Förderung der effizienten Stromerzeugung durch das KWKG - Aktueller Stand und nahe Perspektiven -

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1 Forschungsstelle Umweltenergierecht Förderung der effizienten Stromerzeugung durch das KWKG - Aktueller Stand und nahe Perspektiven - Energieeffizienz und Stadtwerkefinanzierung Tagung Recht und Finanzierung von Erneuerbaren Energien Oliver Antoni, LL.M. Lüneburg, 22. September 2015

2 Agenda Vorstellung Stiftung Umweltenergierecht Politische Zielsetzung zur Kraft-Wärme-Kopplung Geltender Rechtsrahmen der Förderung der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Nahe Perspektive: Novelle des KWKG und erste Bewertungen

3 Zukunftswerkstatt für das Recht der Energiewende Am 1. März 2011 gegründet von 46 Stiftern, mittlerweile 26 Zustiftungen Zweck ist die Förderung der Rechtswissenschaft auf dem Gebiet des Klimaschutz- und Umweltenergierechts Operativ tätig als außeruniversitäres Forschungsinstitut mit rund 25 Rechtswissenschaftlern Teil eines interdisziplinären und europäischen Forschungsnetzwerkes Finanzierung über Zuwendungen und Aufträge der öffentlichen Hand sowie Spenden

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5 Agenda Vorstellung Stiftung Umweltenergierecht Politische Zielsetzung zur Kraft-Wärme-Kopplung Geltender Rechtsrahmen der Förderung der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Nahe Perspektive: Novelle des KWKG und erste Bewertungen

6 Künftige Herausforderungen der KWK Wesentlichen Beitrag zu CO 2 -Minderungszielen leisten Zusammenspiel KWK- und EE-Stromerzeugung verbessern KWK verwendet derzeit überwiegend fossile Brennstoffe Wärmegeführte Fahrweise, also nicht anhand Marktsignalen und daher nicht systemdienlich Beitrag zur Flexibilisierung der Stromerzeugung und Versorgungsicherheit leisten Sektorkopplung durch unterstützenden Einsatz von strombasierten Wärmeerzeugern, wie Elektrodenkesseln in Fernwärmesystemen (Power-to-Heat) Umstellung auf Niedertemperatursysteme in der (Fern)Wärmeversorgung

7 Politische Zielsetzung zur KWK Bundesregierung plante im KWKG 2002 mit KWK-Ziel von 25 % bis 2020 an der (Gesamt-)Nettostromerzeugung für die Zeit nach 2020 gibt es kein KWK-Ziel! Aussagen des Weißbuchs (Juli 2015) Wichtige Rolle in der Energiewende Flexibilisierung der Erzeugung Referentenentwurf KWK Novelle des BMWi (28. August 2015) Neu: 25 % an Stromerzeugung aus thermischen Kraftwerken! Grund: Konflikt mit steigendem Anteil EE-Stromerzeugung Abstimmung mit Ausbau EE-Stromerzeugung Moderater Ausbau und Flexibilisierung, aber: Anstieg der Kosten und der KWK-Umlage begrenzen

8 Agenda Vorstellung Stiftung Umweltenergierecht Politische Zielsetzung zur Kraft-Wärme-Kopplung Geltender Rechtsrahmen der Förderung der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Nahe Perspektive: Novelle des KWKG und erste Bewertungen

9 Komplexität und Vielschichtigkeit der Rechtsmaterie zur Kraft-Wärme-Kopplung Für die KWK sind fast unüberschaubar viele Gesetze relevant: Neben dem Stammgesetz KWKG sind dies insbesondere Der Emissionshandel (TEHG, EHV 2020, ZuV 2020, EHVV, ) Das Energiewirtschaftsrecht i. e. S. (EnWG und Verordnungen einschließlich der Festsetzungen durch die BNetzA) Das EEG nebst Verordnungen Das Energie- und das Stromsteuergesetz Die Energieeinsparverordnung ( )

