La Nouvelle. Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Frankreich I / Aktuelles Recht in Frankreich
|
|
- Julian Weiner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Frankreich I / 2015 Möglichkeiten und Handlungsalternativen Kosten der Kündigung und der Insolvenz Haftungsrisiko der Muttergesellschaft Kauf eines französischen Unternehmens aus der Insolvenz La Nouvelle Aktuelles Recht in Frankreich kanzleimonitor.de FÜHRENDE KANZLEI Frankreich kanzleimonitor.de TOP 10 Westeuropa Das Magazin der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei
2 Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Frankreich Emil Epp Priscille Lecoanet Anne-Lise Besostri Sie haben ein Unternehmen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Ihre französische Zweigniederlassung hat wirtschaftliche Schwierigkeiten und Sie beabsichtigen daher, diesen Standort ganz oder teilweise zu schließen. Welche Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall und welche Fragen sollten Sie sich stellen? Welche möglichen Vorgehensweisen gibt es? Es könnte ein Kündigungsverfahren aus wirtschaftlichen Gründen eingeleitet werden. Die Alternative hierzu wäre die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung oder der Liquidation (procédure de redressement ou de liquidation judiciaire). Welche Voraussetzungen müssen im Vorfeld erfüllt sein für die Einleitung eines Kündigungsverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen oder eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Die französische Gesellschaft und der Konzern müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten aufweisen oder müssen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ergreifen. Sanierungs- oder Liquidationsverfahren: Die französische Gesellschaft muss zahlungsunfähig sein. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die verfügbaren liquiden Vermögenswerte (Barmittel und Bankguthaben) nicht ausreichend sind, um die fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen. Welche Unterschiede bestehen zwischen diesen Verfahren? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Der Arbeitgeber spricht den Arbeitnehmern die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aus. Sanierungs- oder Liquidationsverfahren: Die Gesellschaft leitet ein Insolvenzverfahren ein, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der größtenteils die Leitung des Unternehmens übernimmt. Dieser führt gegebenenfalls auch die Kündigungen der Arbeitnehmer durch. Welche Kosten sind mit den jeweiligen Verfahren verbunden? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Im Rahmen einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zahlt der Arbeitgeber: - Die Kündigungsentschädigung (Höhe ist abhängig von der Betriebszugehörigkeit, der Höhe der Vergütung der einzelnen Arbeitnehmer und vom geltenden Tarifvertrag) - Die Kündigungsfristentschädigung (Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist) - Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage Im Falle eines Plans zur Wahrung von Arbeitsplätzen (bei französischen Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern und mehr als 10 ausgesprochenen Kündigungen) sind Begleitmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer durchzuführen. Diese Maßnahmen, die zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber verursachen, müssen im Verhältnis zu den Mitteln des Konzerns gestaltet werden. Den gekündigten Arbeitnehmern kann auch eine Entschädigung im Rahmen eines nach der Kündigung individuell abzuschließenden Vergleichs gezahlt werden, um jedwede Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Kündigung auszuschließen (Klageverzicht des Gekündigten). 2
3 Sanierungs- oder Liquidationsverfahren: Im Rahmen dieser Verfahren werden die Kündigungsentschädigung, die Kündigungsfristentschädigung und die Urlaubsabgeltung vollständig von der AGS (frz. Versicherungskasse, die die Zahlung der den Arbeitnehmern im Rahmen eines Sanierungsoder Liquidationsverfahrens geschuldeten Beträge gewährleistet) übernommen. Auch in diesem Fall kann den gekündigten Arbeitnehmern eine Entschädigung im Rahmen eines Vergleichs gezahlt werden, um jedwede spätere Rechtsstreitigkeit auszuschließen. Welche sonstigen wirtschaftlichen Faktoren sind bei der Wahl zwischen der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und einem Sanierungs- oder Liquidationsverfahren zu berücksichtigen? Image der Marke Fortführung der Tätigkeit in Frankreich Risiken von Rechtsstreitigkeiten Lieferanten, die Forderungen haben, erklären für bestimmte Szenarien einen Stopp der Lieferungen an die gesamte Unternehmensgruppe Welche Fristen gelten für die verschiedenen Verfahren? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen Für die Information und die Anhörung der Personalvertretungsorgane gilt eine Frist von maximal 4 Monaten. Die Arbeitsbehörde muss ihre Zustimmung zum Vorhaben innerhalb von 15 bzw. 21 Tagen erteilen. Im Anschluss an die Erteilung der behördlichen Genehmigung kann der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Plan zur Wahrung von Arbeitsplätzen aufstellen und die Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen einleiten. Sanierungsverfahren Die Tätigkeit des Unternehmens wird fortgeführt. In der Regel unterstützt der Insolvenzverwalter die Geschäftsführung bei der Fortführung der Tätigkeit. Er versucht, innerhalb von 3 bis 15 Monaten den Geschäftsbetrieb (Vermögenswerte des Unternehmens wie zum Beispiel: Kundschaft, gewerblicher Mietvertrag, Firmenname, Marken, Patente, Software, Warenlager) zu verkaufen und einen Teil der Arbeitnehmer auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen. Liquidationsverfahren Durch ein Liquidationsverfahren wird die Tätigkeit der Gesellschaft unmittelbar eingestellt. Sämtliche Arbeitnehmer werden durch den Liquidator gekündigt. Die Liquidation kann entweder unmittelbar ab dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss oder im Anschluss an die Umwandlung des Sanierungsverfahrens in ein Liquidationsverfahren ausgesprochen werden. Welche zusätzlichen Verpflichtungen bestehen? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Verpflichtung zur Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns Verpflichtung zur Suche nach einem Übernehmer im Falle der Schließung des Unternehmens Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung bei der Arbeitsbehörde für die Kündigung der gesetzlich geschützten Arbeitnehmer Für Konzerne mit mehr als Arbeitnehmern besteht die Verpflichtung der Mitwirkung (Finanzierung) bei der Neubelebung des regionalen Arbeitsmarkts Sanierungs- und Liquidationsverfahren: Verpflichtung zur Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns Welche Risiken bestehen bezüglich eines Gerichtsverfahrens? Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das von den gekündigten Arbeitnehmern eingeleitet wird zur Anfechtung des wirtschaftlichen Grundes und der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung (Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens: 1 bis 2 Jahre) Sanierungs- und Liquidationsverfahren: Bei Vorliegen des sog. Mitarbeitgeberstatus: Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Muttergesellschaft und / oder die anderen Gesellschaften der Gruppe durch die gekündigten Arbeitnehmer zur Anfechtung des wirtschaftlichen Grundes und der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigungen (Frist für die Einleitung der Gerichtsverfahren: 1 bis 2 Jahre) Erhebung einer Klage gegen den Geschäftsführer durch die Organe des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Geschäftsführungsfehlers und insbesondere aufgrund der verspäteten Einleitung (Frist von 45 Tagen ab Eintritt der Insolvenz) des Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens Klage gegen die Muttergesellschaft und / oder die anderen Gesellschaften des Konzerns bei Gewährung von unverhältnismäßigen finanziellen Vorteilen an die insolvente Gesellschaft 3
