Die Personalvorsorgestiftung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Personalvorsorgestiftung"

Transkript

1 Die Personalvorsorgestiftung

2 3.a. Numerus clausus der Vorsorgeeinrichtungen Ausgangslage Numerus clausus der zulässigen Formen von Vorsorgeeinrichtungen: Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts zu übertragen (Art. 331 Abs. 1 OR sowie Art. 48 Abs. 2 BVG). Damit wird eine Verselbstständigungspflicht für Mittel der Personalvorsorge statuiert. Die Gelder dürfen im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers nicht der Befriedigung von Gläubigerinteressen dienen, sondern müssen den Destinatären zustehen. Ein Rückfluss der Mittel der Personalvorsorge an den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Dr. iur. Marc Hürzeler 2

3 3.b. Rechtsgrundlagen der Personalvorsorgestiftung Art ZGB im Allgemeinen Art. 89 bis ZGB im Besonderen Ausgewählte Bestimmungen des BVG Vgl. die Aufzählung in Art. 89 bis Abs. 6 ZGB Dr. iur. Marc Hürzeler 3

4 3.c. Begriff und Voraussetzungen der Stiftung im Allgemeinen Widmung eines Vermögens zu einem besonderen Zweck (Art. 80 ZGB) Wahrung der vorgeschriebenen Errichtungsformen (Art. 81 ZGB) Öffentliche Urkunde Letztwillige Verfügung Eintragung in das Handelsregister (Art. 81 Abs. 2 ZGB) Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. Mit der Eintragung in das Handelsregister erlangt die Stiftung die Rechtspersönlichkeit (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Organe und Verwaltung (Art. 83 ZGB) Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Nähere Bestimmungen finden sich in einem Stiftungsreglement. Dr. iur. Marc Hürzeler 4

5 3.d. Personalvorsorgestiftung: Stiftungsaufgabe Stiftungsaufgabe Die PVS richtet vermögenswerte Leistungen aus, i.d.r. als Geldleistungen. Möglich sind aber auch Naturalleistungen. Nicht entscheidend ist, ob den Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf die Leistungen zusteht oder nicht. Bei Letzteren handelt es sich um Fürsorgestiftungen mit reinen Ermessensleistungen (sog. "patronale Fonds"). Als Personalvorsorgestiftungen kommen jedoch nur Stiftungen in Betracht, welche ihre Leistungen bei Eintritt bestimmter Wechselfälle des Lebens ausrichten, nicht aber solche, die zur Deckung des täglichen Bedarfs oder zur "Verschönerung" des Lebens beitragen. Dr. iur. Marc Hürzeler 5

6 3.e. Personalvorsorgestiftung: Destinatärskreis Destinatärskreis Als Destinatäre steht das Personal im Vordergrund. Daneben kommen aber auch Angehörige der Arbeitnehmer als Begünstigte in Frage. Durch Stiftungsurkunde oder Reglement kann der Destinatärskreis auch enger gefasst werden, z.b. auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien beschränkt werden. Ausgeschlossen ist in einer reinen Personalvorsorgestiftung die Destinatärseigenschaft von Inhabern von Einzelfirmen sowie von Teilhabern von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Dr. iur. Marc Hürzeler 6

7 Übungsfall Arbeitgeber X. richtet eine Stiftung ein, welche den Zweck verfolgt, seinen Arbeitnehmern eine Kantine zu finanzieren, in welcher Mittagsmahlzeiten zu günstigen Preisen erhältlich sind. Handelt es sich hierbei um eine Personalvorsorgestiftung? Begründung? Dr. iur. Marc Hürzeler 7

8 3.f. Personalvorsorgestiftung und BVG Das BVG sieht in Art. 48 Abs. 2 BVG die Stiftung als eine mögliche Rechtsform von Vorsorgeeinrichtungen (VE) vor. In der Praxis sind die meisten VE in die Rechtsform einer Stiftung gekleidet. Will eine VE die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG durchführen, so muss sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für berufliche Vorsorge eintragen lassen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Jede registrierte VE muss mindestens die durch das BVG vorgesehenen Leistungen erbringen und sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie muss planmässig geführt werden und insbesondere das Versicherungsprinzip einhalten. Dr. iur. Marc Hürzeler 8

