Hausarbeit. Durchsetzung von Rechtsansprüchen aus Geldforderungen

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1 Leibniz Universität Hannover Juristische Fakultät Lehrstuhl für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Seminar: Ausgewählte Probleme des privaten Wirtschaftsrechts Belegnr.: Prüfer: Akad. Dir. Dr. P. Greulich Hausarbeit Durchsetzung von Rechtsansprüchen aus Geldforderungen Bedeutung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung Vorlagedatum: Verfasser: Andreas Pohlan Matrikelnr.: Hannover

2 Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis... 3 Abkürzungsverzeichnis... 3 Einleitung Bedeutung von Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung Mahn- und (Einzel-)Vollstreckungsverfahren in Zahlen Modernisierungsbemühungen des Rechtsrahmens Die Zwangsvollstreckung Wie kommt der Gläubiger an sein Geld? - eine Übersicht Das gerichtliche Mahnverfahren Antrag auf Erlass des Mahnbescheids Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids Die Durchführung der Zwangsvollstreckung Sachpfändung Zwangsvollstreckung in bewegliche Güter Offenbarungsversicherung eidesstattliche Versicherung Forderungspfändung Vorpfändung Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) Sicherungsvollstreckung, Arrest und einstweilige Verfügung Wie kann der Gläubiger seine Erfolgschancen verbessern? Verbesserung der Ausgangsbedingungen Hilfe durch Rechtsanwälte Inkassobüros und Factoring Schiedsgerichtliche Verfahren Schuldnerschutz Rechtlicher Schuldnerschutz Sozialer Schuldnerschutz Fazit Literaturverzeichnis Verzeichnis der angehängten Web-Dokumente Anhang: Datenblätter Web-Dokumente Seite 2

3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1.1: Anzahl der Mahnverfahren in Deutschland Quelle: eigene Grafik. Daten bis 1988: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden. In: DGVZ ( b) Daten ab 1991: Statistisches Bundesamt (2006) Tab Abbildung 1.2: Insolvenzverfahren Quelle: eigene Grafik; Daten: Statistisches Bundesamt (2006) Abbildung 2.1: Die Wege zur Zwangsvollstreckung Quelle: eigene Grafik Abbildung 2.2: Ablauf des Mahnverfahrens Quelle: eigene Grafik Abkürzungsverzeichnis ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz BGB bzgl. ebd. gen. ggf. GmbH GVZ Hrsg. i.v.m. KG OHG OLG RVG SSH u.a. Vgl. ZPO ZVG Bürgerliches Gesetzbuch bezüglich ebenda genannte(n) gegebenenfalls Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gerichtsvollzieher Herausgeber in Verbindung mit Kommanditgesellschaft Offene Handelsgesellschaft Oberlandesgericht Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schieds- und Schlichtungsstelle im Handwerk und andere(s), unter anderem/n Vergleiche Zivilprozessordnung Zwangsvollstreckungsgesetz Seite 3

4 Einleitung Die Leitfrage dieser Arbeit lautet: Ist dem Gläubiger von Geldforderungen aus Lieferung oder Leistung mit dem bestehenden Rechtsrahmen hinreichend gedient oder werden die Gläubigerinteressen im deutschen Rechtssystem gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig nicht bzw. sehr verspätet zahlenden Schuldnern nicht genügend geschützt. Der Verfall der Zahlungsmoral ist ein häufig und andauernd beklagtes Phänomen. Das Interesse ist deswegen so groß, weil die schleppende Bezahlung von Rechnungen oder gar der Ausfall von Forderungen ein gravierendes Problem für viele Unternehmen ist ganz besonders im Bausektor und im Handwerk. Die verspätete Zahlung erhöht den Kapitalbedarf der Unternehmung und kann auch ein Gewinn generierendes Unternehmen in eine akute Liquiditätskrise stürzen, die über Folgewirkungen (Verhaltensänderung von Banken, Kunden, Lieferanten aufgrund von Hinweisen auf mögliche Schwierigkeiten) gelegentlich sogar die Insolvenz nach sich zieht. Dies gilt umso mehr bei gänzlich ausfallenden Forderungen. Zum Einstieg wird in Kapitel 1 die Bedeutung des Themenfeldes Zwangsmaßnahmen gegen Schuldner allgemein durch Zahlenmaterial untermauert. Hierbei soll auch dem häufig entstehenden Eindruck nachgegangen werden, ob tatsächlich immer alles schlimmer wird. Eine weitere Frage ist die nach der Aufmerksamkeit des Gesetzgebers für die Probleme der Gläubiger. Welche Änderungen am gesetzlichen Rahmen in der Vergangenheit vorgenommen wurden und was der jeweilige Zweck war, wird in gebotener Kürze angerissen. Dem Missstand der schlechten Zahlungsmoral ist nur durch das konsequente Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel beizukommen. Diese sollen im Kapitel 2 näher betrachtet bzw. in Kapitel 3 kurz angerissen werden. Insbesondere das gerichtliche Mahnverfahren in Kapitel 2.2 wird ausführlich behandelt. Der Fokus liegt hier auf dem Vorgehen gegen langsame und schikanöse Schuldner. Dabei sind dem Gläubiger auch Grenzen gesetzt: Durch die vorgeschriebenen Verfahren die im Kapitel 2 vorgestellt werden sowie den rechtlichen und sozialen Schuldnerschutz der in Kapitel 4 skizziert wird. Immerhin darf nicht vergessen werden, dass in einem sozialen Rechtsstaat auch dem Antragsgegner oder Beklagten das Recht zur Verteidigung gegen unbegründete oder überhöhte Forderungen sowie eine Kahlpfändung bzw. die Existenzvernichtung zusteht. Seite 4

5 Mit Ausnahme von Kapitel 1 wird die Bearbeitung in allen folgenden Kapiteln auf das Verfahren für strittige oder unstrittige, aber unbezahlte Geldforderungen aus Ansprüchen nach erbrachter Lieferung oder Leistung reduziert. Für andere Ansprüche können einige Verfahrensschritte ähnlich oder gleich sein - Unterschiede sind zu beachten. Insbesondere das Mahnverfahren ist nur auf das Beitreiben von Geldforderungen beschränkt 1. Für Forderungen aus Urkunden, Schecks und Wechseln sind gesonderte Mahnverfahren vorgesehen die hier ebenfalls nicht behandelt werden. Die wesentlichen Rechtsnormen des gerichtlichen Mahnverfahrens finden sich im siebenten Buch der Zivilprozessordnung (im folgenden: ZPO) d - und die der Einzel-Zwangsvollstreckung im achten Buch der ZPO Daneben ist das Zwangsvollstreckungsgestz (ZVG) für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke ihre Versteigerung und Verwaltung relevant. Wenn im Folgenden von Mahnverfahren die Rede ist, so ist - soweit nichts anderes gesagt ist - das gerichtliche Mahnverfahren gemeint. Alle genannten Paragraphen sind solche der Zivilprozessordnung (im folgenden: ZPO), wenn sie nicht im einzelnen anders bezeichnet sind. Aus dem Internet bezogene Quellen sind in den Fußnoten mit einem Vermerk (Web) versehen und werden im Verzeichnis der angehängten Web-Dokumente gesondert aufgeführt. 1 Für Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind nach 2 und 3 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig. Seite 5

