Sicherungsverwahrung und Heranwachsende

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1 Sicherungsverwahrung und Heranwachsende Ausgangspunkt: Keine Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht und keine Sicherungsverwahrung für Heranwachsende 106 III JGG (Eingeführt durch Art. 5 Nr. 3 G v ) (3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des 66 des Strafgesetzbuches kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn 1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird, 2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Sanktionenrecht SS 2012 Page 1

2 Sicherungsverwahrung für Jugendliche Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom Abs. 2-4 JGG Voraussetzungen nachträglicher Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen Verurteilung zu Jugendstrafe von 7 Jahren und mehr Wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder gemäß 251 (auch in Verbindung mit 252 oder 255) durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe werden Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird Sanktionenrecht SS 2012 Page 2

3 67d Dauer der Unterbringung (1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird. (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. (4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Sanktionenrecht SS 2012 Page 3

4 Wegfall der 10-Jahresfrist Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 2 BvR 2029/01 vom Einführungsgesetz zum StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160 Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Sanktionenrecht SS 2012 Page 4

5 Entscheidung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte Urteil, Case of M v. Germany (Application no /04), Urteil vom ; rechtskräftig seit ) Konventionswidrigkeit des rückwirkenden Wegfalls der Befristung der Sicherungsverwahrung im ersten Fall auf 10 Jahre Auch die Sicherungsverwahrung ist Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Sicherungsverwahrung (Art. 7 EMRK) Die Praxis der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich nicht signifikant von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (Vollstreckung in denselben Gebäuden, keine besonderen Behandlungsangebote etc) Art. 5 der EMRK lässt die Freiheitsentziehung als Konsequenz einer gerichtlichen Entscheidung über Freiheitsstrafe wegen einer Straftat zu Die Freiheitsentziehung muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung stehen Die Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung ergeht kurz vor dem Ende der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und weist demnach keinen Zusammenhang mehr mit dem ursprünglichen Urteil auf Die nachträgliche Sicherungsverwahrung gründet sich auf neu hervorgetretene Tatsachen, die die Gefährlichkeit des Gefangenen begründen sollen. Einen Freiheitsentzug allein wegen Gefährlichkeit kennt die Europäische Menschenrechtskonvention nicht Konventionswidrigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung vgl. EGMR Haidn v. Germany (application no. 6587/04), Sanktionenrecht SS 2012 Page 5

6 Dauer der Sicherungsverwahrung Das Gericht überprüft alle zwei Jahre, ob die grundlegenden Kriterien für die Unterbringung noch bestehen oder ob die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist, 67 e I, II StGB Sofern das Gericht erwartet, der Täter begehe keine weiteren Straftaten mehr, wird die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, 67dIIStGB Wenn das Gericht nach 10 Jahren Sicherungsverwahrung der Meinung ist, dass der Untergebrachte keine Gefahr mehr infolge eines Hanges, erhebliche Straftaten zu begehen, darstellt, erklärt es die Maßregel für erledigt Sofern die Sicherungsverwahrung 10 Jahre überdauert, verlangt das Gesetz das Weiterbestehen des Rückfallrisikos in gewalttätige oder sexuelle Straftaten (die Gefahr anderer erheblicher Straftaten reicht nicht aus) Das Rückfallrisiko muss durch Expertengutachten und eine gerichtliche Anhörung untersucht und erwiesen sein, 463III(4) StPO Dem Gefangenen muss ein Verteidiger zugewiesen werden, 463 III (5)StPO Sofern die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt wird, tritt Führungsaufsicht ein, 67dIII(2)StGB. Sanktionenrecht SS 2012 Page 6

7 Reform der Sicherungsverwahrung in Kraft ab

8 Beschränkung der Sicherungsverwahrung Ausschluss von Vermögens- und Eigentumsdelikten Anstatt allgemein wegen einer vorsätzlichen Straftat jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder c) den Tatbestand des 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist Sanktionenrecht SS 2012 Page 8

