Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung. Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger

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1 Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger

2 Bestandverfahren ( 560 bis 576 ZPO) sowie materiellrechtliche Bestimmungen (MRG, ABGB)

3 Gegenstand Summarisches Auftragsverfahren bei Streit über die Auflösung eines Bestandvertrags nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über ( 560 Abs 1 ZPO): unbewegliche Sachen Bauwerke auf Schiffen, Schiffsmühlen Unternehmen, zu denen Gegenstände der angeführten Art gehören

4 Kündigungsfristen Kündigungsfristen in Bestandsachen sind in 560 ZPO geregelt

5 Kein Bestandverfahren eröffnende Streitigkeiten alle sonstigen Bestandsachen, zb Mietzinsklagen Mietrechtsfeststellungsklagen Durchsetzung des Illatenpfandrechts ( 1101 ABGB) mit Pfandrechtsklage Räumungsklagen sonstige, aus dem Bestandverhältnis entspringende Streitigkeiten es gelten dafür die allgemeinen Regeln der ZPO und auch die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen

6 Exekutionstitel aufgrund von Bestandverfahren vollstreckbare Aufkündigung ( 560 ff ZPO) bei Bestandverträgen von unbestimmter Dauer vollstreckbares Mandat ( 567 f ZPO) bei Bestandverträgen von bestimmter Dauer

7 Zuständigkeit 1 sachliche Zuständigkeit Eigenzuständigkeit des BG ( 49 Abs 2 Z 5 sowie Abs 4 JN) örtliche Zuständigkeit Gerichtsstand der gelegenen Sache: BG, in dessen Sprengel sich das Bestandobjekt befindet ( 83 JN, dispositiv ausschließlicher Gerichtsstand) funktionelle Zuständigkeit Richtersache (arg e contr 16 Abs 1 RPflG)

8 Zuständigkeit 2 Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts wenn das Verfahren eine Dienst- oder Naturalwohnung betrifft unabhängig davon, ob während aufrechtem Dienstverhältnis oder nach dessen Beendigung, sofern es sich um eine Nachwirkung des Dienstverhältnisses handelt nicht jedoch, wenn das Mietverhältnis nach dem Dienstverhältnis fortgesetzt wird

9 Außergerichtliche Aufkündigung 1 außergerichtliche Aufkündigung außergerichtliche einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die im Streitfall mit Klage auf Rückstellung oder Rücknahme der Bestandsache durchzusetzen ist

10 Außergerichtliche Aufkündigung 2 außergerichtliche Aufkündigung wirksam bei Bestandverhältnissen, die dem MRG unterliegen sofern der Mieter kündigt ( 33 Abs 1 MRG) Sonderbestimmungen gelten generell bei Bestandverhältnissen nach 1 Abs 2 Z 1, 2, 4 MRG oder dem KleingartenG ( 6, 12 KlGG)

11 Gerichtliche Aufkündigung ( 560 bis 564 ZPO) 1 Gerichtliche Aufkündigung bei Gericht eingebrachte Erklärung der Beendigung des Mietverhältnisses unter Angabe des Kündigungsgrunds; die Aufkündigung wird vom Gericht zugestellt in MRG-Sachen gilt zum Kündigungsgrund die Eventualmaxime; der Vermieter kann in MRG- Sachen nur gerichtlich kündigen ( 33 Abs 1 MRG)

12 Gerichtliche Aufkündigung ( 560 bis 564 ZPO) 2 Gerichtliche Aufkündigung Erklärung der Beendigung des Mietverhältnis zum Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit

13 Aufkündigung und Mandat Aufkündigung ist eine doppelfunktionelle Parteihandlung mit Doppelnatur einerseits bürgerlichrechtliche Aufkündigung anderseits Mandatsantrag als Prozesshandlung Aufkündigung ersetzt die Klage Das gerichtliche Mandat auf Übergabe bzw Übernahme der Bestandsache erwächst, sofern nicht Einwendungen erhoben werden, in Rechtskraft und ist vollstreckbar ersetzt somit ein Urteil