4 Vergleich Insolvenzverfahren vs. Schließung ohne Insolvenz Emil Epp Sophie Gossmann Priscille Lecoanet 4
5 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Ansprechpartner der Arbeitnehmer/Gewerkschaften bzw. der Vertreter der Arbeitnehmer Bei einem Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter wesentlicher Ansprechpartner der Arbeitnehmer beziehungsweise der Gewerkschaften und kommuniziert auch mit den Vertretern des insolventen Unternehmens. Teilweise nehmen die Vertreter des Unternehmens beziehungsweise der Muttergesellschaft direkt an den Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter teil. Die Wahrnehmung der Gesamtsituation seitens der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungsorgane ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens meist anders als bei einer Schließung ohne Insolvenzverfahren, da man sich in ersterem Fall (Insolvenzverfahren) im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit vom Gericht bestellten Organen befindet, was in der Regel das Vertrauen der Arbeitnehmer. erhöht Bei einer Schließung ohne Vorliegen einer Insolvenz sind die Unternehmensvertreter die direkten Verhandlungspartner der Arbeitnehmer beziehungsweise der Gewerkschaften und der Vertretungsorgane der Arbeitnehmer. Risiko des Verkaufs des Unternehmens an einen Dritten Im Rahmen des Insolvenzverfahrens (redressement judiciaire) versucht der Insolvenzverwalter, den sogenannten fonds de commerce (Geschäftsbetrieb, der im Kern aus der Kundschaft des Unternehmens und dem gewerblichen Mietvertrag besteht) an einen Übernehmer zu veräußern und dadurch die Arbeitsplätze vor Ort so weit wie möglich zu erhalten. Verkauft werden dabei nur die Aktiva. Die Verbindlichkeiten (Passiva) gehen grundsätzlich nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann die (von ihm ausgewählten) laufenden Verträge übernehmen sowie die Anzahl und die Stellen der zu übernehmenden Arbeitnehmer in seinem Übernahmeangebot bestimmen. Die Arbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer gehen dann inhaltlich so über, wie sie aktuell vorliegen. Der ursprüngliche Eigentümer der Gesellschaft verliert die Kontrolle über die Modalitäten und die Durchführung des Verkaufs. Die Anteilseigner bleiben Eigentümer und sind nicht gezwungen, zu verkaufen. Soll verkauft werden, erfolgt die Veräußerung des Unternehmens außerhalb der Insolvenz in der Regel im Rahmen eines share deals, so dass, wirtschaftlich betrachtet, sämtliche Verbindlichkeiten auf den Käufer übergehen, da die Schulden in der abgetreten Gesellschaft bestehen bleiben und so letztlich den Anteilskäufer belasten. Diese Situation ist für potentielle Käufer somit in der Regel nachteiliger. Bei einer Gruppe von mehr als Arbeitnehmern müssen außerdem Anstrengungen zum Verkauf des Unternehmens unternommen und nachgewiesen werden. Haftungsrisiken Im Insolvenzfall besteht das Risiko der Klage durch die gekündigten Arbeitnehmer (Stichwort Mitarbeitgeberschaft; co-emploi), sowie durch die Organe des Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaften der Gruppe (aufgrund soutien abusif; sog. missbräuchliche Unterstützung). Es besteht daneben auch das Risiko einer Klage gegen die Geschäftsführungsorgane aufgrund comblement de passif; etwa: Ergänzen der Geldmittel zum Begleichen der Passiva). Im Falle der Schließung der Gesellschaft ohne Vorliegen einer Insolvenz besteht lediglich das Risiko der Klagen der Arbeitnehmer (Stichwort Mitarbeitgeberschaft; co-emploi) gegen die Muttergesellschaft. 5
6 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Haftungsrisiken 1. Mitarbeitgeberschaft Die rechts nebenstehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der Mitarbeitgeberschaft (co-emploi) gelten sowohl bei Schließung ohne Vorliegen einer Insolvenz (s. Spalten auf der rechten Seite) als auch bei Schließung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (siehe linke Spalten). Dieses spezifische Haftungsrisiko ist auf der rechten Seite der vorliegenden Tabelle dargestellt, da diese Haftungsgrundlage von der Rechtsprechung im Rahmen von Schließungen ohne Vorliegen einer Insolvenz entwickelt worden ist. In der Praxis ist das Haftungsrisiko nach der Schließung eines Standortes und Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer sehr hoch, sofern keine individuellen Vergleiche mit den Arbeitnehmern samt Klageverzichte gegen Zahlung einer sog. prime supra-légale geschlossen werden. Die prime supra-légale ist eine übergesetzliche Vergleichssumme, die betragsmäßig über den gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers liegt. Sie wird mit den Arbeitnehmern in der Regel frei verhandelt. Eine solche Zahlung kann bei kompletter Schließung des Standorts bei ca pro Arbeitnehmer liegen. Bei Teilschließungen fallen die Summen in der Regel bedeutend geringer aus. 1. Voraussetzungen der Mitarbeitgeberschaft (Co-emploi) Jungheinrich-Entscheidung Seit dem Jahr 2011 gibt es in Frankreich eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung, die es erlaubt, verschiedene Gesellschaften der Gruppe gemeinsam als Mitarbeitgeber anzusehen, sofern eine Vermischung hinsichtlich der Tätigkeiten, der Interessen und der Leitung zwischen Gesellschaften derselben Gruppe vorlegt (Jungheinrich-Urteil vom 18. Januar 2011). Im Falle der Durchführung eines Sozialplans ist das Risiko einer Klage gegen andere Gesellschaften der Gruppe, und insbesondere gegen die Muttergesellschaft, geringer als bei einem Insolvenzverfahren ohne Abschluss von individuellen Vergleichen mit den Arbeitnehmern. Zwar gibt es eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung, die besagt, dass ein Vergleich mit Klageverzicht im Rahmen eines Sozialplans das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer nicht ausschließt. Dennoch zeigt die Praxiserfahrung, dass durch solche Vergleiche das Klagerisiko erheblich gemindert wird. Kommt es zu einem Vergleichsabschluss, verlangen die Arbeitnehmer, jeder individuell, in der Regel Vergleichssummen in Höhe von zwei bis drei Jahresgehältern. Es existieren Gerichtsurteile, in denen Arbeitnehmern (im Rahmen von Kündigungsschutzklagen) bereits solche Forderungen zugesprochen wurden. Nach und trotz Vergleichsschluss besteht zwar das Klagerisiko seitens der Arbeitnehmer, die einen Vergleich unterzeichnet haben, theoretisch weiter (siehe nebenstehende Ausführungen zur Mitarbeitgeberschaft rechts). In der Praxis kommen solche Klagen nach Vergleichsschluss jedoch eher selten vor. 2. Haftung der Geschäftsführer Gegen den Geschäftsführer kann wegen fehlender Aktiva auf Ausgleich der fehlenden Aktiva geklagt werden, sofern ein Geschäftsführungsfehler vorliegt. Die Klage wird in der Regel durch die Insolvenzorgane eingeleitet. Als Geschäftsführungsfehler gilt zum Beispiel die Verschiebung von Aktiva oder der gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtete Umgang mit Mitteln der Gesellschaft. Ein weiterer Grund ist beispielsweise die verspätete Einleitung des Insolvenzverfahrens. 