Auskunftsverlangen von Ermittlungsbehörden

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1 Auskunftsverlangen von Ermittlungsbehörden Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Befugnisse der Sicherheitsbehörden I. Überwachung der Kommunikationsinhalte ( 100a, 100b StPO) 1. Materielle Anforderungen 2. Formelle Voraussetzungen II. Erhebung von Verkehrsdaten ( 100g StPO) 1. Definition 2. Inhaltliche Voraussetzungen III. Auskunft über die Anschlussinhaber dynamischer IP-Adressen ( 100j StPO i. V. m. 113 TKG) IV. Auskünfte über Zugangsdaten ( 100j StPO i. V. m. 113 TKG) V. Standortdaten ( 100g StPO i. V. m. 96 Abs. 1 TKG) VI. Bestandsdatenauskunft 1. Materielle Voraussetzungen 2. Formelle Voraussetzungen C. Umfang der Verpflichtung I. Allgemeines II. Maßnahmen nach 100a, 100b StPO (Telekommunikationsüberwachung) III. Auskunftserteilung über Verkehrsdaten IV. Auskünfte über Bestands- und Standortdaten 1. Bereithalten von Daten 2. Sonstige Vorkehrungen D. Kostenersatz und Entschädigungen I. Kosten für Auskünfte II. Kosten, die durch das Bereithalten von Vorkehrungen entstehen E. Fazit und Handlungshinweise 1

2 A. Einleitung Der technische Fortschritt macht auch vor den Strafverfolgungsbehörden keinen Halt. So sehen sich sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafverfahrensrecht mit einer Vielzahl von neuen rechtlichen Problemen, aber auch neuen Handlungsmöglichkeiten konfrontiert. Neben den mittels Internet verwirklichten Straftaten (sog. Cyber-Crimes ) steht hierbei immer mehr die Überwachung der Online-Kommunikation im Mittelpunkt der rechtlichen und öffentlichen Diskussion. Hierbei werden durch die Strafverfolgungsbehörden im besonderen Umfang Provider eingebunden. Regelmäßig sind aus diesem Grund auch die Mitgliedsinstitutionen des DFN-Vereins von solchen Anfragen betroffen. Typischerweise zielen diese dabei auf die Identifizierung von Nutzern anhand von IP-Adressen, die Identitätsbestimmung von -Account-Inhabern oder die Bereitstellung der vollständigen Onlinekommunikation bestimmter User ab. Für die Betroffenen ist oft unklar, welches Verhalten rechtlich geboten ist und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten bestehen. Für Auskunftspflichtige steht dabei das Verhältnis zum Datenschutzrecht im Vordergrund, da sie gem. 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sind. Weiterhin können die Ermöglichung der Ermittlungsmaßnahmen, die Bereitstellung von Daten oder der zusätzliche Einsatz von Personal auch mit einem nicht unerheblichen technischen und/oder finanziellen Mehraufwand verbunden sein. Dieser Beitrag gibt daher einen Überblick über das komplexe Thema der Auskunftsansprüche von Sicherheitsbehörden. Betrachtet werden sollen darin aufgrund des Umfangs der Thematik nur die Auskunftsansprüche, die für Hochschulen am häufigsten relevant werden können. Zunächst werden die wesentlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden dargestellt. Darauf folgen Ausführungen zu Art und Umfang der Verpflichtung. Letztlich soll diese Handlungsempfehlung den Betroffenen mit dem Thema vertraut machen und auf rechtliche Fallstricke hinweisen. B. Befugnisse der Sicherheitsbehörden Allen Ermittlungsmaßnahmen der Sicherheitsbehörden stehen im Regelfall Freiheitsgrundrechte des Betroffenen gegenüber. Insoweit können neben dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Grundgesetz (GG)) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG) betroffen sein. Für Eingriffe in diese Rechte müssen durch den Gesetzgeber spezifische Ermächtigungsgrundlagen geschaffen werden. Dabei muss zur Bestimmung der richtigen Norm unterschieden werden, ob die Ermittlungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung repressiv tätig 2

