La Nouvelle. Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Frankreich I / Aktuelles Recht in Frankreich

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1 Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Frankreich I / 2015 Möglichkeiten und Handlungsalternativen Kosten der Kündigung und der Insolvenz Haftungsrisiko der Muttergesellschaft Kauf eines französischen Unternehmens aus der Insolvenz La Nouvelle Aktuelles Recht in Frankreich kanzleimonitor.de FÜHRENDE KANZLEI Frankreich kanzleimonitor.de TOP 10 Westeuropa Das Magazin der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei

2 Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Frankreich Emil Epp Priscille Lecoanet Anne-Lise Besostri Sie haben ein Unternehmen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Ihre französische Zweigniederlassung hat wirtschaftliche Schwierigkeiten und Sie beabsichtigen daher, diesen Standort ganz oder teilweise zu schließen. Welche Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall und welche Fragen sollten Sie sich stellen? Welche möglichen Vorgehensweisen gibt es? Es könnte ein Kündigungsverfahren aus wirtschaftlichen Gründen eingeleitet werden. Die Alternative hierzu wäre die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung oder der Liquidation (procédure de redressement ou de liquidation judiciaire). Welche Voraussetzungen müssen im Vorfeld erfüllt sein für die Einleitung eines Kündigungsverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen oder eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Die französische Gesellschaft und der Konzern müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten aufweisen oder müssen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ergreifen. Sanierungs- oder Liquidationsverfahren: Die französische Gesellschaft muss zahlungsunfähig sein. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die verfügbaren liquiden Vermögenswerte (Barmittel und Bankguthaben) nicht ausreichend sind, um die fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen. Welche Unterschiede bestehen zwischen diesen Verfahren? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Der Arbeitgeber spricht den Arbeitnehmern die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aus. Sanierungs- oder Liquidationsverfahren: Die Gesellschaft leitet ein Insolvenzverfahren ein, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der größtenteils die Leitung des Unternehmens übernimmt. Dieser führt gegebenenfalls auch die Kündigungen der Arbeitnehmer durch. Welche Kosten sind mit den jeweiligen Verfahren verbunden? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Im Rahmen einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zahlt der Arbeitgeber: - Die Kündigungsentschädigung (Höhe ist abhängig von der Betriebszugehörigkeit, der Höhe der Vergütung der einzelnen Arbeitnehmer und vom geltenden Tarifvertrag) - Die Kündigungsfristentschädigung (Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist) - Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage Im Falle eines Plans zur Wahrung von Arbeitsplätzen (bei französischen Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern und mehr als 10 ausgesprochenen Kündigungen) sind Begleitmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer durchzuführen. Diese Maßnahmen, die zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber verursachen, müssen im Verhältnis zu den Mitteln des Konzerns gestaltet werden. Den gekündigten Arbeitnehmern kann auch eine Entschädigung im Rahmen eines nach der Kündigung individuell abzuschließenden Vergleichs gezahlt werden, um jedwede Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Kündigung auszuschließen (Klageverzicht des Gekündigten). 2

3 Sanierungs- oder Liquidationsverfahren: Im Rahmen dieser Verfahren werden die Kündigungsentschädigung, die Kündigungsfristentschädigung und die Urlaubsabgeltung vollständig von der AGS (frz. Versicherungskasse, die die Zahlung der den Arbeitnehmern im Rahmen eines Sanierungsoder Liquidationsverfahrens geschuldeten Beträge gewährleistet) übernommen. Auch in diesem Fall kann den gekündigten Arbeitnehmern eine Entschädigung im Rahmen eines Vergleichs gezahlt werden, um jedwede spätere Rechtsstreitigkeit auszuschließen. Welche sonstigen wirtschaftlichen Faktoren sind bei der Wahl zwischen der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und einem Sanierungs- oder Liquidationsverfahren zu berücksichtigen? Image der Marke Fortführung der Tätigkeit in Frankreich Risiken von Rechtsstreitigkeiten Lieferanten, die Forderungen haben, erklären für bestimmte Szenarien einen Stopp der Lieferungen an die gesamte Unternehmensgruppe Welche Fristen gelten für die verschiedenen Verfahren? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen Für die Information und die Anhörung der Personalvertretungsorgane gilt eine Frist von maximal 4 Monaten. Die Arbeitsbehörde muss ihre Zustimmung zum Vorhaben innerhalb von 15 bzw. 21 Tagen erteilen. Im Anschluss an die Erteilung der behördlichen Genehmigung kann der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Plan zur Wahrung von Arbeitsplätzen aufstellen und die Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen einleiten. Sanierungsverfahren Die Tätigkeit des Unternehmens wird fortgeführt. In der Regel unterstützt der Insolvenzverwalter die Geschäftsführung bei der Fortführung der Tätigkeit. Er versucht, innerhalb von 3 bis 15 Monaten den Geschäftsbetrieb (Vermögenswerte des Unternehmens wie zum Beispiel: Kundschaft, gewerblicher Mietvertrag, Firmenname, Marken, Patente, Software, Warenlager) zu verkaufen und einen Teil der Arbeitnehmer auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen. Liquidationsverfahren Durch ein Liquidationsverfahren wird die Tätigkeit der Gesellschaft unmittelbar eingestellt. Sämtliche Arbeitnehmer werden durch den Liquidator gekündigt. Die Liquidation kann entweder unmittelbar ab dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss oder im Anschluss an die Umwandlung des Sanierungsverfahrens in ein Liquidationsverfahren ausgesprochen werden. Welche zusätzlichen Verpflichtungen bestehen? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Verpflichtung zur Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns Verpflichtung zur Suche nach einem Übernehmer im Falle der Schließung des Unternehmens Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung bei der Arbeitsbehörde für die Kündigung der gesetzlich geschützten Arbeitnehmer Für Konzerne mit mehr als Arbeitnehmern besteht die Verpflichtung der Mitwirkung (Finanzierung) bei der Neubelebung des regionalen Arbeitsmarkts Sanierungs- und Liquidationsverfahren: Verpflichtung zur Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns Welche Risiken bestehen bezüglich eines Gerichtsverfahrens? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das von den gekündigten Arbeitnehmern eingeleitet wird zur Anfechtung des wirtschaftlichen Grundes und der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung (Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens: 1 bis 2 Jahre) Sanierungs- und Liquidationsverfahren: Bei Vorliegen des sog. Mitarbeitgeberstatus: Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Muttergesellschaft und / oder die anderen Gesellschaften der Gruppe durch die gekündigten Arbeitnehmer zur Anfechtung des wirtschaftlichen Grundes und der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigungen (Frist für die Einleitung der Gerichtsverfahren: 1 bis 2 Jahre) Erhebung einer Klage gegen den Geschäftsführer durch die Organe des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Geschäftsführungsfehlers und insbesondere aufgrund der verspäteten Einleitung (Frist von 45 Tagen ab Eintritt der Insolvenz) des Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens Klage gegen die Muttergesellschaft und / oder die anderen Gesellschaften des Konzerns bei Gewährung von unverhältnismäßigen finanziellen Vorteilen an die insolvente Gesellschaft 3