6 1 Bedeutung von Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung 1.1 Mahn- und (Einzel-)Vollstreckungsverfahren in Zahlen Die folgenden Zahlen sind im wesentlichen Betrachtungen über längere Zeiträume. Die häufig angeführten kurzfristigen Bewegungen und Veränderungen besitzen für wesentliche Änderungen nur wenig Aussagekraft, da sich konjunkturbedingt in einer Krise auch das Zahlungsverhalten verschlechtert wie leicht ersichtlich ist. Fraglich ist aber, ob diese Phänomene dauerhafter Natur sind. Im Folgenden soll die langfristige Entwicklung kurz dargestellt werden. Ausführliche analytische Betrachtungen können hier aus Zeit und Platzgründen nicht angestellt werden. a) Anzahl der Mahnverfahren Im Jahr 2004 sind bei deutschen Amtsgerichten 9.06 Mahnverfahren anhängig gewesen. Das ist deutlich weniger als 2003 mit 9,47 Millionen, aber knapp mehr als Die folgende Abbildung 1.1 zeigt die ansteigende Entwicklung Keine Daten ver- fügbar Bis 1994: nur altes Bundesgebiet Abbildung 1.1: Anzahl der Mahnverfahren in Deutschland Quelle: eigene Grafik. Daten bis 1988: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden. In: DGVZ ( b) Daten ab 1991: Statistisches Bundesamt (2006) Tab Während 1978 auf 14,5 Einwohner ein Mahnverfahren kam und von 1974 bis 1981 im Durchschnitt auf 13,2 Personen, ist in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts auf rund zehn Einwohner ein Mahnverfahren anhängig. Dieser Wert sinkt 2003 auf 8,7 und steigt 2004 wieder auf 9,1 an 3. 2 Statistisches Bundesamt (2006) Tabelle Werte dieses Absatzes: Eigene Berechnung nach Daten der Justizstatistik. DGVZ. ( b) Siehe hierzu jeweils auch Datentabellen im Anhang Seite 6

7 Setzt man die Zahl der Mahnverfahren in Bezug zu den bei Gericht anhängigen Zivilverfahren, bei denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ergibt sich für 2004 folgendes Bild: Von den über 9 Millionen Mahnverfahren landeten über bei Amtsgerichten. Davon waren 84,1% ohne und 15,9 % mit Vollstreckungsbescheid. Folglich sind die Streitfälle überwiegend durch einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid vor Gericht gebracht worden 4. Weitere Mahnverfahren kamen in der ersten Instanz vor die Landgerichte. Hier wurde in 84,9 % der Antrag auf den Vollstreckungsbescheid abgewartet, um das Verfahren mittels Einspruch zu Gericht zu bringen führten somit lediglich 9,5% der Mahnverfahren zu einem streitigen Zivilprozess während dies noch 12,6 % waren. Damit ist die Effizienz dieser Verfahrensart bezüglich der Vermeidung aufwendiger Prozesse in den letzten 30 Jahren deutlich angestiegen. Andersherum betrachtet ist 2004 bei 48,9 % aller Zivilprozesse an Amtsgerichten und 27,5 % 7 der erstinstanzlichen Zivilsachen an Landgerichten ein Mahnverfahren vorausgegangen. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Mahnverfahren noch einmal aus anderer Perspektive: Würden deutlich mehr Mahnsachen vor die Richter gebracht, wären die Gerichte schnell überfordert. Eine weitere Zahl relativiert die Bedeutung der Anzahl der gerichtlichen Mahnverfahren: Die Wirtschaftsauskunftei D&B wertet jährlich über 360 Millionen Rechnungen in Deutschland 8 aus. Da dies nicht alle Rechnungen sind, die in Deutschland ausgestellt werden, erscheint die Zahl von über 9 Millionen Mahnverfahren auch dann als gering, wenn einbezogen wird, dass diese mehrere Forderungen beinhalten können. Offenbar wird der überwiegende Teil der Forderungen über das vorgerichtliche Mahnverfahren unter Zuhilfenahme anderer Instrumente wie Inkassobüros, Factoring, Rechtsanwälte eingezogen. Im übrigen sei nicht vergessen, dass der weitaus größte Anteil an Rechnungen pünktlich bzw. vereinbarungsgemäß gezahlt wird 9. Allerdings finden sich erhebliche branchenbezogene Unterschiede. 4 Statistisches Bundesamt (2006) Tab ebd. Tab Vgl. Holch (1978) S.7 7 eigene Berechnung nach Daten des Statistischen.Bundesamtes (2006) Tab. 2.3 und Vgl. Dauer (2006)(Web) S.1 9 Nach Dauer (2006)(Web) S.1 sind dies 67, 59 % der untersuchten Rechnungen im 3. Quartal 2006 Seite 7

8 b) Verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung Die Zahl der Zwangsvollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher lag Ende der 1970'er Jahre zwischen 5,5 und 5,9 Millionen, stieg bis 1990 auf 6,6 Millionen an und lag in den Jahren 2000 bis 2003 bei 8,82 bis 8,94 Millionen. Der bisherige Höhepunkt wurde 1997 mit 9.88 Millionen erreicht 10. Das Mittel der Eidesstattliche - oder Offenbarungsversicherung hat schon rein zahlenmäßig stark zunehmende Bedeutung: 1974 waren es noch und 1995 wurde die halbe Million mit 512 Tausend überschritten wuren bereits 1,02 Millionen Offenbarungsversicherungen abgenommen. 11 Dagegen ist zumindest in den letzten 10 Jahren die Anzahl der Anträge auf Haftanordnungen in Verfahren zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung nicht gestiegen: sie schwankt zwischen (1997) und (1999) und liegt 2003 wieder bei Auch davor wurde dieser Bereich nicht verlassen 13. Die Zahl der von den Gerichten durchgeführten Zwangsversteigerung von unbeweglichen Gegenständen - Grundstücken und Gebäuden - stieg in den 10 Jahren seit 1995 von auf im Jahr 2004 an, betrug aber auch schon 1987 rund Die Zwangsverwaltungen haben im gleichen Zeitraum von auf zugenommen 14. Dagegen nehmen die Versteigerungen von Gerichtsvollziehern fast stetig seit 1974 ab: von auf nur noch im Jahr Das mag vor allem daran liegen, dass die Versteigerungen der bei Privathaushalten beschlagnahmten Sachen wegen des geringen Verkehrswertes 16 die Kosten der Versteigerung nicht mehr erwirtschaften. Ebenfalls an Bedeutung verliert die Vorpfändung nach 845: Von über im Jahr 1991 auf gerade noch im Jahr 2004 ein bislang stetig fallender Verlauf DGVZ ( ) jeweils S DGVZ ( b) 12 ebd. 13 Sofern Daten verfügbar waren. 14 Statist.isches Bundesamt (2006) Tab DGVZ ( ) jeweils S Vgl. Heussen u.a. (1996) Rdnr DGVZ ( ) jeweils S. 143 Seite 8

