Schifffahrt. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

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1 TK Lexikon Steuern Schifffahrt Schifffahrt HI Zusammenfassung LI Begriff See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu den See- und Binnenschiffern gehören Kapitäne, Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte, Schiffsmannschaften, Schiffsjungen und sonstige Arbeitnehmer, die während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Ermäßigung der Lohnsteuer um 40 % ergibt sich aus 41a Abs. 4 EStG. Ab 2016 wird das Lohnsteuerprivileg durch das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt" auf 100 % angehoben. Die Steuerfreiheit der Verpflegungspauschbeträge für die berufliche Auswärtstätigkeit auf Schiffen hat ihre Rechtsgrundlage in 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) bzw. 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst). Sozialversicherung: Für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten gelten grundsätzlich die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte nach 173 SGB V; besondere Zuständigkeitsregelungen ergeben sich aus 2 Abs. 3 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen der Seeleute sind in 344 Abs. 1 SGB III, 233 SGB V, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sowie in 163 Abs. 2 SGB VI geregelt. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Tarifvertragliche Seefahrtszulage pflichtig pflichtig

2 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmereigenschaft HI HI See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer kann ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 2 Lohnsteuerabzug 2.1 Seeschiffer mit Inlandswohnsitz HI HI Seeschiffer, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, gleichgültig, ob sie unter deutscher oder ausländischer Flagge fahren. Bei Beschäftigung für einen inländischen Reeder ist dieser zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Reeder beschäftigt, erfolgt eine Einkommensteuerveranlagung, sofern der Besteuerungsanspruch nach einem DBA nicht dem ausländischen Staat zusteht. 2.2 Seeschiffer ohne Inlandswohnsitz HI Seeleute, die keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie auf deutschen Handelsschiffen überwiegend auf hoher See oder in deutschen Küstengewässern fahren. Fahren sie nur vorübergehend auf deutschen Handelsschiffen, sind sie i. d. R. beschränkt einkommensteuerpflichtig. Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer Vergütungen an Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für die Tätigkeit auf einem deutschen Schiff während dessen Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer sind nicht steuerpflichtig. [ 2 ] 3 Reisekosten 3.1 Berufliche Auswärtstätigkeit HI HI Das Schiffspersonal fällt unter die reisekostenrechtliche Regelung der beruflichen

3 Auswärtstätigkeit für Tage, an denen der Arbeitnehmer mit dem Schiff unterwegs ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann nicht vor, wenn auf dem Schiff eine Schlaf- und Kochmöglichkeit vorhanden ist. Weil das Schiff keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten ist, stellt es keine erste Tätigkeitsstätte dar. Dies kann (nur) der Betrieb des Arbeitgebers oder eines Dritten an Land sein. Deshalb können für die Tätigkeit auf dem Schiff steuerfreie Verpflegungspauschalen gezahlt werden. 3.2 Fahrten zur Schiffsanlegestelle HI Seeleute, die während längerer Schiffsliegezeiten mit dem Pkw von der Wohnung zum Dienst auf dem Schiff fahren, können die Fahrtkosten als Reisekosten behandeln. Eine Schiffsanlegestelle ist keine ortsfeste betriebliche Einrichtung und damit keine erste Tätigkeitsstätte, sofern sich dort keine weiteren ortsfesten Arbeitgebereinrichtungen befinden. Hat der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegung seinen Betrieb zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt, sind dies Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Schiffspersonal ohne erste Tätigkeitsstätte Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale anwenden. [ 5 ] Während Seeleute vom Ansatz der Entfernungspauschale im Normalfall nicht betroffen sind, da sie den Hauptteil ihrer Arbeit auf See erbringen und damit ihre Tätigkeit nicht durch arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Schiff geprägt ist, kann bei Binnenschiffern die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale Anwendung finden, insbesondere wenn sie ihm Fährbetrieb eingesetzt sind. Praxis-Beispiel Entfernungspauschale für Fahrten zum Fährhafen Ein auf einer Bodenseefähre beschäftigter Schiffskapitän übernimmt arbeitstäglich im Fährhafen Meersburg sein Fährschiff. Eine erste Tätigkeitsstätte ist arbeitsrechtlich nicht festgelegt. Die Fähranlagestelle stellt ohne arbeitsrechtliche Zuordnung keine erste Tätigkeitsstätte dar. Da er den Fährhafen ausschließlich zum Abholen des Fahrzeugs aufsucht, wird auch nach den alternativ geltenden zeitlichen Zuordnungskriterien dort keine erste Tätigkeitsstätte begründet. Ergebnis: Die täglichen Fahrten zum Schiffsliegeplatz fallen unter die Regelungen der Entfernungspauschale. Zahlt der Schifffahrtsbetrieb hierfür Fahrtkostenzuschüsse, liegt

