1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)?

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1 Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Angestelltenvergütung Inhalt 1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)? 2. Wie sieht mein BDA aus, wenn ich zum Zeitpunkt der Einstellung älter als 31 bzw. 35 bin? 3. In welchem Abstand steige ich in den Lebensaltersstufen? 4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu? 5. Was ist ein Ortszuschlag? 6. Muss ich Änderungen in meinen familiären Verhältnissen mitteilen? 7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist? 8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge? 9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl. Brutto, SV-Brutto, ZV- Brutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen? 10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das steuerpflichtige Entgelt? 1. Was versteht man unter einem Bezugsdienstalter (BDA)? Das Bezugsdienstalter (BDA) bestimmt neben der Eingruppierung des Angestellten das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen. Es ist somit maßgeblich für die Bemessung der Grundvergütung ( 27 BAT). Das Bezugsdienstalter beginnt am 1. des Monats, in dem der Angestellte der Vergütungsgruppen X bis III das 21. Lebensjahr vollendet hat, sofern er spätestens am Ende des Monats eingestellt wird, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet. Für Angestellte der Vergütungsgruppen II bis I beginnt das Bezugsdienstalter am 1. des Monats, in dem er das 23. Lebensjahr vollendet, sofern er spätestens am Ende des Monats eingestellt wird, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet. Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt. Das Lebensalter eines am 1. April geborenen Angestellten gilt daher genauso wie das Lebensjahr eines am 30. April geborenen Angestellten als mit dem 1. April beendet. Stand: 01 / 2007 Seite 1 von 5 BTS 110

2 2. Wie sieht mein BDA aus, wenn ich zum Zeitpunkt der Einstellung älter als 31 bzw. 35 bin? Wird der Angestellte der Vergütungsgruppen X bis III nach Vollendung des 31. Lebensjahres eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit der Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Für Angestellte der Vergütungsgruppen II bis I tritt an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr. 3. In welchem Abstand steige ich in den Lebensaltersstufen? Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein ungerades Lebensjahr vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Mit Tarifvertrag Nr. 35 zum BAT bzw. Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum BAT-O wurde geregelt, dass Angestellte ab dem Monat, in dem sie aufgrund der Vollendung eines ungeraden Lebensjahres in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in die nächste Lebensstufe aufrücken würden, für die Dauer von 12 Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des Unterschiedsbetrags zwischen der Grundvergütung aus der bisherigen und der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten. Nach Ablauf der 12 Monate rücken sie in die nächsthöhere Lebensaltersstufe auf, die sei dann für die Dauer der folgenden 12 Monate erhalten. 4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu? In jedem Fall gewährt werden die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 1 sowie die allgemeine Zulage. Alle anderen Bestandteile (Familienzuschlag > Stufe 1, Zulagen, Vergütungen, usw.) sind abhängig von den dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen. 5. Was ist ein Ortszuschlag? Der Ortszuschlag hat im Laufe der Zeit die soziale Funktion erhalten, unterschiedlichen Belastungen auf Grund des Familienstandes Rechnung zu tragen. Die Höhe des Ortszuschlags richtet sich daher neben der Tarifklasse, der Seite 2 von 5

3 die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist, nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht ( 29 BAT). Stufe 1 erhalten ledige und geschiedene Angestellte, sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. Stufe 2 erhalten verheiratete Angestellte verwitwete Angestellte geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zu Unterhalt verpflichtet sind andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Stufe 3 und die folgenden Stufen erhalten die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Sind beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlags zur Hälfte. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Unterschiedsbetrag nicht entsprechend der Teilzeit gekürzt, wenn einer der Ehegatten vollzeitbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt. 6. Muss ich Änderungen in meinen familiären Verhältnissen mitteilen? Ja. Die Durchführung des Ortszuschlagsrechts ist in der Praxis nicht ohne Mitwirkung des Angestellten möglich. Verweigert er die notwendigen Seite 3 von 5

4 Informationen z.b. über die Höhe der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten oder über den Arbeitgeber des Ehegatten, kann nur der Ortszuschlag der Stufe 1 und (bei Verheirateten) der halbe Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 gezahlt werden, da auf diese Leistungen in jedem Fall ein Anspruch besteht. Auf die bestehende Mitteilungspflicht wird der Angestellte i.d.r. in den Antragsvordrucken zum Ortszuschlag ausdrücklich hingewiesen. Die Mitteilung des Angestellten muss an die Stelle des Arbeitgebers gerichtet sein, die für die Bearbeitung von Vergütungsangelegenheiten zuständig ist; eine Unterrichtung des unmittelbaren Vorgesetzten genügt der Anzeigepflicht nicht. Ist der Angestellte seiner Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen oder hat er wissentlich falsche Erklärungen abgeben, kann er sich gegenüber eines Rückforderungsanspruchs des Arbeitgebers nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist? Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden ( 70 BAT). 8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge? Die auf der Bezügemitteilung ausgewiesene "Summe Nettobezüge" ermittelt sich aus der Summe der bruttowirksamen Bezüge abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgung). Zu beachten ist, dass zur Ermittlung der gesetzlichen Abzüge unterschiedliche Brutti zu berücksichtigen sind, das Steuerbrutto, das SV-Brutto und das ZV-Brutto. 9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl. Brutto, SV-Brutto, ZV-Brutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen? Die auf der Bezügebescheinigung ausgewiesenen Bezügebestandteile werden nach unterschiedlichen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen gezahlt. Demzufolge unterscheiden sie sich unter Umständen in Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht. Des Weiteren gehört die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage zur Zusatzversorgung unter Seite 4 von 5

5 Berücksichtigung der Pauschalsteuergrenze i.h.v. zur Zeit 92,03 Euro bei der VBL West zum steuerpflichtigen und somit auch zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Angestellten. Dieser Betrag ist auf der Bezügemitteilung in der Spalte "indiv-verst-zvk" ausgewiesen. Für die Ermittlung des SV-Bruttos ist zusätzlich 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung zu beachten. Dieser zusätzlich sv-pflichtige Betrag ist in der Spalte "Vers-Anteil-ZVK" ausgewiesen. Die Summe aller Bezügebestandteile, die der AG für den Arbeitnehmer zu leisten hat - incl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung sowie ggf. Pauschalsteuern - ergibt das Arbeitgeberbrutto. 10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das steuerpflichtige Entgelt? Das sozialversicherungspflichtige Entgelt beträgt die Summe der sozialversicherungspflichtigen Bezügebestandteile. Hinzu kommen der nach 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsentgeltverordnung errechnete Versichertenanteil, der sich aus der pauschal versteuerten Umlage des Arbeitgebers (vgl. Feld "P.verst. Brt. ZUK") multipliziert mit 2,5 % abzüglich 13,30 Euro ermittelt.. die individuell zu versteuernden (und somit auch in der SV zu verbeitragenden) Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse, die sich aus der Differenz zwischen der ZV-Umlage und dem Pauschal zu versteuernden Brutto zur Zusatzversorgungskasse (vgl. Feld "P.verst. Brt. ZUK") ergeben. Das steuerpflichtige Entgelt beträgt die Summe der steuerpflichtigen Bezügebestandteile. Hinzu kommen die oben genannten individuell zu versteuernden Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse. Seite 5 von 5

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