9 c) Von Gerichtsvollziehern vereinnahmte Parteigelder Die Gerichtsvollzieher haben für ihre Auftraggeber 2004 mehr als 1,6 Milliarden 18 eingezogen. Das sind 0,074 % des BIP 19. Dieser Anteil fiel seit 1974 (0,091 %) bis 1991 auf 0,064 % ab und ist seitdem wieder leicht angestiegen. Diese, langfristig gesehen, relative Konstanz könnte auf ein konstantes reales Volumen der Beträge, die in Mahnverfahren hereingeholt werden, schließen lassen. Die höhere Anzahl an Mahnverfahren könnte auch darauf zurückzuführen sein, dass möglicherweise versucht wird, auch kleinere Beträge nunmehr schneller mittels Mahnverfahren beizutreiben. Ferner verlagern sich Versteigerungen mehr und mehr zu den von den Gerichten durchzuführen Versteigerungen von unbeweglichen Gegenständen bei denen in der Regel auch die höheren Beträge zu erzielen sind. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den Umsatz der Inkassounternehmen, der nach Schätzungen des Handelsblattes im Jahr 1992 knapp 6 Milliarden DM (etwa 0,2 % vom BIP) betrug 20. d) Insolvenz- und Verbraucherinsolvenzverfahren Eröffnete Insolvenz- und Verbraucherinsolvenzverfahren zeigen in den letzten 10 Jahren einen steil ansteigen Verlauf dessen Wendepunkt bis 2004 nicht abzusehen ist. Gerade bei den erst seit der Schuldrechtsmodernisierung 1998 eingeführten Verbraucherinsolvenzen dürfte angesichts der steigenden privaten Überschuldung 21 auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen weiter ansteigen. Die folgende Abbildung 1.2 stellt die Insolvenzen der Jahre 1994 bis 2004 dar überstiegen die Verbraucherinsolvenzen erstmals die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist bei einem von Bundesbürgern eine Verbraucherinsolvenz eröffnet worden. Insgesamt wurden zwischen Anfang 1999 und Ende 2003 rund Verbraucherinsolvenzen eröffnet. Damit ist 2003 annähernd jeder tausendste Bundesbürger betroffen gewesen Enthält nur die Beträge, die von den GVZ selbst vereinnahmt und von ihnen an die Gläubiger abgeführt worden sind. Um ein mehrfaches dieser Summe dürften die Beträge zu veranschlagen sein, die aufgrund der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen direkt an die Gläubiger gezahlt werden. DGVZ ( ) jeweils S In jeweiligen Preisen. Statistisches Bundesamt (2006b) Tab Vgl. Stahrenberg (1995) S. 16. Der Betrag enthält auch titulierte Forderungen, kann also Beträge enthalten, die mit Hilfe der Gerichtsvollzieher eingezogen wurden und somit in beiden Summen enthalten sind. Zur Tätigkeit der Inkassounternehmen siehe Kapitel 3.3, Seite Vgl. Creditreform (2006b)(Web) S.3f 22 Genau: auf 1099 Einwohner kommt eine Verbraucherinsolvenz. Eigene Berechnung; Datenbasis: DGVZ (2002, 2004, 2005) S.96 bzw. 64 und 80 Seite 9

10 Insolvenz Verbr.Insolv. Insolvenzverfahren sind zwar eine eigenständige Verfahrensart, sie haben aber hinsichtlich drohender oder eingetretener Forderungsausfälle besonders große Bedeutung. e) Dauer der Verfahren Das Statistische Bundesamt gibt für 2004 die durchschnittliche Dauer der Zivilverfahren 23 bei den Amtsgerichten mit streitigem Urteil mit 6,8 Monaten an. Bei den Landgerichten in erster Instanz erledigte Verfahren dauern 11,8 Monate bei einem Ende mit streitigem Urteil. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht sind die Verfahren nach 6,7 Monaten erledigt. Vom ersten Eingang bis zur Erledigung in der Berufungsinstanz haben sie dann insgesamt 15,4 Monate gedauert. 24 f) Prozesserfolge Bei allen erstinstanzlichen Verfahren, die mit Kostenentscheidung beendet wurden, wurden vor den Amtsgerichten 63,32 % und vor den Landgerichten immer noch 51,96% Verfahren beendet, in denen der Beklagte die Kosten ganz zu tragen hat 25, somit von einem Totalerfolg des Klägers ausgegangen werden kann. Nun sind nicht alle Verfahren vor den Zivilgerichten aus Forderungen von Gläubigern wegen nicht bezahlter Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen (siehe unter a) Anzahl der Mahnverfahren), dennoch ermöglichen die unter e) genannten Verfahrensdauern zumindest ein Annäherung und die Prozesserfolge sind zumindest ein Indiz dafür, dass die meisten Gläubiger ihre Forderungen letztlich doch tituliert bekommen. Auch hier wird wieder die Bedeutung des Mahnverfahrens als einfaches und schnelles Verfahren deutlich Abbildung 1.2: Insolvenzverfahren Quelle: eigene Grafik; Daten: Statistisches Bundesamt (2006) 23 ohne Familiensachen 24 Statistisches Bundesamt (2006) Tab'n 2.2, 5.2 und ebd. Tab'n und 5.3 Seite 10

11 1.2 Modernisierungsbemühungen des Rechtsrahmens Besserer Schutz der Gläubigerinteressen in ZPO und BGB? Fraglich könnte sein, ob der Gesetzgeber bei den Änderungen des gesetzlichen Rahmens die Interessen der Gläubiger stets hinreichend und dem Wandel der Zeit angemessen berücksichtigt hat. Einige Modernisierungen sollen hier unter diesem Gesichtspunkt in Kürze und chronologischer Reihenfolge angeführt werden. Die Vereinfachungsnovelle 1977 hatte im wesentlichen die Ziele, die Schuldner besser vor Überforderung durch das schriftliche Verfahren mit kurzen Fristen (jeweils 1 Woche) zu schützen sowie die Verfahren einfacher zu gestalten und den Ablauf zu beschleunigen. Ferner wurde die Grundlage für das Bearbeitung des Mahnverfahrens durch EDV gelegt. 26 Die Vollstreckungsnovelle von 1979 verstärkte einerseits den Schuldnerschutz und sollte andererseits das Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren vereinfachen und beschleunigen bzw sollten mit Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz und dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege ebenfalls Verfahrensvereinfachungen erreicht werden. 28 Die Schuldnerverzeichnisse erhielten 1994 einen besseren Datenschutz. Im selben Jahr wurden die Verfahrenskosten erhöht. Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom hat die Befugnisse der Gerichtsvollzieher verstärkt, insb. ist er [...] befugt eine Offenbarungsversicherung abzunehmen Mit dieser Novelle sollte das Zwangsvollstreckungsverfahren im Interesse der Durchsetzung des Gläubigeranspruchs vereinfacht und beschleunigt, die Vollstreckungsgerichte sollten entlastet werden 30. Eine weitere Modernisierung ist das 1998 vollständig geänderte schiedsrichterliche Verfahren. Es wurde vor dem Hintergrund seiner Bedeutung insbesondere im internationalem Handels- und Dienstleistungsverkehr nach dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 gestaltet um Deutschland als Schiedsort attraktiver zu machen 31. Allerdings kann auch für den hier diskutierten Problemkreis von Bedeutung sein (siehe unter Schiedsgerichtliche Verfahren, Kapitel 3.4, ab Seite 33). Mit der Eröffnung einer alternativen Möglich 26 Vgl. Holch (1978) Rdnr Vgl. Keip (2000) S Vgl. Gottwald (2006) S. X 29 Vgl. ebd. S. XVIII 30 Vgl. Keip (2000) S Vgl. Gottwald (2006) S. XVIII Seite 11