14 Räumungsklage ( 569 ZPO) 1 Klage auf Aufhebung oder Erloschenerklärung des Bestandverhältnisses ist einzubringen, wenn sich die Parteien auch über die Räumungsmodalitäten streiten eröffnet keine Bestandsache sondern einen regulären Zivilprozess es gelten aber die Bestimmungen des Bestandverfahrens über die Räumungsfrist ( 573 ZPO) auch in solchen Verfahren ( 574 ZPO) kann nicht mit der gerichtlichen Aufkündigung verbunden werden (Abschaffung der Kündigungsklage mit Aufhebung des 567 Abs 4 ZPO)

15 Räumungsklage ( 569 ZPO) 2 wird eingebracht zur Beendigung der Nutzung des Bestandgegenstands, wenn zwar das Bestandverhältnis durch Zeitablauf erlischt, die Sache aber über das Ende der Bestandfrist hinaus weiter genutzt wird ist einzubringen binnen 14 Tagen nach Ende der Bestandzeit war die Bestanddauer kürzer als ein Monat, dann binnen der Hälfte der bedungenen Frist Bei Unterlassung der Räumungsklage gilt das Bestandverhältnis stillschweigend als erneuert!

16 Übergabe- und Übernahmeauftrag 1 Zur Verhinderung der relocatio tacita Es stehen zur Wahl: vor Ablauf der Bestandzeit: Räumungsmandat ( 567 Abs 1 ZPO) binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit bzw der Hälfte einer Bestandzeit, die kürzer war als einen Monat: Räumungsklage auf Rückstellung oder Rücknahme des Bestandobjekts ( 569 ZPO)

17 Übergabe- und Übernahmeauftrag 2 bei Bestandverträgen auf bestimmte Zeit zur Abwendung einer relocatio tacita ( 1114, 1115 ABGB) siehe auch die relocatio-regelung des 29 Abs 3 lit a und b MRG bei kündigungsgeschützten Bestandverhältnissen auf Zeit

18 Auftragsverfahren Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung samt Mandatsantrag (Inhalt: 562 Abs 1 ZPO, in MRG-Sachen siehe auch 33 Abs 1 MRG) Zustellung von Kündigung und Mandat (auch Ersatzzustellung möglich: 564, 567 Abs 3 ZPO) bloße Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung ist noch ohne rechtliche Wirkung, weil erst das Mandat das Auftragsverfahren abschließt mangels fristgerechter Einwendungen wird das Mandat rechtskräftig und vollstreckbar ( 1 Z 4 EO)

19 Zurücknahme der Aufkündigung oder des Mandatsantrags ist bis zur Erhebung von Einwendungen jederzeit möglich nach Erhebung von Einwendungen sind die Regeln über die Klagezurücknahme ( 237 ZPO) anzuwenden ein Anspruchsverzicht betrifft nur den jeweiligen Kündigungstermin und nicht das Kündigungsrecht als solches

20 Kündigungstermine und Kündigungsfristen1 Kündigungstermin Zeitpunkt, zu dem das Bestandverfahren enden soll Kündigungsfrist Zeitraum, der zwischen Kündigung und Kündigungstermin zu verstreichen hat Kündigungstermin und -frist ergeben sich aus dem Bestandvertrag, sonst aus dem Gesetz: 560 Abs 1 Z 2 ZPO

21 Kündigungstermine und Kündigungsfristen 2 Aufkündigung muss zu ihrer Wirksamkeit vor der Kündigungsfrist des 560 ZPO bei Gericht angebracht werden ( 563 Abs 1 S 1 ZPO). vor Kündigungsfristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind auch dann dem Gegner zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist erfolgen kann ( 563 Abs 1 S 3 ZPO) nach Kündigungsfristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind als unzulässig zurückzuweisen ( 563 Abs 1 S 2 ZPO) Zustellung des Auftrags ist nicht fristgebunden (arg 564 ZPO)

22 Kündigungstermine und Kündigungsfristen 3 Wirksamkeit der Aufkündigung: Aufkündigung muss dem Gegner vor Beginn der dafür einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt werden ( 563 Abs 2 ZPO). eine verspätet zugestellte Aufkündigung entfaltet dennoch Wirksamkeit wenn der Gegner die Verspätung nicht rügt oder keine Einwendungen (gegen das nachfolgende Mandat) erhebt. Rügt der Gegner die verspätete Zustellung, so gilt sie für den nächsten offenen Kündigungstermin als bewirkt.

