Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

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1 Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren

2 Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt. Der Anwendungsbereich des Erlasses erstreckt sich auf die Tierhaltungsanlagen im Außenbereich, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit bedürfen. ( 4, 16 BImSchG) Es sind dies die Anlagen, die in der Spalte 1 des Anhanges zur 4. BImSchV genannt sind. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es sind ferner die Anlagen der Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der jeweilige Landkreis. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens ist die Genehmigung in einem Verfahren nach 10 BImSchG zu erteilen ( 19 Abs. 3 BImSchG).

3 Genehmigungsvoraussetzungen Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn - sichergestellt ist, dass die sich aus 5 und einer aufgrund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört das Bauplanungs- und Raumordnungsrecht. Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. ( 35 Abs. 3 BauGB)

4 Feststellung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen bezüglich der Belange der Raumordnung Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung im Rahmen der Behördenbeteiligung Ergebnis des Raumordnungsverfahrens Ergebnis muss vor Entscheidung über den Genehmigungsantrag vorliegen Zeitliche Probleme für den Fall, dass das Raumordnungsverfahren erst nach der Antragstellung für die Genehmigung durchgeführt wird Finanzielles Risiko für den Antragsteller, da die Antragsunterlagen für den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag parallel vorgelegt werden müssen Auf 23a der 9. BImSchV wird hingewiesen.

5 Verfahrensschritte Antragseingang und Vollständigkeitsprüfung ( 6, 7 der 9. BImSchV ) Bestätigung des Antragseinganges Vollständigkeitsprüfung in der Regel innerhalb eines Monats ggf. Aufforderung zur Ergänzung des Antrages innerhalb einer angemessenen Frist, falls der Antrag nicht die Anforderungen des 3, 4 bis 4e der 9. BImSchV erfüllt Unterrichtung des Antragstellers über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens

6 Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung zur Einsichtnahme Sind die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen vollständig, erfolgt die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde und entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind. Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung soll eine Woche liegen. Auszulegen sind der Antrag und die Unterlagen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten, und auch die zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügten Unterlagen. Der Auslegungszeitraum beträgt einen Monat. Daran schließt sich eine Einwendungsfrist von zwei Wochen an. Für die Berechnung der Fristen sind die 187 ff. BGB heranzuziehen.

7 Einwendungen / Erörterungstermin Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekannt zu geben. Den beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekannt zu geben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Der Termin ist öffentlich. Über den Verlauf des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Erörterungstermin kann entfallen. Die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin stattfindet, ist nach Ablauf der Einwendungsfrist durch die Genehmigungsbehörde zu treffen. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. Für UVP-pflichtige Anlagen führt das LVwA einen Erörterungstermin durch, sofern Einwendungen vorliegen.

8 Entscheidung über den Antrag Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage aller vorliegenden Unterlagen eine zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Ferner bewertet die Genehmigungsbehörde möglichst innerhalb eines Monats nach Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung auf deren Grundlage und nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des Vorhaben auf die Schutzgüter. Die Bewertung ist bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu berücksichtigen.

9 Zustellung des Genehmigungsbescheides Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und dem Einwender zuzustellen. Die Zustellung an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides zwei Wochen zur Einsichtnahme auszulegen.

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