9 Weitgehende Streichung der nachträglichen Sicherungsverwahrung Ausgenommen von der Streichung sind Die Überleitung eines im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten in die Sicherungsverwahrung ( 66b StGB),» wenn die bisherigen Unterbringungsvoraussetzungen ( 63) nicht mehr vorliegen,» aber eine weitere Gefährlichkeit besteht die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht Sanktionenrecht SS 2012 Page 9

10 Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung durch 66 a I Nr. 2 Wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, 250, 251 verurteilt wird Gefährlichkeit ist mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich Sanktionenrecht SS 2012 Page 10

11 Flankierende Maßnahmen Gesetz zur Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter Lässt die als Konsequenz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entlassenen und noch als gefährlich eingestuften Sicherungsverwahrten bei Feststellung einer psychischen Störung wieder in Verwahrung nehmen Art. 5 EMRK lässt eine Freiheitsentziehung zu, die an eine psychische Störung anknüpft (eine vergleichbare Regelung gibt es seit kurzem in Frankreich) Einführung der elektronischen Überwachung für aus der Sicherungsverwahrung Entlassene (im Rahmen der Führungsaufsicht bzw. Bewährungsaufsicht) 68b Nr. 12 StGB Sanktionenrecht SS 2012 Page 11

12 BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 werden alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis Ende 2013 gesetzt; bis dahin muss das Recht der Sicherungsverwahrung reformiert werden; die Regelungen bleiben bis dahin in Kraft, allerdings darf die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung Das BVerfG geht davon aus, dass, auch angesichts der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK, die ohnehin geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzugs, der sich von einer Strafe qualitativ unterscheidet, präzisiert werden müssen (Abstandsgebot). Über den unabdingbaren Entzug der äußeren Freiheit hinaus müssen weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht Der freiheitsorientierte und theapiegerichtete Vollzug muss bereits im Vollzug der vor der Sicherungsverwahrung liegenden Freiheitsstrafe beginnen Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht wird auch deshalb als äußerst schwerwiegend bezeichnet, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt Sanktionenrecht SS 2012 Page 12

13 Regierungsentwurf vom März 2012 Streichung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch im JGG Dafür Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für Jugendliche Unterbringungsgesetz bleibt Sanktionenrecht SS 2012 Page 13

14 Regierungsentwurf vom Juni 2012 Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs Umsetzung von 5 Grundelementen des Abstandsgebots Individualisierungs- und Intensivierungsgebot (im Hinblick auf Therapie) Motivierungsgebot (im Hinblick auf die Mitwirkung der Untergebrachten) Trennungsgebot (Gefangene und Verwahrte) Minimierungsgebot (vollzugsöffnende Maßnahmen, Entlassungsvorbereitung, Nachentlassungsbetreuung; ggfs. Unabhängige Kommission zur neutralen Bestimmung des Risikos) Ultima-Ratio-Prinzip (der Sicherungsverwahrung, deshalb behandlungsorientierter Vollzug bereits während der Strafhaft) Sanktionenrecht SS 2012 Page 14

15 67 Reihenfolge der Vollstreckung Grundsätzlich wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vor der eigentlichen Gefängnisstrafe vollzogen, 67 I StGB Ausnahmen sind erlaubt, wenn das Strafgericht befindet, dass der Zweck der Maßregel dadurch erleichtert wird, wenn die Strafe oder ein Teil der Strafe vorgezogen wird Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit der Unterbringung auf die Strafe angerechnet, 67IV(1)StGB Im Falle der Sicherungsverwahrung wird immer zuerst die Gefängnisstrafe vollzogen Sanktionenrecht SS 2012 Page 15

16 Lebenslängliche, Sicherungsverwahrte und in der Psychiatrie Untergebrachte (jeweils ) Sicherungsverwahrung Lebenslang Psychiatrie Sanktionenrecht SS 2012 Page 16

