Verdienste und Arbeitskosten

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1 Statistisches Bundesamt Verdienste und Arbeitskosten Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden 200/20 Erscheinungsfolge: unregelmäßig Erschienen am , aktualisiert am Artikelnummer: Weitere Informationen zur Thematik dieser Publikation unter: Telefon: +4 (0) 6 / ; Fax: +4 (0) 6 / ; verdienste@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 200 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

2 Inhaltsverzeichnis Für folgende Gebiete und Zeiträume stehen Angaben zu den Verdiensten im öffentlichen Dienst zur Verfügung: Erläuterungen Besoldungsentwicklung 200 und 20 TVöD und TVL (ohne Berlin) und TVH (Hessen ) und Brandenburg MecklenburgVorpommern Sachsen SachsenAnhalt Thüringen Bund Bayern BadenWürttemberg Bremen Hamburg Hessen (Beamte) Hessen (Angestellte led.) gültig bis Hessen (Angestellte verh. mit einem Kind.) gültig bis Niedersachsen NordrheinWestfalen RheinlandPfalz Saarland Saarland SchleswigHolstein

3 Informationen zur Veröffentlichung "Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden" Bislang waren die Vergütungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Bund, Ländern und Gemeinden in lediglich zwei Vergütungssystemen geregelt. Während die Besoldung der Beamten durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) festgelegt war, wurden die Angestellten nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vergütet. Mit Beschluss der Föderalismusrefrom im Sommer 2006 wurde den Ländern unter anderem die Kompetenz der Festlegung der Besoldung der Landesbeamten zugestanden. Bei den Angestellten des Bundes und der Kommunen wurden alle bisherigen Tarifverträge im öffentlichen Dienst zum 1. Oktober 2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Für den Bereich der Landesangestellten wurde, mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen, der BAT zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) ersetzt. Ab Januar 20 wird in Hessen der TVH für die Tarifbeschäftigten eingeführt. In der Folge entstand eine Vielzahl verschiedener Vergütungsregelungen, die eine übersichtliche Darstellung der Verdienste im öffentlichen Dienst erschwerte. Mit der vorliegenden Veröffentlichung wird zum zweiten Mal eine zusammenhängende Darstellung der Beamtenbesoldungen und Tarifverdienste im öffentlichen Dienst angeboten. Die Veröffentlichung für den Zeitraum 2008/200 ist nach wie vor im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes verfügbar. Die ersten Tabellen geben einen Überblick über die Besoldungsentwicklung von Beamten und Tarifbeschäftigen sowie über den TVöD, TVL und den TVH. Die übrigen Tabellen sind so gestaltet, dass die Verdienste für Beamte und Tarifbeschäftigte eines Bundeslandes auf einem Tabellenblatt dargestellt sind. Der jeweils gültige Zeitraum kann der Tabellenlasche entnommen werden. Bei der Besoldung wird nur die Grundvergütung sowie zusätzlich bei den Verheirateten der Familienzuschlag für ein Kind berücksichtigt. Die Tarifbeschäftigten in den Gemeinden werden nach dem TVöD vergütet. Für die bei den Gemeinden tätigen Beamten gilt dagegen die jeweilige Landesbesoldung. Hinweis: Aufgrund der derzeit unklaren Vergütungsregelungen im Land Berlin können hierfür keine Verdienste nachgewiesen werden.

4 Besoldungsentwicklung von Beamten und Tarifbeschäftigen in den Jahren 200 und Bund ab ,8% SchleswigHolstein ab ,0 % ab ,2 % Hamburg ab ,0 % ab ,2 % Niedersachsen ab ,0 % ab ,2 % Bremen NordrheinWestfalen ab ,0 % ab ,2 % Hessen ab ,0 % RheinlandPfalz ab ,0 % ab ,2 % BadenWürttemberg ab ,0 % ab ,2 % Bayern ab ,0 % ab ,2 % Saarland ab ,0 % ab ,2 % Berlin Brandenburg ab ,0 % ab ,2 % MecklenburgVorpommern ab ,0 % ab ,2 % Sachsen ab ,0 % ab ,2 % SachsenAnhalt ab ,0 % ab ,2 % Thüringen ab ,0 % ab ,2 % TVöD Bund u. Gemeinden ab ,8 % TVL (ohne Hessen u. Berlin) ab ,0 % ab ,2 % Hessen (BAT) ab TVH ab ,0 % ab ,2%

