Konzeption. des Kreisjugendamtes. Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer
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- Kristin Bruhn
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1 Konzeption des Kreisjugendamtes Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer
2 1 Konzeption des Kreisjugendamtes Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer 1. Einleitung Die Erziehungsbeistandschaft ist eine ambulante Jugendhilfeleistung, im Rahmen derer Eltern, Kinder und Jugendliche beraten und begleitet werden, wenn erzieherische Problemlagen ihren Familienalltag besonders beeinträchtigen. Die Einzelfallbearbeitung im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft wird im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes in Siegburg von einzelnen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der jeweiligen Jugendhilfezentren geleistet bzw. mit einem bestimmten Stundenkontingent berücksichtigt. Wenn in einzelnen Jugendhilfezentren die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, werden qualifizierte freie Träger der Jugendhilfe mit der Erbringung der Leistung beauftragt. Die Inhalte der Aufgabe des Erziehungsbeistandes unterscheiden sich von den anderen Aufgaben der Bezirkssozialarbeit im wesentlichen durch die Intensität des Beratungs- und Betreuungsangebotes und durch die Kontinuität der Begleitung der Kinder, Jugendlichen und der Eltern im jeweiligen Einzelfall. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Die Erziehungsbeistandschaft ist eine Hilfeart des Leistungskataloges der Hilfe zur Erziehung ( 27 ff Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII) 30 SGB VIII, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Erziehungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Selbständigkeit fördern. Die Leistungsvoraussetzungen sind 27 Abs. 1 SGB VIII zu entnehmen. Ein Personensorgeberechtigter hat einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen soll einbezogen werden ( 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
3 2 Die Entscheidung über die Erziehungsbeistandschaft als der geeigneten und notwendigen Hilfeart im Einzelfall erfolgt auf der Basis des Aushandlungsprozesses zwischen den Personensorgeberechtigten, dem Kind oder dem Jugendlichen und der zuständige Fachkraft des Jugendhilfezentrums in dem jeweiligen Entscheidungsteam. 2.2 Betreuungshelfer Aufgrund der ähnlichen inhaltlichen Ausgestaltung und der pädagogischen Zielsetzung von Erziehungsbeistandschaft und der Betreuung im Rahmen einer Weisung des Jugendgerichts sind beide Hilfen unter einer gemeinsamen Rechtsgrundlage zu finden ( 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer). Das 1. JGG- Änderungsgesetz hat die sog. Betreuungsweisung als ambulante Maßnahme in den Katalog der Weisungen des 10 JGG aufgenommen: 10 JGG, Weisungen (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen 12 JGG sieht vor, dass der Richter dem Jugendlichen nach der Anhörung des Jugendamtes auferlegen kann, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen - hier wird ausdrücklich auf die analogen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des SGB VIII verwiesen. Erteilt das Jugendgericht die Betreuungsweisung, ohne mit dem jungen Menschen und seinen Eltern Rücksprache zu nehmen, so wird die jugendhilferechtliche Entscheidung auf Antrag der Eltern und im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte nachgeholt. Die frühzeitige Einbeziehung des