2. Haftung der Geschäftsführer Im Szenario einer Gesellschaftsschließung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist die Haftung der Geschäftsführer in der Regel unwahrscheinlich, da es hierbei regelmäßig keine externen Gläubiger (mehr) gibt und die arbeitsrechtlichen (finanziellen) Folgen der Kündigung von der Muttergesellschaft getragen werden. Es entsteht also weder Gläubigern noch Arbeitnehmern ein Schaden und klassischerweise sind daher auch keine Kläger vorhanden. 6
7 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Haftungsrisiken Bei Identität in der Geschäftsführung in verschiedenen Gesellschaften einer Gruppe und der daraus folgenden Möglichkeit, beispielsweise einen eingehenden Auftrag an die eine oder die andere Gesellschaft der Gruppe zu übertragen, besteht ebenfalls ein erhöhtes Risiko. Dies gilt auch für die Kündigung eines Vertrags, der zwischen zwei Gesellschaften derselben Gruppe besteht, wenn diese Kündigung zum Schaden der einen und zum Vorteil einer anderen Gesellschaft führt. Das strafrechtliche Risiko beschränkt sich in der Praxis auf die Tatbestände Insolvenzverschleppung und Missachtung der Rechte der Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (délit d entrave; Delikt der Behinderung der Arbeit der Personalvertretungsorgane). 3. Haftung der Muttergesellschaft Verschiedene Haftungstatbestände sollen beispielhaft nachfolgend kurz erläutert werden: a.) Soutien abusif (Missbräuchliche Unterstützung der Tochtergesellschaft) Gemäß Artikel L des Code de commerce (frz. Handelsgesetzbuch) ist bei betrügerischen Handlungen, bei Gewährung von unverhältnismäßigen Garantien sowie bei Einmischungen in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft eine Haftung aufgrund missbräuchlicher Unterstützung gegeben, sofern diese Handlungen als faute (schuldhaftes Handeln) anzusehen sind. Zu ersetzen ist der Schaden, der durch die schuldhafte Unterstützung entstanden ist. b.) Nach allgemeinen Regeln des französischen Zivilrechts (Artikel 1382 des Code civil; französisches Bürgerliches Gesetzbuch) 3. Haftung der Muttergesellschaft Sofern der Sozialplan durchgeführt wird und sämtliche Zahlungen geleistet werden, gibt es in der Regel keinen Grund für eine Haftung. Sollten die Mittel zur Zahlung des Sozialplans nicht ausreichen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Beginn der Durchführung des Sozialplans notwendig werden, gelten die links dargestellten Regeln der Haftung. Aufgrund unserer verschiedenen Erfahrungen im Umgang mit französischen Handelsgerichten erscheint es uns sehr wahrscheinlich, dass bei Gesellschaften ab einer gewissen Größe der Vorwurf erhoben wird, diese hätte die Kosten des Sozialplans kennen und tragen müssen. Sofern vor einem Gericht der Verdacht aufkommt, dass das Handeln des Arbeitgebers darauf abzielte, die Kosten der Kündigungen auf den Staat zu verlagern, führt dies oft zu unangenehmen Reaktionen des Gerichts zu Ungunsten des Arbeitgebers. Gemäß den allgemeinen Haftungsregeln des französischen Rechts kann die Muttergesellschaft insbesondere bei Einmischung in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft zur Haftung herangezogen werden. 7
8 Insolvenzverfahren Schließung ohne Insolvenz Kosten Bei einer Kündigung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden die gesetzlichen Ansprüche der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Insolvenzgeldkassen getragen (insbesondere: Betriebszugehörigkeitsentschädigung, Urlaubsabgeltungsansprüche, Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist). Lediglich Zusatzzahlungen (Sozialplan, prime supralégale als übergesetzliche Vergleichssumme) werden in der Praxis meist von der Muttergesellschaft übernommen. Bei Bereitschaft, derartige Zusatzzahlungen an die Arbeitnehmer zu leisten, werden typischerweise individuelle Vergleiche mit den Arbeitnehmern geschlossen und Vergleichssummen an die Arbeitnehmer als pauschale Entschädigung geleistet. Im Gegenzug verzichten die Arbeitnehmer, die einen Vergleich unterzeichnet haben, auf Klagen gegen den Arbeitgeber (Klageverzichte) sowie gegen die anderen Gesellschaften (im In- und Ausland) der Gruppe. Es existiert jedoch die bereits oben erwähnte Rechtsprechung, die besagt, dass derartige Vergleiche Klagen der Arbeitnehmer nicht sicher verhindern können. In der Praxis kommen solche Klagen nach Vergleichsschluss jedoch nur selten vor. Im Falle der Schließung außerhalb eines Insolvenzverfahrens werden alle gegen die zu schließende Gesellschaft betehenden Ansprüche von den Anteilseignern der insolventen Gesellschaft getragen. Auch hier können mit den Arbeitnehmern individuelle Vergleiche geschlossen werden, sofern Entschädigungszahlungen geleistet werden, die in ihrem Betrag über den gesetzlichen Verpflichtungen liegen (sogenannte primes supra-légales ). Wie weiter oben erwähnt, kann das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer gemäß einer höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. 8
9 Haftung der Muttergesellschaft im Falle der Insolvenz Die Muttergesellschaft hatte im Prozess vorgetragen, sie habe sich nicht in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaft eingemischt. Auch habe sie nicht den trügerischen Anschein erweckt, Verpflichtungen gegenüber der Tochtergesellschaft einzugehen, so dass letztere nicht in Haftung genommen werde. Emil Epp Koray Kosal Anne-Lise Besostri Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern ihrer französischen Tochtergesellschaft in Insolvenz (Liquidation) Die Muttergesellschaft kann, nach unserer Praxiserfahrung insbesondere dann, wenn diese in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässig ist, von den Arbeitnehmern ihrer französischen Tochtergesellschaft deliktisch in Haftung genommen werden, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann, aufgrund dessen die Arbeitnehmer der französischen Tochtergesellschaft ihren Arbeitsplatz nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens verloren haben. Diese Rechtslage ist aus praktischer Sicht von großer Bedeutung, denn die französischen Arbeitnehmer müssen beispielsweise nicht beweisen, dass