12 keit wird beabsichtigt, die ordentlichen Gerichte zu entlasten und eine schnellere Verfahrensvariante mit einem Ergebnis gleich hoher Qualität (Vollstreckbarkeit des Titels) zur Verfügung zu stellen. Mit dem noch nicht in Kraft getretenen Forderungssicherungsgesetz sollen schließlich einige Änderungen insbesondere in das BGB und die ZPO eingeführt werden 32. Diese sollen insbesondere Handwerkern erleichtern Abschlagszahlungen zu erlangen, ihre Werklohnforderungen früher zu erhalten und besser zu sichern. Weiterhin soll durch das Instrument der vorläufigen Zahlungsanordnung der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Laufe des streitigen Verfahrens frühzeitig an einen vollstreckbaren Titel gelangen 33. Auch der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - im Juli 2006 vom Bundeskabinett beschlossen - soll die Durchführung von Zivilprozessen und Zwangsvollstreckung beschleunigen und deren Effizienz erhöhen. Hier sind insbesondere Gutachterfragen und die Nutzung des Internets bei Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen sowie den Anträgen auf den Mahnbescheid betroffen 34. Auch das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich mit dem Thema Zahlungsverzug befasst. Beschlossen wurde die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr genügen 35. Die Ausführungen zeigen, dass sich das Hauptinteresse des Gesetzgebers vom Schuldnerschutz zum Schutz des Gläubigers und zur Entlastung der Gerichte verlegt hat. 32 Vollständiger Gesetzestext in Bundestagsdrucksache 16/511 bspw. in: Zuletzt besucht am Stand des Verfahrens bis (Verweisung in die Bundestagsausschüse): Bundestag (2006)(Web) 33 BMJ (2004) (Web) 34 BMJ (2006) (Web) 35 Vgl. Verlag C.H. Beck (2003) S.107. Amtlicher Hinweis zu 286 (Verzug des Schuldners) der u.a. zur Umsetzung der gen. Richtlinie dient. Richtlinie in: Abl. EG Nr.L 200 S.35 Seite 12

13 2 Die Zwangsvollstreckung Der Gläubiger einer Geldforderung darf sein Geld nicht selbst mit Zwangsmitteln eintreiben, da der Staat über das Zwangsmonopol verfügt. Daher bedarf es eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieses ist im wesentlichen in den Büchern 7 Mahnverfahren, 688 ff - und 8 Zwangsvollstreckung, 704 ff sowie im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) - geregelt. Wer die Zwangsvollstreckung gegen einen säumigen Schuldner betreiben will, benötigt zunächst einen Titel. Dieser muß - sofern es sich nicht um einen Vollstreckungsbescheid handelt - mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt sein (siehe hierzu Kapitel 2.3). Voraussetzung: Die Erlangung eines vollstreckbaren Titels (Vollstreckungsbescheid oder Urteil sowie notarielle Urkunde u.a.) Der Vollstreckungsbescheid wird durch das gerichtliche Mahnverfahren erlangt. Andere Titel sind Endurteile der Zivilgerichte ( 300, 313), Prozessvergleiche ( 794 I Nr.1) sowie notarielle Urkunden ( 794 I Nr.5), für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche ( 794 I Nr.4a) und einige andere, die aber für den hier behandelten Zusammenhang nicht relevant sind. Da bei der Zwangsvollstreckung nicht mehr geprüft wird, ob der Anspruch dem Gläubiger tatsächlich zusteht, soll zunächst ein neutraler Dritter den Anspruch prüfen 36. Dies geschieht allerdings nicht beim gerichtlichen Mahnverfahren, das mit dem Vollstreckungsbescheid bzw. im Falle des Widerspruchs oder Einspruchs des Schuldners mit der Verweisung an das zuständige Gericht endet (siehe unten). Hier werden lediglich die formelle Richtigkeit, Vorliegen der Prozeßfähigkeit und offensichtliche Unbegründetheit geprüft. 37 Die Zustellung des Titels an den zur Zahlung verpflichteten Schuldner ist Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung Vgl. Heussen u.a. (1996) Rdnr Vgl. ebd. Rdnr Vgl. Samson / Schneider (1984) S. 32 Seite 13

14 2.1 Wie kommt der Gläubiger an sein Geld? - eine Übersicht gerichtliches Mahnverfahren 688 ff Klage 253 ff Absprache mit dem Schuldner Schiedsverfahren rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid Urteil Vergleich notarielle Urkunde vollstreckbar erklärter Schiedsspruch Zwangsvollstreckung Abbildung 2.1: Die Wege zur Zwangsvollstreckung Quelle: eigene Grafik Ein vollstreckbares Urteil durch eine Klage vor dem Amts- oder Landgericht zu erreichen ist ein aufwendiges Verfahren, das manchen Gläubiger vor eine schwere Geduldsprobe stellen kann. Außerdem kann naturgemäß nicht sicher sein, dass der Richter den Anspruch genauso beurteilt, wie der Gläubiger. Der Gang zum Gericht kann dennoch erforderlich werden, wenn der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid ( 694) erhoben oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ( 700) eingelegt hat. Falls der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Schuldner den Anspruch bestreiten wird, führt das Mahnverfahren lediglich zu einer Verfahrensverlängerung. Geht der Gläubiger dagegen davon aus, dass der Schuldner vor einem Prozess zurückschreckt, kann er sich Zeit und Mühen des Gerichtsverfahrens sparen. Zu diesem Zweck und zur Entlastung der Gerichte von unnötigen Prozessen ist das gerichtliche Mahnverfahren das Mittel der Wahl. Es zeichnet sich auch dadurch aus, dass auch der rechtsunkundige Gläubiger das Verfahren im Normalfall selbständig durchführen kann - jedenfalls solange dies nicht durch Einspruch oder Widerspruch des Schuldners doch noch zu einem Prozess führt 39. Noch einfacher und schneller zu erreichen ist allerdings die vollstreckbar erklärte notarielle Urkunde nach 794 I Nr. 5. Sie setzt allerdings voraus, dass der Schuldner beim Notar erscheint und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Dies kommt 39 Vgl. Geishecker / Kruse (1996) S. 1 Seite 14

