Inhaltsverzeichnis 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsverzeichnis 2"

Transkript

1 Online-Seminar,

2 Inhaltsverzeichnis 1. Darum geht es heute: Die rechtlichen Rahmenbedingungen richtig anwenden und vorteilhaft gestalten 2. Arbeitsrecht Der Grundsatz der Vertragsfreiheit und die unterschiedlichen Vertragsvarianten 3. Die besondere Fürsorgepflicht bei Auslandseinsätzen 4. Krankheit und Unfall im Ausland 5. Der Entsendungsbegriff in der Sozialversicherung 6. Wohin geht die Reise? Die Differenzierung nach dem Einsatzland 7. Das Zusammenspiel von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 8. Entsendung und das neue Reisekostenrecht 2 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

3 Die rechtlichen Rahmenbedingungen Richtig anwenden und vorteilhaft gestalten Arbeitsrecht Ich muss mich um die Mitarbeiter kümmern, die wir im Ausland einsetzen. Was gibt es dabei eigentlich rechtlich so zu beachten? Sozialversicherung 3 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

4 Arbeitsrecht Mitarbeitereinsatz im Ausland. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt viele Vertragsvarianten. Für die Praxis empfiehlt sich folgende Einteilung: Dauer Dienstreise Ab 1 Monat Mittelfristig (bis zwei Jahre) Langfristig (über zwei Jahre) Vertragsarten Inlands- Arbeitsvertrag + Direktionsrecht Inlands- Arbeitsvertrag mit Auslandsklausel Inlands- Arbeitsvertrag + Entsendevereinbarung Inlands- Arbeitsvertrag + Arbeitsvertrag für das Ausland Inlands- Arbeitsvertrag ruht + Arbeitsvertrag für das Ausland Beendigung des inländischen Vertrags und Abschluss eines Arbeitsvertrags für das Ausland 4 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

5 Arbeitsrecht Die Dienstreisevariante Tätigkeitspflicht kann sich auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Direktionsrecht ergeben, 106 GewO. Inländischer Arbeitsvertrag sollte von vornherein mit einer Auslandstätigkeitsklausel versehen sein Achtung dringender Reparaturauftrag. Morgen geht s nach Spanien. Das wird nicht länger als 2 Tage dauern. Tarifvertrag? Dann könnten Besonderheiten zu beachten sein Betriebsrat? Dann könnten Besonderheiten zu beachten sein 5 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

6 Arbeitsrecht Wenn die Entsendung mehr als einen Monat dauert Keine Verpflichtung aus dem Direktionsrecht mehr Bei Entsendungen über einen Monat ist das Nachweisgesetz zu beachten. Die neue Anlage wird Zwingendes Recht nach Peking ausgeliefert. Für die Montage und Inbetriebnahme müssen Sie 2 Monate vor Ort sein. Die Nichtbeachtung wird zwar nicht sanktioniert, kann aber erhebliche Probleme im arbeitsrechtlichen Konfliktfall nach sich ziehen. 6 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

7 Arbeitsrecht Wenn die Entsendung mehr als einen Monat dauert Das fordert das Nachweisgesetz allgemein: Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 7 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

8 Arbeitsrecht Wenn die Entsendung mehr als einen Monat dauert Das fordert das Nachweisgesetz allgemein: Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsoder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. 8 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

9 Arbeitsrecht Wenn die Entsendung mehr als einen Monat dauert Das fordert das Nachweisgesetz bei einer Auslandsentsendung zusätzlich: Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, 2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, 3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, 4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. 9 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

10 Arbeitsrecht Mittelfristige Einsätze bis zwei Jahre Empfehlung: Inlands- Arbeitsvertrag + Arbeitsvertrag für das Ausland Für den Aufbau des Zweigwerks in Japan wird Herr Maier zuständig sein. Tarifvertrag? Geltungsbereich im Ausland? Betriebsrat? Zuständigkeit entfällt. Europäischer Betriebsrat? 10 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