4 Vergleich Insolvenzverfahren vs. Schließung ohne Insolvenz Emil Epp Sophie Gossmann Priscille Lecoanet 4

5 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Ansprechpartner der Arbeitnehmer/Gewerkschaften bzw. der Vertreter der Arbeitnehmer Bei einem Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter wesentlicher Ansprechpartner der Arbeitnehmer beziehungsweise der Gewerkschaften und kommuniziert auch mit den Vertretern des insolventen Unternehmens. Teilweise nehmen die Vertreter des Unternehmens beziehungsweise der Muttergesellschaft direkt an den Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter teil. Die Wahrnehmung der Gesamtsituation seitens der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungsorgane ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens meist anders als bei einer Schließung ohne Insolvenzverfahren, da man sich in ersterem Fall (Insolvenzverfahren) im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit vom Gericht bestellten Organen befindet, was in der Regel das Vertrauen der Arbeitnehmer. erhöht Bei einer Schließung ohne Vorliegen einer Insolvenz sind die Unternehmensvertreter die direkten Verhandlungspartner der Arbeitnehmer beziehungsweise der Gewerkschaften und der Vertretungsorgane der Arbeitnehmer. Risiko des Verkaufs des Unternehmens an einen Dritten Im Rahmen des Insolvenzverfahrens (redressement judiciaire) versucht der Insolvenzverwalter, den sogenannten fonds de commerce (Geschäftsbetrieb, der im Kern aus der Kundschaft des Unternehmens und dem gewerblichen Mietvertrag besteht) an einen Übernehmer zu veräußern und dadurch die Arbeitsplätze vor Ort so weit wie möglich zu erhalten. Verkauft werden dabei nur die Aktiva. Die Verbindlichkeiten (Passiva) gehen grundsätzlich nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann die (von ihm ausgewählten) laufenden Verträge übernehmen sowie die Anzahl und die Stellen der zu übernehmenden Arbeitnehmer in seinem Übernahmeangebot bestimmen. Die Arbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer gehen dann inhaltlich so über, wie sie aktuell vorliegen. Der ursprüngliche Eigentümer der Gesellschaft verliert die Kontrolle über die Modalitäten und die Durchführung des Verkaufs. Die Anteilseigner bleiben Eigentümer und sind nicht gezwungen, zu verkaufen. Soll verkauft werden, erfolgt die Veräußerung des Unternehmens außerhalb der Insolvenz in der Regel im Rahmen eines share deals, so dass, wirtschaftlich betrachtet, sämtliche Verbindlichkeiten auf den Käufer übergehen, da die Schulden in der abgetreten Gesellschaft bestehen bleiben und so letztlich den Anteilskäufer belasten. Diese Situation ist für potentielle Käufer somit in der Regel nachteiliger. Bei einer Gruppe von mehr als Arbeitnehmern müssen außerdem Anstrengungen zum Verkauf des Unternehmens unternommen und nachgewiesen werden. Haftungsrisiken Im Insolvenzfall besteht das Risiko der Klage durch die gekündigten Arbeitnehmer (Stichwort Mitarbeitgeberschaft; co-emploi), sowie durch die Organe des Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaften der Gruppe (aufgrund soutien abusif; sog. missbräuchliche Unterstützung). Es besteht daneben auch das Risiko einer Klage gegen die Geschäftsführungsorgane aufgrund comblement de passif; etwa: Ergänzen der Geldmittel zum Begleichen der Passiva). Im Falle der Schließung der Gesellschaft ohne Vorliegen einer Insolvenz besteht lediglich das Risiko der Klagen der Arbeitnehmer (Stichwort Mitarbeitgeberschaft; co-emploi) gegen die Muttergesellschaft. 5