15 also nur bei einem gutwilligen Schuldner in Frage, der die Forderung nicht bestreitet und nur kurzfristig nicht zahlen kann aber unangenehme und kostenpflichtige Zwangsmittel vermeiden will. Ein allerdings in der Praxis selten vorzufindendes Verfahren. Eine weitere Möglichkeit an einen vollstreckbaren Titel zu bekommen, ist das schiedsgerichtliche Verfahren (siehe Kapitel 3.4 ab S. 33). Der Schiedsspruch wird nach 794 I Nr. 4a in Verbindung mit 1060 I und 1062 I Nr. 4 Alt 2 für vollstreckbar erklärt. Im Folgenden wird der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren beschrieben. 2.2 Das gerichtliche Mahnverfahren Voraussetzungen Im Mahnverfahren können gemäß 688 I nur Ansprüche auf Geldforderungen in Euro geltend gemacht werden. Ferner darf nach 688 II das Mahnverfahren nur durchgeführt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese erbracht ist (Nr. 2) und die Zustellung nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (Nr. 3) weil beispielsweise der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. Müsste im Ausland zugestellt werden, wird das Mahnverfahren nur durchgeführt, wenn das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz dies vorsieht. Beruht der Anspruch auf einem Verbraucherdarlehensvertrag oder aus Finanzierungshilfen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nach 491 bis 504 BGB und übersteigt der anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins bei Vertragsabschluss den jeweils geltenden Basiszinssatz des 247 um mehr als zwölf Prozentpunkte, findet gemäß 688 II Nr. 1 ein Mahnverfahren ebenfalls nicht statt. Zu beachten ist schließlich, dass der Anspruch nicht nur entstanden, sondern auch noch nicht verjährt ist. Die Zustellung des Mahnbescheids unterbricht die Verjährung gemäß 204 I Nr. 3 BGB und der Schuldner kommt gemäß 286 I S. 2 BGB spätestens jetzt in Verzug 40. Der Antragsteller benötigt die genauen Daten des Antragsgegners in korrekter Schreibweise. Die Personen müssen eindeutig identifizierbar sein. Wohnen Vater und Sohn unter gleicher Adresse mit gleichen Namen kann dies ohne entsprechenden Zusatz bereits unmöglich sein 41. Bei einer BGB-Gesellschaft sind sämtliche Gesellschafter zwingend zu 40 Vgl. Samson / Schneider (1984) S Vgl. Salten / Gräve (2005) S.11 Seite 15

16 benennen 42. Im Falle einer juristischen Person ist die Rechtsform und der Vertreter anzugeben. Bei der GmbH muss beispielsweise der vollständige Name und die Anschrift des Geschäftsführers sowie seine Stellung angegeben werden 43. Bei einer Einzelfirma sollte zum Namen der Zusatz Inhaber des xxx-geschäfts mit Adresse erfolgen. Im Falle einer OHG oder KG können die persönlich haftenden Gesellschafter als weitere Antragsgegner benannt werden, damit auch gegen diese vollstreckt werden kann, falls die Vollstreckung in das Vermögen der Firma erfolglos bleibt 44. Postfächer dürfen nicht angegeben werden. Bei mehreren Beteiligten sind für alle die Adressen anzugeben. Bei nicht geschäftsfähigen natürlichen Personen ist der gesetzliche Vertreter mit Anschrift und Vertretungsverhältnis zu benennen 45. Gleichermaßen genau müssen die Daten des Antragstellers einschließlich eines eventuell Bevollmächtigten angegeben werden 46. Die beteiligten Personen müssen prozessfähig nach 51 ff also in de Regel voll geschäftsfähig im Sinne der 104 ff sein 47 - bei nicht Prozessfähigen ist der Vertreter zu benennen. Der Anspruch ist ebenfalls genau zu benennen, damit dieser eindeutig individualisierbar ist 48, weil mit dem Titel festgestellt wird, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann und was er eben nicht verlangen kann 49. Alle Anträge sind eigenhändig zu unterschreiben, bei elektronischer Übermittlung muss durch ein geeignetes Signaturverfahren sichergestellt sein, dass der Antrag auch wirklich vom Antragsteller stammt. Fehlerhafte oder nicht ausreichende Daten des Anspruchs, der Antragsteller oder -gegner können einen Titel der nach diesem Verfahren auf Grundlage des Antrags erteilt wird - trotz einer an sich berechtigten Forderung wertlos werden lassen. Ablauf und Dauer des Verfahrens Das Verfahren hat zwei Stufen: 1. Beantragung, Erlass und Zustellung des Mahnbescheids und 2. Beantragung, Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids. 42 Vgl. Geishecker / Kruse (1996) S Vgl. ebd. S Vgl. Heussen / Prüske (2005) Rdnr Vgl. Geishecker / Kruse (1996) S Vgl. ebd. S Vgl. Schilken (2006) Rdnr Vgl. Heussen / Prüske (2005) Rdnr. 36 sowie Salten / Gräve (2005). S Vgl. ebd. Rdnr. 1 Seite 16

17 Jeweils nach Zustellung beginnt eine Frist 50 von zwei Wochen in der der Schuldner Widerspruch (1.) erheben bzw. Einspruch (2.) einlegen kann. Ein Widerspruch kann jedoch eingelegt werden, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist. Der verspätet eingehende Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Der Vollstreckungsbescheid steht nach 700 I dem Versäumnisurteil gleich und ist gemäß 708 Nr. 2 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar 51. Das Mahnverfahren ist entweder mit der Erlangung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids als vollstreckbarem Titel beendet - hieran kann sich dann die Zwangsvollstreckung anschließen - oder mit der Verweisung an das Prozessgericht, wenn dies im Falle des Widerspruchs von einer der Parteien beantragt oder Einspruch eingelegt worden ist. Im letzten Fall erfolgt die Verweisung von Amts wegen 52. Ein Mahnbescheid verliert seine Wirkung nach 701 wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids der Vollstreckungsbescheid beantragt wird oder der Antrag zurückgewiesen wird 53. Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb der Frist Einspruch eingelegt hat. Der Vollstreckungsbescheid... kann dann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden 54, mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden bis die 30-jährige Verjährungsfrist nach 197 I Nr. 3 BGB abgelaufen ist. Die Kosten des Verfahrens werden nach jedem Verfahrensschritt zu der Hauptforderung und den bisher aufgelaufenen Nebenforderungen hinzu addiert und sind in der Regel vom Gläubiger vorzustrecken und vom Schuldner zu zahlen 55. Das Mahnverfahren dauert von der Einreichung bei Gericht bis zur Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides sofern weder Monierungen noch Neuzustellungen notwendig werden im besten Fall somit rund sechs Wochen: drei bis fünf Tage jeweils zur Prüfung und Bearbeitung (im maschinellen Mahnverfahren soll diese Zeit nach 689 I S. 3 einen Tag betragen 56 ) einen bis zwei Tage jeweils für die Zustellung vier Wochen für die Fristen plus jeweils drei Tage Banklaufzeit für jede Monierung und Neuzustellung noch einmal ein bis zwei Wochen 50 Zur Berechnung der Fristen gelten die BGB 51 Vgl. Salten / Gräve (2005) S. 123 f 52 Vgl. Geishecker / Kruse (1996) S Vgl. ebd. S Zitiert nach: Samson / Schneider (1984) S. 36. Anmerkung des Verfassers: Eine etwas missverständliche Formulierung für den Laien: es verbleibt das Mittel des Vollstreckungsabwehrklage nach 767 i.v.m Die Gebühren von Inkassounternehmen sind teilweise strittig. Siehe in Kapitel 3.3, Seite Vgl. Salten / Gräve (2005) S. 34 Seite 17

