STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006

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1 STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung des Sonderausgabenabzugs sind nur die ab dem gezahlten privaten Steuerberatungskosten. Dazu gehören beispielsweise die mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung anfallenden Beratungskosten. Beruflich oder betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten können dagegen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung müssen daher künftig aufgeteilt werden. Nicht mehr abziehbar sind insbesondere die anteiligen Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und der Anlage Kind. Abziehbar bleibt dagegen der Teil der Steuerberatungskosten, der mit der Ermittlung und Erklärung der jeweiligen Einkünfte zusammenhängt. Für Arbeitnehmer ist das z.b. die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und das damit verbundene Ausfüllen der Anlage N. Die dadurch verursachten Kosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 übersteigen. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften und dem damit verbundenen Ausfüllen der Anlagen KAP und gegebenenfalls AUS wirken sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten aus, soweit sie höher sind als der Werbungskostenpauschbetrag von 51 bzw. 102 bei Ehegatten. Entsprechendes gilt für den Teil der Steuerbe-ratungskosten, der mit weiteren Einkünften zusammenhängt. Damit kann regelmäßig ein wesentlicher Teil der Steuerberatungskosten weiterhin berücksichtigt werden.

2 II. Mitarbeiter PC-Programme Lohnsteuerliche Behandlung von Vorteilen aus Mitarbeiter PC-Programmen Im Rahmen der Initiative D 21 fördert das BMF die Personalcomputerund Internetverbreitung zum Aufbau der Informationsgesellschaft in Deutschland. Nachfolgend sind die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt, wenn er seinen Arbeitnehmern Personalcomputer (PC) ggf. einschließlich Zubehör und Software verbilligt oder kostenlos überlässt bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt, z. B. im Rahmen eines Mitarbeiter PC-Programms. Des Weiteren wird erläutert, wann und wie die Aufwendungen für einen PC steuerlich berücksichtigt werden können. Danach ist Folgendes zu beachten: Die steuerliche Behandlung eines sog. Mitarbeiter-PC-Programms des Arbeitgebers (MPP) richtet sich nach dem Vorteil, den der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erhält. Hierbei sind folgende zwei Grundfälle zu unterscheiden: a) Übereignung von Personalcomputern an den Arbeitnehmer Überträgt der Arbeitgeber einen Personalcomputer kostenlos oder verbilligt in das Eigentum des Arbeitnehmers, ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil regelmäßig steuerpflichtig, da zum Arbeitslohn auch Sachbezüge und sonstige Vorteile rechnen, die aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen. b) Private Nutzung betrieblicher Personalcomputer Die private Nutzung eines betrieblichen Personalcomputers durch den Arbeitnehmer ist seit dem Kalenderjahr 2000 steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit gilt ebenso für betriebliche Personalcomputer und Internet in der Wohnung des Arbeitnehmers. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte für die Telekommunikation (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Nicht steuerfrei ist dagegen die alleinige Zurverfügungstellung von Software, die auf einem PC des Arbeitnehmers privat genutzt wird (sog. Home Use Programme). Die Steuerfreiheit des 3 Nr. 45 EStG beschränkt sich nur auf Zubehör und Software bei Zurverfügungstellung eines betrieblichen PC.

3 III. Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnahe Führung in geschlossener Form Bundesfinanzhof-Urteil vom 09.November 2005 VI R 27/05 Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Bundesfinanzhof-Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt worden. 2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.h. Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht. IV. Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses - Arbeitszimmernutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsarten Bundesfinanzhof-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04 1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.

4 2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden. 3. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Mit freundlichen Grüßen

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