6 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Haftungsrisiken 1. Mitarbeitgeberschaft Die rechts nebenstehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der Mitarbeitgeberschaft (co-emploi) gelten sowohl bei Schließung ohne Vorliegen einer Insolvenz (s. Spalten auf der rechten Seite) als auch bei Schließung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (siehe linke Spalten). Dieses spezifische Haftungsrisiko ist auf der rechten Seite der vorliegenden Tabelle dargestellt, da diese Haftungsgrundlage von der Rechtsprechung im Rahmen von Schließungen ohne Vorliegen einer Insolvenz entwickelt worden ist. In der Praxis ist das Haftungsrisiko nach der Schließung eines Standortes und Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer sehr hoch, sofern keine individuellen Vergleiche mit den Arbeitnehmern samt Klageverzichte gegen Zahlung einer sog. prime supra-légale geschlossen werden. Die prime supra-légale ist eine übergesetzliche Vergleichssumme, die betragsmäßig über den gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers liegt. Sie wird mit den Arbeitnehmern in der Regel frei verhandelt. Eine solche Zahlung kann bei kompletter Schließung des Standorts bei ca pro Arbeitnehmer liegen. Bei Teilschließungen fallen die Summen in der Regel bedeutend geringer aus. 1. Voraussetzungen der Mitarbeitgeberschaft (Co-emploi) Jungheinrich-Entscheidung Seit dem Jahr 2011 gibt es in Frankreich eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung, die es erlaubt, verschiedene Gesellschaften der Gruppe gemeinsam als Mitarbeitgeber anzusehen, sofern eine Vermischung hinsichtlich der Tätigkeiten, der Interessen und der Leitung zwischen Gesellschaften derselben Gruppe vorlegt (Jungheinrich-Urteil vom 18. Januar 2011). Im Falle der Durchführung eines Sozialplans ist das Risiko einer Klage gegen andere Gesellschaften der Gruppe, und insbesondere gegen die Muttergesellschaft, geringer als bei einem Insolvenzverfahren ohne Abschluss von individuellen Vergleichen mit den Arbeitnehmern. Zwar gibt es eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung, die besagt, dass ein Vergleich mit Klageverzicht im Rahmen eines Sozialplans das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer nicht ausschließt. Dennoch zeigt die Praxiserfahrung, dass durch solche Vergleiche das Klagerisiko erheblich gemindert wird. Kommt es zu einem Vergleichsabschluss, verlangen die Arbeitnehmer, jeder individuell, in der Regel Vergleichssummen in Höhe von zwei bis drei Jahresgehältern. Es existieren Gerichtsurteile, in denen Arbeitnehmern (im Rahmen von Kündigungsschutzklagen) bereits solche Forderungen zugesprochen wurden. Nach und trotz Vergleichsschluss besteht zwar das Klagerisiko seitens der Arbeitnehmer, die einen Vergleich unterzeichnet haben, theoretisch weiter (siehe nebenstehende Ausführungen zur Mitarbeitgeberschaft rechts). In der Praxis kommen solche Klagen nach Vergleichsschluss jedoch eher selten vor. 2. Haftung der Geschäftsführer Gegen den Geschäftsführer kann wegen fehlender Aktiva auf Ausgleich der fehlenden Aktiva geklagt werden, sofern ein Geschäftsführungsfehler vorliegt. Die Klage wird in der Regel durch die Insolvenzorgane eingeleitet. Als Geschäftsführungsfehler gilt zum Beispiel die Verschiebung von Aktiva oder der gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtete Umgang mit Mitteln der Gesellschaft. Ein weiterer Grund ist beispielsweise die verspätete Einleitung des Insolvenzverfahrens. 2. Haftung der Geschäftsführer Im Szenario einer Gesellschaftsschließung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist die Haftung der Geschäftsführer in der Regel unwahrscheinlich, da es hierbei regelmäßig keine externen Gläubiger (mehr) gibt und die arbeitsrechtlichen (finanziellen) Folgen der Kündigung von der Muttergesellschaft getragen werden. Es entsteht also weder Gläubigern noch Arbeitnehmern ein Schaden und klassischerweise sind daher auch keine Kläger vorhanden. 6