4 steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, den der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern kann. [ 6 ] Gleichwohl rechnet die berufliche Abwesenheitszeit für die Gewährung der Verpflegungspauschalen bereits ab dem Verlassen der Wohnung und endet auch dort. Da der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, liegt insoweit eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. [ 7 ] 3.3 Keine 3-Monatsfrist bei Tätigkeit auf Fahrzeugen HI Die gesetzliche 3-Monatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung auch nicht, wenn sie auf einem Schiff ausgeübt wird. Die Begrenzung durch die 3-Monatsfrist gilt nur für Tätigkeiten an einer ortsfesten Einrichtung. [ 8 ] Fahrtätigkeiten nehmen aus diesem Grund eine Sonderstellung ein. Hier kann sich der Arbeitnehmer auch nicht nach einer Übergangszeit auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen. Marinesoldaten und Seeleute können für sämtliche Tage an Bord steuerfreie Verpflegungspauschalen erhalten, bis sie wieder in den Heimathafen zurückkehren - auch wenn sie länger als 3 Monate unterwegs sind. Die Nichtanwendung der 3-Monatsfrist gilt nicht nur für Seeleute, sondern für sämtliche Fahrtätigkeiten. [ 9 ] Praxis-Beispiel Keine 3-Monatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen Ein Seemann ist auf einem Hochseefischkutter eingesetzt. Er war an 184 Tagen auf See. Ergebnis: Der Seemann kann für sämtliche Tage an Bord steuerfreie Verpflegungspauschalen erhalten bzw. diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen. Unbedeutend ist, wie oft das Schiff den Heimathafen anläuft, weil die 3-Monatsfrist nicht für Tätigkeiten auf Fahrzeugen gilt. 3.4 Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen HI Die Verwaltung sieht für die Höhe der maßgebenden Verpflegungspauschbeträge bei Auslandsreisen mit Schiffen besondere Regelungen vor: [ 10 ] Für Tage ohne Ein- bzw. Ausschiffung sind die für Luxemburg geltenden Tagegelder anzusetzen, sofern das Schiff einer ausländischen Reederei gehört.

5 Bei Schiffen unter deutscher Flagge (Schiffe der Bundes- und der Handelsmarine) sind für Tage auf See Inlandspauschbeträge anzusetzen. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. 3.5 Kürzung bei Mahlzeitengestellung HI Werden die Mitglieder einer Schiffsbesatzung während einer Schiffsreise vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, sind nach den aktuell geltenden Reisekostenvorschriften die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Dabei ist es unerheblich, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Mahlzeitengestellung zum Arbeitslohn zählt. Die Kürzung beträgt 20 % der vollen Tagespauschale für ein Frühstück bzw. 40 % der vollen Tagespauschale für ein Mittag- oder Abendessen. Für die Arbeitgeberbewirtung im Inland beträgt die Kürzung der maßgebenden Verpflegungspauschale 4,80 EUR (Frühstück) bzw. 9,60 EUR (Mittag- bzw. Abendessen). Bei Vollverpflegung sind dadurch die Verpflegungspauschbeträge aufgebraucht. 3.6 Keine steuerfreien Übernachtungspauschalen HI Übernachtungskosten im Inland darf der Arbeitgeber mit einem Pauschbetrag von 20 EUR pro Übernachtung bzw. bei Übernachtungen im Ausland mit dem jeweiligen Auslandsübernachtungsgeld [ 12 ] steuerfrei ersetzen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn der Arbeitgeber der Besatzung eine unentgeltliche bzw. verbilligte Unterkunft auf dem Schiff zur Verfügung stellt. [ 13 ] 4 Lohnsteuerprivileg für Arbeitgeber mit Schiffen 4.1 Arbeitgeber darf 40 % Lohnsteuer einbehalten HI HI Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der auf das Schiffspersonal entfallenden Lohnsteuer abziehen und behalten. Voraussetzung ist, dass das Besatzungsmitglied in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis an mehr als 183 Tagen auf einem Handelsschiff des Arbeitgebers eingesetzt ist, die Handelsschiffe in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und unter deutscher Flagge fahren,