5 des Bundes und der Kommunen des früheren Bundesgebietes (TVöD) ab *) Für den Bund gilt nur für die Entgelt gruppen 1 bis 8. Für die n bis ist ist die die höchste Entwicklungstufe. *)Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD). Neue Länder: Bund 0 % E1 bis E ab , E bis E ab ; Kommunen ab gleich 0 % E1 bis E, E bis E weiterhin 2,5% des Bundes und der Kommunen in Deutschland (TVöD) ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe Für den Bund gilt nur für die n 1 bis 8. Für die n bis ist ist die die höchste Entwicklungstufe.

6 der Länder (ohne Berlin und Hessen) (TVL) ab Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVL). Neue Länder: 0 % E1 bis E ab , E bis E ab der Länder (ohne Berlin und Hessen) (TVL) ab

7 in Hessen (TVH) ab Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVL). Neue Länder: 0 % E1 bis E ab , E bis E ab in Hessen (TVH) ab

8 Monatliche Dienstbezüge der Bundesbeamten/beamtinnen ab in Deutschland Erste Erste Ledige Verheiratet 2) Ledige Verheiratet 2) Ledige Verheiratet 2) Ledige Verheiratet 2) 4737,00 44,21 600, , , , ,00 286,75 424, ,21 534, ,21 7 2,00 28, , ,75 35, , ,00 48, , , , ,75 34, ,21 432, , ,00 18, 27, , 2,00 35,21 35, , ,00 184, 2063, , 2717,00 22,21 355, , ,00 46, 182,00 2, 2367,00 257, , , ,00 187, 1,00 22, 2206, , ,00 308,21 In Anwendung des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)<< 2) Mit Familienzuschlag des Bundes und der Kommunen (TVöD) in Deutschland ab Für den Bund gilt nur für die n 1 bis 8. Für die n bis ist ist die die höchste Entwicklungstufe.

9 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Bayern 46, , , ,57 8,17 21, ,5 2762, ,71 438,4 5254, , ,6 2038, ,87 254, ,21 342, ,46 485, , 2, 2174, ,62 307, , , , ,32 8, , , ,6 263, ,6 385, ,84 4,84,83 218, , , ,76 362, 3 70, ,84 2,06 2, , , , , ,5 18,5 1832,30 203, ,8 2281,21 272,30 236,53 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Bayern (TVL) ab

10 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in BadenWürtemberg 4802, ,65 603, 6317, , , , , 4352, 4576, , 562,31 7 0, 28,6 2442, , , , , , ,44 204,3 2261, 2480, , , ,66 454, ,04 20,01 27, ,1 2867,65 301,85 330,80 45, ,01 1,8 2071,62 225,5 266,35 283, , , ,4 1,46 188,5 22, , 2545,32 3,36 34,56 2 6,58 183,55 5,55 2,52 27, 2381,32 283, ,46 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in BadenWürtemberg (TVL) ab

11 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Bremen 450,33 477,37 582, 6036, 2051, , , 2, 48,0 4365, 522, ,24 8 6,73 28, ,55 273,25 318, , , , ,35 20, , , , ,0 4175,1 4382, ,83 0,53 22, ,76 a 275,51 266,55 323,83 40,87 5,0 5,0 2041,0 2248, ,36 240, ,73 360, ,63 182,44, , 2543, ,07 338,8 2605,3 3 48, ,47 188,65 206, ,80 24, , ,08 3,47 170,28 180,6 20,77 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Bremen (TVL) ab

12 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Hamburg 4566, ,53 573,26 58,27 8 8,80 28, ,6 2733,40 48, ,4 51, , , , , ,5 3188,24 333, , , ,73 2,44 21,5 2351, ,7 326,8 46, 4361, ,37 8,1 2042, , ,5 232, ,05 343,06 4 0,04 184,86 171, ,82 253, 2744, 3386,65 351, , ,26 182,0 206,1 2208, 24, 3035, ,27 8,8 173,71 18, , 2052, ,2 2700,60 205,61 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Hamburg (TVL) ab