die Muttergesellschaft als Mitarbeitgeberin der französischen Tochtergesellschaft anzusehen ist oder dass sie sich in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaft eingemischt hat. Diesbezüglich verweisen wir auf die Artikel in der vorliegenden Ausgabe der LA NOUVELLE, in denen die Mitarbeitgeberschaft (sog. co-employeur) des ausländischen Mutterunternehmens besprochen wird. Die Richter haben das von der Muttergesellschaft vorgetragene Argument zurückgewiesen und dem Antrag der französischen Arbeitnehmer auf Schadensersatz stattgegeben. Das Gericht hat sein Urteil damit begründet, dass die Entscheidungen der Muttergesellschaft nachteilige Auswirkungen auf die Tochtergesellschaft und deren wirtschaftliche Situation gehabt hätten. Diese Entscheidungen seien in keiner Weise zweckmäßig gewesen und hätten einzig und allein die Muttergesellschaft begünstigt. Die Muttergesellschaft habe somit durch ihr Verschulden und ihre Nachlässigkeit zur Insolvenz ihrer französischen Tochtergesellschaft und zur Streichung der Arbeitsplätze beigetragen. Den von den Arbeitnehmern geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wurde somit stattgegeben: Jedem Arbeitnehmer wurde ein Betrag in Höhe von zugesprochen. Dieses Urteil hatte relativ bescheidene finanzielle Folgen im Gegensatz zur Rechtsprechung betreffend die Anerkennung der Mitarbeitgeberschaft. Bei letzterer werden pro Arbeitnehmer teilweise zwei bis drei Jahresgehälter als Schadensersatz zugesprochen. Die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichts hat mit ihrer Entscheidung vom 8. Juli 2014 (Nr ) einer gegen die Muttergesellschaft gerichteten Schadensersatzklage der französischen Arbeitnehmer ihrer französischen Tochtergesellschaft stattgegeben. 9
10 Kauf eines französischen Unternehmens aus der Insolvenz Genauere Informationen über das insolvente Unternehmen in Frankreich kann sich der Kaufinteressent nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung vom Insolvenzverwalter oder direkt im Unternehmen besorgen. Emil Epp Anne-Lise Besostri In der Regel kündigt der Übernahmekandidat an, nach Zuschlag zugunsten seines Angebots eine neue in Frankreich ansässige Gesellschaft in Form einer GmbH (SARL) oder vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) zu gründen. Der Kauf eines französischen Unternehmens aus der Insolvenz kann für ausländische Unternehmen eine hervorragende Gelegenheit zum Einstieg in den französischen Markt oder zum Ausbau des Marktpotenzials darstellen. Der Preis für das gekaufte Unternehmen in Frankreich ist in der Regel relativ bescheiden, da es im Insolvenzverfahren in erster Linie um die Erhaltung der Arbeitsplätze geht und die Gläubigerbefriedigung hinter diesem vorrangigen Ziel eindeutig zurückgestellt wird. Der Übernehmer gibt dabei gegenüber dem Insolvenzverwalter (administrateur judiciaire) ein Angebot zur Übernahme des Unternehmens ab, das nach genauen gesetzlichen Vorgaben mit gewissen Formeln und inhaltlichen Zwängen gefertigt werden muss. Dabei werden nur die Aktiva des Unternehmens übernommen. Schulden und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich nicht übernommen. Der Übernehmer bietet dabei jeweils einen Preis für das Lager (Lagerbestand), das Anlagevermögen sowie das immaterielle Vermögen (wie beispielsweise insbesondere die Namens-, sowie die immateriellen Schutzrechte). Er kann wählen, welche Verträge er übernehmen will und kann insbesondere die Anzahl und Kategorien der Arbeitnehmer angeben, die künftig Teil seines neuen Unternehmens sein sollen. Diejenigen Arbeitnehmer, die dann auf den Übernehmer übergehen, behalten ihre Rechte, die sich aus ihrer erworbenen Betriebszugehörigkeit ergeben. Das Angebot wird mit Unterstützung des mit der Angelegenheit betrauten Anwalts in der vom Insolvenzverwalter vorgegebenen Frist und Form an Letzteren übermittelt. Der Insolvenzverwalter kann vor der mündlichen Verhandlung, bei dem das Handelsgericht über die verschiedenen Angebote entscheidet, noch Nachbesserungen von den Kandidaten verlangen. Eine Nachbesserung des Angebots kann auch noch in der mündlichen Verhandlung, bei der die Vertreter der Kaufinteressenten ihre Angebote präsentieren, seitens des Gerichts verlangt werden. Erhält man den Zuschlag, so sollte der erste Gang des Übernehmers ein Besuch beim übernommenen Unternehmen sein. Hier hat man die Gelegenheit, sich den Arbeitnehmern beziehungsweise Arbeitnehmervertretern zu präsentieren. Die darauf folgende Integration des französischen Unternehmens in die Gesamtorganisation sowie die Etablierung des neuen Managements und der Abläufe sollte erste Priorität erhalten. Bei strukturierter Umsetzung eines solchen Projekts unter Berücksichtigung der lokalen Bräuche, Erwartungen und kulturellen Unterschiede kann ein solches Projekt zu befriedigendem wirtschaftlichen Erfolg bei moderatem finanziellen Einsatz führen. 10
11 Grundlagen des französischen Insolvenzrechts 1. Wann besteht die Pflicht zur Einleitung des Insolvenzverfahrens? Das Geschäftsleitungsorgan eines französischen Unternehmens hat die Pflicht, binnen 45 Tagen nach Eintritt der Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen (Pflicht zur Insolvenzanmeldung). Das französische Recht kennt als einzigen Insolvenzgrund die sogenannte cessation des paiements, was wörtlich mit Zahlungseinstellung übersetzt werden kann. Zahlungseinstellung wird in Artikel L des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) definiert als...l impossibilité de faire face au passif exigible avec son actif disponible, also als...unmöglichkeit, die fälligen Passiva mit den verfügbaren Aktiva zu decken. Den fälligen Passiva werden sämtliche unbestrittenen fälligen Verbindlichkeiten zugerechnet, für die vom jeweiligen Gläubiger kein Zahlungsaufschub mehr gewährt wird. Zu den verfügbaren Aktiva gehören verfügbare Barmittel (Kasse, Bankkonto), Wertpapiere sowie Kreditreserven. Auch Gesellschafterdarlehen zählen zu den Kreditreserven. Den verfügbaren Aktiva werden hingegen beispielsweise nicht zugerechnet: Immobilien Ein eventueller Kaufpreis des fonds de commerce (sogenannter Goodwill) Das Warenlager Forderungen gegen Kunden Emil Epp Koray Kosal Anne-Lise Besostri Im Kern geht es stets um die Frage, ob ein Wert vorliegt, der bei Bedarf umgehend realisiert werden kann, um damit die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Nur Werte, auf die diese Beschreibung zutrifft, zählen zu den verfügbaren Aktiva im insolvenzrechtlichen Sinne. Sind mit den so ermittelten verfügbaren Aktiva die fälligen Passiva nicht mehr zu decken, liegt die sogenannte Zahlungseinstellung (cessation des paiements) vor und besteht die Pflicht des Leitungsorgans der Gesellschaft, innerhalb von 45 Tagen nach Eintritt der Zahlungseinstellung einen Antrag beim zuständigen Handelsgericht auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen berufsrechtliche und finanzielle Konsequenzen, insbesondere für das Geschäftsführungsorgan als Privatperson. Die im deutschen Recht bekannte Überschuldung ist hingegen kein Grund zur Einleitung des Insolvenzverfahrens. 11