23 Einwendungen 1 sind kein Rechtsmittel sondern ein Rechtsbehelf: keine Devolutivwirkung wohl aber Suspensivwirkung (sie setzen das Mandat nicht außer Kraft, hemmen aber den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) substantiiert wie auch unsubstantiiert (leer) zulässig, schriftlich oder protokollarisch möglich, auch Fax oder Telegramm sind binnen 4 Wochen anzubringen; bei Verspätung Zurückweisung ohne Verhandlung; Wiedereinsetzung ist zulässig ( 33 Abs 1 MRG)

24 Einwendungen 2 Zurücknahme von Einwendungen folgt den Regeln über die Berufungszurücknahme ( 484 ZPO) Aufkündigung samt Mandat erwachsen sofort in Rechtskraft Rekurs ist unzulässig ( 575 Abs 2 ZPO) Ausnahme: Kostenrekurs gegen die Kostenentscheidung im Mandat

25 Streitiges Verfahren 1 Bei Einwendungen ist das streitige Verfahren einzuleiten vorbereitende Tagsatzung ist ehestmöglich anzuberaumen ( 571 Abs 1 Satz 1 ZPO) im gesamten Verfahren (Fristen, Tagsatzungsanberaumung) ist auf die Dringlichkeit des Bestandverfahrens Bedacht zu nehmen ( 571 Abs 1 S 2 ZPO) kündigende Partei ist als Kläger anzusehen und hat Beweislast für den Kündigungsgrund ( 571 Abs 2 ZPO); bei kündigungsgeschützten Bestandsachen nach dem MRG herrscht Eventualmaxime ( 33 Abs 1 MRG)

26 Streitiges Verfahren 2 Säumnis gegen die Partei, die der vorbereitenden Tagsatzung fernbleibt, ohne mündlich zur Sache vorgetragen zu haben, ergeht auf Antrag der erschienenen, tätigen Partei ein Versäumungsurteil ( 571 Abs 4 ZPO)

27 Streitiges Verfahren 3 Urteil ( 572 ZPO) Ausspruch, ob und inwieweit Aufkündigung bzw Mandat wirksam sind (aufrecht erhalten werden) oder aufgehoben werden hat der Beklagte behauptet, die Zustellung sei verspätet erfolgt, Ausspruch zu welchem Termin die Aufkündigung oder der Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird Entscheidung über das Übergabe/Übernahmebegehren des Klägers Ausspruch über Kostenersatz

28 Streitiges Verfahren 4 Urteil ( 572 ZPO) keinerlei Berufungsbeschränkungen keinerlei Revisionsbeschränkungen ( 502 Abs 5 Z 2 ZPO): keine Euro-Grenze, keine Euro-Grenze, bei Nichtzulassung der ordentlichen Revision steht die außerordentliche zu.

29 Kündigung mit Ersatzbeschaffung 1 Bei Kündigung aus Gründen, die nach dem MRG zur Ersatzbeschaffung verpflichten ( 30 Abs 2 Z 9, 11, 14 bis 16 MRG Vermieter kann sich vorbehalten, die Ersatzbestandsache erst während des Verfahrens bekannt zu geben Gericht entscheidet mit Zwischenurteil, ob der betreffende Kündigungsgrund überhaupt gegeben ist ( 32 Abs 1 MRG)

30 Kündigung mit Ersatzbeschaffung 2 Stellt das Gericht fest, dass der Kündigungsgrund gegeben ist, so hat der Vermieter binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils mit Schriftsatz Ersatz anzubieten (bei Geschäftsräumlichkeiten ein Objekt, bei Wohnungen zwei) Vermieter kann erst drei Monate nach Zustellung des Anbots an den Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen ( 32 Abs 2 MRG)