10 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (1) Grundsystematik der Förderung der Stromerzeugung Förderung sämtlicher Energieträger als Brennstoffe (kein Atom) Förderung auf 3 Arten: Vorrangigen Anschluss der Anlage an das Netz und ggf. vorrangige Abnahme (wie EEG) Vergütung der erzeugten Strommengen mit 3 Bestandteilen KWK-Zuschlag nach 7 KWKG (eigentlicher Förderbetrag) Vermiedene Netznutzungsentgelte, 4 Abs. 3 S. 2 KWKG Vereinbarter oder üblicher Preis (EEX Baseload oder KWK Index) bzw. ersparte Bezugskosten bei Eigenverbrauch Einmalige Investitionsförderungen in Infrastrukturmaßnahmen (Netze und Speicher) Statischer Deckel: 750 Mio. Förderung p.a., 7 Abs. 7 KWKG

11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (2) Die Höhe des KWK-Zuschlags richtet sich nach Anlagenkategorien ( 5, 7 KWKG): Neuanlagen (Aufnahme Dauerbetrieb zwischen und ) Kleine Anlagen bis 50 kw el : 5,41 ct/kwh (Wahlrecht: für 10 Jahre oder 30T Vbh) Große Anlagen über 50 kw el : gestaffelt nach Leistung (für 30T Vbh): bis 50 kw el : 5,41 ct/kwh 50 bis 250 kw el : 4,00 ct/kwh 250 kw el bis 2 MW el : 2,40 ct/kwh über 2 MW el : 1,80 ct/kwh Modernisierte Bestandsanlagen: je nach Leistung/ Modernisierungskosten (Wahlrecht bei Anlagen bis 50 kw el ) Nachgerüstete Bestandsanlagen: je nach Nachrüstungskosten und gestaffelt nach Leistung

12 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (3) Förderung der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen 7 Abs. 3 KWKG Eingeführt mit Novelle 2012 Ziel: Einen wesentlichen Beitrag zum Ziel des KWKG von 25% KWK- Strom bis 2020 sollen kleine, dezentrale und flexibel einsetzbare KWK-Anlagen leisten. Prepaid -Förderung Sehr kleine Anlagen bis 2 kw el können wahlweise vorab eine pauschalierte Zahlung der KWK-Zuschläge für 30T Vbh erhalten. Beispielsrechnung = für Anlage mit 2kW beträgt die Förderung 5,41 ct/kwh x Vbh x 2 kw = 3.246,00 EUR

13 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (4) Investitionsförderung für kleine Anlagen Mini-KWK-Zuschuss des BAFA Für Neuanlagen bis 20 kw el in Bestandsbauten Einmaliger Investitionszuschuss gestaffelt nach der elektrischen Leistung der Anlage Zwischenzeitlich mangels Haushaltsmitteln ausgesetzt, seit 01. Januar 2015 verbesserte Förderkonditionen Leistung [kw el ] Fördersumme seit < > > < Zusätzlich: Stromeffizienzbonus und Wärmeeffizienzbonus möglich

14 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (5) Infrastrukturförderung für Wärme- und Kältespeicher Eingeführt mit Novelle 2012 in 5b, 6b, 7b KWKG Ziel: Zeitweise stärker stromgeführte Fahrweise der KWK- Anlagen ermöglichen, um einen Beitrag zum Ausgleich der fluktuierenden Einspeisung erneuerbarer Energien zu leisten. Einmalige Investitionsförderung für Neu- und Ausbau von Speichern mit Voraussetzungen u.a.: Beginn Bau ab und Beginn Dauerbetrieb bis Mindestgröße des Speichers 1 m 3 oder mind. 0,3 m 3 /kw el Steuerungseinheit, um auf Preissignale reagieren zu können Höhe des Zuschlags: 250 EUR/m 3 mit 2 Einschränkungen (max. 30% der Investitionskosten und 5 Mio. EUR je Projekt)