7 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Haftungsrisiken Bei Identität in der Geschäftsführung in verschiedenen Gesellschaften einer Gruppe und der daraus folgenden Möglichkeit, beispielsweise einen eingehenden Auftrag an die eine oder die andere Gesellschaft der Gruppe zu übertragen, besteht ebenfalls ein erhöhtes Risiko. Dies gilt auch für die Kündigung eines Vertrags, der zwischen zwei Gesellschaften derselben Gruppe besteht, wenn diese Kündigung zum Schaden der einen und zum Vorteil einer anderen Gesellschaft führt. Das strafrechtliche Risiko beschränkt sich in der Praxis auf die Tatbestände Insolvenzverschleppung und Missachtung der Rechte der Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (délit d entrave; Delikt der Behinderung der Arbeit der Personalvertretungsorgane). 3. Haftung der Muttergesellschaft Verschiedene Haftungstatbestände sollen beispielhaft nachfolgend kurz erläutert werden: a.) Soutien abusif (Missbräuchliche Unterstützung der Tochtergesellschaft) Gemäß Artikel L des Code de commerce (frz. Handelsgesetzbuch) ist bei betrügerischen Handlungen, bei Gewährung von unverhältnismäßigen Garantien sowie bei Einmischungen in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft eine Haftung aufgrund missbräuchlicher Unterstützung gegeben, sofern diese Handlungen als faute (schuldhaftes Handeln) anzusehen sind. Zu ersetzen ist der Schaden, der durch die schuldhafte Unterstützung entstanden ist. b.) Nach allgemeinen Regeln des französischen Zivilrechts (Artikel 1382 des Code civil; französisches Bürgerliches Gesetzbuch) 3. Haftung der Muttergesellschaft Sofern der Sozialplan durchgeführt wird und sämtliche Zahlungen geleistet werden, gibt es in der Regel keinen Grund für eine Haftung. Sollten die Mittel zur Zahlung des Sozialplans nicht ausreichen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Beginn der Durchführung des Sozialplans notwendig werden, gelten die links dargestellten Regeln der Haftung. Aufgrund unserer verschiedenen Erfahrungen im Umgang mit französischen Handelsgerichten erscheint es uns sehr wahrscheinlich, dass bei Gesellschaften ab einer gewissen Größe der Vorwurf erhoben wird, diese hätte die Kosten des Sozialplans kennen und tragen müssen. Sofern vor einem Gericht der Verdacht aufkommt, dass das Handeln des Arbeitgebers darauf abzielte, die Kosten der Kündigungen auf den Staat zu verlagern, führt dies oft zu unangenehmen Reaktionen des Gerichts zu Ungunsten des Arbeitgebers. Gemäß den allgemeinen Haftungsregeln des französischen Rechts kann die Muttergesellschaft insbesondere bei Einmischung in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zur Haftung herangezogen werden. 7

8 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Kosten Bei einer Kündigung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden die gesetzlichen Ansprüche der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Insolvenzgeldkassen getragen (insbesondere: Betriebszugehörigkeitsentschädigung, Urlaubsabgeltungsansprüche, Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist). Lediglich Zusatzzahlungen (Sozialplan, prime supralégale als übergesetzliche Vergleichssumme) werden in der Praxis meist von der Muttergesellschaft übernommen. Bei Bereitschaft, derartige Zusatzzahlungen an die Arbeitnehmer zu leisten, werden typischerweise individuelle Vergleiche mit den Arbeitnehmern geschlossen und Vergleichssummen an die Arbeitnehmer als pauschale Entschädigung geleistet. Im Gegenzug verzichten die Arbeitnehmer, die einen Vergleich unterzeichnet haben, auf Klagen gegen den Arbeitgeber (Klageverzichte) sowie gegen die anderen Gesellschaften (im In- und Ausland) der Gruppe. Es existiert jedoch die bereits oben erwähnte Rechtsprechung, die besagt, dass derartige Vergleiche Klagen der Arbeitnehmer nicht sicher verhindern können. In der Praxis kommen solche Klagen nach Vergleichsschluss jedoch nur selten vor. Im Falle der Schließung außerhalb eines Insolvenzverfahrens werden alle gegen die zu schließende Gesellschaft betehenden Ansprüche von den Anteilseignern der insolventen Gesellschaft getragen. Auch hier können mit den Arbeitnehmern individuelle Vergleiche geschlossen werden, sofern Entschädigungszahlungen geleistet werden, die in ihrem Betrag über den gesetzlichen Verpflichtungen liegen (sogenannte primes supra-légales ). Wie weiter oben erwähnt, kann das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer gemäß einer höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. 8

9 Haftung der Muttergesellschaft im Falle der Insolvenz Die Muttergesellschaft hatte im Prozess vorgetragen, sie habe sich nicht in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaft eingemischt. Auch habe sie nicht den trügerischen Anschein erweckt, Verpflichtungen gegenüber der Tochtergesellschaft einzugehen, so dass letztere nicht in Haftung genommen werde. Emil Epp Koray Kosal Anne-Lise Besostri Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern ihrer französischen Tochtergesellschaft in Insolvenz (Liquidation) Die Muttergesellschaft kann, nach unserer Praxiserfahrung insbesondere dann, wenn diese in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässig ist, von den Arbeitnehmern ihrer französischen Tochtergesellschaft deliktisch in Haftung genommen werden, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann, aufgrund dessen die Arbeitnehmer der französischen Tochtergesellschaft ihren Arbeitsplatz nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens verloren haben. Diese Rechtslage ist aus praktischer Sicht von großer Bedeutung, denn die französischen Arbeitnehmer müssen beispielsweise nicht beweisen, dass die Muttergesellschaft als Mitarbeitgeberin der französischen Tochtergesellschaft anzusehen ist oder dass sie sich in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaft eingemischt hat. Diesbezüglich verweisen wir auf die Artikel in der vorliegenden Ausgabe der LA NOUVELLE, in denen die Mitarbeitgeberschaft (sog. co-employeur) des ausländischen Mutterunternehmens besprochen wird. Die Richter haben das von der Muttergesellschaft vorgetragene Argument zurückgewiesen und dem Antrag der französischen Arbeitnehmer auf Schadensersatz stattgegeben. Das Gericht hat sein Urteil damit begründet, dass die Entscheidungen der Muttergesellschaft nachteilige Auswirkungen auf die Tochtergesellschaft und deren wirtschaftliche Situation gehabt hätten. Diese Entscheidungen seien in keiner Weise zweckmäßig gewesen und hätten einzig und allein die Muttergesellschaft begünstigt. Die Muttergesellschaft habe somit durch ihr Verschulden und ihre Nachlässigkeit zur Insolvenz ihrer französischen Tochtergesellschaft und zur Streichung der Arbeitsplätze beigetragen. Den von den Arbeitnehmern geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wurde somit stattgegeben: Jedem Arbeitnehmer wurde ein Betrag in Höhe von zugesprochen. Dieses Urteil hatte relativ bescheidene finanzielle Folgen im Gegensatz zur Rechtsprechung betreffend die Anerkennung der Mitarbeitgeberschaft. Bei letzterer werden pro Arbeitnehmer teilweise zwei bis drei Jahresgehälter als Schadensersatz zugesprochen. Die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichts hat mit ihrer Entscheidung vom 8. Juli 2014 (Nr ) einer gegen die Muttergesellschaft gerichteten Schadensersatzklage der französischen Arbeitnehmer ihrer französischen Tochtergesellschaft stattgegeben. 9