Sozialen Dienstes durch den Jugendrichter ist wünschenswert, falls die Weisung des Einsatzes eines Betreuungshelfers erwogen wird. Die Fachkraft des Sozialen Dienstes kann sowohl aufgrund des Alters und der Betreuungsbereitschaft bzw. Betreuungsfähigkeit des jungen Menschen als auch aufgrund der Art der strafbaren Handlung die Erfolgsaussichten einer Betreuungsweisung prognostizieren. Sowohl das Erfordernis des Hilfeplanes als auch das Wunsch- und Wahlrecht bei der Inanspruchnahme des Trägers, der die Leistung anbietet, basiert auf der Rechtsgrundlage des 36a SGB VIII. Die inhaltlich - methodische Vorgehensweise des Betreuungshelfers weist ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den Vorgehensweisen der Erziehungsbeistandschaft auf. Die fachliche Anforderung an Kontinuität, Prozesshaftigkeit und Intensität der Arbeit des Betreuungshelfers erfordert eine altersbezogene Eingrenzung der Weisung. So sollte der junge Mensch
4 3 zum Zeitpunkt der Weisung nicht älter als 19 Jahre alt sein, um insbesondere die Prozesshaftigkeit der Betreuung (die sich mindestens über 1 Jahr erstrecken sollte) zu gewährleisten. Ein weiterer Aspekt der Eignung einer Betreuungsweisung aus sozialpädagogischer Sicht ist im Einzelfall die Art der strafbaren Handlung. Der Lern- und Veränderungsprozess, den der junge Mensch mit Unterstützung des Betreuungshelfers erleben soll, muß im Kompetenzbereich sozialpädagogischer Interventionen liegen. Läßt die strafbare Handlung auf das Vorhandensein innerpsychischer Verstrickungen schließen, so ist der Einsatz eines Betreuungshelfers wenig erfolgreich. Vielmehr kann die Auflage, regelmäßig in einer entsprechenden Beratungsstelle vorzusprechen, eher zu einer Veränderung des Verhaltens führen. Über den pädagogischen Erfolg und die Grenzen der Betreuungsweisung entscheidet die Mitwirkungsbereitschaft des Jugendlichen. Verweigert der Jugendliche oder seine Eltern die Mitwirkung, so wird das Jugendgericht darüber informiert und die Aufhebung der Betreuungsweisung empfohlen. 3. Zielgruppe Im wesentlichen gehören zur Zielgruppe der Erziehungsbeistandschaft Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, Stiefeltern und/oder Personensorgeberechtigte die durch Entwicklungs- und Erziehungsprobleme in ihrem Zusammenleben besonders beeinträchtigt sind und die zur Bewältigung ihrer Probleme Beratung und Unterstützung suchen. Zur Zielgruppe gehören außerdem Jugendliche und deren Personensorgeberechtigten sowie junge Volljährige, die zur Ablösung aus Familien und in Einzelwohnsituationen Beratung und Unterstützung suchen und benötigen Pflegeeltern, die durch die schwierigen Aufgaben der Ersatzerziehung von Kindern in einer Familie in der Ausübung ihrer erzieherischen Aufgaben in besonderem Maße gefordert sind sowie deren Kinder und Pflegekinder, die mit einem Familien- bzw. Geschwistererleben auf Zeit zurechtkommen und ein besonderes Ausmaß an gegenseitiger Akzeptanz erwerben müssen Kinder und Jugendliche in Verwandtenpflege und deren Verwandte, wenn diese sich in Erziehungsfragen unsicher fühlen und in die Gefühle des Pflegekindes und seiner Eltern verstrickt sind für Kinder und Jugendliche im Vorfeld einer Unterbringung ausserhalb ihrer Ursprungsfamilie Kinder und Jugendliche, deren Verhalten oder deren gesamte Lebensumstände eine Unterbringung ausserhalb der Familie als geeignete Hilfe erscheinen lässt, für die jedoch während einer Phase intensiver Betreuung alternative Hilfen entwickelt werden sollten.