9 3.g. Versicherungsstiftungen Schützen ihre Destinatäre planmässig, d.h. mittels reglementarischer Leistungen, Leistungskollektive, Vorsorgepläne sowie Beiträge, die den wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos angemessen sind. Auf die reglementarischen Leistungen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch der Destinatäre. Die Risiken Tod und Invalidität müssen versichert sein. Das blosse Ansparen von Altersguthaben verletzt das Versicherungsprinzip. Die Versicherung erfolgt in Kollektiven, welche nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien gebildet werden. Die versicherungsmässig geführten Stiftungen können bei einer entsprechend grossen Anzahl an Destinatären die Risiken selbst tragen oder sie mittels Kollektivversicherungsvertrages auf ein Versicherungsunternehmen überwälzen. Da die Arbeitnehmer eigene Beiträge entrichten, sind sie an der Organisation der Stiftung zu beteiligen. (Art. 89 bis Abs. 3 ZGB und Art. 51 Abs. 1 BVG). Dr. iur. Marc Hürzeler 9

10 3.h. Stiftungen ohne Versicherungscharakter Werden auch als "patronale Fonds" oder "Wohlfahrtsfonds" bezeichnet. Stiftungen ohne Versicherungscharakter fehlt der planmässige Risikoschutz. Die Destinatäre erbringen i.d.r. keine eigenen Beiträge an die Stiftung. Die Leistungen werden nach Ermessen der Stiftungsorgane erbracht, ein Rechtsanspruch der Destinatäre besteht vor der individuellen Zusprechung nicht. Aufgrund des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge gemäss BVG haben Stiftungen ohne Versicherungscharakter heute eine eingeschränktere Bedeutung als früher. Sie eignen sich aber immernoch, um Härtefälle abzufangen. Dr. iur. Marc Hürzeler 10

11 Literatur Riemer Hans Michael/Riemer-Kafka Gabriela, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S Dr. iur. Marc Hürzeler 11

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013 Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar 1920

Mehr

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Art. 1 Name, Registrierung und Sitz 1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom

Mehr

Nest Sammelstiftung. Stiftungsurkunde

Nest Sammelstiftung. Stiftungsurkunde Nest Sammelstiftung Stiftungsurkunde Artikel 1 Name, Sitz 1 Unter dem Namen «Nest Sammelstiftung» / «Nest Fondation collective» / «Nest Fondazione collettiva» / «Nest Fundaziun collectiva» 1 ) (Stiftung

Mehr

Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup Stiftungsurkunde

Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1 Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup Stiftungsurkunde Gültig ab 1. Dezember 2005 Stiftungsurkunde 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name / Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Vermögen Art. 4 Reglement

Mehr

Mit öffentlicher Urkunde vom 3. März 2005, hat Transparenta AG als Stifterin die TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge" errichtet.

Mit öffentlicher Urkunde vom 3. März 2005, hat Transparenta AG als Stifterin die TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge errichtet. Stiftungsurkunde I. Ingress Mit öffentlicher Urkunde vom 3. März 2005, hat Transparenta AG als Stifterin die TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge" errichtet. Infolge einer Ergänzung der

Mehr

Die OAK BV im Spannungsfeld von Aufsicht und Entbürokratisierung: Chancen und Gefahren der Zweckerweiterung und AHV- Befreiung bei Wohlfahrtsfonds

Die OAK BV im Spannungsfeld von Aufsicht und Entbürokratisierung: Chancen und Gefahren der Zweckerweiterung und AHV- Befreiung bei Wohlfahrtsfonds Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Die OAK BV im Spannungsfeld von Aufsicht und Entbürokratisierung: Chancen und Gefahren der Zweckerweiterung und AHV- Befreiung bei Wohlfahrtsfonds PatronFonds-Mitgliederversammlung