11 Arbeitsrecht Langfristige Einsätze über zwei Jahre Inlands- Arbeitsvertrag ruht + Arbeitsvertrag für das Ausland oder Für unser Zweigwerk in Japan sind Sie bis auf weiteres als technischer Leiter vorgesehen. Beendigung des inländischen Vertrags und Abschluss eines Arbeitsvertrags für das Ausland Evtl. Wahl zwischen deutschem oder ausländischem Arbeitsrecht 11 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

12 Arbeitsrecht Die besondere Fürsorgepflicht bei Auslandseinsätzen Passen Sie auf sich auf und kommen Sie gesund Heim. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu sichern und zu verbessern. Dies bringt bei Auslandseinsätzen umfassende Pflichten mit sich. Gesetzlich geregelt ist dies im Arbeitsschutzgesetz ( 1 ArbSchG), aber auch im Sozialgesetzbuch ( 21 SGB VII). Nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift G 35 sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Arbeitsaufenthalten im Ausland nötig, die insgesamt mehr als drei Monate dauern 12 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

13 Arbeitsrecht Die besondere Fürsorgepflicht bei Auslandseinsätzen Eine Rückholpflicht aus Krisengebieten muss spätestens dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Auswärtige Amt eine sogenannte Reisewarnung ausgibt. Passen Sie auf sich auf. Da sind vielleicht politische Unruhen Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

14 Arbeitsrecht Die besondere Fürsorgepflicht bei Auslandseinsätzen Arbeitsrecht Sozialversicherung Schon aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich eine umfassende Erkundungspflicht zur Beantwortung der Frage, ob und welcher Versicherungsschutz besteht. Sie sind wie daheim versichert. In Einzelfällen kann sich darüber hinaus die Pflicht ergeben, besonders typische Risiken zusätzlich abzusichern. 14 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

15 Arbeitsrecht und Sozialversicherung Arbeitsrecht Sozialversicherung EU und je nach Inhalt Abkommenstaat Direktabrechnung mit der Krankenkasse Wenn Sie zum Arzt müssen gilt folgendes. Sonstiges Ausland Vorleistungspflicht des Arbeitgebers 17 SGB V! Evtl. Erstattungsantrag für Mehrkosten nach 18 SGB V 15 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

16 Arbeitsrecht und Sozialversicherung Arbeitsrecht Sozialversicherung Liegen die Voraussetzungen einer Entsendung vor, gilt auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung Bei Arbeitsunfällen sofort Bescheid geben. Achtung: Abgrenzung Arbeitsunfall- Privatunfall gilt wie bei einer inländischen Tätigkeit. Besondere Risiken können den Begriff des Arbeitsunfalls aber nicht unerheblich ausweiten! 16 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

17 Sozialversicherung Sozialversicherung Arbeitsrecht Handelt es sich um eine geplante Entsendung? Dauer Dienstreise Ab 1 Monat Mittelfristig (bis zwei Jahre) Langfristig (über zwei Jahre) Vertragsarten Inlands- Arbeitsvertrag + Direktionsrecht Inlands- Arbeitsvertrag mit Entsendeklausel Inlands- Arbeitsvertrag + Entsendevereinbarung Inlands- Arbeitsvertrag + Arbeitsvertrag für das Ausland Entsendung Entsendung Entsendung Inlands- Arbeitsvertrag ruht + Arbeitsvertrag für das Ausland Beendigung des inländischen Vertrags und Abschluss eines Arbeitsvertrags für das Ausland Entsendung beendet Lokaler Arbeitsvertrag 17 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

18 Sozialversicherung Schritt 1: Liegt eine Entsendung vor? Dies wird nach der Grundwertung über die sogenannte Ausstrahlung beurteilt. Gesetzestext 4 SGB IV 1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Heranzuziehen sind dazu die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung. 18 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

19 Sozialversicherung Schritt 1: Liegt eine Entsendung vor? Die Entsendung muss arbeitsrechtlich geplant sein. Die Planung muss eine Beendigung der Entsendung erkennen lassen. Richtlinien der SV: Demzufolge dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt. Richtlinien der SV: Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im Ausland eingestellt worden ist, also im Inland noch nicht für den entsendenden Arbeitgeber tätig geworden ist. 19 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