5 4 4. Ziele der Erziehungsbeistandschaft die Erziehungsfunktion der Eltern und der Familie zu stärken Unterstützung der Eltern, Kinder und Jugendlichen in entwicklungsbedingten Konflikten Aufbau und Stärkung der sozialen Kompetenz der Eltern, Kinder und Jugendlichen Aufbau und Stärkung der Konfliktfähigkeit von Eltern, Kindern und Jugendlichen Aufbau und Stärkung des Selbstwertgefühls der Eltern, Kinder und Jugendlichen dazu beitragen, daß Eltern, Kinder und Jugendliche ihre Grenzen erfahren und akzeptieren Eltern, Kinder und Jugendliche unterstützen, ihre Sozialisationsdefizite aufzuarbeiten Eltern zu unterstützen, ihre Erziehungsdefizite zu erkennen und ihr Verhalten zu verändern alle Beteiligte beim Aufbau oder der Stabilisierung befriedigender emotionaler Beziehungen zu unterstützen dazu beitragen, daß Eltern den Zugang zu ihren Kindern (wieder-) finden Eltern unterstützen, die positiven Seiten ihrer Kinder (wieder-) zu erkennen die Familie in ihrer Eigen-Art bestärken (ressourcen- und lösungsorientiert) Offenheit gegenüber Gefühlen erreichen Interessen und Stärken der Kinder und Jugendlichen erkennen, bestärken und den Eltern bzw. den Bezugspersonen vermitteln Unterstützung und Beratung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei der Einbindung in das soziale Umfeld die Zielgruppe zur Gruppenfähigkeit / Gemeinschaftsfähigkeit hin zu führen die Ablösung der Jugendlichen von der Familie und ihren Weg in der Verselbständigung zu unterstützen und die Eltern dahingehend zu bestärken, daß diese ebenfalls ihren Weg der Ablösung von ihren Kindern finden kurzfristige Hilfe und Unterstützung im Vorfeld von Unterbringung ausserhalb der Familie zu geben, die auch dazu führen kann, eine auf die Person des Kindes oder Jugendlichen individuell ausgerichtete Leistung zu erbringen. Begleitung und Unterstützung von älteren Kindern bzw. jüngeren Jugendlichen, nach einer Zeit der Unterbringung außerhalb der eigenen Familie (insbesondere nach Heimaufenthalten) den Zugang zu ihrer Familie (wieder-) zu finden
6 5 Die oben ausgeführten Ziele und Teilziele gelten entsprechend der Besonderheit ihrer individuellen Lebenssituation auch für junge Volljährige. Ein wichtiges Ziel der Erziehungsbeistandschaft ist die Vermeidung von Unterbringungen der Kinder und Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie. 5. Inhalte und Methoden Die Fachkräfte, die Erziehungsbeistandschaft leisten, bieten eine Leistung an, die die Erziehungsfähigkeit der Eltern unterstützt, verstärkt und einzelfallbezogen auch verändert. Die entsprechenden Tätigkeiten setzen eine hohe Frequenz von Kontakten voraus, die - bedarfsorientiert im Jahresdurchschnitt - 14-tägig, häufig wöchentlich, stattfinden. Ebenso wichtig wie die Häufigkeit der Kontakte mit dem jungen Menschen und den Eltern/Personensorgeberechtigten ist die Prozesshaftigkeit der Tätigkeit und damit die Dauer der Leistung insgesamt. Durchschnittlich kann von einer Dauer von 1 ½ bis 2 Jahren ausgegangen werden. Während für die jeweilige Fachkraft der Erziehungsbeistandschaft das Kind oder der Jugendliche den Hauptbezugspunkt darstellen, werden die Eltern/Personensorgeberechtigten durch Eltern- und Familiengespräche und durch gemeinsame Gruppenaktivitäten befähigt, Konflikte und Spannungen mit ihren Kindern anzusprechen und zu bearbeiten, insgesamt sprach- und handlungsfähiger zu werden. Außer den Eltern- und Familiengesprächen finden Einzelberatungsgespräche zwischen der Fachkraft der Erziehungsbeistandschaft und dem Kind oder Jugendlichen und zwischen der Fachkraft und den Eltern/ Personensorgeberechtigten oder alleinerziehenden Eltern statt. Wesentliche methodische Grundlagen sind gemeinsame Gespräche (Kind - Jugendliche - Eltern), in denen Problemlagen analysiert sowie gemeinsame Handlungsschritte geplant und reflektiert werden. Unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten und der eingehenden Informationen unter Einbeziehung des Kindes/Jugendlichen und seiner Eltern findet eine intensive Zusammenarbeit mit anderen Stellen statt (z.b. Schulen, Psychologen, Beratungs-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen, Tandem und Polizei). Es soll mit der gesamten Familie, aber auch (mit Wissen und Zustimmung der Familie) mit wichtigen Bezugspersonen aus dem Umfeld der Kinder zusammengearbeitet werden.