Mehr

S T I F T U N G S U R K U N D E V O R S O R G E S T I F T U N G Z Ü R C H E R A N W A LT S V E R B A N D

S T I F T U N G S U R K U N D E V O R S O R G E S T I F T U N G Z Ü R C H E R A N W A LT S V E R B A N D Vo r s o r g e s t i f t u n g Z ü r c h e r A n w a l t s v e r b a n d Löwenstrasse 25 8021 Zürich S T I F T U N G S U R K U N D E V O R S O R G E S T I F T U N G Z Ü R C H E R A N W A LT S V E R B A

Mehr

STATUTEN. BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein

STATUTEN. BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein STATUTEN der BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein VADUZ Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein besteht eine im Sinne von Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen-

Mehr

Stiftung Auffangeinrichtung BVG STIFTUNGSURKUNDE. Ausgabe Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom Seite 1 von 6

Stiftung Auffangeinrichtung BVG STIFTUNGSURKUNDE. Ausgabe Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom Seite 1 von 6 STIFTUNGSURKUNDE Ausgabe 07 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 0..06 Seite von 6 Stiftungsurkunde Ausgabe 07 Inhaltsverzeichnis A. Name und Sitz... Art. Name und Rechtsform... Art. Sitz und Aufsicht...

Mehr

STIFTUNGSURKUNDE. Seite 1 von 9

STIFTUNGSURKUNDE. Seite 1 von 9 Seite 1 von 9 Inhaltsverzeichnis Seite A ALLGEMEINDE BESTIMMUNGEN... 3 Art. 1 Name und Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Vermögen... 3 Art. 4 Organe... 3 B DELEGIERTENVERSAMMLUNG... 4 Art. 5 Zusammensetzung...

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen

Mehr

Stiftungsurkunde P NSIONSKASSE STADT ZÜRICH. Ausgabe

Stiftungsurkunde P NSIONSKASSE STADT ZÜRICH. Ausgabe Stiftungsurkunde P NSIONSKASSE STADT ZÜRICH Ausgabe Inhaltsverzeichnis Name und Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 Vermögen Art. 3 Stiftungsrat Art. 4 Kontrolle Art. 5 Änderung der Stiftungsurkunde Art. 6 Rechtsnachfolge,

Mehr

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2014, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge AG Themen des Seminars Grundlagen

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005 Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich (Stiftung) Stiftungsurkunde Inkrafttreten: 1. Januar 2005 NVS0169 / 11.2012 / 1004062

Mehr

Vorsorgestiftung Stiftungsurkunde gültig ab

Vorsorgestiftung Stiftungsurkunde gültig ab Vorsorgestiftung Stiftungsurkunde gültig ab 1.1.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Name, Dauer und Sitz... 3 2. Zweck... 3 3. Anschluss an die Stiftung... 3 4. Organisation... 3 5. Delegiertenversammlung... 3

Mehr

Personalvorsorgestiftung edifondo

Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang RETABAT gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter

Mehr

Die gesetzliche Führungsverantwortung des Stiftungsrates

Die gesetzliche Führungsverantwortung des Stiftungsrates Die gesetzliche Führungsverantwortung des Stiftungsrates Seite 1 Art. 51 Abs. 6 BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005: Die Vorsorgeeinrichtung hat die Erst- und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter

Mehr

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten Statuten der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke gültig ab 1. Januar 2008 Seite 1 von 6 Seiten Inhaltsverzeichnis Ingress... 3 Art. 1 Name, Registrierung, Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Vermögen...

Mehr

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34 vom 8. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 195 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den

Mehr

Personalvorsorgestiftung edifondo

Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.