13 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Hessen 4574, ,40 58, 6021,37 8 7,7 2,86 251,3 2721,28 41, ,74 52, , ,4 17, , , , ,24 46, , ,0 1,7 23, , , ,64 4, , , 1887, , ,57 27,40 222, ,76 343, 4 66, ,5 0,63 27,4 2524, , 3381, ,7 3 2, ,5 1870, ,17 2,34 237, , , ,3 1771,70 171, 18, , , , 285,33 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Hessen (TVH) ab

14 Monatliches Gehalt der Angestellten in Hessen (BAT) ab (gültig bis ) ledige Arbeitnehmer ohne Kinder Vergütungsgruppe Vergütung nach der Lebensaltersstufe nach vollendetem (inkl. Ortszuschlag und allgemeine Zulange) I 3840,41 40, , ,0 4533, ,56 487, , ,22 53, , ,0 51, I a 350, ,8 385,54 34, 48, ,3 438, , , ,83 436, , , I b 3263,47 332,8 3522,2 3651,6 3781, 3,50 403,3 4,32 428, , 455, ,6 48,05 II a 3042,00 30,88 327,78 338, , , , ,07 32,1 41, ,6 434,4 II b 2885, 23,4 31,84 32,1 3318, ,0 3535, , ,6 3860,36 368,6 40,02 III 2717, ,3 21, ,04 32, , , , ,66 362, , ,6 328,07 IV a 2524,1 26,1 270, ,32 285,06 287, ,4 3173, ,2 3358, , , 3635,52 IV b 2364, ,61 25, 2584, , , , ,87 252, ,5 30, , ,83 V a 26, 2224, , ,60 24, ,1 253, , ,0 2733,56 278, ,2 222, V b 26, 2224, , ,60 24, ,1 253, , ,0 2733,56 278, ,2 2867,38 V c 2044,0 207,42 2, 2205, 2260,2 2317, ,3 2440, 2501, , ,3 VI a, 200, ,2 200,8 21, ,21 22, , ,81 234, 236,3 2443,6 240,7 2538, ,83 VI b, 200, ,2 200,8 21, ,21 22, , ,81 234, 236,3 2433,38 VII 186,5 2,54 5,50 8, , , ,31 20,30 23,24 27, 2201, ,6 VIII 1775,6 1805, ,8 1866, 186,26 6,3 6,56 186,6 20,8,23 IX a 1720, , ,22 18, , 1870, 0,08 0,05,3 IX b 78, , ,3 1760, ,61 18,7 1842,33 186,66 182,7 X 01, 28,44 55,82 83, 17, , ,20 172,55 181,88

15 Monatliches Gehalt der Angestellten in Hessen (BAT) ab (gültig bis ) verheiratete Arbeitnehmer mit einem Kind Vergütungsgruppe Vergütung nach der Lebensaltersstufe nach vollendetem (inkl. Ortszuschlag und allgemeine Zulange) I 404,0 4223, 436,34 456, ,80 4,05 508, , , ,5 5782,20 555,3 68,61 I a 37,83 334,47 406, , , , , ,0 4876,6 50,32 55,5 5280,52 540,61 I b 3472,6 3602, , ,18 30,5 4, 424, , , ,62 476,04 486, ,54 II a 3251,4 3370,37 348, , 3726,6 3845,84 364, , , , , ,8 II b 304, ,8 33,33 341, , ,3 3744, , 361,45 406, , ,51 III 226, ,88 3, , , ,1 3534, , , 3838,4 33, ,18 47,56 IV a 2733, ,40 21, 30,81 34,55 317,26 328,8 3382,6 3475, , 3660, ,5 3845,01 IV b 2573, , 2720,64 274,1 2867,6 241,26 30,7 3088,36 31,1 3235,44 330, ,54 332,32 V a 2375, ,8 242, 2555,0 261, ,40 274,06 28, ,3 243, , ,41 32,48 V b 2375, ,8 242, 2555,0 261, ,40 274,06 28, ,3 243, , , ,87 V c 2248, 2301, ,08 240, , , , , , , ,02 VI a 2173,22 22, ,38 224,8 2335, ,30 241,3 2462, ,0 2553,1 2600, ,78 265, , ,2 VI b 2173,22 22, ,38 224,8 2335, ,30 241,3 2462, ,0 2553,1 2600, ,47 VII 2073,68 26,63 2,5 2172, , , , ,3 2337, ,1 2405, ,78 VIII 17,78 200,8 2040, ,20 20,35 20,48 20,65 2, ,2 2243,32 IX a 4,35 4,34 184,31 20,2 2044, ,22 24,17 24, 24,02 IX b 1882,33,67 7,02 4,35,70 201, , ,75 206,88 X 1805,1 1832,53 185,1 1887,23 4,5 1,3,2, ,7