10 Kauf eines französischen Unternehmens aus der Insolvenz Genauere Informationen über das insolvente Unternehmen in Frankreich kann sich der Kaufinteressent nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung vom Insolvenzverwalter oder direkt im Unternehmen besorgen. Emil Epp Anne-Lise Besostri In der Regel kündigt der Übernahmekandidat an, nach Zuschlag zugunsten seines Angebots eine neue in Frankreich ansässige Gesellschaft in Form einer GmbH (SARL) oder vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) zu gründen. Der Kauf eines französischen Unternehmens aus der Insolvenz kann für ausländische Unternehmen eine hervorragende Gelegenheit zum Einstieg in den französischen Markt oder zum Ausbau des Marktpotenzials darstellen. Der Preis für das gekaufte Unternehmen in Frankreich ist in der Regel relativ bescheiden, da es im Insolvenzverfahren in erster Linie um die Erhaltung der Arbeitsplätze geht und die Gläubigerbefriedigung hinter diesem vorrangigen Ziel eindeutig zurückgestellt wird. Der Übernehmer gibt dabei gegenüber dem Insolvenzverwalter (administrateur judiciaire) ein Angebot zur Übernahme des Unternehmens ab, das nach genauen gesetzlichen Vorgaben mit gewissen Formeln und inhaltlichen Zwängen gefertigt werden muss. Dabei werden nur die Aktiva des Unternehmens übernommen. Schulden und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich nicht übernommen. Der Übernehmer bietet dabei jeweils einen Preis für das Lager (Lagerbestand), das Anlagevermögen sowie das immaterielle Vermögen (wie beispielsweise insbesondere die Namens-, sowie die immateriellen Schutzrechte). Er kann wählen, welche Verträge er übernehmen will und kann insbesondere die Anzahl und Kategorien der Arbeitnehmer angeben, die künftig Teil seines neuen Unternehmens sein sollen. Diejenigen Arbeitnehmer, die dann auf den Übernehmer übergehen, behalten ihre Rechte, die sich aus ihrer erworbenen Betriebszugehörigkeit ergeben. Das Angebot wird mit Unterstützung des mit der Angelegenheit betrauten Anwalts in der vom Insolvenzverwalter vorgegebenen Frist und Form an Letzteren übermittelt. Der Insolvenzverwalter kann vor der mündlichen Verhandlung, bei dem das Handelsgericht über die verschiedenen Angebote entscheidet, noch Nachbesserungen von den Kandidaten verlangen. Eine Nachbesserung des Angebots kann auch noch in der mündlichen Verhandlung, bei der die Vertreter der Kaufinteressenten ihre Angebote präsentieren, seitens des Gerichts verlangt werden. Erhält man den Zuschlag, so sollte der erste Gang des Übernehmers ein Besuch beim übernommenen Unternehmen sein. Hier hat man die Gelegenheit, sich den Arbeitnehmern beziehungsweise Arbeitnehmervertretern zu präsentieren. Die darauf folgende Integration des französischen Unternehmens in die Gesamtorganisation sowie die Etablierung des neuen Managements und der Abläufe sollte erste Priorität erhalten. Bei strukturierter Umsetzung eines solchen Projekts unter Berücksichtigung der lokalen Bräuche, Erwartungen und kulturellen Unterschiede kann ein solches Projekt zu befriedigendem wirtschaftlichen Erfolg bei moderatem finanziellen Einsatz führen. 10