18 Der Ablauf des Mahnverfahrens Gericht Gläubiger Schuldner Beantragung des Mahnbescheides Prüfung Erlass des Mahnbescheids Zustellung an Antragsgegner Beantragung des Vollstreckungsbescheides Zustellungsnachricht Zwei-Wochen-Frist Widerspruch Erlass des Vollstreckungsbescheids Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens 1 Zustellung an Antragsgegner 2 Zwei-Wochen-Frist Einspruch Beauftragung des Gerichtsvollziehers 3 Abgabe an das Prozessgericht Verfahrensablauf bei Widerspruch oder Einspruch Abbildung 2.2: Ablauf des Mahnverfahrens Quelle: eigene Grafik Anmerkungen: 1 : Kann von beiden Parteien beantragt werden und vom Gläubiger/Antragsteller auch schon mit Beantragung des Mahnbescheids. 2 : Kann auch vom durch Antragsteller beauftragten Gerichtsvollzieher erledigt werden. 3 : Kann bereits mit Zustellung durchgeführt werden. Seite 18

19 2.2.2 Antrag auf Erlass des Mahnbescheids Weitere Voraussetzungen Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebenes Formular zu verwenden, das bundeseinheitlich ist 57 oder es kommt ein maschinenlesbares Formular zum Einsatz, das die Automation der Verfahren erleichtern soll. Anträge können auch per Datenträgeraustausch übermittelt werden. Verfahren Der Erlass eines Mahnbescheids ist bei dem für das Mahnverfahren zuständigem Amtsgericht zu beantragen. Inzwischen haben viele Länder die Mahnverfahren bei einem Gericht zentralisiert 58. Dort werden auch zunehmend Anträge und sogar die gesamte Kommunikation zwischen Antragstellern - bisher zumeist Großgläubiger und Anwaltskanzleien - und Gericht mittels Datenträgeraustausch bzw. Internet übermittelt. Der Anteil der elektronisch übermittelten Anträgen beträgt mittlerweile rund zwei Drittel 59. Ist der Antrag eingegangen, prüft der Rechtspfleger, bzw. beim maschinellen Verfahren ein Computerprogramm 60, diesen auf formale Fehler. Ist der Antrag fehlerfrei, wird der beantragte Bescheid erlassen, anderenfalls wird eine Monierung ausgegeben. Diese muss der Antragsteller schnellst möglich - zumindest in der aufgegebenen Frist - auf einem vorbereitetem Vordruck 61 beantworten. Ansonsten droht die Zurückweisung des Antrages. Die Durchführung des streitigen Verfahrens im Falle des Widerspruchs kann mitbeantragt werden. Ein erlassener Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht zugestellt. Diese Zustellung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Mahnbescheids - hiervon ausgenommen ist die Hemmung der Verjährung: Sie tritt mit Einreichung des Antrags ein, wenn der Antragsteller alles ihm mögliche unternommen hat, dass die Zustellung demnächst erfolgen kann 62. Kann der Mahnbescheid nicht den Vorschriften des 166 ff 63 entsprechend zugestellt werden, weil der Antragsteller beispielsweise unbekannt verzogen oder verstorben ist, erhält der Antragsteller eine Nichtzustellungsnachricht mit Angaben zum Grund der Nichtzustellung und ggf. Hinweise des Zustellers sowie einen vorbe 57 Vgl. Heussen u.a. (1996) Rdnr In Niedersachsen ist dies das AG Uelzen 59 Vgl. Salten / Gräve (2005) S Vgl. ebd. S. 99 f 61 Beim maschinellen Verfahren, dies wird auch im folgenden in der Regel behandelt. 62 Vgl. Holch (1978) S Vgl. Geishecker / Kruse (1996) S. 39 Seite 19

20 reiteten Vordruck für den Antrag auf einen erneuten Zustellungsversuch 64. In diesem Fall muss der Antragsteller versuchen, die aktuelle Adresse oder mögliche Rechtsnachfolger herauszufinden usw. War die Zustellung dagegen möglich, erhält der Antragsteller die Zustellungsnachricht mit dem Datum der Zustellung und möglicherweise mit Hinweisen des Zustellers. Beigefügt ist ein vorbereiteter Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Mit dem Tag nach dem Datum der Zustellung beginnt die zweiwöchige Mindestwartefrist 65, die der Antragsteller warten muss, bevor er den Vollstreckungsbescheid beantragen kann. Ein nach zwei Wochen verspätet eintreffender Widerspruch wird bis zur Verfügung zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids als solcher behandelt, danach als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid 66. Erhebt der Antragsgegner Widerspruch und ist die Durchführung des streitigen Verfahrens mit dem Antrag auf dem Mahnbescheid gleich mitbeantragt worden, oder wird sie nunmehr von einer der beiden Parteien beantragt, gibt das Gericht den Streit an das im Mahnbescheid benannte Gericht ab Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids Besondere Voraussetzungen Hat der Antragsgegner in den zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheides weder geleistet noch Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. Vorher würde ein Antrag zurückgewiesen oder als nicht gestellt betrachtet 67. Es ist ein vorbereiteter Vordruck zu verwenden, der mit der Zustellungsnachricht dem Antragsteller übermittelt wurde. Sind seit der Zustellung des Mahnbescheids mehr als sechs Monate vergangen, hat der Mahnbescheid seine Wirkung gemäß 701verloren 68. Verfahren Nach fruchtlosem Ablauf der Wartefrist stellt der Gläubiger den Antrag in der Regel an das Gericht, das auch den Mahnbescheid erlassen hat. Eventuelle Zahlungen des Schuldners sind hier anzugeben. Salten / Gräve empfehlen die Tage für die Banklaufzeit eines 64 Vgl. Salten / Gräve (2005) S Vgl. ebd. S Vgl. Geishecker / Kruse (1996) S Vgl. Samson / Schneider (1984) S Vgl. Heussen /Prüske (2005) Rdnr. 24 Seite 20