16 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Niedersachsen 454, , , ,7 8 8,57 20,46 253, 2741,88 42, 436, , , ,0 2017,8 2327,27 252, 3201, , ,86 483, ,50 2,3 24, 2356, , ,24 417,5 4387, ,72 7,73, , ,00 243, ,36 364,5 4 87,24 184,24 171, , , , , 360,3 3 50, ,24 181,46 208,46 22,4 2418, ,8 3254,21 4, 171, 18, , , , ,70 2,3 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Niedersachsen (TVL) ab

17 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in NordrheinWestfalen 450,33 477,37 582, 6036, 8 6,73 28, ,55 273,25 48,0 4365, 522, , ,35 20, , ,73 318, , , , ,83 0,53 22, , , ,0 4175,1 4382,5 5,0 6, ,0 224, ,36 240, ,73 360, ,63 182,75, , , ,07 338,8 3605,3 3 48, ,78 188,65 206, ,80 24, , ,08 3,47 170,5 180,6 2017, , , , 2, Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in NordrheinWestfahlen (TVL) ab

18 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in RheinlandPfalz 47,71 433,84 580, , , ,24 266, , ,75 441, ,3 5587,06 7,01 23, , ,41 320,60 35, ,5 471, ,2 2080,5 2301, 25,76 33, ,45 428,6 45, , , ,1 2405,17 28,7 3035, 3858,2 4078, , ,30 28, , , ,4 345,47 37, ,41,3 2024, 2244,7 2278,62 248,75 32, , ,83 2,81 1, 21, 27, , , ,8 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in RheinlandPfalz (TVL) ab

19 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab im Saarland 3271,66 46,3 4817,5 584, ,72 8 7,33 2, , 275, ,6 4385,71 524, , ,5 2036, , ,31 321, 3426, 4647,8 4855, ,43 1, 2172, ,34 304, ,67 4, , ,6 6, ,5 226,2 2753,6 260,8 3774,33 381, ,23 3,02 18,4 2, , ,65 341,4 3626,51 3 6, ,05 0,25 27,04 222, , , , ,07 18, , , ,01 227, ,70 233,72 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen im Saarland (TVL) ab

20 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab im Saarland 4666, ,76 51,0 6, , , ,85 272,5 4228, ,33 53, , ,7 2061, , , , , ,76 4, ,54 184,64 218, ,83 31,7 3341,2 4246, , ,33, ,25 226, ,01 26,51 381,62 402, ,70 5,1 20, ,03 254,3 2803,8 3460, ,02 3 8,2 188,50 3,17 22, , 2465,65 31,42 33,2 2 23, , , ,74 206, ,37 275,42 268,2 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen im Saarland (TVL) ab

21 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in SchleswigHolstein 46,3 4817,5 584, ,72 8 7,33 2, , 275, ,6 4385,71 524, , ,5 2036, , ,31 321, 3426, 4647,8 4855, ,43 1, 2172, ,34 304, ,67 4, , ,6 6, ,50 226,2 2753,6 260,8 3774,33 381, ,23 3,02 18,4 2, , ,65 341,4 3626,51 3 6, ,05 0,25 27,04 222, , , , ,07 18, , , ,01 227, ,70 233,72 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in SchleswigHolstein (TVL) ab

