Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
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- Barbara Bachmeier
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1 Veröffentlichung des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom über die Befreiung gemäß 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Aktien der Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, Hannover (ISIN: DE ) Mit Bescheid vom 30. September 2011 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechende Anträge der Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG ("Antragstellerin zu 1"), der Schaeffler Familienholding Drei GmbH & Co. KG ("Antragstellerin zu 2"), der Schaeffler Familienholding Eins GmbH ("Antragstellerin zu 3") und der Schaeffler Familienholding Zwei GmbH ("Antragstellerin zu 4", gemeinsam die "Antragstellerinnen") von der Verpflichtung gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung zu veröffentlichen. Weiterhin wurden die Antragstellerinnen von den Verpflichtungen gemäß 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Continental AG, Hannover, zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: Für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1.) durch die beabsichtigte Übertragung von Aktien der Continental AG, Hannover, von der Schaeffler GmbH, Herzogenaurach, auf die Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, unmittelbar die Kontrolle i.s.d. 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt und die Antragstellerinnen zu 2.) bis 4.) dadurch zugleich jeweils mittelbar die Kontrolle i.s.d. 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der Continental AG, Hannover, erlangen, werden die Antragstellerinnen jeweils gemäß 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen sowie nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Continental AG, Hannover, zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen: A. Derzeit hält die Schaeffler GmbH Aktien (entsprechend 36,14 % der Stimmrechte) der Continental-Aktiengesellschaft (Continental-Aktien). Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler GmbH ist die Schaeffler Verwaltungs GmbH die ihrerseits weitere Aktien der Continental AG (entsprechend 13,76 % der Stimmrechte) unmittelbar hält. Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler Verwaltungs GmbH ist die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG. Komplementärin der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ohne eine Kapitalbeteiligung ist die Schaeffler Management GmbH. Kommanditistin der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ist unter anderem die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung von 89,81 %. D /5.1/ /
2 Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler Management GmbH ist die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG. Komplementärinnen der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG ohne eine jeweilige Kapitalbeteiligung sind die MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und die INA-Holding Verwaltungs GmbH. Kommanditisten der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG sind Frau Maria- Elisabeth Schaeffler ("Frau Schaeffler") mit einer Beteiligung von 20 %, Herr Georg F. W. Schaeffler ("Herr Schaeffler") mit einer Beteiligung von 79,8 % sowie die Schaeffler Holding LP mit 0,2 %. Alleinige Kommanditistin der MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit einer Kapitalbeteiligung von 100 % ist Frau Schaeffler. Frau Schaeffler hält sämtliche Anteile der INA-Holding Verwaltungs GmbH. 100 % des Kapitals der Schaeffler Holding LP wird unmittelbar und mittelbar von Herrn Schaeffler gehalten. Im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der Schaeffler Gruppe sollen die derzeit von der Schaeffler GmbH gehaltenen Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) übertragen werden. Hierfür haben die Schaeffler GmbH und die Antragstellerin zu 1.) am 22. September 2011 einen Einbringungsvertrag geschlossen, durch den die von der Schaeffler GmbH gehaltenen Continental-Aktien als Einlage in die Antragstellerin zu 1.) eingebracht werden. Komplementärin der Antragstellerin zu 1.) ohne Kapitalbeteiligung ist die Antragstellerin zu 2.); Kommanditistin mit einer Beteiligung von 100 % ist die Schaeffler GmbH. Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1.) ist festgelegt, dass die Komplementärin alleine zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet ist. Komplementärin der Antragstellerin zu 2.) ohne Kapitalbeteiligung ist die Antragstellerin zu 3.), Kommanditistin mit einer Beteiligung von 100 % ist die Antragstellerin zu 4.). Gegenstand der Gesellschaft ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 2.) ist als Gegenstand der Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen festgelegt. Ferner ist bestimmt, dass sowohl die Komplementärin als auch die Kommanditistin Gesellschafter sind, wobei die Kommanditistin eine feste Kapitaleinlage i.h.v. EUR 1000,- erbringt, die Komplementärin jedoch keine feste Kapitaleinlage, sondern nur eine Hafteinlage i.h.v. EUR 1,-. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Neben dem Komplementär ist auch der Kommanditist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Die Gesellschafter entscheiden über die Ihnen nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlüsse, wobei jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung eine Stimme besitzt. Die Antragstellerin zu 3.) und die Antragstellerin zu 4.) weisen eine personenidentische Geschäftsführung auf und wurden beide errichtet, um der Holding-Ebene der Schaeffler Gruppe (direkte und indirekte Mutterunternehmen der Schaeffler GmbH) weiterhin die Kontrolle über die zukünftig von der Antragstellerin zu 1.) zu haltenden Continental-Aktien zu ermöglichen. Gleichzeitig stimmen sich die Antragstellerin zu 3.) und die Antragstellerin zu 4.) bei der Ausübung Ihrer Gesellschafterrechte und der Geschäftsführung bei der Antragstellerin zu 2.) regelmäßig untereinander ab. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3.) und der Antragstellerin zu 4.) ist jeweils die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG. D /5.1/ / Seite 2 von 6
3 Die Antragstellerinnen sind nach 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Continental AG zu befreien. B. Die Anträge der Antragstellerinnen sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. Die Antragstellerinnen werden mit der Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) unmittelbar bzw. mittelbar die Kontrolle im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Die Antragstellerin zu 1.) wird mit der beabsichtigten Übertragung der Continental-Aktien von der Schaeffler GmbH auf die Antragstellerin zu 1.) unmittelbar die Kontrolle im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Continental AG erlangen, da die Antragstellerin zu 1.) ab diesem Zeitpunkt 36,14 % der Stimmrechte der Continental AG halten wird. Die Antragstellerinnen zu 2.) bis 4.) werden mit der beabsichtigten Übertragung der Continental- Aktien von der Schaeffler GmbH auf die Antragstellerin zu 1.) mittelbar die Kontrolle im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Continental AG erlangen, da auf die Antragstellerinnen zu 2.) bis 4.) zu diesem Zeitpunkt jeweils 36,14 % der Stimmrechte der Continental AG zuzurechnen sein werden. Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2.) Komplementärin der Antragstellerin zu 1.) ist. Die so auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechneten Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden zum einen auf die Antragstellerin zu 4.) sowie zum anderen auf die Antragstellerin zu 3.) zugerechnet. Die Zurechnung erfolgt, da der Antragstellerin zu 4.) als Mutterunternehmen beherrschender Einfluss auf die Antragstellerin zu 2.) i.s.d. 290 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 4 HGB zukommt. Die Antragstellerin zu 4.) ist bei Würdigung der Gesamtumstände als Gesellschaft zu erachten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen der Antragstellerin zu 2.) trägt, wobei die Antragstellerin zu 2.) der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels der Antragstellerin zu 4.) dient (Zweckgesellschaft). In Ansehung des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.), der die Einzelheiten der Verteilung des Vermögens sowie von Gewinn und Verlust der Antragstellerin zu 2.) regelt, werden die mehrheitlichen Risiken und Chancen der Antragstellerin zu 2.) von der Antragstellerin zu 4.) getragen. Denn die Antragstellerin zu 4.) ist nach diesen Regelungen diejenige Einheit, die sowohl weit überwiegend typische Risiken wie das Risiko der Verwertung des Vermögens oder das Risiko der Verlustverteilung bei der Antragstellerin zu 2.) trägt als auch den weit überwiegenden Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu 2.) zieht. Ferner ist auch die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu 2.) auf die Bedürfnisse der Antragstellerin zu 4.) abgestimmt. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Wortlaut des 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB weit auszulegen. (vgl. Begr. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 89), so dass sich ergibt, dass die (festgeschriebene) Geschäftstätigkeit D /5.1/ / Seite 3 von 6
4 nicht exakt auf die Zielsetzungen des potentiellen Mutterunternehmens abgestimmt sein muss. Die allgemeine Festlegung des Gesellschaftsgegenstandes "Beteiligung an anderen Unternehmen" ist insoweit ausreichend. Zudem ergibt sich, dass die Antragstellerinnen zu 3.) und 4.) errichtet wurden, um der Holding-Ebene der Schaeffler Gruppe weiterhin die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu ermöglichen. Diese Kontrolle kann vorliegend aber nur über die Antragstellerin zu 2.) und weiter über die Antragstellerin zu 1.) erfolgen, so dass hieraus ersichtlich wird, dass die Beteiligung an der Antragstellerin zu 2.) eine solche "Beteiligung an anderen Unternehmen" als Geschäftstätigkeit darstellt, die spezifisch auf die Bedürfnisse der Antragstellerin zu 4.) zugeschnitten ist. Zu der Wertung, dass die Antragstellerin zu 2.) der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels der Antragstellerin zu 4.) dient, führt auch das Vorliegen des sog. "Autopilot- Mechanismus". Dieser Mechanismus ist unmittelbar dem Appendix (b) der Interpretation 12 des Standing Interpretations Committee ("SIC 12") zu entnehmen, wobei dieses Einzelkriterium des "Decision-making" in Appendix (b) SIC 12 laut Gesetzesbegründung zur Konkretisierung des eng begrenzten und genau definierten Ziels herangezogen werden kann (vgl. Begr. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 89). Einem potentiellen Mutterunternehmen soll danach u.a. dann Entscheidungsmacht i.s.d. sog. "Autopilot-Mechanismus" zukommen, wenn es die Änderung der Gründungsurkunde oder der Satzung der Zweckgesellschaft zu blockieren vermag. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.) können vorliegend aufgrund der paritätischen Stimmenverteilung zwischen der Antragstellerin zu 4.) und der Antragstellerin zu 3.) in der Gesellschafterversammlung laut 13 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages und aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses aus 119 Abs. 1 HGB von der Antragstellerin zu 4.) blockiert werden. Die 36,14 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden sodann auch auf die Antragstellerin zu 3.) gemäß der 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Für die Annahme einer Beherrschung durch die Antragstellerin zu 3.) als Komplementärin der Antragstellerin zu 2.) i.s.d. 290 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB war etwa aufgrund der Regelung des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.), wonach neben der Antragstellerin zu 3.) als Komplementärin auch die Antragstellerin zu 4.) als Kommanditistin zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet ist, kein Raum mehr. Denn zumindest bei einer solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung wie vorliegend kann etwa Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin seitens der Kommanditistin i.s.d. 115 Abs. 1 HGB jederzeit widersprochen werden. Jedoch beherrscht die Antragstellerin zu 3.) die Antragstellerin zu 2.) im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft zusammen mit der Antragstellerin zu 4.). Der Annahme einer sog. Mehrmütterherrschaft in Bezug auf die Antragstellerin zu 4.) und die Antragstellerin zu 3.) steht es da bei nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 4.) auf die Antragstellerin zu 2.) zunächst i.s.d. 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB dem Wortlaut des Gesetzes nach beherrschenden Einfluss hat. Denn grundsätzlich ist bei Beherrschung eines Tochterunternehmens durch ein einzelnes Mutterunternehmen schon begriffslogisch kein Raum mehr für eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft. Eine solche mehrfache Abhängigkeit kommt nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht. Die normative Grundlage der Figur der sog. Mehrmütterherrschaft ist dabei in 17 AktG zu erblicken. Im Falle des 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB spricht aber Vieles dafür, dass die Beherrschung nach 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB von 17 AktG nicht erfasst wird, so dass das alleinige Innehaben eines beherrschenden Einflusses i.s.d. 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB keine Sperrwirkung für eine Mehrmütterherrschaft entfaltet. Ein Abstellen auf die Vermutung des 17 Abs. 2 AktG verbietet sich im Falle D /5.1/ / Seite 4 von 6
5 des 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB, weil das Mutterunternehmen nach Maßgabe des 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB regelmäßig weder über eine i.s.d. 17 Abs. 2 AktG erforderliche Anteilsmehrheit oder Stimmrechtsmehrheit am jeweiligen Tochterunternehmen verfügt. So liegt der Fall im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3.). Diese kann hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) weder eine Anteilsmehrheit noch aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.) eine Stimmrechtsmehrheit vorweisen. Ferner ist bei 17 Abs. 1 AktG anerkannt, dass nicht jedes Beherrschungsmittel Abhängigkeit zur Folge hat. Vorliegend dürfte entscheidend sein, dass 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB alternativ zum allgemeinen Beherrschungskonzept der rechtlichen Beherrschung überwiegend als Ausprägung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zum Zwecke der Bilanzierung zu verstehen ist und damit im Gegensatz zur sonstigen rechtlichen Beherrschungsmöglichkeit des 290 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB steht. Die wirtschaftliche Beherrschung über 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB bedeutet demnach keine für 17 AktG zu fordernde rechtliche Beherrschung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Figur der Mehrmütterherrschaft zeitlich gesehen weit vor der Einführung des 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2009 entwickelt wurde und damit seit jeher nur auf rechtliche abgesicherte Beherrschungsmöglichkeiten Bezug nimmt. Für die Annahme der dann noch erforderlichen Koordination ist es ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird, dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist. Zwischen