17 Lebenslang und freiheitsentziehende Maßregeln Lebenslang Sicherungsverwahrung Psychiatrie Entziehungsanstalt Sanktionenrecht SS 2012 Page 17

18 Maßregeln ohne Freiheitsentzug

19 Entzug der Fahrerlaubnis 69: am häufigsten angeordnete Maßregel (2009: ; Fahrverbot )» Führen eines KFZ setzt eine Fahrerlaubnis voraus: 2 I StVG, vgl. auch 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) Zweck: Schutz der Allgemeinheit vor Straßenverkehrsteilnehmern, die zum Führen von KFZ ungeeignet sind Voraussetzungen» Rechtswidrige Tat» Im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ oder unter Verletzung der Pflichten eines KFZ-Führers Interpretation des Zusammenhangs» Innere Beziehung zwischen Anlasstat, Führen eines KFZ und Verkehrssicherheit» Funktionale Beziehung zwischen Führen eines KFZ und irgendeiner anderen Straftat (vgl. beispw. BGH NStZ 1992, S. 586) Sanktionenrecht SS 2012 Page 19

20 Zusammenhang zwischen Anlasstat, Führen eines KFZ und Verkehrssicherheit BGH (GS) NStZ 2005, S. 503» 69 StGB dient nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, sondern der Sicherheit des Straßenverkehrs; die Maßregel soll die Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern schützen, die für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen.» Grundlage der Beurteilung ist die Anlasstat; diese muss den Schluss rechtfertigen, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Zielen unterzuordnen.» Die Voraussetzungen der Maßregel können bei Banküberfällen vorliegen, wenn mit einer verkehrsgefährdenden Verfolgung zu rechnen ist, oder bei gewaltsamen Entführungen.» Die bloße Nutzung eines Kraftfahrzeugs bei der Suche nach Tatopfern bzw. -objekten oder zu Transportzwecken berührt Belange der Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres; dies gilt auch für den Transport von Betäubungsmitteln. Sanktionenrecht SS 2012 Page 20

21 Verteilung der Fahrerlaubnisentziehung 2009 nach Delikt Strassenverkehr Eigentumsdelikte Raub Körperverletzung Urkundendelikte BtMG Sanktionenrecht SS 2012 Page 21

22 Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in Zusammenhang mit 315c, 316, 142)» Widerlegbare gesetzliche Vermutung körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff) Zeitpunkt der Entscheidung ist maßgeblich Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit Sanktionenrecht SS 2012 Page 22

23 Rechtsfolgen des 69 Erlöschen der Fahrerlaubnis mit Rechtskraft des Urteils ( 69 III, 1) bei Auslandsführerschein Fahrverbot ( 69b I) Einziehung des Führerscheins ( 69 III, 2) Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ( 69a I, 1) Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren oder lebenslang Für die Dauer kommt es auf die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit an Vor Ablauf der Sperrfrist kann Sperre aufgehoben werden ( 69a VII) Neue Tatsachen wirken sich auf die Beurteilung der Ungeeignetheit aus Beispiel: Teilnahme an einer Nachschulung Nach Ablauf kann neue Fahrerlaubnis beantragt werden Sanktionenrecht SS 2012 Page 23

24 Verfahren bei 69 Die Maßregel kann nach 111a StPO vorläufig angeordnet werden Dringende Gründe sprechen für den endgültigen Entzug der FE» Dringender Tatverdacht» Hohe Wahrscheinlichkeit des Entzugs im Urteil Anordnung durch den Richter Bei Gefahr im Verzug: Beschlagnahme des Führerscheins Vorläufiger Entzug muss bei der Festlegung der endgültigen Sperre berücksichtigt werden ( 69a IV, VI) Sanktionenrecht SS 2012 Page 24

