Sehr geehrte Leser, Sinzig, Juli 2009

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1 Newsletter 03_2009 Sehr geehrte Leser, Sinzig, Juli 2009 herzlich willkommen zum Newsletter, mit dem wir in unregelmäßigen Abständen über ausgewählte Neuheiten des Steuerrechts informieren wollen. In unserem letzten Newsletter hatten wir uns mit der Neuregelung des Erbschaftssteuerrechts sowie anderen aktuellen Themen beschäftigt. Mit der heutigen Steuerinformation wollen wir auf die Grundlagen für den Auslandseinsatz von Soldaten und Polizeibeamten sowie auf weitere aktuelle Neuerungen im Steuerrecht hinweisen. Steuerliche Grundlagen für den Auslandseinsatz für Bundeswehr und Polizei Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten je nach Einsatz im Allgemeinen neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach 58a Bundesbesoldungsgesetz sowie eine Aufwandsvergütung nach 9 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 3,60 Euro je Tag. Diese Aufwandsvergütung ist während der ersten drei Monate steuerfrei. Danach gehört sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da es sich um eine Auswärtstätigkeit (früher: Dienstreise) handelt, können die mit dem Auslandseinsatz anfallenden Aufwendungen, (z.b. Verpflegungsmehraufwendungen) grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dagegen erhalten Grundwehrdienstleistende einen steuerfreien Wehrsold. Da auch der Auslandsverwendungszuschlag und die Aufwandsvergütung steuerfrei sind, können damit keine Werbungskosten angesetzt werden. Die Ausnahme davon ist, wenn z.b. ein ziviler Rechnungsführer sich im Rahmen einer Wehrübung im Auslandseinsatz befindet. Dann kann er u.e., genau wie der Zeit- und Berufssoldat, die o.a. Verpflegungsmehraufwendungen auch als Werbungskosten geltend machen. Polizeibeamte der Länder werden für die Dauer des Einsatzes zum Grenzschutzpräsidium abgeordnet. Angehörige der Bundespolizei bleiben Angehörige ihrer Dienststelle. Durch das Bundesministerium des Innern werden diese Beamten zu den Vereinten Nationen bzw. OSZE oder EU abgestellt. Das inländische Dienstverhältnis der Beamten bleibt bestehen. Im Ausland eingesetzte Polizeibeamte erhalten ebenfalls neben dem steuerpflichtigen inländische Grundgehalt einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag sowie ein je nach Einsatzort unterschiedliches steuerfreies Tagegeld (UN = mission subsistance allowance, OSZE = per diem ) als Aufwandsentschädigung für Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben am Einsatzort. Die frühere Kürzung dieser Tagegelder ist entfallen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Nebenausgaben sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für die An- und Rückreise zu Beginn bzw. Beendigung des Einsatzes werden durch die UN, OSZE etc. getragen. Auch kann für verheiratete Polizeibeamte alle zwei Monate eine Familienheimfahrt gewährt werden. Die Kosten der Heimfahrten sowie Telefonkosten sind anteilig dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen zuzuordnen. 1

2 Werbungskosten Alle Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz entstehen, beziehen sich auf das steuerpflichtige Gehalt und auch auf den steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag. Daher sind Werbungskosten immer nur im Verhältnis der bezogenen steuerpflichtigen Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig. Die Erstattungen für die Aufwendungen sind grundsätzlich auf die Werbungskosten anzurechnen. Durch die Zahlung des Tagegeldes entfällt der Anspruch auf ein Auslandstrennungsgeld. Im Rahmen eines Mandats im Ausland eingesetzte Soldaten erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach 58a Bundesbesoldungsgesetz. Dieser Zuschlag wird als Besoldungsbestandteil STEUERFREI für die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Belastungen, Erschwernissen und Gefahren im Einsatzgebiet und am Einsatzort gezahlt. Nachdem dieser Zuschlag seit Jahren unverändert war, wurde dieser am 08. April 2009 auf Grund der gestiegenen Gefährdung rückwirkend mit Wirkung ab angehoben ab Stufe 1 bis zu 25,56 Euro bis zu 30 Euro Stufe 2 40,90 46 Stufe 3 53,69 62 Stufe 4 66,47 78 Stufe 5 79,25 94 Stufe 6 92, Festgesetzt werden die Stufen für die einzelnen Einsatzorte/Einsatzgebiete durch das Bundesministerium der Verteidigung und wird gewährt ab dem Tage des Eintreffens im Einsatzgebiet/-ort bis zum Ende der Verwendung bzw. dem Verlassen des Gebietes. Bei der Verwendung auf Schiffen, Booten bzw. Flugzeugen beginnt der Anspruch mit dem Erreichen des Einsatzgebietes. Von der Gewährung des AVZ ausgenommen sind die Tage außerhalb des Einsatzgebietes, z.b. Hin- /Rückreise zu/vom Einsatzgebiet. Bisher waren Dienstreisende von der Gewährung des AVZ ausgenommen. Seit Februar 2009 können auch Dienstreisende ab dem 15. Tag im Einsatzgebiet einen dem AVZ entsprechenden Tagessatz erhalten. Doppelte Haushaltsführung: Wegzug aus privaten Gründen Nach einem Wegzug aus privaten Gründen waren bislang in aller Regel die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht mehr absetzbar. Ausnahmeregelungen gab es bisher z.b. für: - 5 Jahre nach dem Wegzug; - aus gesundheitlichen Gründen; - bei Heirat und unterschiedlichen Wohnorten der Ehepartner; - Versetzung des Ehepartners. 2

