Der ländliche Raum als Energiestandort - Erneuerbare Energien im Konflikt mit Landschaft und Wohnen
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- Eduard Gerstle
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1 Der ländliche Raum als Energiestandort - Erneuerbare Energien im Konflikt mit Landschaft und Wohnen Zukunftsforum Ländliche Entwicklung Grüne Woche Berlin 20. Januar 2016 Ulrich Böcker Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht HÜMMERICH & BISCHOFF Rechtsanwälte. Steuerberater in Partnerschaft
2 Einleitung Energiewende, Erneuerbare Energien und ländlicher Raum Landschaft Lebensraum Typische Konfliktlagen Windkraft / Bioenergie / Photovoltaik Netzausbau
3 Planungsgrundlagen Stadt ( innen ) und Land ( außen ) Baurecht und Außenbereichsschutz Grundsatz: Außenbereich von Bebauung freizuhalten ( 35 Abs. 1 Baugesetzbuch BauGB) Ausnahmen (u.a.) 35 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 BauGB: - Windenergie / Biomasse / solare Strahlungsenergie zu Zwecken der öffentlichen Energieversorgung
4 Ordnung des Außenbereichs Raumordnungsgesetz (ROG) Träger der Raumordnung: Länder Planungsziel (z.b.): Vermeidung von Verspargelung der Landschaft durch Bündelung von Windenergieanlagen (vgl. Windkrafterlass, Leitfaden Windenergie etc.) Voraussetzung: Raumbedeutsamkeit i.s.d. 3 Nr. 6 ROG Vorhaben sind raumbedeutsam, wenn sie Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder die Funktion eines Gebietes beeinflussen.
5 Standortsteuerung durch Raumordnungsplanung (Landes-/Regionalplanung) Flächennutzungsplan (Gemeinde) Bebauungsplan (Gemeinde)
6 Standortsteuerung durch Raumordnungsplanung Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben (räumlich/sachlich) also nicht nur Beachtensgebote oder Abwägungshilfen abschließend abgewogen also Ergebnis landes-/regionalplanerische Vorabwägung im Sinne einer Letztentscheidung zeichnerische und textliche Festlegungen also dokumentiert in Raumordnungsplänen (Landesebene) oder Regionalplänen (für Teilräume)
7 Festsetzung (u.a.) von Vorranggebieten (z.b. Erholung ) kein prinzipieller Ausschluss anderer Nutzungen, sondern nur solcher im Widerspruch zur Vorrangfunktion Eignungsgebieten (z.b. Windenergie) Gebiete mit besonderer Eignung für bestimmte Zwecke bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum Abwägung i.v.m. Öffentlichkeitsbeteiligung keine Verhinderungsplanung! BVerwG: der Windkraft ist substanziell Raum zu geben
8 Standortsteuerung durch Flächennutzungsplan (FNP) Flächennutzungsplan ist vorbereitender Bauleitplan also Möglichkeit für Gemeinden zu Städtebaupolitik z.b. Ausweisung einer Konzentrationszone Windenergie Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung von Entwürfen Integraler Bestandteil: Umweltverträglichkeitsprüfung
9 Standortsteuerung durch Flächennutzungsplan (FNP) Flächennutzungsplanung angreifbar, wenn nicht vollzugsfähig aus tatsächlichen (Bsp. fehlende Windhöffigkeit wegen Gebietsausweisung in Tallage) oder rechtlichen Gründen (Bsp. FFH-Gebiet, Wohnbebauung ohne Möglichkeit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) Keine Aushöhlung der Regionalplanung durch FNP!
10 Standortsteuerung durch Flächennutzungsplan (FNP) Abwägung Ausgangspunkt (gesamter Außenbereich kommt grds. als Vorranggebiet in Betracht); schlüssiges Gesamtkonzept Zonierung mit Ausschlussfunktion ( Tabu-Zonen ), z.b. Siedlungen, Freizeitanlagen, Verkehrswege, Hochspannungsleitungen, Richtfunkstrecken, militärische Schutzbereiche, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Erholungsgebiete
11 Standortsteuerung durch Bebauungsplan z.b. Festsetzung eines Sondergebiets Windenergiepark Festsetzung von Baugrenzen also Feinsteuerung der Anlagenstandorte Festsetzung der Maximalhöhe von Windenergieanlagen also Beschränkung der höhenbedingten Dominanz von Windenergieanlagen
12 Energiewende und Netzausbau Wechsel von zentraler zu dezentraler Energiegewinnung Energietransport - Regel: Wechselstrom / Ausnahme: Gleichstrom - Freileitung - Erdkabel 4 Spannungsebenen / Netze / unterschiedliches Recht - Höchstspannung ( 380 kv ) - Hochspannung ( 110 kv ) - Mittelspannung ( 20 kv ) - Niederspannung
13 Trassenplanung (Bsp. Höchstspannung) länderübergreifend / bundes- / europaweite Bedeutung Ausbaupriorität ( normal, EnLAG, NABEG) Schritt 1: Bedarfsermittlung ( föderaler Basar - Bundesnetzagentur Netzentwicklungsplan - BundesbedarfsplanG) Schritt 2: Raumordnungsverfahren i.v.m. Linienbestimmung für Trassenkorridore (ca m breit) Schritt 3: energierechtliche Planfeststellung (parzellenscharfe Detailplanung)
14 Einflussnahmemöglichkeiten im Konfliktfall Einmischen durch Bürgerinitiativen Bürgerbegehren Bürgerentscheid Rechtsschutz - abhängig von Betroffenheit - planungsebenenspezifisch - verfahrensbezogen
15 Konfliktfelder (Auswahl) Lärmimmissionen TA Lärm (gebietsspezifisch; Tag- und Nachtwerte) Schattenwurf Rechtsprechung (Maximaltages- und jahreswerte) Lichteffekte Reflexwirkung Rotorblätter tagsüber; Nachtbefeuerung Beeinträchtigung Orts- und Landschaftsbild Denkmalschutz
16 es gilt, wie stets: Wehret den Anfängen! Vielen Dank.
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