20 Sozialversicherung Wann liegt keine Entsendung vor? 1. in den Fällen der arbeitsrechtlich gewollten Vertragsvarianten 2. in Fällen, in denen der Arbeitgeber von einer Entsendung ausgeht, aufgrund der SV-Beurteilung aber eine solche abgelehnt werden muss Richtlinien der SV: Vorausschauende Betrachtung: Es muss bereits zu Beginn der Entsendung feststehen, dass es sich um einen begrenzten Einsatz handelt. Eine vertragliche Befristung ist zu verneinen, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der - wenn er nicht gekündigt wird - sich automatisch fortsetzt (BSG, Urteil v Rar 55/93). 20 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

21 Sozialversicherung Schritt 2: Wohin wird entsandt? Ich muss stets wissen, wohin die Reise geht. Länder innerhalb der EU Es gelten die einschlägigen EU-Richtlinien. Länder außerhalb der EU ohne Sozialversicherungsabkommen Es gilt das allgemeine deutsche Ausstrahlungsrecht. Länder außerhalb der EU mit Sozialversicherungsabkommen Es gilt das, was durch die Sozialversicherungsabkommen geregelt ist. 21 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

22 Sozialversicherung Schritt 2: Wohin wird entsandt? Bei Entsendungen innerhalb der EU sind wir sehr flexibel, auch bei unseren ausländischen Mitarbeitern. Länder innerhalb der EU Achtung bei Entsendungen von Mitarbeitern aus Drittstaaten Besonderheiten in den Ländern Großbritannien Nordirland Dänemark 22 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

23 Sozialversicherung Schritt 2: Wohin wird entsandt? Es gibt immer noch weiße Flecken auf der Weltkarte. Das sogenannte vertragslose Ausland Es gilt das allgemeine deutsche Ausstrahlungsrecht Beispiel: Ein Mitarbeiter wird auf Montage nach Thailand geschickt. Da mit Thailand derzeit kein SV-Abkommen besteht, gilt allein 4 SGB IV Die Versicherungspflicht und der Versicherungsschutz strahlt während der Entsendung für alle Versicherungszweige nach Thailand aus. 23 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

24 Sozialversicherung Schritt 2: Wohin wird entsandt? Bei Entsendungen in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen muss ich den Einzelfall betrachten. Das Nicht-EU Ausland mit SV-Abkommen Es gilt dass, was durch die Sozialversicherungsabkommen geregelt ist. Die allgemeine Ausstrahlung kann insoweit wieder zeitlich begrenzt sein. * oftmals erweitert durch Verlängerungsoptionen 24 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

25 Sozialversicherung Schritt 2: Wohin wird entsandt? Ich muss also immer im konkreten Fall recherchieren oder mich kundig machen Die zuständigen Behörden Zuständige Krankenversicherung (Einzugsstelle) Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland 25 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

26 Die rechtlichen Rahmenbedingungen Richtig anwenden und vorteilhaft gestalten Arbeitsrecht So verzahne ich das Arbeitsrecht mit dem Sozialversicherungsrecht. Sozialversicherung 26 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

27 Arbeitsrecht und Sozialversicherung Die EU-Dienstreisevariante Arbeitsrecht Sozialversicherung Einheitliche Entsendungsvorschriften SV- Recht bleibt bestehen. Entsendebescheinigung? Achtung dringender Reparaturauftrag. Morgen geht s nach Spanien. Das wird nicht länger als 2 Tage dauern. Inländischer Arbeitsvertrag sollte von vornherein mit einer Entsendungsklausel versehen sein. Tarifvertrag? Dann könnten Besonderheiten zu beachten sein. Betriebsrat? Dann könnten Besonderheiten zu beachten sein. 27 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

28 Arbeitsrecht und Sozialversicherung Die Nicht-EU Dienstreisevariante Arbeitsrecht Sozialversicherung Land für Land abklären, ob SV- Abkommen besteht. Entsendebescheinigung! Achtung dringender Reparaturauftrag. Morgen geht s nach Tunesien. Das wird nicht länger als 6 Tage dauern. Inländischer Arbeitsvertrag sollte von vornherein mit einer Entsendungsklausel versehen sein. Tarifvertrag? Dann könnten Besonderheiten zu beachten sein. Betriebsrat? Dann könnten Besonderheiten zu beachten sein. 28 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

