Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht
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- Edwina Kohl
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1 Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht September 2016 Roman A. Rauter Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in der Lehrveranstaltung (Repetitorium) und enthält verkürzte Inhalte, die im Rahmen der Lehrveranstaltung erläutert und ergänzt werden.
2 Einleitung Patent = gewerbliches Schutzrecht auf Erfindung betrifft Erfindungen auf allen Gebieten der Technik Zeitlich begrenztes Ausschlussrecht (bis 20 Jahre) Gebührenbelastung PatG EPÜ (seit 1977): Europäische Patente (Europäisches Patentamt) Wirkung wie nationale Patente EU-Patent Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (noch nicht in Kraft getreten) verwandt : Gebrauchsmuster ( kleines Patent ) GMG
3 Erfindung (1) Gesetzlich nicht definiert Lehre zum technischen Handeln Ausschlusstatbestände ( 1 Abs 3 PatG): Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne/Regeln für gedankliche Tätigkeiten/Spiele, Geschäftsmethoden Wiedergabe von Informationen Biotechnologische Erfindungen 1 Abs 2 PatG grds patentierbar (zb Arzneimittelherstellung; nicht Pflanzensorten, Tierrassen) ärztliche Tätigkeit ausgenommen
4 Erfindungen (2) Computerprogramme wenn sie einen technischen Beitrag leisten Ausgenommen bei Verstoß gegen öff. Ordnung / gute Sitten ( 2 Abs 1 PatG) Gewerbliche Anwendbarkeit (praktisch unproblematisch)
5 Erfindungen (3) Nicht jede Erfindung ist patentfähig Neuheit Förderung des technischen Fortschritts nicht: wenn zum Stand der Technik gehörend Relevant: Prioritätstag (grds Einlangen beim Patentamt) Neuheitsbegriff: objektiv, absolut (weltweite Neuheit) izm Arzneimitteln Neuheitsfiktion ( 3 Abs 3) Stand der Technik vorveröffentlicht: der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag zugänglich (ua unberücksichtigt bei: 6-Monatsfrist + offensichtlicher Missbrauch; 3 Abs4 Z1) durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich
6 Erfindungen (4) Erfinderische Tätigkeit / Erfindungshöhe darf sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben fiktiver Durchschnittsfachmann (mit Kenntnis des Standes der Technik) Übertragungserfindung: Lösung wird auf ein anderes technisches Fachgebiet übertragen
7 Recht an der Erfindung (1) Erfinderrecht natürliche Person unvollkommen absolutes Immaterialgüterrecht Anspruch auf Patent ( 4 Abs 1): Erfinder ( Erfinderprinzip ) oder Rechtsnachfolger Anspruch auf Benennung ( 20) Doppelerfindung beide Erfinder isd PatG Ausschließlichkeitsrecht durch Anmeldung ( first to file-prinzip ) Anmeldung durch Nichtberechtigten ( 5) Aberkennungsantrag ( 49 PatG) Aberkennung oder Übertragung des Patents/der Patentanmeldung
8 Recht an der Erfindung (2) Erfindergemeinschaft Personen, die schöpferisch mitgewirkt haben gemeinsame Verfügung Dienstnehmererfindung 6-19 PatG Diensterfindung Tätigkeitsgebiet des Unternehmens ursächlicher Zusammenhang (Obliegenheit, Anregung, Hilfsmittel) Aufgriffsrecht (idr) bei vertraglicher Vereinbarung Erklärung binnen 4 M besondere Vergütung (Ausnahme 8 Abs 2 PatG)
9 Erteilungsverfahren (1) Österr Patentamt (techn. Abt.) / Europ. PA (auf Basis EPÜ) Patentanmeldung ( 89 PatG) vollständige Beschreibung der Erfindung (uu Hinterlegung) Offenbarung ( 87a) Patentansprüche anzugeben, wofür Schutz begehrt wird (Hauptanspruch, Nebenansprüche [ggf Unteransprüche]) Einheitlichkeit der Anmeldung Priorität Tag der ord. Anmeldung ( 87) Priorität ( 93), dh Vorrang vor später angemeldeter Erfindung ggf Unionspriorität (Art 4 PVÜ) (Teilpriorität 93a,93b; mehrere 94)