7 6 Neben den Einzel- und Familiengesprächen werden moderierte Besprechungen mit Fachkräften und Stellen unter Einbeziehung der Eltern und des Kindes oder des Jugendlichen und unterschiedliche Gruppenaktivitäten durchgeführt. Durch die Gruppenaktivitäten soll soziales Lernen ermöglicht werden. Die Angebote beziehen sich auf den Lebensalltag und den Freizeitbereich. Die Kinder und Jugendlichen entwickeln in der Gruppe Selbstvertrauen, Offenheit, Sprachfähigkeit und Konfliktfähigkeit. Außerdem finden Informationsabende für Eltern/Personensorgeberechtigte mit und ohne Referenten statt. Bei älteren Jugendlichen und jungen Volljährigen kann die Ablösung aus der Familie und die Verselbständigung zu einer wichtigen Aufgabe des Erziehungsbeistandes werden. Soll im Einzelfall die Ablösung des bereits in der Erziehungsbeistandschaft betreuten Jugendlichen von seiner Familie in einer eigenen Wohnung erfolgen, so kann dies auf Antrag der Eltern/Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen von der Fachkraft der Erziehungsbeistandschaft im Rahmen des Betreuten Wohnens begleitet werden. Grundsätzlich begleitet der Erziehungsbeistand betreute Jugendliche auch in die Selbständigkeit, wenn dies aufgrund der engen Beziehung zwischen der Fachkraft und dem jungen Menschen geboten ist. Durch enge Kontakte mit dem jungen Menschen werden Alltagstätigkeiten und der Umgang mit Geld, die Regelmäßigkeit des Besuches der Schule oder Ausbildungs- und Arbeitsstelle und der Umgang mit Verbindlichkeiten schrittweise eingeübt. 5.1 Wesentliche Ausgangssituationen Eine wichtige Voraussetzung für die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft ist die Bereitschaft und die Fähigkeit der Familie, sich intensiv beraten zu lassen. Diese Befähigung zeigt sich durch eine vertrauensvolle Grundhaltung und die Bereitschaft, sowohl im erzieherischen Verhalten als auch in der Gestaltung des Alltages und im Umgang mit Alltagsproblemen Veränderungen vorzunehmen. Die ersten Kontakte mit den Eltern/Personensorgeberechtigten und den Kindern und Jugendlichen finden in der Regel mit den Fachkräften des Sozialen Dienstes statt. Diese sollten den Erziehungsbeistand zu einem frühen Zeitpunkt der Aushandlung hinzuziehen. Sind das Kind/der Jugendliche und die Eltern/Personensorgeberechtigten mit einer engen Zusammenarbeit und einer planvollen und prozesshaften Beratung einverstanden, so sind wichtige Voraussetzungen für die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft erfüllt. Die Erziehungsbeistandschaft ist keine Alternative zu einer Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses. Statt dessen kann die Erziehungsbeistandschaft eine Rückführung von Kindern aus Einrichtungen oder Pflegestellen vorbereiten und begleiten.
8 7 5.2 Aufgaben während des Einsatzes Erziehungsbeistandschaft ist eine intensive Unterstützung und Begleitung des Kindes oder Jugendlichen und seiner Familie. Nach der Übernahme der Einzelfallbearbeitung durch die Fachkraft der Erziehungsbeistandschaft ist diese ganzheitlich für alle Belange der Familie zuständig. Dadurch ist gewährleistet, daß alle Familienmitglieder den Erziehungsbeistand in allen Problemlagen ansprechen können und von ihm Beratung erhalten. Neben der wesentlichen Aufgabe - Beratung, Unterstützung und Begleitung in allen Fragen der Erziehung - bietet der Erziehungsbeistand Unterstützung bei der Strukturierung des familiären Alltages an. Ebenso leistet er in entsprechenden Situationen Jugendgerichtshilfe und Familiengerichtshilfe. Während der Zeit der Leistungsgewährung prüft der Erziehungsbeistand fortlaufend, ob die Erziehungsbeistandschaft inhaltlich weiter die geeignete Hilfeart für die Person und die Problematik des jungen Menschen darstellt. Im Zweifel sollte eine erneute Überprüfung in der entscheidungskompetenten Gruppe stattfinden. 