29 Arbeitsrecht und Sozialversicherung Wenn die EU-Entsendung mehr als einen Monat dauert Arbeitsrecht Sozialversicherung Einheitliche Entsendungsvorschriften SV- Recht bleibt bestehen. Entsendebescheinigung! Die neue Anlage wird nach Madrid ausgeliefert. Für die Montage und Inbetriebnahme müssen Sie 2 Monate vor Ort sein. Bei Entsendungen über einen Monat ist das Nachweisgesetz zu beachten. Wenn die vorgeschriebenen Inhalte aus dem Nachweisgesetz dokumentiert werden, ist der Tatbestand einer Entsendung i. d. R. nachgewiesen. 29 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

30 Arbeitsrecht und Sozialversicherung Nicht-EU-Entsendung dauert mehr als einen Monat dauert Arbeitsrecht Sozialversicherung Land für Land abklären, ob SV- Abkommen besteht. Entsendebescheinigung? Die neue Anlage wird nach Peking ausgeliefert. Für die Montage und Inbetriebnahme müssen Sie 2 Monate vor Ort sein. Bei Entsendungen über einen Monat ist das Nachweisgesetz zu beachten. Versicherungslücken füllen Doppelversicherungen berücksichtigen 30 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

31 Arbeitsrecht und Sozialversicherung Langfristige Einsätze Arbeitsrecht Sozialversicherung Entsendungsbegriff nicht mehr erfüllt Ausnahme Verlängerungsantrag! Für unser Zweigwerk in Japan sind Sie bis auf weiteres als technischer Leiter vorgesehen. Inlands- Arbeitsvertrag ruht + Arbeitsvertrag für das Ausland oder Beendigung des inländischen Vertrags und Abschluss eines Arbeitsvertrags für das Ausland Freiwillige Versicherungsmöglichkeiten prüfen Kostentragung arbeitsrechtlich regeln 31 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

32 Entsendung und das Reisekostenrecht km Entsendung Der Mitarbeiter bekommt für zwei Jahre die Aufgabe in Paris eine Zweigstelle aufzubauen. Er behält seinen Wohnsitz in Berlin bei und fährt am Wochenende mit seinem Dienstwagen auf Firmenkosten zu seiner Familie. Außerdem ist er jeweils Montags im Betrieb in Berlin. Wie wirken sich die wöchentlichen Heimfahrten auf die Entgeltabrechnung aus? 32 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

33 Entsendung und das neue Reisekostenrecht km Entsendung Geschäftswagen Wenn Paris die erste Tätigkeitsstätte ist, sind die wöchentlichen Heimfahrten steuerlich gesehen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Wenn Berlin die erste Tätigkeitsstätte ist, sind die wöchentlichen Heimfahrten steuerlich gesehen keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. 33 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

34 Der neue Begriff erste Tätigkeitsstätte 1. Jeder Arbeitnehmer hat maximal eine erste Tätigkeitsstätte. 2. Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, eines Dritten oder einer Konzerngesellschaft, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft oder befristet zugeordnet ist. 3. Maßgebend ist grundsätzlich die arbeitsrechtliche Zuordnung. 4. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist nur dann maßgeblich, wenn keine arbeitsrechtliche Zuordnung besteht. Was Sie als erste Tätigkeitsstätte bestimmen, ist für uns maßgeblich. Nur wenn Sie nichts bestimmen, sind wir wieder am Zug. 34 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

35 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Das Steuerrecht bekommt arbeitsrechtliche Relevanz Das Steuerrecht übernimmt die arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber wenn diese nachweisbar und eindeutig erfolgt ist, und der Arbeitnehmer dort mindestens in geringem Umfang tätig ist. Diese Zuordnung ist jederzeit änderbar. Wenn eine aktive Festlegung vorliegt, kein weiteres Prüfungsrecht bei einer steuerlichen Betriebsprüfung. Auch wenn der Mitarbeiter an anderen Orten häufiger tätig ist, oder in anderen Einrichtungen mehr Zeit verbringt, oder die Zuordnung steuerlich vorteilhaft ist. 35 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