22 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Brandenburg Anpassung der Bes.Gr. A2 bis A auf 0% "West", Übrige 4) 2,5 % "Ost" 4188,54 432, , ,04 8 0,7 20, , ,24 374,17 38,3 4771,46 475, ,4 188,88 223,68 242,62 218,64 32, , , ,45 4,3 23, , ,06 300,28 38,42 40, , ,30 20, ,45 244,22 268, ,21 362, ,7 1867,02 2,83 26, , ,78 31, , , , , ,27 20,61 221, ,68 281,0 2 62, , ,61 18, , , 266, ,78 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten 4) ab BesGr. A im Anwendungsbereich der 2. BesÜV >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind bis 31. Dezember 200. in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Brandenburg (TVL) ab Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVL). Neue Länder: 0 % E1 bis E ab , E bis E ab

23 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Mecklenburg Vorpommern Anpassung der Bes.Gr. A2 bis A auf 0% "West", Übrige 2,5 % "Ost" 450,33 477,35 582, 6036, 8 6,73 28, ,55 273,23 48,0 4365, 522, , ,35 20, , ,71 318, , , , ,83 0,51 22, , , , ,1 4382,3 5,0 5, ,0 2248,6 2733,36 240, ,73 360, ,63 182,42, , 2543, ,05 338,8 3605,1 3 48, ,45 188,65 206, ,80 24, , ,06 3,47 170,26 180,6 20, , , , 2, Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in MecklenburgVorpommern (TVL) ab Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVL). Neue Länder: 0 % E1 bis E ab , E bis E ab

24 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Sachsen Anpassung der Bes.Gr. A2 bis A auf 0% "West", Übrige 2,5 % "Ost" 4265, 4472, 54,7 5618,01 8 7,33 2, , 275, ,2 4072, , , ,5 2036, , ,33 277,6 3184,73 42, , ,43 1, 2172, , ,55 306,5 3881, , ,6 6, ,50 226, , ,45 341,26 368, ,23 3,04 18,4 2, , ,40 33, ,07 3 6, ,07 0,25 27, ,20 226, ,7 3041, ,07 18, , , ,01 227, ,70 233,74 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Sachsen (TVL) ab Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVL). Neue Länder: 0 % E1 bis E ab , E bis E ab

25 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Sachsen Anhalt Anpassung der Bes.Gr. A2 bis A auf 0% "West", Übrige 4) 2,5 % "Ost" 4265, 4472, 54,7 5617, 8 7,33 2, , 275, ,2 4072, , , ,5 2036, , ,31 277,6 3184,71 42, , ,43 1, 2172, , ,55 306, , , ,6 6, ,50 226,2 2547, ,43 341,26 368, ,23 3,02 18,4 2, , ,38 33, ,05 3 6, ,05 0,25 27, , , ,7 3041, ,07 18, , , ,01 227, ,7 233,72 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten 4) ab BesGr. A im Anwendungsbereich der 2. BesÜV >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind bis 31. Dezember 200. in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in SachsenAnhalt (TVL) ab Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVL). Neue Länder: 0 % E1 bis E ab , E bis E ab

26 Monatliche Dienstbezüge der Landesbeamten/beamtinnen ab in Thüringen Anpassung der Bes.Gr. A2 bis A auf 0% "West", Übrige 4) 2,5 % "Ost" 43,60 452, 5470, , ,7 2223, ,3 2852,21 307,3 44,3 40,06 56, , 27,7 24,6 2633,51 3,26 340, , , , , ,5 2473, , 3263,53 33,42 46, ,63 200,32 28, , 2585, ,5 3543, , ,66, ,02 228, , ,8 320,8 3427, ,31 7,00 180, ,03 202,56 23, 2876,74 304,28 21, 2357, , ,45 Nach der Besoldungsordnung A. Ab ist die A 1 als Eingangsamt für Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes 2) In Anwendungen des am in Kraft getreten 4) ab BesGr. A im Anwendungsbereich der 2. BesÜV >>Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts << sind bis 31. Dezember 200. in den n A 8 bis A bis zu 5 Anfangsdienstleistungstufen in Thüringen (TVL) ab Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVL). Neue Länder: 0 % E1 bis E ab , E bis E ab

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