31 Kündigung wegen Nichtzahlung des Mietzinses 1 Kündigung nach 30 Abs 2 Z 1 MRG wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Mieter trifft am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden Mieter kann durch Zahlung vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung die Aufhebung der Kündigung erwirken ( 33 Abs 2 S 1 MRG) Mieter bleibt aber kostenersatzpflichtig

32 Kündigung wegen Nichtzahlung des Mietzinses 2 Gleiches gilt gemäß 33 Abs 3 MRG, wenn sich der Mieter bis Verhandlungsschluss mit einer Standardverbesserung einverstanden erklärt ( 30 Abs 2 Z 16 MRG) oder wenn der Klaganspruch darauf gerichtet ist, dass der Mieter nach Mahnung mit der Zinszahlung derart säumig war, dass er mit Terminablauf den Zinsrückstand nicht vollkommen berichtigt hatte ( 1118 ABGB)

33 Kündigung wegen Nichtzahlung des Mietzinses 3 Ist die Höhe des Betrags strittig, so entscheidet das Gericht mit Betragsbeschluss; dieser ist mit Rekurs anfechtbar, präjudiziert jedoch nicht die Mietzinsklage ( 33 Abs 2 S 2 MRG)

34 Räumungsfrist Für Übergabe/Übernahme ist im Urteil eine Räumungsfrist von 14 Tagen vorzusehen ( 573 ZPO); sie beginnt zu laufen: sofern die Bestandzeit bei Urteilsfällung bereits abgelaufen war mit Urteilsfällung sofern die Bestandzeit bei Urteilsfällung noch nicht abgelaufen war, erst mit Ablauf der Bestandzeit ( 573 Abs 2 ZPO) 573 Abs 1 ZPO verweist auf 409 Abs 3 ZPO: Voraussetzung ist der Eintritt der Wirksamkeit des Urteils für die Partei (Rechtsmittelzurückweisung, -zurücknahme, -verzicht), sonst Rechtskraft

35 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil ( 34 MRG) Erstreckung der Räumungsfrist auf Antrag des Mieters um höchstens neun Monate (insgesamt maximal neun Monate und 14 Tage) bei wichtigen Gründen, die der Mieter geltend zu machen hat nur, soweit dem Vermieter kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst unstatthaft bei Kündigung durch den Mieter selbst Rekurs gegen den Erstreckungsbeschluss zulässig, zweite Instanz entscheidet final

36 Aufschiebung der Räumungsexekution 1 ( 35 MRG) Ist der Mieter der Obdachlosigkeit ausgesetzt, so ist auf seinen Antrag die Räumungsexekution aufzuschieben (Exekutionsaufschiebung: 42 EO) wenn die Aufschiebung dem Vermieter nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann grundsätzlich auf eine Dauer von höchstens drei Monaten unter besonders berücksichtigenswürdigenden Umständen ist darüber hinaus eine zweimalige Aufschiebung von jeweils höchstens drei Monaten zulässig

37 Aufschiebung der Räumungsexekution 2 ( 35 MRG) Wurde schon eine Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil isd 34 MRG gewährt, so dürfen verlängerte Räumungsfrist und Exekutionsaufschub zusammen nicht länger als ein Jahr ausmachen (Höchstschutzdauer) Die Aufschiebung ist auf Antrag des Vermieters zu widerrufen, wenn der Mieter nach Bewilligung des Aufschubs einen erneuten Kündigungsgrund setzt Räumungsfrist ist dann auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß festzusetzen

38 Zwangsvollstreckung 1 Befristeter Exekutionstitel ( 575 Abs 3 ZPO) rechtskräftige gerichtliche Aufkündigungen, Mandate sowie Urteile infolge Einwendungen, Urteile über Räumungsklagen, Räumungsvergleiche aufgrund von Bestandverhältnissen treten als Exekutionstitel außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Räumungsfrist die Räumungsexekution beantragt wird Das gilt nicht für Kostenentscheidungen.

