Studienordnung für das Studium des Faches Latein im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 22.
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- Karlheinz Kuntz
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1 Studienordnung für das Studium des Faches Latein im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 22. November 2001 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Trier am 7. November 2001 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. INHALTSVERZEICHNIS 1 Geltungsbereich 2 Regelstudienzeit 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen 5 Praktika 6 Studienberatung, einführende Veranstaltungen, Hinweise zur Studiengestaltung 7 Ziel und Inhalt des Studiums 8 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte 9 Studienumfang 10 Leistungsanforderungen 11 Studiennachweise 12 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen 13 Schlussbestimmungen Anhang: Empfehlung zu einem möglichen Studienverlauf 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch die dritte Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 233), im folgenden mit Prüfungsordnung bezeichnet, Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Latein für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier. 2 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung beträgt neun Semester; auf 10 der Prüfungsordnung (Meldung und Zulassung zur Prüfung) wird verwiesen. 3 Studienbeginn
2 2 Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. 4 Studienvoraussetzungen Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung in diesen Studiengang erfordert das Studium Kenntnisse in Griechisch und Latein. Diese gelten durch die Bestätigung des Graecums und des Latinums im Abiturzeugnis oder durch ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfungen in Griechisch und in Latein als nachgewiesen. Die Kenntnisse in Latein sind unmittelbare Studienvoraussetzung, die Kenntnisse in Griechisch sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. Sprachkurse, die zu den Ergänzungsprüfungen in Griechisch und Latein führen, werden im Fachbereich II der Universität Trier regelmäßig angeboten. 5 Praktika Gemäß 8 der Prüfungsordnung sind im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums zwei Schulpraktika abzuleisten, davon mindestens eines an einem Gymnasium. Empfohlen wird ein betreutes schulisches Fachpraktikum, das in Zusammenarbeit mit dem Studienseminar angeboten wird; es ersetzt nach Wahl der oder des Studierenden das zweiwöchige Schulpraktikum oder den Leistungsnachweis aus dem erziehungswissenschaftlichen Begleitstudium gemäß Ziffer I. 1.4 des Teils A der Anlage zur LVO. 6 Studienberatung, einführende Veranstaltungen, Hinweise zur Studiengestaltung (1) Es wird empfohlen, die Möglichkeit kontinuierlicher Studienberatung wahrzunehmen; insbesondere sollten sich die Studierenden zu Beginn des Studiums, nach nicht bestandenen Prüfungen, beim Eintritt in das Hauptstudium sowie nach einem Studienfach-, Studiengangoder Hochschulwechsel beraten lassen. (2) Neben der Studienfachberatung vermitteln folgende Veranstaltungen eine Einführung in das Studium des Faches Latein sowie dessen Teildisziplinen und deren jeweilige Methoden: 1. Übung: Einführung in die Klassische Philologie, 2. Lektüreübung für Anfänger, 3. Sprachübung I, 4. Überblicksvorlesungen. (3) Es wird weiterhin dringend empfohlen, außer durch Besuch der Lehrveranstaltungen auch durch Selbststudium die für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Insbesondere wird eine fortgesetzte eindringliche Beschäftigung mit Texten unterschiedlicher Epochen sowie ihrer Behandlung in der Fachliteratur empfohlen. 7 Ziel und Inhalt des Studiums Das Studium soll die für das Lehramt an Gymnasien im Fach Latein vorausgesetzten fachlichen Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten vermitteln, insbesondere
3 3 1. Beherrschung der lateinischen Sprache derart, dass schwierigere Texte aus dem Lateinischen ins Deutsche und Texte nicht zu hohen Schwierigkeitsgrades aus dem Deutschen ins Lateinische ohne Hilfsmittel übersetzt werden können; 2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte, der historischen, analytischen und vergleichenden Grammatik; 3. Einblick in Methoden und Probleme der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historische Entwicklung; 4. Kenntnis der wichtigsten rhetorischen Begriffe und Sicherheit in der Bestimmung sowie Geläufigkeit im Vortrag der häufigsten metrischen Formen; 5. Kenntnisse in der Überlieferungsgeschichte der römischen Literatur und Vertrautheit mit den Problemen und Methoden der Textkonstitution und Textkritik; 6. Überblick über die Geschichte der lateinischen Literatur vom 3. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 6. Jahrhunderts n. Chr.; 7. auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis zentraler Schriftsteller vom 2. Jahrhundert v. Chr. bis zur Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.; 8. Kenntnisse in der spät- und nachantiken Literatur anhand der exemplarischen Lektüre mindestens zweier Autoren; 9. Kenntnis der griechischen Vorbilder für die lateinische Literatur und Sprache; 10. Kenntnis der Geschichte des griechisch-römischen Altertums bis in die Spätantike; 11. Kenntnis der Zivilisation des griechisch-römischen Altertums, insbesondere der antiken Philosophie, der antiken Kunst sowie der griechisch-römischen Mythologie und Religion; 12. Kompetenz im Bereich der Wirkungsgeschichte der Antike anhand von exemplarischen Schwerpunkten; 13. Kenntnis der Grundbegriffe der Fachdidaktik und grundlegender Elemente des Fachunterrichtes. 8 Aufbau des Studiums und Studienabschnitte (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern, 2. das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern. Den Abschluss des Grundstudiums und die Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums bildet die Zwischenprüfung. Diese ist geregelt durch die Zwischenprüfungsordnung für das Studium der Fächer Griechisch/Latein vom 19. August
4 (StAnz. S. 930), die eine mündliche Prüfung von einer halben Stunde vorsieht, welche sich inhaltlich an den Schwerpunkten des absolvierten Grundstudiums orientiert. (2) Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan enthält Empfehlungen zur sinnvollen Abfolge der Lehrveranstaltungen. 9 Studienumfang (1) Für ein Studium des Faches Latein ist von einem Studienvolumen (in Semesterwochenstunden = SWS) von 70 SWS auszugehen. Von diesen entfallen 64 SWS auf verpflichtende Lehrveranstaltungen (Pflicht- [= Pfl.] und Wahlpflichtlehrveranstaltungen [=Wpfl.]) und 6 SWS auf zusätzliche, freiwillige Wahllehrveranstaltungen (= Wahl.), die über den engeren Rahmen des Fachstudiums hinausführen und dessen Ergänzung dienen. Es wird den Studierenden empfohlen, dabei besonders Veranstaltungen interdisziplinären Charakters sowie aus den Bereichen der Griechischen Philologie, Papyrologie, Alten Geschichte, Klassischen Archäologie und der antiken Philosophie im Studienplan zu berücksichtigen. (2) Von dem unter Absatz 1 genannten Studienvolumen entfallen auf das Grundstudium 34 SWS (davon 30 SWS verpflichtende Lehrveranstaltungen); auf das Hauptstudium 36 SWS (davon 34 SWS verpflichtende Lehrveranstaltungen). 10 Leistungsanforderungen (1) Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erfordert für das Grundstudium: 1. qualifizierte Leistungsnachweise (s. 11 Abs. 4) über folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: a) ein Proseminar im Bereich der Prosaliteratur, b)ein Proseminar im Bereich der Dichtung, c) ein Proseminar Griechisch; sollte das Graecum während des Grundstudiums nachgeholt werden müssen, kann dieser Schein auch im Hauptstudium erworben werden, d) ein Stilübungskurs Unterstufe (Abschlussklausur obligatorisch), 2. Nachweise der erfolgreichen Teilnahme ( 11 Abs. 3) an folgenden Übungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: a) ein Lektürekurs für Anfänger, b) eine Kursorische Lektüre, 3. Nachweise der regelmäßigen Teilnahme ( 11 Abs. 2) an folgenden Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: a) Einführung in das Studium der Klassischen Philologie, b) Sprachübung I, c) Sprachübung II, d) drei Vorlesungen im Fach Latein, e) eine Vorlesung im Fach Griechisch, f) eine Thematische Übung Bereich A (Metrik, Stilistik, Rhetorik, Poetik / Literaturtheorie, Textkritik, Vulgärlatein, Spätantikes Latein), g) eine Thematische Übung Bereich B (Realien, Mythologie, Religion, Kunst,
5 5 Papyrologie, Epigraphik, Textüberlieferung / Kodikologie / Paläographie, Antikenrezeption). Ferner wird die Teilnahme an zwei zusätzlichen Wahllehrveranstaltungen ( 9 Abs. 1) empfohlen. (2) Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erfordert für das Hauptstudium: 1. qualifizierte Leistungsnachweise (s. 11 Abs. 4) über folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: a) zwei Hauptseminare, b) ein Stilübungskurs Oberstufe, c) ein Fachdidaktikseminar, 2. Nachweise der erfolgreichen Teilnahme ( 11 Abs. 3) an folgenden Übungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: a) ein Lektürekurs für Fortgeschrittene, b) ein Klausurenkurs (lateinisch-deutsche Übersetzung), 3. Nachweise der regelmäßigen Teilnahme ( 11 Abs. 2) an folgenden Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: a) drei Vorlesungen im Fach Latein, b) eine Vorlesung im Fach Griechisch, c) ein Projektseminar, d) eine interdisziplinäre Lehrveranstaltung, e) eine linguistische Einführung, f) eine Veranstaltung in historischer Sprachwissenschaft, g) eine Veranstaltung zum nachantiken Latein, h) eine Thematische Übung Bereich A (s. Absatz 1 Nr. 3 Buchst. f), i) eine Thematische Übung Bereich B (s. Absatz 1 Nr. 3 Buchst. g). Ferner wird die Teilnahme an einer zusätzlichen Wahllehrveranstaltung ( 9 Abs. 1) empfohlen. 