25 Führungsaufsicht 68ff: Die Zielsetzung der Führungsaufsicht besteht in enger Überwachung und Betreuung bei negativer Prognose Sie wird angeordnet Neben der Strafe gem. 68 nach richterlichem Ermessen dann, wenn das Gesetz die Anordnung vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verwirkt ist und die Gefahr weiterer Straftaten besteht Gem. 68 f immer nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens zwei Jahren oder nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr (bei Sexualstraftaten) Führungsaufsicht wird ferner kraft Gesetzes auch in den Fällen der 67b, 67c, 67d, Abs. 2, 3, 5 (Entlassung aus einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung) angeordnet ( 68 II) Sanktionenrecht SS 2012 Page 25

26 Ausgestaltung der Führungsaufsicht Führungsaufsicht wird für mindestens zwei und höchstens 5 Jahre angeordnet ( 68c)» Bei Nichteinwilligung in Behandlung gem 56 c III oder Nichtbefolgung einer entsprechenden Weisung und der Gefahr erheblicher Straftaten kann unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden Die Durchführung der Führungsaufsicht obliegt einer Aufsichtsstelle, gleichzeitig ist ein Bewährungshelfer zu bestellen» Problem der Koordination von Führungsaufsicht und Bewährungshilfe Anordnung von Weisungen gem. 68b (Katalog) Bei vorsätzlichem Nichtbefolgen einer Weisung liegt eine Straftat gem. 145a vor, wenn dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird (die Tat wird nur auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt) Sanktionenrecht SS 2012 Page 26

27 Reform der Führungsaufsicht vom b Weisungen 12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn 1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, 2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, 3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und 4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten. Sanktionenrecht SS 2012 Page 27

28 463a StPO (4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke: 1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches, 2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können, 3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches, 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder 5. zur Verfolgung einer Straftat der in 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art. Sanktionenrecht SS 2012 Page 28

29 Berufsverbot 70 Eine rechtswidrige Tat wird unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung von Berufspflichten begangen Berufstypischer Zusammenhang Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bei weiterer Berufsausübung des Täters Dauer: 1-5 Jahre oder unbefristet Umgehungsverbot ( 70 III) Verstöße strafbar gem. 145c BGH NStZ 2004, S Sanktionenrecht SS 2012 Page 29

30 BGH 2 StR 182/07 - Beschluss vom 1. Juni 2007 * Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm auf Lebenszeit die Ausübung eines Heilberufes und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten verboten. Er ist Krankenpfleger und hat im Krankenhaus Medikamente entwendet. Er überredete Freundinnen, die Medikamente wegen bei ihnen angeblich bestehenden Krankheiten in Überdosierungen einzunehmen, damit sie sich in dem dadurch hervorgerufenen Zustand gegen seine sexuellen Übergriffe nicht zur Wehr setzen konnten * Sanktionenrecht SS 2012 Page 30

31 Verfall und Einziehung

32 Money Trail Politik der Verfolgung der Geldspur ( Following the Money Trail ) Ausgangspunkt: Gewinne aus Straftaten dienen als Anreiz sowie zur Stabilisierung organisierten Verbrechens (insb. Drogenhandel) Konsequenz: Stärkung der so genannten Gewinnabschöpfung (auch über verbesserte polizeiliche Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe) Einführung von» erweiterten Gewinnabschöpfungsregeln» Regeln zur vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten» Geldwäschestrafbarkeit» Geldwäschegesetz» Finanzermittlungsgruppen (mit Schwerpunkt Ermittlung von Gewinnen aus Straftaten; Kooperation zwischen Strafverfolgung und Steuerbehörden) Sanktionenrecht SS 2012 Page 32

33 Verfall 73ff Verfall Grundsatz» Wiederherstellung des Rechts (Kondiktion, ungerechtfertigte Bereicherung)» Ausdruck von Verbrechen lohnt sich nicht Besondere Bedeutung im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität (Prävention) Voraussetzungen Rechtswidrige Tat Für die oder aus der etwas erlangt wurde (Bruttoprinzip) Kein Ermessen Keine Verfallsanordnung, soweit dem Verletzten Ansprüche zustehen ( 73 I, 2) Sanktionenrecht SS 2012 Page 33