10 Erteilungsverfahren (2) Behördenzuständigkeit durch Novelle 2014 (im Detail) geändert Gesetzmäßigkeitsprüfung durch Techn. Abt. Veröffentlichung (grds 18 M nach Anmeldung) Bedenken Dritter ( 101b) begründete Einwendungen Patenterteilung (Techn. Abt.) durch Beschluss Bekanntmachung im Patentblatt (Wirkung des Patents), Veröffentlichung der Patentschrift, Eintragung im Patentregister, Ausfertigung der Patenturkunde ggf Zurückweisung
11 Einspruchsverfahren gegen bereits erteiltes Patent (dh nachgeschaltet) binnen 4 M nach Bekanntmachung der Patenterteilung ( 101c) Einspruch kann von jedermann erhoben werden. Gründe: 102 Abs 2 Techn. Abt. ggf Widerruf des Patents ( 104 Abs 4)
12 Schutzwirkungen (1) Ausschluss Dritter von betriebsmäßiger Nutzung (Ausschließungsrecht) auch bestimmte Vorfeldhandlungen betriebsmäßig gewerbsmäßig Ausnahme: 22 PatG Generika Vorbehaltene Benutzungshandlungen Herstellen Inverkehrbringen Feilbieten Gebrauch Einfuhr Besitz zu obigen Zwecken bei Verfahrenspatent: Schutz bezieht sich auf unm. hergestellte Erzeugnisse 22 (Beweiserleichterung 155)
13 Schutzwirkungen (2) Schutzumfang Relevanz der Patentansprüche ( 22 PatG) Begrenzung durch Patentansprüche Beschreibungen / Zeichnungen dienen nur der Auslegung Erfasst sind auch äquivalente Realisierungen funktionsgleiche Lösungsmittel ( Fachmann als Maßfigur) nicht zb, wenn auf wesentliche Vorteile der Erfindung verzichtet wird mittelbare Verletzung Patentgefährdungstatbestand 22 Abs 3-5 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, dürfen nicht an nichtberechtigte Personen geliefert werden Wissen des Anbietenden oder Offensichtlichkeit bzgl Eignung und Bestimmung
14 Schutzwirkungen (3) Vorbenützungsrecht relevant, da Patent dem ersten Anmelder erteilt wird (zb bei Doppelerfindungen) 23 PatG: Wirkungen des Patents greifen nicht ggü Personen, die mit der Nutzung der Erfindung vor dem Prioritätstag begonnen haben (inkl Vorbereitungshandlungen) voller Erfindungsbesitz (zb iar nicht Händler) guter Glaube (schlechtgläubig zb bei rechtswidrig erlangter Kenntnis) betriebsmäßige Benutzung im Inland Duldungspflicht des Patentinhabers Betriebsgebundenheit: 23 Abs 3 PatG Anspruch auf Anerkennung in Urkunde
15 Patentlizenzen freiwillige Lizenzen Lizenzvertrag Verzicht auf Ausübung der Abwehrrechte Wirkung ggü Dritten mit Eintragung im Patentregister ( 43 Abs 2 PatG) relevant für Erwerber des Patents Zwangslizenzen 36 PatG zb Benutzung eines älteren Patents für jene eines neueren Patents + wichtiger techn. Fortschritt und erhebliche wirtsch. Bedeutung
16 Ende des Patentschutzes Laufzeit: 20 Jahre ab Anmeldetag ( 28 Abs 1) erg. Schutzzertifikat bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln ( SchZG + EU-VO) Nichtzahlung der Jahresgebühr Nichtigerklärung Gründe: 48 PatG Antrag durch jedermann möglich Verzicht
17 Gebrauchsmusterrecht (1) wie Patent ein technisches Schutzrecht 1 Abs 1 GMG: Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind ( 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Prüfung der formalen Voraussetzungen keine Prüfung der Neuheit weniger Rechtssicherheit Schutzdauer: 10 Jahre ( 6 GMG)
18 Gebrauchsmusterrecht (2) Erfinderischer Schritt Meinung des OGH: erfinderische Höhe einer patentfähigen Erfindung nicht erforderlich Vorbenützungsrecht 3 Abs 4 GMG Offenbarung der Erfindung unschädlich, wenn innerhalb von 6 M vor Anmeldetag auf Anmelder (oder Rechtsvorgänger) zurückzuführen oder auf offensichtlichen Missbrauch
19 Überblick: Behörden seit Novelle 2014 neuer Rechtszug gegen Entscheidungen des Österr Patentamts 1. Instanz: Patentamt (Abteilungen) 2. Instanz: OLG Wien 3. Instanz: OGH
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