vom 17. April 2000 Beschluss vom: in Kraft getreten am: Geänderte Regelungen:

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1 Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ahaus sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen (Feuerwehrsatzung) vom 17. April 2000 Verzeichnis der Veränderungen: Beschluss vom: in Kraft getreten am: Geänderte Regelungen: 15. Mai Mai Mai Abs. 2 Satz 2 Ziffer 9, Ziffer 6 des Kosten-u. Gebühren tarifs

2 Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ahaus sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen (Feuerwehrsatzung) vom 17. April 2000 Der Rat der Stadt Ahaus hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom (GV NRW S. 380), 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG vom (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom (GV NRW S. 662) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein- Westfalen vom (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom (GV NRW 2008 S. 8) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen und Aufgaben 1) Die Stadt Ahaus unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung nach 1 Abs. 1 FSHG. 2) Die Feuerwehr hat in erster Linie als Pflichtaufgabe nach 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. Grundlage der Aufgabenwahrnehmung ist der Brandschutzbedarfsplan ( 22 FSHG). 3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag Leistungen im Rahmen ihrer personellen, sächlichen und einsatzorganisatorischen Möglichkeiten erbringen, die über den in Abs. 2 und im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen. In jedem Fall muss es sich um Leistungen handeln, die ausschließlich durch die Feuerwehr wahrgenommen werden können. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. 2 Kostenersatz 1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind unentgeltlich ( 41 Abs. 1 FSHG), soweit im folgenden Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. - Seite 2 -

3 2) Die Stadt Ahaus verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten in den in 41 Abs. 2 FSHG vorgesehenen Fällen. Danach wird Kostenersatz verlangt 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, 9. Von einer Behörde oder Einrichtung, die zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 8 nicht möglich ist. 3) Grundlage für die Beurteilung des Kostenersatzfalles nach Abs. 2 Nr. 6 ist die Einhaltung der Anschlussbedingungen über die Errichtung und den Betrieb von Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung an die Brandmeldeempfangseinrichtung der Feuerwehr Ahaus (Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen im Stadtgebiet Ahaus in der jeweils gültigen Fassung). 4) Die Kostenersatzpflicht nach Abs. 2 tritt auch dann ein, wenn überörtliche Hilfe im Sinne von 25 FSHG von einer anderen Feuerwehr im Gebiet der Stadt Ahaus geleistet wird. Darüber hinaus gelten die in dieser Satzung genannten Kostenersatzregelungen auch bei entgeltpflichtigen Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ahaus im Rahmen der überörtlichen Hilfe nach 25 Abs. 2 FSHG. 5) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kosten- und Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. - Seite 3 -

4 6) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken von der Feuer-wache bzw. vom Feuerwehrgerätehaus bis zur vollständigen Wiederherstellung der technischen Einsatzbereitschaft maßgebend. Angefangene Stunden werden zu Zeiteinheiten von je 15 Minuten abgerechnet. 3 Beantragte Leistungen und Brandsicherheitswachen (1) Für beantragte Leistungen der Feuerwehr nach 1 Abs. 3 dieser Satzung und die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Gebühren nach dem anliegenden Kosten- und Gebührentarif erhoben. (2) Soweit die Gebühr nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken von der Feuerwache bzw. vom Feuerwehrgerätehaus bis zur vollständigen Wiederherstellung der technischen Einsatzbereitschaft maßgebend. Angefangene Stunden werden zu Zeiteinheiten von je 15 Minuten abgerechnet. (3) Der Einsatz der Feuerwehr kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden 4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Gebühr für die in 1 Abs. 3 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn in dem Kostenbescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Anspruch nach 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung fällig, wenn in dem Gebührenbescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 6 Härteklausel Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. - Seite 4 -

5 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage zur Feuerwehrsatzung der Stadt Ahaus vom 17. April Seite 5 -

6 Tarifstelle Gegenstand Kosten- und Gebührentarif Maßstab je Kosten/Gebü hr bis in DM (=Euro) Kosten/Gebü hr ab in Euro 1 Personaleinsatz 1 Feuerwehrmann(frau) Stunde 45,00 (23,01) 24,00 (Sammelbegriff) 2 Fahrzeugeinsatz (ohne Besatzung) 2.1 Fahrzeuggruppe I Fahrzeug / Gerätewagen Öl (GW Öl), Stunde Gerätewagen Messtechnik (GW Meß), Gerätewagen Gefahrgut (GW G), Mannschaftstransportwagen (MTW), Einsatzleitwagen (ELW, ELW 1, ELW Wald), Anhänger (z.b. Ölanhänger, Schlauchanhänger, Pulverlöschanhänger) 2.2 Fahrzeuggruppe II Fahrzeug / Löschgruppenfahrzeug (LF 8, LF Stunde 8/6), Tanklöschfahrzeug (TLF 8/18), Rüstwagen (RW 1) 2.3 Fahrzeuggruppe III Fahrzeug / Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12, LF 16 TS), Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25, TLF 24/50) 2.4 Fahrzeuggruppe IV Kraftfahrdrehleiter (DL 23/12), Rüstwagen (RW 2) Stunde Fahrzeug / Stunde 50,00 (25,57) 26,00 100,00 (51,13) 52,00 120,00 (61,36) 62,00 160,00 (81,81) 82,00 3 Einsatzmittel Besondere Einsatzmittel (z.b. Sonderlösch- und Ölbindemittel einschl. Entsorgung o.ä.) werden nach dem Verbrauch zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt. Des-gleichen werden außergewöhnliche Folgearbeiten (Reinigen von Auffangbehältern o.ä.) nach Arbeitsaufwand gesondert be- - Seite 6 -

7 rechnet. 4 Gestellung von Brandsicherheitswachen Feuerwehrmann(frau) Stunde 25,00 (12,78) 13,00 (Sammelbegriff) 4.2 Löschfahrzeug ohne Besatzung je Tag pauschal 110,00 (56,24) 57,00 5 Pauschalierte Einsatzarten 5.1 Einsatz nach Alarmierung durch eine Brandmeldeanlage bei nicht bestimmungsgemäßer oder missbräuchlicher Auslösung pauschal 1000,00 (511,29) 512, Türöffnung als beantragte Leistung pauschal 150,00 (76,69) 77,00 6 Sonstiges 1. Im Gebührentarif nicht abschließend geregelte Tätigkeiten der Feuerwehr werden nach Aufwand abgerechnet. 2. Sofern zur Bewältigung eines kostenpflichtigen Einsatzes Dritte beauftragt bzw. ergänzend hinzugezogen werden, sind diese ggf. durch Rechnung nachgewiesenen Kosten neben den Kosten der Feuerwehr zu erstatten. - Seite 7 -

8 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende vom Rat der Stadt Ahaus in seiner Sitzung am beschlossene 1. Änderung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ahaus sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen (Feuerwehrsatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von VerfahrensundFormvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Ahaus, 27. Mai 2008 gez. Felix Büter Bürgermeister - Seite 8 -

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