11 Grundlagen des französischen Insolvenzrechts 1. Wann besteht die Pflicht zur Einleitung des Insolvenzverfahrens? Das Geschäftsleitungsorgan eines französischen Unternehmens hat die Pflicht, binnen 45 Tagen nach Eintritt der Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen (Pflicht zur Insolvenzanmeldung). Das französische Recht kennt als einzigen Insolvenzgrund die sogenannte cessation des paiements, was wörtlich mit Zahlungseinstellung übersetzt werden kann. Zahlungseinstellung wird in Artikel L des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) definiert als...l impossibilité de faire face au passif exigible avec son actif disponible, also als...unmöglichkeit, die fälligen Passiva mit den verfügbaren Aktiva zu decken. Den fälligen Passiva werden sämtliche unbestrittenen fälligen Verbindlichkeiten zugerechnet, für die vom jeweiligen Gläubiger kein Zahlungsaufschub mehr gewährt wird. Zu den verfügbaren Aktiva gehören verfügbare Barmittel (Kasse, Bankkonto), Wertpapiere sowie Kreditreserven. Auch Gesellschafterdarlehen zählen zu den Kreditreserven. Den verfügbaren Aktiva werden hingegen beispielsweise nicht zugerechnet: Immobilien Ein eventueller Kaufpreis des fonds de commerce (sogenannter Goodwill) Das Warenlager Forderungen gegen Kunden Emil Epp Koray Kosal Anne-Lise Besostri Im Kern geht es stets um die Frage, ob ein Wert vorliegt, der bei Bedarf umgehend realisiert werden kann, um damit die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Nur Werte, auf die diese Beschreibung zutrifft, zählen zu den verfügbaren Aktiva im insolvenzrechtlichen Sinne. Sind mit den so ermittelten verfügbaren Aktiva die fälligen Passiva nicht mehr zu decken, liegt die sogenannte Zahlungseinstellung (cessation des paiements) vor und besteht die Pflicht des Leitungsorgans der Gesellschaft, innerhalb von 45 Tagen nach Eintritt der Zahlungseinstellung einen Antrag beim zuständigen Handelsgericht auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen berufsrechtliche und finanzielle Konsequenzen, insbesondere für das Geschäftsführungsorgan als Privatperson. Die im deutschen Recht bekannte Überschuldung ist hingegen kein Grund zur Einleitung des Insolvenzverfahrens. 11

12 2. Welche sind die klassischen Insolvenzverfahren im französischen Recht? Liegt die sogenannte cessation des paiements vor, gibt es in Frankreich für Unternehmen zwei mögliche Verfahren: redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) (I.), liquidation judiciaire (Liquidationsverfahren) (II.). Verfahrensbeteiligte in diesen Verfahren sind: Das Gericht (Alsace-Moselle: Landgericht Handelskammer; Restfrankreich: mit Laienrichtern besetzte Handelsgerichte) Ein vom Gericht beauftragter Insolvenzrichter (juge commissaire) Die Staatsanwaltschaft als Wächterin der öffentlichen Ordnung (ordre public) Der (Insolvenz-) Verwalter (administrateur judiciaire) Der Gläubigervertreter (mandataire judiciaire), bei dem die Forderungen angemeldet werden müssen er wird beim Übergang vom Sanierungsverfahren ins Liquidationsverfahren in der Regel zum Liquidator ernannt Arbeitnehmervertreter (Arbeitnehmer, die für die Zwecke des Insolvenzverfahrens im Vorfeld im Unternehmen gewählt werden müssen) Ein Kontrolleur, in der Regel der größte Gläubiger I. Das redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) Es handelt sich hierbei um ein Sanierungsverfahren, das nach dem Eintritt der sogenannten Zahlungseinstellung (cessation des paiements) eröffnet werden kann. Mit der Eröffnung des redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) sind Einzelvollstreckungen der Gläubiger gegen die insolvente Gesellschaft blockiert (Schutz der Schuldnerin). Die Gläubiger müssen vielmehr ihre Forderungen beim mandataire judiciaire (Gläubigervertreter) zur Insolvenztabelle anmelden. Bei der Eröffnung wird gerichtlich eine Beobachtungsphase, zunächst mit einer Dauer von maximal 6 Monaten, bestimmt. Diese ist anschließend gerichtlich auch verlängerbar. Das Gericht bestellt einen administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter), der den Schuldner während der Beobachtungsphase in der Führung seines Unternehmens unterstützen soll. Die Geschäftsleitung wird während der Beobachtungsphase durch die bestehenden Leitungsorgane des Unternehmens fortgesetzt. In der Regel unterstützt der gerichtlich bestellte administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter) die Geschäftsleitung dabei lediglich (Artikel L Absatz 2 Code de commerce; französisches Handelsgesetzbuch). Das Gericht kann dem administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter) aber auch weitergehende Befugnisse erteilen, sodass die bisherige Geschäftsleitung von der Führung der Geschäfte auch teilweise oder ganz ausgeschlossen werden kann. 12