3 werden oder ob es sich um ein präventives Eingreifen zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt. Im Lichte der Grundrechte sind an solche Ermächtigungsgrundlagen hohe Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und die erlaubte Eingriffsintensität zu stellen. Die für diesen Beitrag relevanten Auskunftsverlangen an Rechenzentren werden von den Sicherheitsbehörden in erster Linie zum Zwecke der Strafverfolgung gestellt und finden ihre Ermächtigungsgrundlagen mehrheitlich in der Strafprozessordnung (StPO) und dem TKG. Daneben gibt es Spezialtatbestände zur Gefahrenabwehr für Verfassungsschutzbehörden und den Bundesnachrichtendienst [z. B. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G-10-Gesetz)]. I. Überwachung der Kommunikationsinhalte ( 100a, 100b StPO) Die Überwachung der Telekommunikation wird in erster Linie durch die 100a, 100b StPO gestattet. Die Kommunikationsinhalte (auch Inhaltsdaten ) werden durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) geschützt. Insofern stellen 100a, 100b für die Überwachung dieser Daten besonders hohe Anforderungen. Während 100a StPO die materiellen Eingriffsvoraussetzungen beinhaltet, regelt 100b StPO vornehmlich den formellen Verfahrensablauf und das mögliche Auskunftsverlangen gegenüber Dritten. 1. Materielle Anforderungen Grundsätzlich darf die Telekommunikation von Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei als ihrer Hilfsbehörde nur überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht der Beteiligung an einer der schweren Katalogstraftaten des 100a Abs. 2 StPO begründen, die Tat auch im konkreten Einzelfall als schwerwiegend einzustufen ist und die Ermittlung auf andere Art und Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Aufgrund des besonderen Gewichts der Grundrechte darf eine solche Telekommunikationsüberwachung gem. 100a Abs. 4 StPO nicht vorgenommen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ausschließlich Erkenntnisse aus dem sog. Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden. 2. Formelle Voraussetzungen Für die Durchführung der Telekommunikationsüberwachung bedarf es nach 100b Abs. 1 S. 1 StPO einer gerichtlichen Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch direkt durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden, wobei sie in diesem Fall innerhalb von drei Werktagen gerichtlich zu bestätigen ist. Die Anordnung der 3

4 Telekommunikationsüberwachung ist zeitlich auf drei Monate beschränkt, wobei eine Verlängerung um nicht mehr als drei Monate möglich ist, wenn die Anordnungsvoraussetzungen des 100a StPO weiterhin fortbestehen. Solch eine Anordnung muss nach 100b Abs. 2 StPO grundsätzlich schriftlich erfolgen und soweit möglich die Person des Betroffenen, einen zu überwachenden Anschluss oder Zugang sowie Art, Umfang und Dauer der Maßnahme benennen. Sollten bereits vor dem geplanten Ende der Telekommunikationsüberwachung die Voraussetzungen der Anordnung i. S. v. 100a StPO nicht mehr vorliegen, ist die Überwachung unverzüglich zu beenden. II. Erhebung von Verkehrsdaten ( 100g StPO) Neben der Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung nach 100a StPO besteht gem. 100g StPO die Möglichkeit zur Erhebung von Verkehrsdaten. 1. Definition Gem. 3 Nr. 30 TKG sind unter Verkehrsdaten solche Daten zu verstehen, die bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten müssen somit im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsvorgang als solchem stehen, dürfen jedoch nicht die Inhalte der Kommunikation betreffen. Hierunter können unter anderem der Beginn und das Ende von Verbindungen, die übermittelten Datenmengen oder die Kennungen der beteiligten Anschlüsse fallen (vgl. dazu ebenfalls 96 TKG). 2. Inhaltliche Voraussetzungen Voraussetzung für einen Eingriff ist nach 100g Abs. 1 StPO der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in 100a Abs. 2 StPO genannten Katalogstraftat oder der Verdacht, dass eine Straftat mittels Telekommunikation begangen worden ist. Die Erhebung der Verkehrsdaten ist dabei zulässig, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist und die Erhebung der Daten dabei zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Sofern die Datenerhebung auf den Verdacht einer Straftat gestützt werden soll, die mittels Telekommunikation begangen worden ist, fordert das Gesetz sogar, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Art und Weise aussichtslos wäre. Die Erhebungsbefugnis gilt für bereits gespeicherte und zukünftige Daten. In 100g Abs. 1 StPO geht es ausschließlich um Daten, die die Anbieter aufgrund der allgemeinen Erlaubnistatbestände speichern, also beispielsweise zum Zwecke der Abrechnung oder zur Störungserkennung, -eingrenzung und -beseitigung. Die Erhebung der 4