36 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Bei der Zuweisung kommt es auf den Umfang nicht an. Der Arbeitnehmer muss an dem Ort, zu dem er vom Arbeitgeber zugeordnet wurde, seine eigentliche Arbeitsleistung erbringen. Laut Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom reicht eine Tätigkeit in ganz geringem Umfang aus: Hilfs- und Nebentätigkeiten Auftragsbestätigung, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldungen abgeben Gar nicht tätig werden geht nicht! Aber: 1x im Monat sollte ausreichend sein 36 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

37 Die rechtlichen Rahmenbedingungen das Entsendungsrecht ist ständig in Bewegung Arbeitsrecht Europäische Verordnungen können sich ständig ändern. Sozialversicherungsabkommen kommen hinzu und verändern sich. Die Gerichte tragen ebenfalls zur Dynamik des Stoffes bei. Sozialversicherung Die laufende Information zum Thema Entsendung gehört zu meinem Job. 37 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, Thomas Muschiol,

38 Online-Seminar,

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Allgemeine Angaben: Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Geburtsname: Geburtsort: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: nein ja, genaue Bezeichnung:

Mehr

EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT

EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT G9/2001 Seite 1 von 5 Seiten (c) EvLKA Hannover EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT Hannover, den 10. Mai 2001 Rote Reihe 6 Telefon: 0511/1241-0 Durchwahl: 1241-311 Telefax: 0511/1241-769

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Lohnsteuer (LSt) in Deutschland

Lohnsteuer (LSt) in Deutschland Lohnsteuer (LSt) in Deutschland LSt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer ( 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten ( 38 Abs. 3 EStG).

Mehr

Versicherungsschutz im Ausland. Versicherungsschutz im Ausland

Versicherungsschutz im Ausland. Versicherungsschutz im Ausland Versicherungsschutz im Ausland Mathias Schürholz Abteilung Mitglieder und Beitrag Dienstleistungen Ausstrahlung Voraussetzungen für das Fortbestehen des UV Schutzes in allen Ländern der Welt und für alle

Mehr

Checkliste: ja nein Bemerkung Prüfen Sie selbst, ob Ihr Vertrag grundsätzlich mit einem nahen Angehörigen steuerlich anerkannt wird:

Checkliste: ja nein Bemerkung Prüfen Sie selbst, ob Ihr Vertrag grundsätzlich mit einem nahen Angehörigen steuerlich anerkannt wird: Prüfen Sie selbst, ob Ihr Vertrag grundsätzlich mit einem nahen Angehörigen steuerlich anerkannt wird: 1. Ist ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen 2. Wurden sämtliche Formvorschriften beachtet (evtl.

Mehr

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6.

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6. Ein Wort voraus In diesem Handbuch wird erklärt, welche sozialversicherungsrecht lichen Folgen die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Staaten in denen das

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gestaltung des Arbeitsvertrags 1 Gestaltung von Arbeitsverträgen - Allgemeines Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, 105 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Arbeitsschutz - Arbeitsunfall - Berufskrankheit Bearbeitet von Joachim Schwede 3. Auflage 2015. Buch. 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 609 68697 4 Format

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten

Mehr

Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation. Webinar

Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation. Webinar Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation Webinar 09.11.2017 BENJAMIN PFAFFENBERGER Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Arbeitnehmerdatenschutz, Sozialversicherungsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Tschechien Sozialversicherung 1 Grenzüberschreitende Beschäftigung HI7585774 HI7586057 Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich

Mehr

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,

Mehr

Juli/August 2012. Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer

Juli/August 2012. Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer Juli/August 2012 Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer im Ausland Impressum Inhalte: Claudia Landgraf, Karin Dietze, Sebastian Wernhardt, Marlen Holnick Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6

Mehr

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland SECURVITA INFORMIERT 28.01.2014 Infoblatt : A010 Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, im Ausland zu arbeiten. Häufig kommt es daraufhin zu vorübergehenden

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT

REISEKOSTENSTEUERRECHT REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht

Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Rosita Kasel Finanzamt Trier VTU Trier 25. Januar. 2017 Folie 1 Themen aus dem Reisekostenrecht Inhalt: I. Definition erste Tätigkeitsstätte Folie: 1. Begriffsbestimmung