Mehr

Aktuelle Fragen rund um 1e-Stiftungen. Laurence Uttinger

Aktuelle Fragen rund um 1e-Stiftungen. Laurence Uttinger Aktuelle Fragen rund um 1e-Stiftungen Laurence Uttinger Agenda Grundlagen - Dreiecksverhältnis - Grundlagen zum versicherten Lohn - Grundprinzipien des Vorsorgerechts - Organisationsformen von Vorsorgeeinrichtungen

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

Anschlussvereinbarung

Anschlussvereinbarung Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Anschlussvereinbarung zwischen der Firma (nachstehend «Firma» genannt)

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG PERSONALVORSORGE LIECHTENSTEIN VADUZ

STATUTEN DER STIFTUNG PERSONALVORSORGE LIECHTENSTEIN VADUZ STATUTEN DER STIFTUNG PERSONALVORSORGE LIECHTENSTEIN VADUZ Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein, Vaduz A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 / Name Unter dem Namen Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (im

Mehr

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 10. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Januar 2014 verabschiedet am 25. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A VERSICHERUNGSTECHNISCHE

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Vorsorgestiftung des Verbandes bernischer Notare Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Organisations- + Verwaltungsregl 2005 genehmigt.doc Inhaltsverzeichnis 1 STIFTUNGSRAT 3 1.1 Oberstes Organ

Mehr

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 26. November 2010 (Stand 17. November 2015) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Ausführung

Mehr

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge

Mehr

Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2012

Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2012 Identifikations-Nummer*: CH-0001 Name der Vorsorgeeinrichtung*: Adresse: Postleitzahl und Ort: Kanton: Aufsichtbehörde: Einen leeren Fragebogen sowie die Erläuterungen können Sie von der Webseite der Oberaufsichtskommission

Mehr

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Ausgangslage: 6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Das Familienrecht bezeichnet in den Art. 276 ff. ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern. Einige Sozialversicherungsleistungen

Mehr

Stiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur

Stiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur Stiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur vom 5. Februar 0 Stiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur Gestützt auf 7bis Abs. der Gemeindeordnung vom 6. November 989 erlässt der

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz

Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz Hans Michael Riemer Professor für Privatrecht an der Universität Zürich Gabriela Riemer-Kafka Professorin für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht an der Universität Luzern 2008 AGI-Information Management

Mehr

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium in der Beruflichen Vorsorge Auf den folgenden Seiten wird erläutert, weshalb die Pensionskasse Post einen Umwandlungssatz von 5.10 % ab dem 1. Januar

Mehr

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Stadt Aarau.8-5 Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Vom 0. Juni 005 (Stand 5. April 06) Der Einwohnerrat erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. e des Gesetzes

Mehr

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /9

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /9 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2014 Fragebogen 15. Januar 2015 1/9 INHALTSVERZEICHNIS Vorgegebene Daten 3 1.

Mehr

Weisungen OAK BV W 02/2016. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB

Weisungen OAK BV W 02/2016. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 02/2016 deutsch Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Statuten der Tellco Freizügigkeitsstiftung

Statuten der Tellco Freizügigkeitsstiftung Statuten der gültig per 01. September 2015 Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 62 00 fzs@tellco.ch tellco.ch Art. 1 Name Am 27. Januar 2003 errichtete die IG Pensionskasse GmbH eine

Mehr

Tellco Vorsorge 1e. Reglement über technische Bestimmungen und die Verwendung von Überschüssen

Tellco Vorsorge 1e. Reglement über technische Bestimmungen und die Verwendung von Überschüssen Reglement über technische Bestimmungen und die Verwendung von Überschüssen Tellco Vorsorge 1e pensionskasse Tellco Vorsorge pro 1e Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 50 64 00

Mehr

Statuten Gültig ab

Statuten Gültig ab Statuten Gültig ab 20.08.2013, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen . Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.

Mehr

Stiftungsurkunde Stiftung 2. Säule swissstaffing. Juli 2010

Stiftungsurkunde Stiftung 2. Säule swissstaffing. Juli 2010 Stiftungsurkunde Stiftung 2. Säule swissstaffing Juli 2010 Stiftungsurkunde Seite 1 Art. 1 Name 1. Der Verband der Personaldienstleister der Schweiz swissstaffing errichtet unter dem Namen: "Fondation

Mehr

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz

Mehr

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Mehr

Die Säule 3a im Erbrecht: de lege lata und de lege ferenda

Die Säule 3a im Erbrecht: de lege lata und de lege ferenda Die Säule 3a im Erbrecht: de lege lata und de lege ferenda Prof. Dr. Alexandra Jungo ÜBERSICHT I. Grundlagen II. III. Gebundene Selbstvorsorge in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Gebundene Selbstvorsorge

Mehr

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.58 Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen vom 8. Juni 0 (Stand. Januar 04) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art.