3 Hier bahnt sich eine Änderung an. In einem BFH-Urteil vom 05. März 2009 wird die doppelte Haushaltsführung auch dann als beruflich veranlasst angesehen, wenn eine neue oder die alte Wohnung am Dienstort als Zweitwohnung benutzt wird und eine neue Hauptwohnung aus privaten Gründen (Lebensqualität, Nähe zum Partner/Partnerin, etc.) bezogen wird. Ausschlaggebend für die neue Bewertung ist die berufliche Veranlassung. Der Haushalt in der Zweitwohnung gilt grundsätzlich als beruflich veranlasst, wenn er benutzt wird um von dort den/die Arbeitsplatz/Dienststelle zu erreichen. Damit sind die Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten geltend zu machen. Die Kosten der neuen Hauptwohnung gehören zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Steuerlich hat damit die Wahl des Wohnortes keine Auswirkungen mehr. Gerade bei der Versetzungshäufigkeit von Soldaten spielt es damit keine Rolle mehr, ob Sie aus privaten Gründen Ihre Wohnung nicht an den neuen Dienstort verlegen wollen oder aus privaten Gründen vom Dienstort wegziehen. Heimliche Vaterschaftstests sind strafbar Grundsätzlich müssen Personen in die Untersuchung ihrer genetischen Proben einwilligen. Seit Mai dieses Jahres muss bei minderjährigen Kindern deren Vertreter einem Vaterschaftstest zustimmen (Gendiagnostikgesetz). Und damit wird es kompliziert um der mögliche Strafe zu entkommen. Das mögliche Strafmaß beträgt bis zu Euro ((Vater, Mutter oder Kind) bzw Euro bei sonstigen Personen (z.b. ein Mann der nicht als Vater feststeht, aber die Vaterschaft vermutet). Bei einem möglichen minderjährigem Kuckuckskind sind gem. dem BGB die Vertreter die sorgeberechtigten Eltern bzw. ein Vormund. Ist eine Einigung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht möglich, kann jeder Elternteil beim Familiengericht die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis beantragen. Lebt z.b. der rechtlich als Vater feststehende Ehemann von der Mutter getrennt, muss er also für einen Vaterschaftstest die Zustimmung der Mutter einholen. Letztendlich kann es bei der Feststellung der Vaterschaft durch Gewährung von Kindergeld, Alimente, etc. um sehr viel Geld gehen. Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer Prüfung der Verfassungswidrigkeit Im letzten Steuerbrief hatten wir auf das neue Urteil des FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Lehrern hingewiesen. Hier gilt es die neue Entwicklung nachzutragen: Mittlerweile liegt bereits ein Revisionsverfahren bei dem BFH an. Um die Flut von Einsprüchen zu vermeiden, hat das BMF die Finanzämter angewiesen, in alle Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen, in denen die Kosten für das geltend gemachte Arbeitszimmer abgelehnt wurden. Für Sie bedeutet das: Weiterhin Kosten geltend machen und bei Ablehnung prüfen ob der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid enthalten ist. Scheidung: Der neue Versorgungsausgleich Ab dem 1. September d. Jahres gilt die Neuregelung des Versorgungsausgleiches. Bereits bei der Scheidung werden die während der Ehe jeweils erworbenen Renten- bzw. Pensionsrechte sowie 3

4 die Ansprüche aus betrieblichen und privaten Altersversorgungen gleichmäßig aufgeteilt. Ziel ist es, dem ausgleichberechtigten Partner einen eigenen Versorgungsanspruch aufzubauen. Bislang gilt das Rentnerprivileg, danach erhält der Rentner bis zum Renteneintritt des jüngeren Ehepartners die vollen Altersbezüge. Erst danach wird der Betrag um den Versorgungsausgleich gekürzt. Mit dem Wegfall dieses Privilegs wird die Rente mit der Scheidung sofort neu aufgeteilt. Damit spielt der Zeitpunkt des Scheidungstermins eine maßgebliche Rolle, da hiermit die Höhe der späteren Rente/Pension festgelegt wird. Änderungen gibt es auch bei den bestehenden Härtefallregelungen: Wenn der begünstigte ehemalige Lebenspartner verstirbt bevor er/sie volle 36 Monate Versorgungsausgleich erhalten hat, bekommt der geschiedene Rentner/Pensionär die volle Rente/Pension. Berechnung des Elterngeldes Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Jetzt hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass dabei nicht berücksichtigt wird: - Zeiten des Wehrdienstes/Zivildienstes - Bezug des vollen Elterngeldes für ein älteres Kind - Bezug von Mutterschaftsgeld - Erhalt eines geringen oder keines Einkommens aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Damit besteht nur ein Anspruch auf das Mindestelterngeld von 300 Euro/Monat, wenn in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes kein Einkommen erzielt wurde. Auch in unserem nächsten Newsletter werden wir Sie wieder gezielt über interessante Aspekte der neuen steuerlichen Möglichkeiten informieren. Sollten Sie an der Steuerinformation nicht mehr interessiert sein, kein Problem! Bitte abmelden unter abmeldung@verlagpa.de mit Angabe der registrierten Mail-Adresse. Bei Fragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an info@verlagpa.de. Mit freundlichen Grüßen Verlag PA Am Landgraben Sinzig Telefon Fax

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