Mehr

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung. André Fasel 21. März 2017

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung. André Fasel 21. März 2017 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel 21. März 2017 Referent André Fasel Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 19.10.2016 Gemeinsame

Mehr

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland Merkblatt Mitarbeiterentsendung ins Ausland Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt

Mehr

EXISTENZ 25. November 2017

EXISTENZ 25. November 2017 EXISTENZ 25. November 2017 Der Gründer und sein erster Arbeitnehmer Inhalt I. Zum Einstieg: IHK-Erklärvideo II. Bewerbungsverfahren III. Arbeitsvertrag IV. V. Arbeitsverhältnis EXISTENZ November 2017 2

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt Mitarbeiterentsendung ins Ausland, 25. März 2015 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 in der Fassung vom 25./26.02.2016 Kurzinfo Frauen,

Mehr

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis. Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Der Arbeitsvertrag Überblick

Der Arbeitsvertrag Überblick Folie 1 von 6 Der Arbeitsvertrag Überblick private Unternehmen öffentliche Unternehmen Arbeitgeber (AG) Arbeitnehmer (AN) Ziel: gegen Bezahlung eine Leistung erbringen Form: mündlicher, schriftlicher und

Mehr

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet

Mehr

a) Gesetzliche Definition

a) Gesetzliche Definition a) Gesetzliche Definition Vor allem für den Abzug von Fahrtkosten nach der Entfernungspauschale einerseits und den Reisekostengrundsätzen andererseits erfolgt zukünftig die Abgrenzung anhand des nun gesetzlich

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI. 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland..

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI. 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland.. Vorwort................................. V Abkürzungsverzeichnis......................... XV Literaturverzeichnis.......................... XXI 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland..

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Mehr

ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN IN DAS AUSLAND - ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE FRAGEN -

ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN IN DAS AUSLAND - ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE FRAGEN - VORBEMERKUNG ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN IN DAS AUSLAND - ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE FRAGEN - Stand: August 2015 Die Internationalisierung greift immer mehr um sich und macht

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst

Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China - in dem Wunsch, die gegenseitige Zusammenarbeit

Mehr

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Am 01.05.2013 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Föderativen Republik Brasilien

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame

Mehr

Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?

Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Ein arbeits-, Steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden durch das Recht der Beschäftigungsverhältnisse Dr. Michael Niebier Oberregierungsrat im Bayerischen

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kleines ABC des Arbeitsrechts - rechtliche Grundbegriffe verstehen

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kleines ABC des Arbeitsrechts - rechtliche Grundbegriffe verstehen Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kleines ABC des Arbeitsrechts - rechtliche Grundbegriffe verstehen Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 4 von 18

Mehr

Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg

Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen,

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf Tipps zum Berufseinstieg Anlass, Ort und Datum Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Inhalt Der Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverhältnisse Entgelt Kündigung

Mehr

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung

GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 18. April 2016 in München 11. Mai 2016 in Würzburg 12. Mai 2016 in Nürnberg Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter, Ausbilder

Mehr

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Im Rahmen der fortschreitenden Globalisierung gewinnt die Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland immer mehr an Bedeutung. Oftmals kann nur durch

Mehr

Alcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015

Alcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015 Alcointerlocks in der Logistik Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015 Ein Fall aus der Praxis in Bildern: + = Problem: 2,65 Promille Und was jetzt? Fragen über Fragen Ist es ein Arbeitsunfall? Wer

Mehr

Arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammer Chemnitz Donnerstag, den 07.04.2011 Arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit Welche (nationalen) arbeitsrechtlichen Bestimmungen

Mehr

Die Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht

Die Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht Christian Zwade Die Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht Theorie und Forschung, Bd. 357 Rechtswissenschaften, Bd. 27 S. Roderer Verlag, Regensburg 1995 IV INHALTSVERZEICHNIS A.