5 sogenannten Vorratsdaten unterliegt dagegen strengeren Voraussetzungen (s. dazu 100g Abs. 2 StPO). 101a StPO ordnet zudem durch den Verweis auf 100b Abs. 3 StPO für die Erhebung von Verkehrsdaten die gleichen Mitwirkungspflichten des Erbringers von Telekommunikationsdiensten an wie im Falle der Überwachung von Kommunikationsinhalten nach 100a StPO. Daraus ergibt sich wiederum ein Auskunftsanspruch der Behörden gegenüber dem Erbringer, sofern unter anderem eine entsprechende gerichtliche Anordnung vorliegt. Die Anordnung muss über die Anforderungen des 100b Abs. 2 StPO hinaus auch die zu übermittelnden Daten und den Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig angeben ( 101a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Außerdem muss sie mit einer einzelfallbezogenen Begründung versehen sein, die die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme darlegt. Insbesondere sollen diese Erwägungen sich auch auf den Umfang der zu erhebenden Daten und den Zeitraum, für den die Daten erhoben werden sollen, beziehen ( 101a Abs. 2 StPO). Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden, muss dann aber innerhalb von 3 Werktagen von dem zuständigen Gericht bestätigt werden, da sie sonst außer Kraft tritt. III. Auskunft über die Anschlussinhaber dynamischer IP-Adressen ( 100j StPO i. V. m. 113 TKG) Immer wieder von Interesse ist für die Strafverfolgungsbehörden die Auskunft darüber, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Inhaber einer bestimmten dynamischen IP-Adresse war. Insoweit ist der im Jahr 2013 neu gefasste 113 TKG auf Seiten der Telekommunikationsdiensteanbieter relevant. Nach 113 Abs. 1 S. 3 TKG ist jetzt die Auskunft über sog. Bestandsdaten (= Daten, die zur Begründung des Nutzungsverhältnisses zwischen Anbieter und Nutzer erforderlich sind, z.b. Name, Adresse, Geburtsdatum) unter Zuhilfenahme von Verkehrsdaten insbesondere in Bezug auf dynamische IP- Adressen explizit gestattet. Obwohl zur Auskunftserteilung auf Verkehrsdaten zugegriffen werden muss, sind Auskunftsinhalt hier ausschließlich Bestandsdaten, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und deshalb unter weniger strengen Voraussetzungen erhoben werden dürfen als Verkehrsdaten. Enthält 113 TKG gewissermaßen die datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Erteilung der Auskunft durch den TK-Diensteanbieter, ist der Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse, also die Ermächtigung zur Abfrage der Daten, nun in 100j StPO geregelt worden. Somit ist auch nach neuer Rechtslage ab dem gem. 100j Abs. 2 StPO i. V. m. 113 Abs. 1 S. 3 TKG der Staatsanwaltschaft Auskunft über den Inhaber einer bestimmten dynamischen IP-Adresse zum jeweiligen Zeitpunkt zu erteilen. 5