15 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (6) Infrastrukturförderung für Wärme- und Kältenetze Ziel: Gezielte Erschließung von Wärmesenken fördern Eingeführt mit Novelle 2009 in 5a, 6a, 7a KWKG Einmalige Investitionsförderung für Neu- und Ausbau von Netzen mit Voraussetzungen u.a.: Beginn Bau ab und Beginn Dauerbetrieb bis Mindestanteil Wärme aus KWK-Anlagen >50% -> >60% Über Grundstücksgrenze hinaus Höhe des Zuschlags nach Nenndurchmesser Leitung: < DN 100: 100 EUR/m (max. 40% Investkosten; 10 Mio. EUR/Projekt) > DN 100: immer 30% Investkosten (max. 10 Mio. EUR/Projekt)

16 Agenda Vorstellung Stiftung Umweltenergierecht Politische Zielsetzungen zur Kraft-Wärme-Kopplung Geltender Rechtsrahmen der Förderung der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Nahe Perspektive: Änderungen des KWKG und erste Bewertungen

17 Wesentliche geplante Änderungen des KWKG (1) Referentenentwurf vom 28. August 2015 Förderhöhe: Moderate Anhebung der KWK-Zuschläge, 7 Abs. 1 Gestaffelt nach Leistungsklasse 8 ct/kwh (< 50 kw), 5 ct/kwh (< 250 kw), 4,4 ct/kwh (< 2 MW) und 3,1 ct/kwh (> 2 MW) Kohleausstieg Neue und modernisierte KWK-Anlagen auf Basis von Kohle sind nicht mehr förderfähig Dafür wird Umrüstung Kohle -> Gasbetrieb gefördert, 7 Abs. 2 Verpflichtende Direktvermarktung für Anlagen > 100 kw, 4 Abs. 1 Nachweis Voraussetzung für KWK-Zuschlag und vnne

18 Wesentliche geplante Änderungen des KWKG (2) Referentenentwurf vom 28. August 2015 Keine Förderung Eigenverbrauch mehr, 6 Abs. 4 ehemals nach 4 Abs. 3a Satz 1 KWKG möglich Jetzt: Einspeisung in Netz allg. Versorgung notwendig Ausnahme: Kleinere KWK-Anlagen bis 50 kw Befristete Förderung für Gas-KWK in der allg. Versorgung, 13 Grund: Versorgungssicherheit > Stilllegung verhindern KWK-Zuschlag ihv. 1,5 ct/kwh Vorauss.: > 10 MW Leistung und hocheffizient Bislang keine EEG/KWKG-Förderung Versorgung von Letztverbrauchern

19 Wesentliche geplante Änderungen des KWKG (3) Referentenentwurf vom 28. August 2015 Schriftliche Vorbescheide, 12 Für neue, nachgerüstete oder modernisierte KWK-Anlagen > 10 MW Leistung Grund: Investitionssicherheit erhöhen Zeitliche Befristung Umverteilung KWK-Umlage, 26 Abs. 2 Anhebung Schwellenwert von kwh -> 1 GWh Grund: Verteilung (der erhöhten) Kosten auch auf bislang privilegierte Endkunden mit hohem Stromverbrauch Wegfall KWK-Förderung bei negativen Strompreisen, 7 Abs. 8

20 Erste Reaktionen und Kritik der Verbände Verlängerung des Ausbauziels über 2020 hinaus nötig Neues KWK-Ziel im Einklang mit EE-Ausbau? Quantitativ: Erhöhung des KWK-Förderdeckels und der Zuschläge gefordert Dynamisierung der KWK-Zuschläge? Abschaffung der vnne? Ende für Mieterstrommodelle mit KWK?

21 Diskutieren Sie mit: 14. Würzburger Gespräche zum Umweltenergierecht am 27. Oktober 2015 Erneuerbare Energien in Europa Rechtsentwicklungen im EU- Binnenmarkt

22 Bleiben Sie auf dem Laufenden Info Stiftung Umweltenergierecht informiert periodisch über die aktuellen Entwicklungen als Informationsportal 22

23 Stiftung Umweltenergierecht Ass. Jur. Oliver Antoni, LL.M. Wissenschaftlicher Referent Ludwigstraße Würzburg Tel.: Fax: antoni@stiftung-umweltenergierecht.de Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Zustiftungen und Spenden für laufende Forschungsaufgaben Spenden: Konto bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg (BLZ: ) Zustiftungen: Konto bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg (BLZ: )

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