21 am letzten Tag zur Bank gegebenen Überweisungsauftrages zuzugeben um Einspruchsmöglichkeiten zu reduzieren 69. Kosten eines Rechtsanwaltes für diesen Antrag können im selben angegeben werden. Für die Zustellung wird sinngemäß verfahren, wie bei der Zustellung des Mahnbescheids. Auch hier gilt wieder der Tag nach der Zustellung als Beginn der Einspruchsfrist. Der Antragsteller kann aber die Zustellung im Parteibetrieb beantragen. Das bedeutet, dass er mit der Zustellung einen Gerichtsvollzieher beauftragen muss. Eine inzwischen eventuell notwendig gewordene öffentliche Zustellung ist für den Erlass eines Vollstreckungsbescheid kein Ausschlussgrund, da die Vorschrift des 688 II Nr. 3 nur für den Mahnbescheid gilt. Bei öffentlicher Zustellung erfolgt der Aushang an der Gerichtstafel 70. Für den Einspruch gilt anders als beim Mahnbescheid dass das Gericht die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid benannte Prozessgericht abgibt. Der Antragsteller bekommt eine Nachricht hierüber. Wie bereits in Kapitel 2.2 Seite 16 ff dargestellt, ist der erlassene Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsmaßnahmen könnten also frühestens nach Erlass begonnen bzw. beauftragt werden. 2.3 Die Durchführung der Zwangsvollstreckung Ist der Gläubiger nun im Besitz eines vollstreckbaren Titels darf keinesfalls selbst beim Schuldner erscheinen und vollstrecken wollen. Zuständig für die Durchführung ist der Gerichtsvollzieher für Vollstreckung in das bewegliche Vermögen bzw. das Vollstreckungsgericht (für die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung) und das Grundbuchamt für die Zwangshypothek. Für fast alle Beschlüsse, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung notwendig werden beispielsweise über Rechtsmittel - ist wiederum das Vollstreckungsgericht zuständig. Dies ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz (natürliche Personen) bzw. den Firmensitz (juristische Personen und Personengesellschaften) hat 71. Nun muss der Gläubiger entscheiden, welche Maßnahmen (zuerst) ergriffen werden sollen. Diese Entscheidung hängt in erster Linie von den Kenntnissen des Gläubigers über das Schuldnervermögen ab und in zweiter Linie von taktischen Überlegungen sowie den 69 Vgl. Salten/ Gräve (2005) S Vgl. ebd. S Vgl. ebd. S. 135 Seite 21

22 jeweiligen Voraussetzungen 72. Gehen mehrere Gläubiger gegen den Schuldner vor, so sind deren Forderungen in eine Reihenfolge zu bringen in der sie befriedigt werden. Es sichert sich derjenige den besten Rang, wer zuerst pfänden lässt 73. Die Informationen über das Schuldnervermögen kann sich der Gläubiger aus dem Schuldnerverzeichnis besorgen. In dieses wird ein Schuldner eingetragen, wenn er in den letzten drei Jahren bereits eine Offenbarungsversicherung abgegeben hat oder die Haftanordnung erlassen wurde 74. Das Schuldnerverzeichnis wird vom Vollstreckungsgericht geführt. Mehrere Vollstreckungsmöglichkeiten können parallel durchgeführt werden, wenn man beispielsweise die Vorpfändung, für die die Vorlage des Titels nicht erforderlich ist, zur Anwendung bringt oder aber dem Gerichtsvollzieher den Titel nachreicht, während dieser zunächst zur Beantragung der Forderungspfändung verwendet wird. Es ist nach 733 auch möglich sich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Titels erteilen zu lassen, wenn diese für die erfolgreiche Realisierung durch die gleichzeitige Vollstreckung an mehreren Orten oder in verschiedene Vermögenswerte notwendig sind 75. Ist der Schuldner Grundeigentümer sollte die erste Maßnahme der Antrag an das Grundbuchamt auf Eintragung einer Zwangs- oder Sicherungshypothek sein. Hiermit wird zunächst nur der Rang besetzt und man kann versuchen vorher noch andere Vollstreckungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wenn der Schuldner Forderungen gegen Dritte aus Bankguthaben, Arbeitseinkommen, Versicherungen oder ähnlichem hat, kann der Gläubiger, um schnell den Rang zu besetzen, die Vorpfändung einsetzen, während beim Vollstreckungsgericht der Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für den der Titel notwendig ist - gestellt wird. Der Gerichtsvollzieher muß mit jeder durchzuführenden Maßnahme 76 schriftlich beauftragt werden. Ihm ist auch der Titel zu übergeben, der dem Schuldner dann ausgehändigt wird, wenn dieser die Forderung vollständig erfüllt hat 77. Der Auftrag erfolgt in der Regel an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts in dessen Bezirk der 72 Eine gute und detailierte Überischt der für die verschiedenen Vollstreckungsarten notwendigen Voraussetzungen bietet Lackmann (1999) ab S. 325 Rdnr Vgl. Heussen / Prüske (2005) Rdnr. 3 anders als im Insolvenzverfahren, der Gesamtvollstreckung 74 Vgl. Heussen / Prüske (2005) Rdnr Vgl. Schuscke / Walker (2002) 733 Rdnr. 7 f 76 Einige Maßnahmen müssen bei dem zuständigen Gericht (Sitz des (Dritt-)Schuldners) beantragt werden: Forderungspfändung, Haftanordnung, Arrest, einstweilige Verfügung und Vollstreckung in des unbewegliche Vermögen. 77 Vgl. Samson / Schneider (1984) S. 42 Seite 22

23 Schuldner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder sein Vermögen hat. Der Gerichtsvollzieher soll den Auftrag nach 64 Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) in einer Frist von einem Monat erledigt haben 78. Der Gläubiger kann bei vielen Maßnahmen 79 anwesend sein, um so einen Informationsvorsprung gegenüber anderen Gläubigern zu erreichen und auf diese Weise einen besseren Rang besetzen. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils oder Vollstreckungsbescheids sei hier lediglich Folgendes vermerkt: Eine Vollstreckung aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mit dem Risiko verbunden, dass der Gläubiger im Falle einer späteren Aufhebung des Vollstreckungsbescheids oder Urteils dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der diesem durch die Vollstreckung entstanden ist. Dies schließt das zur Abwendung der Vollstreckung geleistete ein 80. Grundsätzlich gilt des Gebot der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot Sachpfändung Zwangsvollstreckung in bewegliche Güter Diese Vollstreckungsart wird auch als Mobiliarzwangsvollstreckung bezeichnet. Ihr Zweck ist die Pfändung und (auch spätere) Mitnahme zur Verwertung von Bargeld, Wertsachen und anderen verwertbaren Gütern. Vorgefundenes Geld wird dem Gläubiger überwiesen wie auch ein nach Abzug der Kosten verbleibender Versteigerungserlös. Grundsätzlich sind alle sich im Besitz des Schuldners - Alleingewahrsam 81 - befindenden beweglichen Sachen pfändbar. Hierzu zählen auch die Sachen des Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Die Eigentumsverhältnisse werden vom Gerichtsvollzieher nicht geprüft 82. Zur Vermeidung von Drittwiderspruchsklagen des Eigentümers wird der Gerichtsvollzieher nach glaubhaftem Vortrag des Schuldners aber darauf verzichten, geliehene Gegenstände Dritter zu pfänden 83. Geringwertige Gegenstände und solche, deren Erlös die Kosten der Verwertung nicht decken, sowie solche, die zur Mindestausstattung des Haushalts gehören oder zur Erzielung des Lebensunterhaltes dienen 84 sind unpfändbar. Ebenfalls Geldbeträge die dem unpfändbaren Teil des Einkommens nach 850 ff entsprechen. Hier bestimmen die Vor 78 Vgl. Salten / Gräve (2005) S Sachpfändung, Durchsuchung, Offenbarungsversicherung 80 Vgl. Salten / Gräve (2005) S Vgl. Lackmann (2003) Rdnr Vgl. Samson / Schneider (1984) S dagegen Prüfungspflicht bzgl. evidenten Dritteigentums in: Lackmann (2003) Rdnr Vgl. Salten / Gräve (2005) S. 151 f 84 Vgl. Heussen / Prüske (2005) Rdnr. 149 Seite 23