6 die Handelsschiffe zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Haufen und der Hohen See betrieben werden. Das Besatzungsmitglied muss über ein Seefahrtsbuch verfügen und im Inland beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Besonderheit bei Steuerklassen V und VI Ist die Lohnsteuer von begünstigten Seeleuten nach der Steuerklasse V oder VI zu berechnen, bemisst sich der 40-prozentige Entlastungsbetrag nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I. 4.2 Befristete Anhebung des Lohnsteuereinbehalts auf 100 % HI Die internationale Wettbewerbsfähigkeit inländischer Handelsschiffsreedereien soll durch eine steuerliche Kostenentlastung für einen befristeten Zeitraum von 60 Monaten gesteigert werden. Dazu wurde der Lohnsteuereinbehalt von 40 % auf 100 % ausgedehnt. Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte "inländische" Handelsschiffe betreiben, dürfen derzeit vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer den vollen Betrag von 100 % der auf das Schiffspersonal entfallenden Lohnsteuer abziehen und behalten. Streichung der bisherigen 183-Tage-Regelung Das Lohnsteuerprivileg für Arbeitgeber mit Schiffen setzt bislang ein zusammenhängendes Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen bei dem betreffenden Reeder voraus. [ 14 ] Die sog. 183-Tage-Regelung wird für die genannte Übergangszeit außer Kraft gesetzt. Der volle Lohnsteuerverzicht bei Besatzungsmitgliedern inländischer Handelsschiffe ist während dieses Zeitraums unabhängig von der Dauer ihres Dienstverhältnisses mit dem "Schiffsarbeitgeber". Die übrigen Anforderungen bleiben für die Anwendung des Lohnsteuerprivilegs für inländische Reeder unberührt, insbesondere müssen die Schiffe weiterhin die deutsche Flagge führen. Befristete Anhebung bis Ende 2020 Das Gesetz sieht eine Befristung des vollen Lohnsteuerverzichts bis Ende 2020 vor. [ 15 ] Nach Ablauf der 60-Monatsfrist ist 41a Abs. 4 Satz 1 EStG wieder in seiner bis 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Sozialversicherung HI Die Seeleute sind als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. [ 16 ] Wie bei anderen Arbeitnehmern auch, besteht aber

7 Krankenversicherungsfreiheit, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. [ 17 ] Ausländische Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die ausländischen Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe. Sofern deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs liegt, sind diese kranken- [ 18 ] und damit pflege- sowie arbeitslosenversicherungsfrei. [ 19 ] Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich auf Antrag befreien lassen. [ 20 ] Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Bis Ende 2007 wurde die Krankenversicherung für Seeleute [ 21 ] von der See-Krankenkasse (Abteilung der Seekasse) durchgeführt. Zum wurde die See-Krankenkasse als eigenständiger Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert. [ 22 ] Kassenzuständigkeit Die Sonderregelung hinsichtlich der Kassenzuständigkeit der See-Krankenkasse ist entfallen. Die Knappschaft führt die Sonderzuständigkeit für Beschäftigte in der Seeschifffahrt nicht fort. Eine Ausnahme existiert für Seeleute i. S. v. 2 Abs. 3 SGB IV. Seither gilt für Seeleute folglich das allgemeine Krankenkassenwahlrecht. [ 23 ] Die speziellen Bestimmungen hinsichtlich der Beitragsbemessung bei beschäftigten Seeleuten [ 24 ] gelten fort. Zu beachten ist, dass ungeachtet der Fusion von Seekasse und Knappschaft für Seeleute nicht das Recht der knappschaftlichen, sondern das der allgemeinen Rentenversicherung gilt. [ 1 ] [ 2 ] R 39d Abs. 1 Satz 3 LStR. [ 3 ] [ 4 ] [ 5 ] 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG, [ 6 ] 40 Abs. 2 EStG. [ 7 ] S. Reisekosten. [ 8 ] BFH, Urteil v , VI R 66/10, BStBl 2012 II S. 27. [ 9 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2353/13/10004, BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 55.

8 [ 10 ] R 9.6 Abs. 3 Nr. 2 LStR [ 11 ] [ 12 ] Für Reisetage ab s. BMF, Schreiben v , IV C 5 - S2353/08/10006 :006, BStBl 2015 I S [ 13 ] R 9.7 Abs. 3 LStR, BFH, Urteil v , VI R 48/11, BStBl 2012 II S. 926 [ 14 ] R 41a.1 Abs. 5 LStR. [ 15 ] 41a Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. des" Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt". Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung der EU-Kommission. [ 16 ] 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. [ 17 ] 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. [ 18 ] 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB V. [ 19 ] 28 Abs. 3 SGB III. [ 20 ] 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. [ 21 ] 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. [ 22 ] S. Bekanntmachung v , BGBI I S [ 23 ] 173 SGB V. [ 24 ] 344 Abs. 1 SGB III, 233 SGB V, 163 Abs. 2 SGB VI.

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