34 Erweiterter Verfall 73d Erweiterter Verfall Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Der Tatrichter darf den erweiterten Verfall eines Gegenstands nur dann anordnen, wenn er uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass der Angeklagte diesen deliktisch erlangt hat. Feststellungen über konkrete Herkunftstaten sind hierzu nicht erforderlich; insgesamt darf der Herkunftsnachweis nicht überspannt werden BVerfG Beschluss vom 14. Januar BvR 564/95 Sanktionenrecht SS 2012 Page 34

35 Fragen zum erweiterten Verfall Strafcharakter/strafähnliche Maßnahme? Unschuldsvermutung und Schuldgrundsatz? Recht auf Eigentum? Anklagegrundsatz? Wahrscheinlichkeitsgrad der Herkunft aus Straftaten? Sanktionenrecht SS 2012 Page 35

36 Umfang und Wirkung des Verfalls Bruttoprinzip 73 II Verfall umfasst auch die gezogenen Nutzungen sowie ggfs. Gegenstände, die durch Veräußerung etc. erlangt wurden 73a Ist Verfall nicht möglich, dann Anordnung des Verfalls des Wertersatzes (Geldsumme) 73b Schätzungsbefugnis 73c: Härteklausel 73e Mit Rechtskraft der Anordnung des Verfalls geht das Eigentum an den Staat über» Wenn das Eigentum dem von der Anordnung Betroffenen zusteht» Rechte Dritter bleiben bestehen» Vor Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot ( 136 BGB) Sanktionenrecht SS 2012 Page 36

37 Einziehung 74 Voraussetzung: vorsätzliche Straftat Gegenstände, die der Einziehung unterliegen Verwendung zur Vorbereitung oder bei Begehung der Tat Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht wurden Wenn diese Gegenstände Dem Täter oder Teilnehmer gehören (Strafcharakter, schuldhafte Begehung der Tat verlangt) Ihrer Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährden (Sicherungsmaßnahme; 74 III, auch bei schuldlos handelndem Täter) die Gefahr der Verwendung für weitere Straftaten mit sich bringen (Sicherungsmaßnahme) Sicherungsmaßnahme ist auch die Einziehung von Schriften gem. 74 d Sanktionenrecht SS 2012 Page 37

38 Erweiterte Einziehung 74 a Einziehung von Gegenständen Dritter (die nicht von 74 II, Nr. 2 erfasst sind) Verweis in Straftatbeständen quasi-schuldhaftes Verhalten des Eigentümers (oder Rechteinhabers)» Leichtfertiger Beitrag zur Verwendung der Sache in der Tat» Erwerb von Gegenständen in verwerflicher Weise Strafähnliche Maßnahme Aber: Verhältnismäßigkeitsgebot 74 b Sanktionenrecht SS 2012 Page 38

39 Vorläufige Anordnungen im Bereich des Verfalls 111b StPO Abs. 1: Beschlagnahme einer Sache zur Sicherung des Verfalls oder der Einziehung Abs. 2: Dinglicher Arrest zur Sicherung des Wertersatzes 111i Vollstreckungshilfe (Zurückgewinnungshilfe) zugunsten des Verletzten Aufrechterhaltung der vorläufigen Sicherung für 3 Monate Sanktionenrecht SS 2012 Page 39

40 Beweislastumkehr Verfall und Einziehung Verpflichtung des Nachweises der Herkunft von Vermögen bei Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (Beispiel England) Allgemeine Vermögens-Konfiskation bei Verurteilung wegen bestimmter Straftaten Kinder-/Jugendpornographie: Nachweis der Volljährigkeit der dargestellten Personen bei look-a-likes Vgl. hierzu: BVerfG, 2 BvR 2369/08 vom zu 184c StGB (Scheinjugendliche) Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen Scheinjugendlicher lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des 184b StGB fallen. Dass die Beschwerdeführer pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen wollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Sanktionenrecht SS 2012 Page 40

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