6 IV. Auskünfte über Zugangsdaten ( 100j StPO i. V. m. 113 TKG) Die vom TKG selbst nicht definierten Zugangsdaten umfassen schließlich diejenigen Daten, die erforderlich sind, um die Telekommunikationsdienstleistungen nutzen zu können. Im Wesentlichen sind hiervon Anschlusskennungen und Passwörter erfasst. Diese Daten unterfallen mangels Bezug zum eigentlichen Telekommunikationsvorgang nicht dem Fernmeldegeheimnis. Die Sicherheitsbehörden können sie daher gem. 100j Abs. 1 S. 2 StPO i. V. m. 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 TKG abfragen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Nutzung der hierdurch erlangten Daten ebenfalls rechtmäßig wäre. Für Diensteanbieter spielt dies indes keine große Rolle, da auch hier eine richterliche Anordnung erforderlich ist, 100j Abs. 3 S. 1 StPO, sodass das Vorliegen dieser Voraussetzung von dem zuständigen Richter zu prüfen ist. Bei Gefahr im Verzug kann diese aber gem. S. 2 auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei vorgenommen werden, eine richterliche Entscheidung ist dann allerdings unverzüglich nachzuholen (S. 3). V. Standortdaten ( 100g StPO i. V. m. 96 Abs. 1 TKG) Schließlich sind die sog. Standortdaten von Bedeutung. Dies sind gem. 3 Nr. 19 TKG jene Daten, die innerhalb eines Telekommunikationsnetzes erhoben werden und die den Standort eines Endgeräts angeben. Als Rechtsgrundlage für die Auskunft über Standortdaten kommt 100g Abs. 1 StPO in Betracht. Danach ist die Erhebung von Standortdaten für künftig anfallende Daten sowie in Echtzeit zulässig, sofern der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer der Katalogstraftaten nach 100a Abs. 2 StPO besteht und die Erhebung zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Eine Erhebung von Standortdaten mobiler Anschlüsse ist nach 12 Einführungsgesetz zur StPO (EGStPO) bis zum 29. Juli 2017 auch noch nach 100g Abs. 1 StPO a.f. (alte Fassung) möglich. Danach ist die Erhebung solcher Standortdaten bei mittels Telekommunikation begangener Straftaten ( 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO a.f.) nur zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten ansonsten aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (S. 2). Ebenfalls dürfen Standortdaten erhoben werden beim Verdacht auf Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Katalogstraftaten nach 100a Abs. 2 StPO, sofern dies zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten erforderlich ist (S. 1). Nur in diesem Fall darf auch eine Erhebung der Standortdaten in Echtzeit erfolgen. 6

7 VI. Bestandsdatenauskunft Bestandsdaten sind nach der Legaldefinition in 3 Nr. 3 TKG die Daten des Teilnehmers, die zur Begründung, der inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung von Telekommunikationsvertragsverhältnissen erhoben werden. Hierunter fallen regelmäßig Name, Anschrift und Bankverbindung des Kunden. Die Auskunft über Bestandsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach den zum in Kraft getretenen Neuregelungen nach 100j StPO i. V. m. 113 TKG. S. hierzu schon III. 1. Materielle Voraussetzungen Die Strafverfolgungsbehörden (also die Staatsanwaltschaft) dürfen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, Auskunft über die nach 95, 111 TKG erhobenen Daten (= Bestandsdaten) verlangen. Davon sind auch Hochschulrechenzentren als potentiell Auskunftsverpflichtete in der Regel betroffen. Wie oben unter III. ausgeführt darf für diese Auskunftserteilung auch auf Verkehrsdaten in Form von dynamischen IP-Adressen zurückgegriffen werden. Neben der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten ist einzige materielle Zulässigkeitsvoraussetzung nach 100j Abs. 1 S. 1 StPO die Erforderlichkeit der Auskunft für die Erforschung des Sachverhalts bzw. zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten. Neben den Strafverfolgungsbehörden erlaubt 113 TKG den Telekommunikationsdiensteanbietern auch, Auskünfte über Bestandsdaten gegenüber den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zu erteilen. Diese müssen sich allerdings ihrerseits auf eine entsprechende spezialgesetzliche Grundlage stützen können, die ihnen die Abfrage der Bestandsdaten erlaubt (so wie 100j StPO für die Strafverfolgungsbehörden). 2. Formelle Voraussetzungen Die Regelung des 100j StPO enthält keine gesteigerten formellen Anforderungen für ein Auskunftsersuchen über Bestandsdaten. Insoweit ist auf die Regelung des 113 Abs. 2 S. 1 TKG abzustellen, nach der ein richterlicher Beschluss nicht erforderlich ist. Ein Auskunftsverlangen der für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden ( 113 Abs. 3 Nr. 1 TKG) in Textform genügt. Bei Gefahr im Verzuge sieht S. 2 sogar vor, dass die Auskunft auch erteilt werden darf, ohne dass ein Ersuchen in Textform vorliegt. Dieses muss dann nachgereicht werden. Liegen diese formellen Voraussetzungen vor, besteht eine Verpflichtung zur 7