der Antragstellerin zu 3.) und der Antragstellerin zu 4.) findet eine regelmäßige Verhaltensabstimmung statt. Diese Koordination zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist umfassend und dauerhaft, so dass gemeinsam ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird. Auch liegt eine mit 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor, die es rechtfertigt, in 37 Abs. 1, Var. 1 und Var. 4 WpÜG die tragenden Befreiungsgründe zu erachten. Der beherrschende Einfluss, den Frau Schaeffler und Herr Schaeffler, vergleichbar dem Einfluss einer beherrschenden Konzernobergesellschaft, als (mittelbare) Großaktionäre auf die Continental AG ausüben, bleibt vor und nach Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.), die grundsätzlich wie eine Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns zu erachten ist, unverändert und findet seine Entsprechung auch in einer Betrachtung der Kontrollposition nach Maßgabe des WpÜG. Denn die letztendliche Kontrolle im Sinne des 29 Abs. 2 WpÜG wird durch die Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) nicht verändert. Im Ergebnis erfolgt auch nach Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) eine Zurechnung der sich aus Continental-Aktien ergebenden Stimmrechte auf Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler. Derzeit hält die Schaeffler GmbH die Continental-Aktien. Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden auf die Schaeffler Verwaltungs GmbH zugerechnet, da die Schaeffler Verwaltungs GmbH eine 100%-ige Beteiligung an der Schaeffler GmbH hält. Des Weiteren werden die Stimmrechte aus den Continental-Aktien auf die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG zugerechnet, da die Schaeffler Holding GmbH & Co, KG zu 100 % an der Schaeffler Verwaltungs GmbH beteiligt ist. Auf die Schaeffler Management GmbH werden die Stimmrechte aus den Continental-Aktien aufgrund ihrer Stellung als Komplementärin der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG zugerechnet. D /5.1/ / Seite 5 von 6
6 Sodann werden die Stimmrechte aus den Continental-Aktien auf die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG zugerechnet. Dies erfolgt zum einen aufgrund ihrer Beteiligung von 89,81 % an der Schaeffler Holding GmbH &Co. KG und zum anderen aufgrund ihrer 100% igen Beteiligung an der Schaeffler Management GmbH. Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden letztlich auf Frau und Herrn Schaeffler zugerechnet, da die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG durch Frau Schaeffler, Herrn Schaeffler und die Schaeffler Holding LP beherrscht wird. Die Interessen der Schaeffler Holding LP können dabei denen von Herrn Schaeffler gleichgestellt werden, da dieser zu 100 % unmittelbar und mittelbar am Kapital der Schaeffler Holding LP beteiligt ist. Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß 36 Nr. 3 WpÜG steht im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass eine konzerninterne Umstrukturierung letztlich wegen der nicht ersichtlichen anderweitigen unternehmerischen Beteiligung im Sinne der 15 ff. AktG von Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler nicht in Betracht kommt. Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des 36 Nr. 3 WpÜG und die Berücksichtigung der Regelungssystematik zum beherrschenden Einfluss nach 290 HGB bzw. der 15 ff. AktG legen es jedoch nahe, im Rahmen einer Ermessenentscheidung nach 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung zu erteilen. Die im Rahmen der Ermessensausübung nach 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen an der Befreiung und der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebotes ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebotes überwiegt. Die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebotes sind vorliegend als sehr gering anzusehen, da sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes. Die schlichte Umverteilung von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar gehalten, innerhalb eines Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als 30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und folglich die Kontrolle über diese Zielgesellschaft bereits innehatte, stellt keine nennenswerte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar. Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragstellerinnen, von der Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens befreit zu werden. Die Antragstellerinnen stellen als neu aufgenommener Teil des Beteiligungsstrangs nur ein neues Zwischenglied der von Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler ausgehenden Kontrolle über die Zielgesellschaft dar. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde auf einem bloßen formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine materielle Änderung der Rechtslage zu Grunde läge. 12. Oktober 2011 Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG Schaeffler Familienholding Drei GmbH & Co. KG Schaeffler Familienholding Eins GmbH Schaeffler Familienholding Zwei GmbH D /5.1/ / Seite 6 von 6
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