6. Verfahrensablauf und Ablauf des Einsatzes des Erziehungsbeistandes Die Bezirkssozialarbeiter/innen gestalten die wichtigen ersten Kontakte zu Eltern/Personensorgeberechtigten und Kindern/Jugendlichen. Sie klären, welches Potenzial im Hinblick auf die Beratungsbereitschaft der Familie vorhanden ist und stellen zugleich fest, ob die Erziehungsbeistandschaft die notwenige und geeignete Hilfe in den individuell vorhandenen Mängellagen der Familien ist. Häufig können in dieser frühen Phase nur Problemschwerpunkte festgestellt werden. Erst allmählich entwickeln die Beteiligten Nahund Fernziele sowie entsprechende Handlungsschritte. Wird die Entscheidung für den Einsatz der Fachkraft der Erziehungsbeistandschaft im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen, so findet ein Erstgespräch mit dem Erziehungsbeistand in der Familie statt. In diesem Gespräch werden die wesentlichen Ziele des Hilfeplanes und die relevanten Arbeitsschritte vertieft. Sobald ein erster Hilfeplan mit Zielen, Teilzielen und entsprechenden Arbeitsschritten aufgestellt werden konnte, ist in einer weiteren Aushandlung festzulegen, wer mit wem und bis wann Arbeitsvorgaben erfüllen sollte. In den Hilfeplan-Fortschreibungsgesprächen werden die Ziele auf ihre Erreichung hin überprüft, gegebenenfalls verändert und ergänzt. In die Fortschreibungen werden wichtige Personen des Umfeldes mit einbezogen.
9 8 Die Erziehungsbeistandschaft ist beendet, wenn die/der Personensorgeberechtigte die Hilfe zur Erziehung für beendet erklärt, die Ziele erreicht sind oder die Beteiligten sich einig sind, dass eine andere Leistung geeigneter ist oder wenn die Mitwirkung der Familie und/oder des betreuten jungen Menschen dauerhaft nicht gewährleistet ist. 7. Abgrenzung zu anderen Hilfearten Zu folgenden Hilfearten sollte während der Aushandlung eine Abgrenzung vorgenommen werden a) zur Erziehungsberatung Während die Aufgabe der Erziehungsberatung überwiegend in Erziehungsberatungsstellen und Beratungsdiensten durchgeführt wird, arbeiten die Fachkräfte der Erziehungsbeistandschaft in individuellen, personalen Beziehungen im Lebensraum der betreuten Personen. Sie sollen unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes und unter Erhaltung des Lebensbezuges unterstützen, beraten und begleiten. b) zur sozialpädagogischen Familienhilfe Der Arbeitsansatz der Erziehungsbeistandschaft liegt - dies entspricht den Vorgaben des Gesetzes - beim Kind oder beim Jugendlichen. Mit der Beratung und Unterstützung focussiert die Fachkraft die Bedürfnisse des Kindes oder des Jugendlichen und die Schwierigkeiten, die in Bezug auf seine erzieherische Situation aufgetreten sind. Im Gegensatz dazu arbeitet die Fachkraft der sozialpädagogischen Familienhilfe überwiegend mit den Eltern/Personensorgeberechtigten an einer Veränderung der Lebenssituation und der Problematik der Gesamtfamilie. Die in der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen werden in die Arbeit der sozialpädagogischen Familienhilfe mit einbezogen, im Mittelpunkt stehen jedoch die Eltern als Initiatoren und Durchführende von Veränderungsprozessen. c) zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (INSPE) Die Fachkraft der INSPE setzt mit ihrer Beratungs- und Betreuungsarbeit beim Jugendlichen und jungen Volljährigen selbst an. Die Arbeit der INSPE ist gezielt nicht mehr integrativ, sondern beginnt mit der intensiven Betreuungsarbeit, wenn der junge Mensch eigenständig ausserhalb seiner Familie lebt. Dagegen achtet die Fachkraft der Erziehungsbeistandschaft darauf, den Verselbständigungsprozess unter steter Einbeziehung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und des vertrauten sozialen Umfeldes zu gestalten. Die Verselbständigung von älteren Jugendlichen soll in der Regel dann von der Fachkraft der Erziehungsbeistandschaft begleitet werden, wenn die Jugendlichen zuvor bereits vom Erziehungbeistand betreut wurden.
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