39 Zwangsvollstreckung 2 Befristeter Exekutionstitel ( 575 Abs 3 ZPO) Nach Außerkrafttreten des Exekutionstitels sind zwei Fälle denkbar: mittlerweile stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags oder mangels Erneuerung titellose Benutzung der Bestandsache Eigentümer erhebt Räumungsklage

40 Zwangsvollstreckung 3 iudicium duplex ( 561 Abs 2 ZPO) Exekutionstitel hat Doppelwirkung: die von einer Partei erwirkte gerichtliche Aufkündigung kann auch vom Gegner in Vollzug gesetzt werden das gilt auch für die übrigen Exekutionstitel in Bestandsachen, nicht aber bei der Kündigung der Hausbesorgerwohnung ( 22 Abs 1 HBG)

41 Zwangsvollstreckung 4 Rechtskrafterstreckung und erweiterte Vollstreckbarkeit ( 568 ZPO) Gerichtliche Aufkündigungen, Mandate und Räumungsurteile sind auch gegen den Afterbestandnehmer (Untermieter) wirksam und vollstreckbar, sofern dem nicht ein Rechtsverhältnis zwischen Bestandgeber und Afterbestandnehmer entgegen steht wird der Mieter gerichtlich gekündigt, so hat er dem Untermieter den Streit zu verkünden ( 2 Abs 2 S 2 MRG ivm 21 ZPO) dieser kann dem Prozess als Nebenintervenient beitreten ( 17 ff ZPO)

42 Delogierung ( 349 EO) Zwangsvollstreckung 5 Wird die Exekution auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligt so erfolgt der Vollzug durch Räumung (Delogierung, 349 EO) Vollstrecker nimmt dem Verpflichteten die Bestandsache weg Personen und Gegenstände werden, notfalls mit angemessener Gewalt, entfernt Gläubiger hat die zum Transport erforderlichen Mittel und Arbeitskräfte, ferner Arbeitskräfte zur Öffnung der Räumlichkeiten bereitzustellen

43 Zwangsvollstreckung 6 Delogierung ( 349 EO) wegzuschaffende Sachen sind dem Verpflichteten (seinem Bevollmächtigten, seinen Familienmitgliedern) zu übergeben, falls dies nicht möglich ist, auf seine Kosten zu verwahren (Lagerhalter) ist der Verpflichtete mit den Lagergebühren säumig oder verzögert er die Rückforderung der Sachen, so sind diese nach Verkaufsandrohung zu veräußern betreibender Gläubiger wird in den Besitz der Bestandsache gesetzt (Schlüssel)

44 Zwangsvollstreckung 7 Innehalten der Räumungsexekution ( 34a ivm 2 Abs 3 MRG) besteht kein Zweifel, dass der Hauptmietvertrag nur zum Zweck der Untervermietung und damit zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde so kann der Untermieter die Anerkennung als Hauptmieter begehren ( 2 Abs 3 MRG) und bis über seinen Antrag entschieden ist, die Innehaltung der Räumungsexekution (des Hauptmieters gegen den Untermieter) begehren ( 34a MRG)

45 Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses mit Dienstwohnung 1 Wurde dem Hausbesorger eine Dienstwohnung ( 13 Abs 1 HBG) angewiesen und wird das Hausbesorgerverhältnis gekündigt ( 18 HBG), so hat dies gerichtlich zu erfolgen ( 22 Abs 1 S 1 HBG) vor dem Arbeits- und Sozialgericht ( 22 HBG) Die Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses ohne Dienstwohnung kann nur außergerichtlich erfolgen.

46 Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses mit Dienstwohnung 2 Kündigungsgründe sind kurz und vollständig in der Kündigung aufzuführen, es gilt die Eventualmaxime ( 22 Abs 1 S 2 HBG) Hausbesorger (oder Hinterbliebene) können um Verlängerung der Räumungsfrist ansuchen ( 23 HBG); zuständig ist das BG der gelegenen Sache gerichtliche Kündigung ist sechsmonatig befristeter Exekutionstitel ( 23 Abs 9 HBG; 1 Z 4 EO) kein iudicium duplex: nur der Hauseigentümer kann Exekution beantragen

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