8 Herausgabe der gespeicherten Daten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Herausgabeverlangen materiell rechtmäßig ist (Siehe hierzu aber noch Abschnitt C. I.). C. Umfang der Verpflichtung Bisher wurde ein Überblick über die Befugnisnormen gegeben, auf welche sich die Strafverfolgungsbehörden für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen stützen können. Für die Rechenzentren relevant ist aber vor allem die Beantwortung der Frage, ob und wie etwaigen Auskunftsersuchen nachgekommen werden muss. I. Allgemeines Liegen die formellen Voraussetzungen der Eingriffstatbestände 100a, 100b, 100g, 101a oder 100j StPO vor, muss dem Begehren der zuständigen Behörden Folge geleistet werden. Es entsteht eine Rechtspflicht zur Auskunftserteilung. Dann ist für die übermittelnde Stelle nicht mehr relevant, ob sie die personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht übermitteln durfte. Besteht eine Rechtspflicht zur Auskunftserteilung, kann der übermittelnden Stelle im Nachhinein nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen zu haben. Dies ergibt sich nunmehr zumindest im Rahmen der Bestandsdatenauskunft ausdrücklich aus 113 Abs. 2 S. 4 TKG, wonach einzig die auskunftsersuchende Stelle für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens verantwortlich ist. Die auskunftspflichtigen Stellen dürfen Anordnungen folglich auch nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit überprüfen. Insbesondere 113 TKG in seiner neuen Fassung stellt eine Erlaubnisnorm für die Telekommunikationsdiensteanbieter dar, die ihnen bei Vorliegen der dort festgehaltenen Voraussetzungen datenschutzrechtlich erlaubt, die erforderlichen Daten zu übermitteln. II. Maßnahmen nach 100a, 100b StPO (Telekommunikationsüberwachung) Gem. 100b Abs. 3 S. 1 StPO sind die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu ermöglichen und die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Unter der Ermöglichung der jeweiligen Maßnahmen wird im Einzelfall zumindest die Herstellung der erforderlichen Schaltungen (bei Telefonüberwachung) zu verstehen sein. Wann darüber hinaus besondere technische Einrichtungen zur Überwachung vorzuhalten sind, richtet sich nach der Telekommunikationsüberwachungs-Verordnung (TKÜV) und der technischen Richtlinie zur TKÜV. Sofern diese nicht anwendbar ist, sind ggf. erforderliche technische Gerätschaften von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die 8

9 Überwachung selbst erfolgt durch die Polizei bzw. andere von der Staatsanwaltschaft beauftragte Stellen. Darüber hinaus ist selbstverständlich, dass die von den Strafverfolgungsbehörden getroffenen Maßnahmen nicht behindert werden dürfen. Die genauen Mitwirkungspflichten können allerdings nur anhand der konkreten Situation beurteilt werden und sollten sich im Einzelfall aus der richterlichen Anordnung ergeben. Bei einer Verweigerung der Mitwirkung können Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Den zur Mitwirkung verpflichteten Dienstleistern ist jedoch auch eine Beschwerdeberechtigung als Rechtsmittel bezüglich Zumutbarkeit und technischer Umsetzbarkeit der verlangten Maßnahmen zuzuerkennen. III. Auskunftserteilung über Verkehrsdaten Nach 101a Abs. 1 StPO gilt unter anderem 100b Abs. 3 S. 1 StPO bei der Erhebung von Verkehrsdaten durch die dazu berechtigten Behörden entsprechend. Demnach haben die Erbringer von Telekommunikationsdiensten den ermittelnden Behörden Maßnahmen zur Verkehrsdatenerhebung nach 100g Abs. 1 StPO zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Kommt der Auskunftspflichtige der Verpflichtung nicht nach, ist wiederum die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln möglich. IV. Auskünfte über Bestands- und Standortdaten 1. Bereithalten von Daten a) 111 TKG Gegebenenfalls besteht eine Pflicht, Bestandsdaten nach 111 TKG für ein Auskunftsersuchen nach 113 TKG vorzuhalten. Diese Verpflichtung setzt voraus, dass Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergeben werden. Dynamische IP-Adressen sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Sofern die Voraussetzungen des 111 TKG vorliegen, besteht somit allenfalls die Pflicht zur Vorhaltung der in Abs. 1 genannten Daten, also die Rufnummern und andere Anschlusskennungen (Nr. 1), den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers (Nr. 2), das Geburtsdatum des Anschlussinhabers (Nr. 3), bei Festnetznummern die Anschrift des Anschlusses (Nr. 4), bei Überlassung von Handys auch die Gerätenummer (Nr. 5) sowie schlussendlich den Vertragsbeginn (Nr. 6). 9