12 2. Welche sind die klassischen Insolvenzverfahren im französischen Recht? Liegt die sogenannte cessation des paiements vor, gibt es in Frankreich für Unternehmen zwei mögliche Verfahren: redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) (I.), liquidation judiciaire (Liquidationsverfahren) (II.). Verfahrensbeteiligte in diesen Verfahren sind: Das Gericht (Alsace-Moselle: Landgericht Handelskammer; Restfrankreich: mit Laienrichtern besetzte Handelsgerichte) Ein vom Gericht beauftragter Insolvenzrichter (juge commissaire) Die Staatsanwaltschaft als Wächterin der öffentlichen Ordnung (ordre public) Der (Insolvenz-) Verwalter (administrateur judiciaire) Der Gläubigervertreter (mandataire judiciaire), bei dem die Forderungen angemeldet werden müssen er wird beim Übergang vom Sanierungsverfahren ins Liquidationsverfahren in der Regel zum Liquidator ernannt Arbeitnehmervertreter (Arbeitnehmer, die für die Zwecke des Insolvenzverfahrens im Vorfeld im Unternehmen gewählt werden müssen) Ein Kontrolleur, in der Regel der größte Gläubiger I. Das redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) Es handelt sich hierbei um ein Sanierungsverfahren, das nach dem Eintritt der sogenannten Zahlungseinstellung (cessation des paiements) eröffnet werden kann. Mit der Eröffnung des redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) sind Einzelvollstreckungen der Gläubiger gegen die insolvente Gesellschaft blockiert (Schutz der Schuldnerin). Die Gläubiger müssen vielmehr ihre Forderungen beim mandataire judiciaire (Gläubigervertreter) zur Insolvenztabelle anmelden. Bei der Eröffnung wird gerichtlich eine Beobachtungsphase, zunächst mit einer Dauer von maximal 6 Monaten, bestimmt. Diese ist anschließend gerichtlich auch verlängerbar. Das Gericht bestellt einen administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter), der den Schuldner während der Beobachtungsphase in der Führung seines Unternehmens unterstützen soll. Die Geschäftsleitung wird während der Beobachtungsphase durch die bestehenden Leitungsorgane des Unternehmens fortgesetzt. In der Regel unterstützt der gerichtlich bestellte administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter) die Geschäftsleitung dabei lediglich (Artikel L Absatz 2 Code de commerce; französisches Handelsgesetzbuch). Das Gericht kann dem administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter) aber auch weitergehende Befugnisse erteilen, sodass die bisherige Geschäftsleitung von der Führung der Geschäfte auch teilweise oder ganz ausgeschlossen werden kann. 12
13 Die Beobachtungsphase wird in der Regel mit einer der folgenden Handlungen beendet: Fortsetzung des Unternehmens: alle Verbindlichkeiten müssen beglichen werden können (in der Praxis: sehr selten) Veräußerung des Unternehmens als Gesamtheit (fonds de commerce) oder eines Teils davon unter Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer oder eines Teils der Arbeitnehmer. Es werden nur die Aktiva, nicht jedoch die Verbindlichkeiten übernommen. Der nicht übernommene Teil wird durch den Liquidator (mandataire judiciaire) liquidiert Liquidation des gesamten Unternehmens: der Unternehmensbetrieb wird komplett eingestellt, die Arbeitnehmer werden gekündigt, die Aktiva werden freihändig oder im Rahmen einer Versteigerung verkauft. Bei der Entscheidung, welche der vorstehend genannten Handlungen durchgeführt wird, spielt der administrateur judiciaire eine maßgebliche Rolle. Denn er empfiehlt dem Gericht vor allen Dingen die Annahme des ihm konkret am besten erscheinenden Angebots zur Übernahme des insolventen Unternehmens. Er kann alternativ auch den nahtlosen Übergang in die liquidation judiciaire (Unternehmensliquidation; dazu weiter unten) empfehlen, falls ihm die Übernahmeangebote nur wenig aussichtsreich erscheinen. II. Die liquidation judiciaire (Liquidation) Die liquidation judiciaire des Unternehmens kann auch sofort, also ohne vorheriges redressement judiciaire, eingeleitet werden, falls von Anfang an (= zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts) eine Sanierung unmöglich erscheint. Ziel der liquidation judiciaire ist im Kern die Zerschlagung sämtlicher Vermögenswerte des Unternehmens. Verantwortlich für die Durchführung der liquidation judiciaire ist der mandataire judiciaire (Liquidator). Er wird auch liquidateur judiciaire genannt. Mit der Eröffnung der Liquidation werden Einzelklagen und Zwangsvollstreckungen der Gläubiger gegen die insolvente Gesellschaft geblockt. Es gilt das Prinzip der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Das Gericht entscheidet, ob es ausnahmsweise noch einen vorübergehenden Weiterbetrieb des Unternehmens genehmigt. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, um die bereits begonnene Produktion von Waren abzuschließen, damit hinterher mehr Aktiva zum Versteigern vorhanden sind. Auch im Rahmen einer liquidation judiciaire ist es theoretisch denkbar, dass das Unternehmen noch an einen Interessenten veräußert wird. Der liquidateur judiciaire kündigt sämtliche Arbeitsverhältnisse. Am Ende der liquidation judiciaire steht die Umsetzung sämtlicher Aktiva des insolventen Unternehmens in Geld: Aktiva können im sogenannten freihändigen Verkauf an einen bestimmten Interessenten verkauft werden, auch im Vorfeld der öffentlichen Versteigerung. Die übrigen Aktiva werden dann in einer öffentlichen Versteigerung versteigert. Den Gesellschaftern (z. B. der Muttergesellschaft) und den Geschäftsführern ist der Erwerb von Aktiva untersagt. Es ist jedoch möglich, durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft an das Insolvenzgericht zu erreichen, dass eine gerichtliche Verfügung erlassen wird, die der Muttergesellschaft oder sonstigen Gesellschaftern oder der alten Geschäftsführung erlaubt, Aktiva zu erwerben. Nach unseren Erfahrungen lässt sich durch konstruktive Gespräche mit den verschiedenen Organen des Insolvenzverfahrens eine derartige gerichtliche Verfügung in der Praxis oft erreichen. 13