Mehr

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2013 deutsch Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Ausgabe vom: 28. Oktober 2013 Letzte Änderung: 26. Januar 2017 Adressaten:

Mehr

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht 212.152.1 Richtlinien für die Anlage und Bewertung des Vermögens von Personalvorsorgestiftungen RRB vom 2. Dezember 1980 A. Vermögensanlage 1. Anlage von

Mehr

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst: Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen Nicht vorgenommen löschen bitte werden. " "!! Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt Generated by SR-Vorl.ASVorlDot, 14.

Mehr

Heute zulässige Sanierungsmassnahmen

Heute zulässige Sanierungsmassnahmen Heute zulässige Sanierungsmassnahmen Dr. iur. Erich Peter, RA, LL.M. Taxation, Amtschef BVS INHALTSVERZEICHNIS 1. Stand Unterdeckungen im Kanton Zürich (Ende 2002) 2. Mindestvoraussetzungen gemäss den

Mehr

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 1 von 5 Statuten Stiftung Jugend und Wohnen A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art.1 : Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Stiftung

Mehr

Geschäftsbericht BVG-Sammelstiftung Jungfrau, 3800 Interlaken

Geschäftsbericht BVG-Sammelstiftung Jungfrau, 3800 Interlaken Geschäftsbericht 2017, 3800 Interlaken Vorwort des Stiftungsratspräsidenten Die Börsen haben sich 2017 deutlich besser entwickelt, als man annehmen durfte. Hauptsächlich politische Risiken beschäftigten

Mehr

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2015

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2015 3 Soziale Sicherheit 554-300 Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 007 03 Neuchâtel, 05 Vermögensanlage Aktiven in Millionen Franken 007 009 0 03 Direkte und kollektive

Mehr

MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 91 51 Fax 031 324 06 83 http://www.bsv.admin.ch MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 77 7. Oktober 2004 SONDERAUSGABE

Mehr

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5

Mehr

UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE

UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Name, rechtliche Grundlage und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 Art. 3 Anleger 2 Art. 4 Vermögen und Haftung 2 Art. 5 Organe 3 Art. 6 Die Anlegerversammlung

Mehr

Doktorandenkolloquium Die Anlagestiftungen

Doktorandenkolloquium Die Anlagestiftungen Doktorandenkolloquium Die Anlagestiftungen RA lic. iur. Aline Ulmer, Assistentin und Doktorandin bei Prof. Dr. Jakob 19.11.2010 Überblick Entstehung, Einsatz und Entwicklung der Anlagestiftung in der Schweiz.

Mehr

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2014

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2014 3 Soziale Sicherheit 554-00 Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 006 0 Neuchâtel, 04 Vermögensanlage Aktiven in Millionen Franken 006 008 00 0 Direkte und kollektive

Mehr

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2013

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2013 13 Soziale Sicherheit 554-1100 Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 2005 2011 Neuchâtel, 2013 Vermögensanlage Aktiven in Millionen Franken 2005 2007 2009 2011 Direkte

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen)

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Sommersession 08 e-parl 3.05.08 5:58 - - 6.065 s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des es Beschluss des es vom 6. September 06 vom

Mehr

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2012

Soziale Sicherheit Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Neuchâtel, 2012 13 Soziale Sicherheit 554-1000 Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Kennzahlen der Pensionskassenstatistik 2004 2010 Neuchâtel, 2012 Vermögensanlage Aktiven in Millionen Franken 2004 2006 2008 2010 Direkte

Mehr

REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN

REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN REGLEMENT VERSICHERUNGS TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN GÜLTIG 1. SEPTEMBER 2014 2014 DIESES REGLEMENT DEFINIERT DIE GRUNDSÄTZE DER BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN FÜR DIE VERSI CHERUNGSTECHNISCHEN RISIKEN SOWIE

Mehr

Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge. vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013)

Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge. vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013) Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005* (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art.