Mehr

Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen

Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen TK Lexikon Arbeitsrecht Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen HI1544374 Kurzbeschreibung HI1544374.1 Diese Arbeitshilfe enthält eine Auswahl typischer

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen

Mehr

Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Auslandsarbeitsrechtsregelung)

Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Auslandsarbeitsrechtsregelung) Auslandsarbeitsrechtsregelung Archiv 4.13.13 Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Auslandsarbeitsrechtsregelung) Vom 4. Mai 2001 (ABl. EKD 2001 S. 369) Lfd.Nr.

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Entsendung von Arbeitskräften Österreich und Ungarn

Entsendung von Arbeitskräften Österreich und Ungarn Entsendung von Arbeitskräften Österreich und Ungarn Rechtliche Rahmenbedingungen der Entsendung 20. September 2016, Wien Budapest in Wien seit 2002 Eröffnung Büro Budapest 2006 Betreuung KMU Tätigkeitsbereich:

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg 10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige

Mehr

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Tschechischen Republik und der

Mehr

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O

Mehr

Die PhiladelphiaSchule bietet ein interessantes und preiswertes Konzept für homeschooling an. Bei Fragen bitte direkt an

Die PhiladelphiaSchule bietet ein interessantes und preiswertes Konzept für homeschooling an. Bei Fragen bitte direkt an 1 2 Die PhiladelphiaSchule bietet ein interessantes und preiswertes Konzept für homeschooling an. Bei Fragen bitte direkt an artur.schmidt@kontaktmission.de wenden. 3 4 Bei der Kontaktmission besteht eine

Mehr

Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn..

Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn.. Anlage 1 Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn.. und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1

Mehr

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Achtung: 2016 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung

Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Achtung: 2016 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland 2016 www.auren.de Definition von Begriffen bei Auslandseinsätzen Ein Einsatz von n im Ausland kommt heute immer häufiger vor, ist aber ein sehr komplexes Konstrukt, das durch viele Faktoren

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung

Mehr

Dienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten

Dienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten Dienstreisen Kostenarten Zu berücksichtigen Aufwendungen Km-Pauschale (0,30 /km bei Pkw) Entfernungspauschale 0,30 /Entfernungs-Km abzüglich der ersten 20 Km ab 2007 (d.h. einfache Fahrt ab dem 21. km

Mehr

Boris Alles (Autor) Das Arbeitsrecht der Auslandsdienstreise

Boris Alles (Autor) Das Arbeitsrecht der Auslandsdienstreise Boris Alles (Autor) Das Arbeitsrecht der Auslandsdienstreise https://cuvillier.de/de/shop/publications/6537 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier, Nonnenstieg 8, 37075 Göttingen,

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Bundestierärztekammer e. V.

Bundestierärztekammer e. V. Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen 10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen Stand am 1. Januar 2016 Korrigenda Randziffern 5, 9, 14, 15, 18 5 Welches ist das massgebende Sozialversicherungssystem bei Erwerbstätigkeit

Mehr

Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines

Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines Anlage zum Beschluss Richtlinien für die Auslandsversicherung Abschnitt I Allgemeines 1 Träger der Einrichtung für die Unfallversicherung im Ausland gemäß 140 ff. SGB VII ist die Berufsgenossenschaft der

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

1. Sozialversicherung

1. Sozialversicherung Früher nur ein Thema für Großunternehmen, gewinnt die Arbeit im Ausland besonders aufgrund des EU-Binnenmarktes immer mehr an Bedeutung auch für kleine und mittlere Unternehmen. Zusätzliche Aufträge, Erweiterung

Mehr

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4

Mehr

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit

Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 2 2. 0 1. 2 0 1 6 Rechtsgrundlage: 18i ff. SGB IV Kurzbeschreibung

Mehr

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)

Mehr

arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten.

arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. Der Tarifvertrag

Mehr

Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland

Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland Rudolf Aufhauser Manfred H. Bobke Norbert Warga Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland Bund-Verlag Inhalt Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Erster Teil: Das Arbeitsrecht

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Tarifvertrag. für die Arbeitnehmer der. Personenseilschwebebahnen. vom 20. Oktober 1976

Tarifvertrag. für die Arbeitnehmer der. Personenseilschwebebahnen. vom 20. Oktober 1976 Dieser Tarifvertrag ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrags. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der original unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.). Tarifvertrag für die Arbeitnehmer

Mehr