10 b) 95 TKG In Bezug auf die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Bestandsdaten gilt, dass diese Vorschrift lediglich eine Rechtsgrundlage zur Datenspeicherung darstellt, aber keine Verpflichtung zur Speicherung der genannten Daten enthält. Wenn diese Daten nicht vorhanden sind, läuft der Anspruch der Sicherheitsbehörden auf Auskunft leer. 2. Sonstige Vorkehrungen Für das manuelle Auskunftsverfahren i. S. d. 113 TKG hat der Diensteanbieter allerdings die notwendigen Vorkehrungen zur Auskunftserteilung auf seine Kosten zu treffen. Dies bedeutet zunächst, dass die Erhebung der Daten nach 95, 111 TKG auf Kosten des Auskunftspflichtigen erfolgt. Die sich aus 113 Abs. 5 S. 2 TKG ergebende Pflicht, eine Fachkraft vorzuhalten, die die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des 113 Abs. 2 TKG prüft, wird DFN- Mitgliedsinstitutionen in der Regel nicht treffen, da sie einen Bestand von Kunden voraussetzt. Gleiches gilt für die Verpflichtung, eine gesicherte elektronische Schnittstelle auf eigene Kosten einzurichten. Im Übrigen sind technische Vorkehrungen zu treffen, die es im Falle einer Anfrage ermöglichen, die begehrten Auskünfte unverzüglich zu erteilen und ausreichend Personal vorzuhalten. Insofern ist etwa eine funktionierende Datenbank gemeint, die schnelle Auskünfte über die nach 95, 111 TKG erhobenen und noch vorhandenen Bestandsdaten erlaubt. D. Kostenersatz und Entschädigungen Die konkrete Auskunftserteilung auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden ist im Regelfall mit Kosten verbunden. Für Rechenzentren ergibt sich dies in erster Linie aus den personellen Aufwendungen für die Mitwirkung an einer Überwachungsmaßnahme oder der Recherche nach den gewünschten Daten. I. Kosten für Auskünfte Für Überwachungsmaßnahmen nach 100a, 100b StPO sind Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren, 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 zum JVEG. Gleiches gilt für den Aufwand, der durch die Beantwortung eines konkreten Auskunftsverlangens im Hinblick auf Bestandsdaten getätigt werden muss. 10

11 II. Kosten, die durch das Bereithalten von Vorkehrungen entstehen Wie bereits erwähnt, hat der zur Auskunft Verpflichtete gem. 113 Abs. 5 S. 1 TKG die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen (Organisation etc.) auf eigene Kosten zu treffen. E. Fazit und Handlungshinweise Bei Anfragen von Sicherheitsbehörden sollte nicht in Hektik verfallen werden. Vor der Übermittlung sollte immer das zuständige Justiziariat der Hochschule über das Ersuchen informiert und die weitere Vorgehensweise abgesprochen werden. Wie gezeigt wurde, sind die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungen an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Dies bedeutet vor allem, dass im Falle von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach der StPO eine schriftliche Anordnung vorgelegt werden muss. Es empfiehlt sich allerdings - bei aller Kooperationsbereitschaft mit den Sicherheitsbehörden -, eine schriftliche Bestätigung für die Auskunftserteilung einzuholen. Dies dient in erster Linie dazu, im Nachhinein Vorwürfe über datenschutzrechtliche Verstöße von Seiten der Nutzer auszuräumen. Vereinfachte Anforderungen können insbesondere im Bereich der Bestandsdatenauskunft gelten. Münster, Januar 2016 Forschungsstelle Recht im DFN Die Forschungsstelle Recht ist ein Projekt an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leonardo-Campus 9, D Münster, recht@dfn.de 11

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