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Raum für Ihre Notizen Wo ist was geregelt? Die Höhe Ihrer Vorsorgeleistungen ist abhängig

Mehr

Organisationsreglement. Vorsorgekommission

Organisationsreglement. Vorsorgekommission Organisationsreglement Vorsorgekommission Gültig ab 1. Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines... 3 Art. 2 Zusammensetzung... 3 Art. 3 Konstituierung... 3 Art. 4 Sitzungen... 3 Art. 5 Beschlüsse...

Mehr

Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana

Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung der Fondation Sana Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Stiftungsurkunde,

Mehr

Reglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in die Vorsorgekommission und in den Stiftungsrat

Reglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in die Vorsorgekommission und in den Stiftungsrat Reglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in die Vorsorgekommission und in den Stiftungsrat der SECUNDA Sammelstiftung In Kraft seit 1. Januar 2006 Der Stiftungsrat erlässt, gestützt

Mehr

VORSORGE in globo M. Spreitenbach. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016

VORSORGE in globo M. Spreitenbach. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016 VORSORGE in globo M Spreitenbach Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der VORSORGE in globo M Spreitenbach Bericht der

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

SKMU Sammelstiftung BVG der KMU

SKMU Sammelstiftung BVG der KMU Teilliquidationsreglement auf Stufe Vorsorgewerke Inhaltsverzeichnis Art. 1: Art. 2: Art. 3: Art. 4: Art. 5: Art. 6: Art. 7: Voraussetzungen Bestimmung der freien Mittel, der Schwankungsreserven und der

Mehr

KANTON BASEL- LANDSCHAFT ÖFFENTLICHE URKUNDE. Me/am über die Abänderung des Statuts der Fürsorgestiftu n g der Ita Wegman-Klinik in Arlesheim

KANTON BASEL- LANDSCHAFT ÖFFENTLICHE URKUNDE. Me/am über die Abänderung des Statuts der Fürsorgestiftu n g der Ita Wegman-Klinik in Arlesheim KANTON BASEL- LANDSCHAFT ÖFFENTLICHE URKUNDE Me/am über die Abänderung des Statuts der Fürsorgestiftu n g der Ita Wegman-Klinik in Arlesheim Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim, Joseph Meier,

Mehr

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA)

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) 0.700 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 6 Abs. und Art. 97 Abs. des Bundesgesetzes über die berufliche

Mehr

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle

Weisungen OAK BV W 04/2013. Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2013 deutsch Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle Ausgabe vom: 28. Oktober 2013 Letzte Änderung: 9. März 2018 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal Kontakt: Volksschulamt, Lehrpersonal, Walchestrasse 2, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei). Juni 205 /5 Freiwillige

Mehr

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2017 Fragebogen 24. Januar 2018 1/10 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Angaben

Mehr

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis:

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis: PVO Personalversicherungskasse Obwalden Reglement zur Teilliquidation Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Grundlagen... 2 2. Bestimmung der freien Mittel, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven...

Mehr

Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung

Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung Stand: 1. Januar 2012 Vorbemerkungen zum Ablauf Das ZGB 1 enthält keine spezifisch stiftungsrechtlichen Liquidationsbestimmungen.

Mehr

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen

Mehr

Rückstellungsreglement. Personalvorsorgestiftung der Einwohnergemeinden Bolligen Ittigen Ostermundigen. Verabschiedet am 20.

Rückstellungsreglement. Personalvorsorgestiftung der Einwohnergemeinden Bolligen Ittigen Ostermundigen. Verabschiedet am 20. Personalvorsorgestiftung der Einwohnergemeinden Bolligen Ittigen Ostermundigen Rückstellungsreglement Verabschiedet am 20. November 2015 Gültig ab 1. Dezember 2015 Rückstellungsreglement PVS B-I-O Seite

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Gemäss

Mehr