13 Die Beobachtungsphase wird in der Regel mit einer der folgenden Handlungen beendet: Fortsetzung des Unternehmens: alle Verbindlichkeiten müssen beglichen werden können (in der Praxis: sehr selten) Veräußerung des Unternehmens als Gesamtheit (fonds de commerce) oder eines Teils davon unter Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer oder eines Teils der Arbeitnehmer. Es werden nur die Aktiva, nicht jedoch die Verbindlichkeiten übernommen. Der nicht übernommene Teil wird durch den Liquidator (mandataire judiciaire) liquidiert Liquidation des gesamten Unternehmens: der Unternehmensbetrieb wird komplett eingestellt, die Arbeitnehmer werden gekündigt, die Aktiva werden freihändig oder im Rahmen einer Versteigerung verkauft. Bei der Entscheidung, welche der vorstehend genannten Handlungen durchgeführt wird, spielt der administrateur judiciaire eine maßgebliche Rolle. Denn er empfiehlt dem Gericht vor allen Dingen die Annahme des ihm konkret am besten erscheinenden Angebots zur Übernahme des insolventen Unternehmens. Er kann alternativ auch den nahtlosen Übergang in die liquidation judiciaire (Unternehmensliquidation; dazu weiter unten) empfehlen, falls ihm die Übernahmeangebote nur wenig aussichtsreich erscheinen. II. Die liquidation judiciaire (Liquidation) Die liquidation judiciaire des Unternehmens kann auch sofort, also ohne vorheriges redressement judiciaire, eingeleitet werden, falls von Anfang an (= zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts) eine Sanierung unmöglich erscheint. Ziel der liquidation judiciaire ist im Kern die Zerschlagung sämtlicher Vermögenswerte des Unternehmens. Verantwortlich für die Durchführung der liquidation judiciaire ist der mandataire judiciaire (Liquidator). Er wird auch liquidateur judiciaire genannt. Mit der Eröffnung der Liquidation werden Einzelklagen und Zwangsvollstreckungen der Gläubiger gegen die insolvente Gesellschaft geblockt. Es gilt das Prinzip der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Das Gericht entscheidet, ob es ausnahmsweise noch einen vorübergehenden Weiterbetrieb des Unternehmens genehmigt. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, um die bereits begonnene Produktion von Waren abzuschließen, damit hinterher mehr Aktiva zum Versteigern vorhanden sind. Auch im Rahmen einer liquidation judiciaire ist es theoretisch denkbar, dass das Unternehmen noch an einen Interessenten veräußert wird. Der liquidateur judiciaire kündigt sämtliche Arbeitsverhältnisse. Am Ende der liquidation judiciaire steht die Umsetzung sämtlicher Aktiva des insolventen Unternehmens in Geld: Aktiva können im sogenannten freihändigen Verkauf an einen bestimmten Interessenten verkauft werden, auch im Vorfeld der öffentlichen Versteigerung. Die übrigen Aktiva werden dann in einer öffentlichen Versteigerung versteigert. Den Gesellschaftern (z. B. der Muttergesellschaft) und den Geschäftsführern ist der Erwerb von Aktiva untersagt. Es ist jedoch möglich, durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft an das Insolvenzgericht zu erreichen, dass eine gerichtliche Verfügung erlassen wird, die der Muttergesellschaft oder sonstigen Gesellschaftern oder der alten Geschäftsführung erlaubt, Aktiva zu erwerben. Nach unseren Erfahrungen lässt sich durch konstruktive Gespräche mit den verschiedenen Organen des Insolvenzverfahrens eine derartige gerichtliche Verfügung in der Praxis oft erreichen. 13

14 III. Welche weiteren Verfahren stehen bei finanziellen Schwierigkeiten vor der Zahlungseinstellung zur Verfügung? Es gibt auch eine Reihe vorinsolvenzlicher Sanierungsverfahren. Insgesamt sind hierzu vier weitere französische Insolvenzverfahren besonders hervorzuheben. Die nachfolgende Darstellung beginnt beim Verfahren mit dem geringsten Rechtseingriff und führt zum Verfahren mit dem stärksten Eingriff in die Rechte von Schuldnern und Gläubigern: 1. Procédure d alerte (Warnverfahren) Durch die sogenannte procédure d alerte werden die Geschäftsleiter auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft aufmerksam gemacht, ohne dass irgendein besonderes Verfahren zur Erhaltung der Gesellschaft oder ein Schlichtungsverfahren zwischen Schuldnerin und Gläubigern eingeleitet wird. Das Warnverfahren wird eingeleitet, wenn die Situation der Gesellschaft besorgniserregend ist und Umstände vorliegen, die die Fortführung des Betriebs gefährden. Der Betriebsrat, die Gesellschafter bzw. die Aktionäre, der Abschlussprüfer, die sogenannten groupements de prévention agréés (Zusammenschlüsse von hierzu ernannten Handelsgesellschaften und juristischen Personen, die Unternehmen warnen, wenn sie Schwierigkeiten feststellen) und der Vorsitzende des zuständigenhandelsgerichts können dieses Warnverfahren einleiten. Das zu befolgende Verfahren variiert je nach Rechtsform der Gesellschaft und der Person, die die Einleitung dieses Verfahrens beantragt hat. Im Anschluss an die Einleitung dieses Warnverfahrens muss der Unternehmer auf die verschiedenen Fragen des Handelsgerichts antworten und Erklärungen liefern. Liefert die Geschäftsführung keine Antworten oder werden diese als unzureichend angesehen, kann das Handelsgericht (oder je nach Fall auch das Tribunal de Grande Instance, das in etwa dem deutschen Landgericht entspricht) angerufen werden, um ein Insolvenzverfahren (redressement oder liquidation judiciaire, s.o.) zu beantragen. 2. Mandat ad hoc (Ad-hoc-Mandat) Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, durch Antragstellung des Schuldners beim Handelsgericht einen sogenannten Ad-hoc-Verwalter durch das Gericht benennen zu lassen. Das Verfahren des Ad-hoc-Mandats wird regelmäßig dann beantragt, wenn eine Zahlungseinstellung noch nicht vorliegt, jedoch bereits Schwierigkeiten im Unternehmen bestehen. Der Ad-hoc-Verwalter wird vom Gericht grundsätzlich für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten bestellt. Eine Veröffentlichung der Ernennung findet nicht statt: Es gilt das Prinzip der Geheimhaltung gegenüber der Öffentlichkeit und damit insbesondere gegenüber den Kunden der Gesellschaft. Die Aufgabe des Ad-hoc-Verwalters wird vom Gericht in der zugrundeliegenden Entscheidung zu dessen Bestellung festgelegt. Es gibt sehr wenige gesetzliche Grundlagen für dieses Verfahren, sodass sowohl das Gericht als auch der Ad-Hoc-Verwalter sehr viele Freiheiten im Rahmen dieses Verfahrens haben. Grundsätzlich beauftragt das Gericht den Ad-hoc-Verwalter damit, sich das betreffende Unternehmen näher anzusehen und anschließend einen Bericht zu erstellen mit einer prognostischen Betrachtung und diesen an das Gericht zu senden. Dabei soll der Ad-hoc-Verwalter insbesondere untersuchen, welche Vorgehensmöglichkeiten es als Ausweg aus der Krise des Unternehmens gibt (Beispiele: Umstrukturierungen, Gespräche und Einigungen mit den Gläubigern). Der Unternehmer / Geschäftsführer bleibt dabei stets Herr des Verfahrens. Dies bedeutet insbesondere, dass die Gesellschaft jederzeit die Tätigkeit / das Amt des Ad-hoc-Verwalters durch einfache Erklärung gegenüber dem Gericht beenden kann. Das Gericht kann sich einer solchen Beendigung des Mandats nicht widersetzen. Ein besonderer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass man einen Ad-Hoc-Verwalter namentlich vorschlagen darf meist folgt das Gericht diesem Vorschlag. Ein grundsätzlicher Vorteil des Ad-Hoc-Mandats ist, dass anschließend (zum Beispiel bei einer späteren Eröffnung des Sanierungsverfahrens) dem Gericht dargelegt werden kann, dass von Anfang an, durch Beantragung eines Ad-Hoc-Verwalters, gegenüber dem Gericht eine transparente Informationspolitik betrieben worden ist. 14 Dies kann die Angriffsfläche für spätere Vorwürfe gegen das Schuldnerunternehmen, etwa zu spät oder zu nachlässig gehandelt zu haben, verringern.