14 III. Welche weiteren Verfahren stehen bei finanziellen Schwierigkeiten vor der Zahlungseinstellung zur Verfügung? Es gibt auch eine Reihe vorinsolvenzlicher Sanierungsverfahren. Insgesamt sind hierzu vier weitere französische Insolvenzverfahren besonders hervorzuheben. Die nachfolgende Darstellung beginnt beim Verfahren mit dem geringsten Rechtseingriff und führt zum Verfahren mit dem stärksten Eingriff in die Rechte von Schuldnern und Gläubigern: 1. Procédure d alerte (Warnverfahren) Durch die sogenannte procédure d alerte werden die Geschäftsleiter auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft aufmerksam gemacht, ohne dass irgendein besonderes Verfahren zur Erhaltung der Gesellschaft oder ein Schlichtungsverfahren zwischen Schuldnerin und Gläubigern eingeleitet wird. Das Warnverfahren wird eingeleitet, wenn die Situation der Gesellschaft besorgniserregend ist und Umstände vorliegen, die die Fortführung des Betriebs gefährden. Der Betriebsrat, die Gesellschafter bzw. die Aktionäre, der Abschlussprüfer, die sogenannten groupements de prévention agréés (Zusammenschlüsse von hierzu ernannten Handelsgesellschaften und juristischen Personen, die Unternehmen warnen, wenn sie Schwierigkeiten feststellen) und der Vorsitzende des zuständigenhandelsgerichts können dieses Warnverfahren einleiten. Das zu befolgende Verfahren variiert je nach Rechtsform der Gesellschaft und der Person, die die Einleitung dieses Verfahrens beantragt hat. Im Anschluss an die Einleitung dieses Warnverfahrens muss der Unternehmer auf die verschiedenen Fragen des Handelsgerichts antworten und Erklärungen liefern. Liefert die Geschäftsführung keine Antworten oder werden diese als unzureichend angesehen, kann das Handelsgericht (oder je nach Fall auch das Tribunal de Grande Instance, das in etwa dem deutschen Landgericht entspricht) angerufen werden, um ein Insolvenzverfahren (redressement oder liquidation judiciaire, s.o.) zu beantragen. 2. Mandat ad hoc (Ad-hoc-Mandat) Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, durch Antragstellung des Schuldners beim Handelsgericht einen sogenannten Ad-hoc-Verwalter durch das Gericht benennen zu lassen. Das Verfahren des Ad-hoc-Mandats wird regelmäßig dann beantragt, wenn eine Zahlungseinstellung noch nicht vorliegt, jedoch bereits Schwierigkeiten im Unternehmen bestehen. Der Ad-hoc-Verwalter wird vom Gericht grundsätzlich für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten bestellt. Eine Veröffentlichung der Ernennung findet nicht statt: Es gilt das Prinzip der Geheimhaltung gegenüber der Öffentlichkeit und damit insbesondere gegenüber den Kunden der Gesellschaft. Die Aufgabe des Ad-hoc-Verwalters wird vom Gericht in der zugrundeliegenden Entscheidung zu dessen Bestellung festgelegt. Es gibt sehr wenige gesetzliche Grundlagen für dieses Verfahren, sodass sowohl das Gericht als auch der Ad-Hoc-Verwalter sehr viele Freiheiten im Rahmen dieses Verfahrens haben. Grundsätzlich beauftragt das Gericht den Ad-hoc-Verwalter damit, sich das betreffende Unternehmen näher anzusehen und anschließend einen Bericht zu erstellen mit einer prognostischen Betrachtung und diesen an das Gericht zu senden. Dabei soll der Ad-hoc-Verwalter insbesondere untersuchen, welche Vorgehensmöglichkeiten es als Ausweg aus der Krise des Unternehmens gibt (Beispiele: Umstrukturierungen, Gespräche und Einigungen mit den Gläubigern). Der Unternehmer / Geschäftsführer bleibt dabei stets Herr des Verfahrens. Dies bedeutet insbesondere, dass die Gesellschaft jederzeit die Tätigkeit / das Amt des Ad-hoc-Verwalters durch einfache Erklärung gegenüber dem Gericht beenden kann. Das Gericht kann sich einer solchen Beendigung des Mandats nicht widersetzen. Ein besonderer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass man einen Ad-Hoc-Verwalter namentlich vorschlagen darf meist folgt das Gericht diesem Vorschlag. Ein grundsätzlicher Vorteil des Ad-Hoc-Mandats ist, dass anschließend (zum Beispiel bei einer späteren Eröffnung des Sanierungsverfahrens) dem Gericht dargelegt werden kann, dass von Anfang an, durch Beantragung eines Ad-Hoc-Verwalters, gegenüber dem Gericht eine transparente Informationspolitik betrieben worden ist. 14 Dies kann die Angriffsfläche für spätere Vorwürfe gegen das Schuldnerunternehmen, etwa zu spät oder zu nachlässig gehandelt zu haben, verringern.
15 3. Conciliation (Güteverfahren) Dieses Verfahren kann vom Schuldner beantragt werden, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten im Unternehmen bestehen. Sinn dieses Verfahrens ist eine Einigung mit den Gläubigern (Zahlungsfristen, teilweise Forderungsverzichte etc.) unter Mitwirkung des Handelsgerichts. Dieses Verfahren wird in der Regel beantragt, wenn ein Zahlungsaufschub benötigt wird, um die Situation der Gesellschaft zu verbessern und der Schuldner sich selbst ohne gerichtliche Hilfe nicht in der Lage sieht, sich mit den Gläubigern an einen Tisch zu setzen und zu verhandeln. Die genannten vorinsolvenzlichen Verfahren haben aus Sicht des Schuldners den Nachteil, dass die Arbeitnehmer weiter bezahlt werden müssen. Dies ist jedoch, aufgrund mangelnder Liquidität, oft gerade nicht mehr möglich. Im Übrigens ist bei einer Muttergesellschaft aus Deutschland, aus Österreich oder aus der Schweiz in der Regel die Muttergesellschaft die größte Gläubigerin, so dass sich die Einleitung der vorinsolvenzlichen Verfahren in der Praxis meist erledigt. 4. Sauvegarde (Erhaltungsverfahren) Dieses Verfahren läuft im Kern wie das Verfahren des redressement judiciaire ab. Das Verfahren wird durch einen Antrag des Schuldners beim Handelsgericht eingeleitet. Daraufhin legt das Gericht eine Beobachtungsphase von maximal 18 Monaten fest. Sinn dieses Verfahrens ist der Schutz des Schuldners (Aussetzung laufender Gerichtsverfahren der Gläubiger gegen ihn), um den Eintritt der Zahlungseinstellung zu verhindern. Am Ende dieses Verfahrens steht ein sogenannter Plan de Sauvegarde (Erhaltungsplan). Er kann folgende Inhalte aufweisen (fakultativ): Forderungsverzichte der Gläubiger Einheitliche Zahlungsfrist für alle Gläubiger Verfügungsverbot bezüglich bestimmter Aktiva Verkauf bestimmter Aktiva oder Geschäftszweige an Investoren Dieses Verfahren wird in der Regel beantragt, wenn beabsichtigt ist, eine Blockierung der Gerichtsverfahren gegen den Schuldner zu bewirken, um das Unternehmen mit der Hilfe des Gerichts und des Insolvenzverwalters während der Beobachtungsphase wieder aufzurichten gegebenenfalls durch eine (Teil-) Veräußerung des Unternehmens an einen Investor. 15
16 La Nouvelle I/2015 Der Übermittlung dieses Magazins liegt kein rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde. Der Inhalt stellt weder ein Gutachten noch eine individuelle Beratungsleistung dar. Wir übernehmen dafür keinerlei Haftung. Ihr Partner im deutsch-französischen Rechtsverkehr kanzleimonitor.de FÜHRENDE KANZLEI Frankreich kanzleimonitor.de TOP 10 Westeuropa Baden-Baden Schützenstraße Baden-Baden Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Strasbourg 16 rue de Reims Strasbourg Tel. +33 (0) Fax +33 (0) Paris 4, rue Paul Baudry F Paris Tel. +33 (0) Fax +33 (0) Sarreguemines 50 rue de Grosbliederstroff Sarreguemines Tel. +33 (0) Fax +33 (0) Köln Konrad-Adenauer-Ufer Köln Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Lyon boulevard Vivier Merle Lyon Tel. +33 (0) Fax +33 (0)
Insolvenz: Vergleich Kündigung der Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen
Insolvenz: Vergleich Kündigung der Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen Insolvenz: Vergleich Kündigung der Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen Siehe nachstehende Vergleichstabelle Ansprechpartn
MehrDAS FRANZÖSISCHE INSOLVENZRECHT EINE ÜBERSICHT
JURISINFO FRANCO-ALLEMAND Hinweis : Dieses Merkblatt gibt nur globale erste Hinweise. Januar 2017 DAS FRANZÖSISCHE INSOLVENZRECHT EINE ÜBERSICHT Das Insolvenzrecht ist im französischen Handelsgesetzbuch
MehrChristina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........