11 Studiennachweise (1) Zum Nachweis erbrachter Studienleistungen erhalten die Studierenden entsprechende Studiennachweise ( Scheine ). Dabei sind drei Typen von Nachweisen zu unterscheiden: 1. die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme (s. Absatz 2), 2. die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (s. Absatz 3), 3. der qualifizierte Leistungsnachweis (s. Absatz 4). (2) Eine regelmäßige Teilnahme wird bescheinigt, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und aktiv mitgearbeitet hat. In begründeten Fällen kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen, höchstens aber vier Veranstaltungsstunden im Semester, versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten ist das Erteilen eines Teilnahmenachweises nicht mehr möglich. (3) Eine erfolgreiche Teilnahme wird bescheinigt, wenn über die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinaus Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen der regelmäßigen Vor- und
6 6 Nachbereitung erbracht werden; hierzu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. (4) Ein qualifizierter Leistungsnachweis wird ausgestellt bei kontinuierlichem Besuch der Lehrveranstaltung, aktiver Mitarbeit und bestandener Abschlussklausur (im Falle der Stilübungen obligatorisch) bzw. eines Referats und einer mindestens mit ausreichend (4,0) bewerteten Hausarbeit. Der qualifizierte Leistungsnachweis ist mit einer Ziffernote versehen. (5) Hausarbeiten können auch von Arbeitsgruppen angefertigt werden. Voraussetzung für die Erteilung individueller Leistungsnachweise ist, dass die individuellen Arbeitsanteile der Gruppenmitglieder erkennbar sind. (6) Aus dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme gemäß Absatz 3 und dem qualifizierten Leistungsnachweis gemäß Absatz 4 muss einwandfrei ersichtlich sein, aufgrund welcher Leistungen die Qualifikation erworben wurde. Die Benotung erfolgt entsprechend 19 der Prüfungsordnung. 12 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen Über die Anrechnung von Studienleistungen, die gemäß 7 der Prüfungsordnung an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet das Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit wird eine zur Prüfung berufene Vertreterin oder ein zur Prüfung berufener Vertreter des Faches gehört. 13 Schlussbestimmungen (1) Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen in Absatz 2 die Studienordnung für das Studium des Faches Latein im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier vom 12. Juli 1984 (StAnz. S. 754) außer Kraft. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 12. Juli 1984 gilt weiter für Studierende, die das Hauptstudium des Faches Latein im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Sommersemester 2001 begonnen haben und sich in der Regel spätestens im Wintersemester 2001/2002 zur Ablegung des ersten Prüfungsteiles der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157) in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 1996 (GVBl. S. 251) melden. Trier, den 22. November 2001 Anhang zu 8 Abs. 2: Empfehlung zu einem möglichen Studienverlauf Studienabschnitt Lehrveranstaltung (erforderlicher Studiennachweis) (Fachsemester) à 2 SWS A. Grundstudium Übung Einführung in die Klassische Philologie (TN)
7 7 1. Semester Sprachübung I (TN) Lektüre für Anfänger (etn) Thematische Übung A (TN) 2. Semester Proseminar Prosa (qln) Sprachübung II (TN) Thematische Übung B (TN) 3. Semester Griechisches Proseminar (qln) Stilübung Unterstufe (qln) zusätzliche Wahlveranstaltung (TN) 4. Semester Proseminar Dichtung (qln) Griechische Kursorische Lektüre (etn) zusätzliche Wahlveranstaltung (TN) B Hauptstudium 5. Semester Stilübung Oberstufe (qln) Lektüre für Fortgeschrittene (etn) LVA Linguistische Einführung (TN) Thematische Übung (TN) 6. Semester Griechische Hauptseminar (qln) LVA Historische Sprachwissenschaft (TN) Thematische Übung (TN) 7. Semester Fachdidaktikseminar (qln) Klausurenkurs (etn) Projektseminar (TN) Übung Nachklassisches Latein (TN) 8. Semester Hauptseminar (qln) Interdisziplinäre LVA (TN) zusätzliche Wahlveranstaltung (TN) etn = Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme; qln = qualifizierter Leistungsnachweis TN = Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme
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