15 3. Conciliation (Güteverfahren) Dieses Verfahren kann vom Schuldner beantragt werden, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten im Unternehmen bestehen. Sinn dieses Verfahrens ist eine Einigung mit den Gläubigern (Zahlungsfristen, teilweise Forderungsverzichte etc.) unter Mitwirkung des Handelsgerichts. Dieses Verfahren wird in der Regel beantragt, wenn ein Zahlungsaufschub benötigt wird, um die Situation der Gesellschaft zu verbessern und der Schuldner sich selbst ohne gerichtliche Hilfe nicht in der Lage sieht, sich mit den Gläubigern an einen Tisch zu setzen und zu verhandeln. Die genannten vorinsolvenzlichen Verfahren haben aus Sicht des Schuldners den Nachteil, dass die Arbeitnehmer weiter bezahlt werden müssen. Dies ist jedoch, aufgrund mangelnder Liquidität, oft gerade nicht mehr möglich. Im Übrigens ist bei einer Muttergesellschaft aus Deutschland, aus Österreich oder aus der Schweiz in der Regel die Muttergesellschaft die größte Gläubigerin, so dass sich die Einleitung der vorinsolvenzlichen Verfahren in der Praxis meist erledigt. 4. Sauvegarde (Erhaltungsverfahren) Dieses Verfahren läuft im Kern wie das Verfahren des redressement judiciaire ab. Das Verfahren wird durch einen Antrag des Schuldners beim Handelsgericht eingeleitet. Daraufhin legt das Gericht eine Beobachtungsphase von maximal 18 Monaten fest. Sinn dieses Verfahrens ist der Schutz des Schuldners (Aussetzung laufender Gerichtsverfahren der Gläubiger gegen ihn), um den Eintritt der Zahlungseinstellung zu verhindern. Am Ende dieses Verfahrens steht ein sogenannter Plan de Sauvegarde (Erhaltungsplan). Er kann folgende Inhalte aufweisen (fakultativ): Forderungsverzichte der Gläubiger Einheitliche Zahlungsfrist für alle Gläubiger Verfügungsverbot bezüglich bestimmter Aktiva Verkauf bestimmter Aktiva oder Geschäftszweige an Investoren Dieses Verfahren wird in der Regel beantragt, wenn beabsichtigt ist, eine Blockierung der Gerichtsverfahren gegen den Schuldner zu bewirken, um das Unternehmen mit der Hilfe des Gerichts und des Insolvenzverwalters während der Beobachtungsphase wieder aufzurichten gegebenenfalls durch eine (Teil-) Veräußerung des Unternehmens an einen Investor. 15

16 La Nouvelle I/2015 Der Übermittlung dieses Magazins liegt kein rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde. Der Inhalt stellt weder ein Gutachten noch eine individuelle Beratungsleistung dar. Wir übernehmen dafür keinerlei Haftung. Ihr Partner im deutsch-französischen Rechtsverkehr kanzleimonitor.de FÜHRENDE KANZLEI Frankreich kanzleimonitor.de TOP 10 Westeuropa Baden-Baden Schützenstraße Baden-Baden Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Strasbourg 16 rue de Reims Strasbourg Tel. +33 (0) Fax +33 (0) Paris 4, rue Paul Baudry F Paris Tel. +33 (0) Fax +33 (0) Sarreguemines 50 rue de Grosbliederstroff Sarreguemines Tel. +33 (0) Fax +33 (0) Köln Konrad-Adenauer-Ufer Köln Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Lyon boulevard Vivier Merle Lyon Tel. +33 (0) Fax +33 (0)

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