MehrFrankreich: Verpflichtende vorherige Information des Betriebsrates und der sonstigen Personalvertretungsorgane
Frankreich: Verpflichtende vorherige Information des Betriebsrates und der sonstigen Personalvertretungsorgane Frankreich: Verpflichtende vorherige Information des Betriebsrates und der sonstigen Personalvertretungsorgane
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht Auslöser von Krisen Warnsignale von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliche Verfahren
MehrBGH erteilt der Bugwellentheorie eine Absage
www.anchor.eu anchor Rechtsanwälte BGH erteilt der Bugwellentheorie eine Absage Entscheidung des II. Zivilsenats vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) Sachverhalt Der klagende Insolvenzverwalter einer GmbH nahm
MehrInsolvenzbekanntmachungen
Justizportal - Insolvenzbekanntmachungen Page 1 of 2 Insolvenzbekanntmachungen Sie sind hier: >Bekanntmachungen suchen Insolvenzverfahren suchen Es wurden 3 Treffer gefunden. Dokument 1-3 von 3 Übereinstimmungen
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrWeißmantel & Vogelsang
Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Wir werden Sie an dieser Stelle kontinuierlich über rechtliche Aspekte informieren, die sich aus der weiteren Entwicklung bei Air Berlin ergeben.
MehrInsolvenzrechtsänderungsgesetz
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht von Krisen von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung
MehrANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267
- 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache
MehrForderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz
Forderungseinzug Ausstehende Forderungen Viele Unternehmen haben Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden. Ein erheblicher Teil der Insolvenzen in Deutschland geht auf das Konto säumiger Zahler. Aber
MehrDie Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrArbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16
Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrSchutz vor Insolvenzanfechtung
Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Einzelversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Muss ein Kunde Insolvenz
MehrFreiwillige Eintragung in das Handelsregister
Freiwillige Eintragung in das Handelsregister I. Grundlegendes Kleingewerbetreibende sind aufgrund der geringen Größe und Umfangs ihres Betriebs nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrHerbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld
Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte
MehrAnhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts
Amtsgericht Aktenzeichen Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts A. Allgemeine Angaben Firma / Name des Schuldners: Rechtsform: Geschäftszweig (Gegenstand des Unternehmens): Geschäftsanschrift (Zentrale):
MehrÜbernahme insolventer Unternehmen
Wirtschaft Mirko René Gramatke Übernahme insolventer Unternehmen Rechtliche und wirtschaftliche Chancen und Risiken aus Käufersicht Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrI. Auflösung, stille Liquidation und Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung
I. Auflösung, stille Liquidation und Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung Sowohl für die Auflösung als auch für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
MehrLernfeld 10: Finanzierungsentscheidungen treffen. Teil 4: Probleme der Finanzierung
sentscheidungen Lernfeld 10: sentscheidungen treffen Teil 4: Probleme der 1.10.1 Ursachen von Unternehmenskrisen... 1 1.10.2 Folgen von schwerwiegenden sfehlentscheidungen... 2 1.10.3 Gründe zur Eröffnung
MehrPrivatinsolvenz in Lettland Geheimtipp
Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp Die lettische Privatinsolvenz Die lettische Privatinsolvenz ist ein sehr junges Verfahren, erlaubt natürlichen Personen die Entschuldung bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit
MehrÜBERNAHMEVERTRAG: Tipps für GmbH und Einzelunternehmen
Marktübersicht: ÜBERNAHMEVERTRAG: Tipps für GmbH und Einzelunternehmen Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin IMMER AUF DER SICHEREN SEITE Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
MehrDabei zeigen wir Persönlichkeit, leben individuelle Geschäftsbeziehungen und beschränken unsere Tätigkeit nicht auf das Bearbeiten von Akten.
Seit der Gründung im Jahre 1994 berät unsere Kanzlei Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie deren Niederlassungen in Frankreich in allen Bereichen des Gesellschafts-, Wirtschafts-,
MehrMerkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz
Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
MehrBeck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de
MehrDie Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten in den Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren nach 270a und 270b InsO
Forum Insolvenzrecht Düsseldorf, 5. Februar 2014 Die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten 1 I. Das Problem Das ESUG und die Eigenverwaltung: Funktion der 270a, 270b
MehrAUCH INHOUSSCHULUNG MöGLICH
Haftung der Geschäftsführer und Manager in Frankreich Seminar zuletzt gehalten für: Invest in France/ Le Dom, Köln 27. November 2008 AUCH INHOUSSCHULUNG MöGLICH Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat
MehrSANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrBundesgesetz über das Internationale Privatrecht
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
Mehr1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils
Wiss. Mit. Oliver Aldea 1 Betriebsübergang, 613a BGB I. Regelungszwecke - Sicherung von Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses! Der Bestand des AV soll von der Person des Arbeitgebers unabhängig sein,
MehrRalph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage 4y Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts 13 1.1 Ziele und Bedeutung
MehrAbweisung mangels kostendeckenden Vermögens
Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens Darstellung der geltenden Rechtslage mit kritischen Anmerkungen aus der Praxis Ein Impulsreferat Dr. Helmut Katzmayr März 2012 Überblick 1. Vorbemerkungen 2.
MehrDie neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen
Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Achern Die neue EuInsVO - Änderungen & Auswirkungen Frankfurt a.m. 30.
MehrARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS
2. Französisch-Deutscher Sanierungsgipfel 04.09.2015 ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS V E RGLEICH F R A N K R E I C H U N D
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten
MehrVorbereitung auf den EBC*L. Foliensatz. Wirtschaftsrecht
Foliensatz Wirtschaftsrecht RECHTSFORMEN - QUIZ Rechtsformen Einzelunternehmen Gesellschaften GbR OG KG GmbH AG Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen EU Vorteile?? Nachteile??