24 schriften der 811 ff wesentlich den sozialen Schuldnerschutz ein verfassungsrechtlich hohes Gebot des Sozialstaatsprinzips. Dies schließt den Schutz der Erwerbstätigkeit Selbständiger ein 85. Wesentliche Bestandteile und Zubehör 86 eines Grundstücks sind nicht pfändbar, da diese Dinge nur im Wege der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung verwertet werden dürfen sofern sie im Eigentum des Grundeigentümers stehen 87. Die Sachpfändung hat hinsichtlich ihres materiellen Erfolgs sowohl wegen des sozialen Schuldnerschutzes als auch wegen der abnehmenden Verwertbarkeit von Gebrauchsgütern stark abnehmende Bedeutung nur noch zwei bis drei Prozent der Sachpfändungen sind erfolgreich 88. Dies wird durch die abnehmende Zahl der von Gerichtsvollziehern durchgeführten Zwangsversteigerungen unterstrichen 89. Heute sind auch kaum noch Wertpapiere in Wohn- oder Geschäftsräumen auffindbar, da diese in der Regel in einem Depot einer Bank verwaltet werden und allenfalls mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erreichbar sein dürften. Die Bedeutung der Sachpfändung ergibt sich aber auch daraus, das ihre erfolglose Durchführung Voraussetzung für die Abnahme der Offenbarungsversicherung ist. Problematisch ist die Sachpfändung wegen der notwendigen Durchsuchung der Wohnung, die immerhin grundrechtlich geschützt ist. Zwar darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung durchsuchen und Widerstand durch Gewalt - etwa der Polizei - brechen, aber eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Schuldners darf nur nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug erfolgen Offenbarungsversicherung eidesstattliche Versicherung Ist die Sachpfändung erfolglos oder nicht ausreichend geblieben oder ist von vornherein offensichtlich, dass dies so sein wird 91 oder hat der Schuldner die Durchsuchung gegenüber dem Gerichtsvollzieher verweigert oder ist er mehrfach auch nach Ankündigung nicht anzutreffen, kann der Gerichtsvollzieher 92 damit beauftragt werden, dem Schuldner die Offenbarungsversicherung eidesstattliche Versicherung abzunehmen 93. Der Antrag auf 85 Siehe auch in Kapitel 4.1, S. 34 ff 86 Zu den Begriffen siehe auch in: Lackmann (2003) Rdnr. 237 ff 87 Vgl. Lackmann (2003) Rdnr Vgl. Heussen u.a. (1996) Rdnr Siehe auch oben, Seite 8 ff 90 Vgl. Lackmann (2003) Rdnr. 149 ff 91 Beispielsweise, weil der Gerichtsvollzieher bereits ein Pfandabstandsprotokoll gefertigt hat. 92 Durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle wurde dieses Verfahren zum dem 1.Januar 1999 den Gerichtsvollziehern übertragen. 93 Wegen der begrifflichen Abgrenzung zu anderen Formen der eidesstattlichen Versicherung wird im Folgenden nur noch der Begriff Offenbarungsversicherung verwendet. Früher war dies der Offenbarungseid. Seite 24

25 Bestimmung des Termins zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung kann gleich mit dem Auftrag zur Sachpfändung gestellt werden, genauso wie der Antrag, die Haftanordnung zu beantragen, falls der Schuldner sich weigern sollte die Versicherung abzugeben. Möglicherweise kann der Gerichtsvollzieher auch schon bei dem ersten erfolglosen Sachpfändungsversuch eine Sofortabnahme nach 902 II S. 1durchführen. Die Offenbarungsversicherung ist eine Aufstellung des Schuldners, in der dieser alle seine Vermögenswerte einschließlich Forderungen erklärt. Die Beschreibung der Vermögensgegenstände muss so formuliert sein, dass diesen die notwendigen Informationen zur Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen zu entnehmen sind. Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, so braucht er diese nur dann erneut abzugeben, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass der Schuldner inzwischen Vermögenswerte erworben hat oder sein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Für fehlende Angaben - z.b. die fehlende Adresse eines Arbeitgebers - in der eidesstattliche Versicherung kann ein Antrag auf Nachbesserung gestellt werden 94. Die grundlose Weigerung die Offenbarungsversicherung abzugeben oder das unentschuldigte Fernbleiben vom anberaumten Termin führt einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt dazu, dass der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bei dem Vollstreckungsgericht stellt. Nach Prüfung und Erlass des Haftbefehls wird dem Gläubiger dieser wieder zugeleitet, der damit dann den Gerichtsvollzieher beauftragen kann, den Schuldner zu verhaften und dem Vollstreckungsgericht zur Abnahme der Offenbarungsversicherung vorzuführen sofern er hierzu bereit ist. Andernfalls wird er in Erzwingungshaft genommen, die maximal sechs Monate dauern kann 95. Die Abgabe der Offenbarungsversicherung wird ebenso in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wie ein wegen unentschuldigtem Nichterscheinens erlassener Haftbefehl und die Vollstreckung einer Haft, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Die besondere Bedeutung der Offenbarungsversicherung ergibt sich aus den Informationen, die man aus der Vermögensaufstellung gewinnen kann und aus dem Druck, der auf den Schuldner ausgeübt wird: Kann man ihm nach der Abgabe der Offenbarungsversicherung nachweisen, dass er falsche Angaben gemacht hat, kann er - eine Anzeige vorausgesetzt - nach 156 StGB (Vorsatz) bzw. nach 163 StGB (Fahrlässigkeit) straf 94 Vgl. Heussen / Prüske (2005) Rdnr Vgl. Schuschke / Walker (2002) 901, Rdnr. 1 ff. In Heussen / Prüske (2005) Rdnr. 184 wird dagegen... dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt, den GVZ zu beauftragen, den Schuldner zu verhaften und dem Vollstreckungsgericht zur Abgabe... vorzuführen. Eine reichlich ungenaue Darstellung wie ich finde. Seite 25

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