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrDas neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1
Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung
MehrVerfahrensablauf. Verfahrensablauf
Verfahrensablauf 1 Verfahrensablauf Vor jedem Insolvenzverfahren steht eine Unternehmenskrise: Ohne Krise besteht kein Grund für ein Insolvenzverfahren (Kapitel 2). Allerdings ist zwischen der Krise eines
MehrGesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)
1 FRAKTIONSGESETZ FraktG Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) Vom 5. November 1992 (GVBl. LSA S.
MehrJobcenter Salzlandkreis
Eigenbetrieb des Landkreises Insolvenzverfahren Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2013 Insolvenzverfahren Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 2. Allgemeines... 3 2.1 Zuständigkeit ( 2, 3 InsO)...
MehrRechtsanwalt Dr. Oliver Knodel.
Insolvenzrecht Referent: und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ziel des Insolvenzverfahrens gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck) Sanierung (sekundärer Zweck) Liquidation
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungs Verzeichnis Kapitel: Einleitung 21
Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis 17 1. Kapitel: Einleitung 21 1 Einführung in die Thematik 21 2 Grundzüge des französischen Insolvenzverfahrens 26 I. Verfahrensziel 26 II. Überblick zur Insolvenzrechtsreform
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrAbwerbung von Kunden in Frankreich
Abwerbung von Kunden in Frankreich Abwerbung von Kunden in Frankreich Die rechtswidrige Abwerbung von Kunden eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen ( détournement de clientèle ) ist in Frankreich
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrArbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
MehrI. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO
3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrKonzerninsolvenz. 6. Deutscher Insolvenzrechtstag 2009. Wissenschaft, Rechtsprechung, Praxis. Berlin, 27. März 2009
Konzerninsolvenz 6. Deutscher Insolvenzrechtstag 2009 Wissenschaft, Rechtsprechung, Praxis Berlin, 27. März 2009 Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley) Konzerninsolvenz - Problemkreise - divergierende
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Die Verwendung von kostenfrei zur Verfügung gestellten Fotos kann auch für Webdesigner zur Falle werden Die Verwendung von kostenfrei über Onlineplattformen zur Verfügung gestellten Fotos ist sehr beliebt.
MehrI. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!
I n f o r m a t i o n s - u n d P f l i c h t e n b l a t t z u m I n s o l v e n z v e r f a h r e n für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren
MehrArbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften Rechtsanwälte Dr. Olaf Lampke und Lars Wenzel 613a Abs. 1 Satz 1 BGB: Geht ein Betrieb oder
MehrI. Keine persönliche Haftung
Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter
MehrPRO KMU Unternehmensberatung. Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit Vorbemerkungen Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren ( 17 Abs. 1 InsO bzw. 18 Abs.1 InsO). Bei ihrem Vorliegen kann bzw. muss
MehrFragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
Fragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters Von Richter am Amtsgericht Frank Frind, Hamburg, Richter am Amtsgericht Dr. Thorsten Graeber, Potsdam, Richter am Amtsgericht Ulrich Schmerbach, Göttingen,
MehrDie Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen
MehrInfoservis Insolvenzgesetz wirksam ab 1. Januar 2008
November 2007 Infoservis Insolvenzgesetz wirksam ab 1. Januar 2008 Mit 01.01.2008 wird das neue Gesetz in Kraft treten, welches die Problematik des Insolvenzrechtes regelt, und zwar das Gesetz Nr. 182/2006
MehrEigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Antragsteller(in) Adresse: Name Straße, Hausnummer Vorname(n) Postleitzahl, Ort Telefon tagsüber Verfahrensbevollmächtigte(r) An das Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer (falls vorhanden):
MehrÜbersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren
Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist
MehrAz.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrKein Vorstand und nun? Rechtliche Konsequenzen
Kein Vorstand und nun? Rechtliche Konsequenzen Rechtsanwalt Christian Goergens Hannover Rechtsanwalt Christian Goergens, An der Engesohde 4, 30173 Hannover, Kooperation von Vereinen Rechtsanwalt Christian
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Wer sucht den Insolvenzverwalter aus? Wie wird ein Insolvenzverwalter bezahlt? Warum sind vorläufiger Verwalter und Insolvenzverwalter meist personenidentisch? Was muss ein Insolvenzverwalter
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrRede. des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback. zum Thema
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Rede des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback zum Thema Gesetz zur vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser-
MehrEntwurf. des Verschmelzungsvertrages. zwischen. Firma Auto-Henne GmbH und Firma Daimler AG
Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen Firma Auto-Henne GmbH und Firma Daimler AG Hinweis: Dieser Verschmelzungsvertrag wird erst nach dem 01. August 2011 abgeschlossen werden. [Notarieller Vorspann]
MehrSHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft
SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten
Mehr3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz
Seite 1 IV. Kapitel: Geschäfte an der Eurex Repo GmbH 3 Abschnitt: Close-Out-Netting Regelung 3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz (1) Sofern die
MehrRiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover
RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover Terminologie Pflichtausschuss gemäß 22 Abs. 1 Antragsausschuss gemäß 22 Abs. 2 Amtswegiger Ausschuss gemäß 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Bedeutung bedeutendste Änderung des
MehrInterkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
38. Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom. November 973 (Stand. Oktober 975) ) Art. Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrErwerb von Unternehmen aus der Insolvenz und aus der doppelnützigen Treuhand Ein Erfahrungsbericht
Erwerb von Unternehmen aus der Insolvenz und aus der doppelnützigen Treuhand Ein Erfahrungsbericht Prof. Dr. Gerhard Schmidt 21. März 2012 #38279137v2 Doppelnützige Treuhand Ausgangslage: Gesellschafter
MehrKARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom
KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" GESETZLICHER ZINSSATZ GESETZLICHER ZINSSATZ BEI GESCHÄFTSVERKEHR HÖHE Für 2016: 2,25% Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom 18.01.2016. - 2. Halbjahr 2016:
MehrDisziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein Beschluss der Abgeordnetenversammlung der KV Schleswig-Holstein vom 27. September 2017 1 Maßnahmen wegen Pflichtverletzung Die Satzungen
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrEvolution vom Sozialarbeiter zum Juristen?
Evolution vom Sozialarbeiter zum Juristen? Veränderungen in der Beratungspraxis von 1999 bis 2016 InsO 133 Abs. 1 Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 104/07 BESCHLUSS vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein nein BGB 826 A An einem die Haftung nach 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U
Mehr20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme
Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte beim Betriebsübergang Gliederung Gliederung A. Schutzzweck des 613 a BGB B. Voraussetzungen des 613 a BGB C. Rechtsfolgen bei einem
MehrIPR Council B E S C H W E R D E. Firma: Adresse: Stand: Firma: Adresse: Stand:
IPR Council B E S C H W E R D E des: Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdeführer - Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdegegner - Hiermit erhebe ich Beschwerde zum IPR Council der Spielwarenmesse 2014, da ich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrPräambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:
Mehr