Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)
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- Adolf Lenz
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1 PromotionsV IMS Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) Vom 17. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 199 1), auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: i. zeugnisse Allgemeines 1.Die Zeugnisse werden jeweils auf Semesterende ausgestellt. Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss und halten die Beschlüsse der Zeugniskonferenz fest. Die Klassenlehrkräfte sind für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlich und unterzeichnen sie. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben..allfällige Ausführungsbestimmungen werden vom Rektorat erlassen. Notengebung.Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6=sehr gut, 5=gut, 4=genügend, =ungenügend, =schlecht, 1 =sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5; 4,5;,5;,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Noten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet das Rektorat in Absprache mit der betroffenen Fachkonferenz. 4.Für die Erteilung der Noten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig. Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen. Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann das Rektorat auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen. 4 Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt. 1) SG
2 Mittelschulen Promotionsfächer 5.Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den nachstehend aufgeführten Fächern massgebend: Deutsch Französisch Englisch Betriebswirtschafts- und Rechtslehre Rechnungswesen Volkswirtschaftslehre Korrespondenz Informatik Geschichte/Staatskunde Mathematik Geographie. Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen 6.Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen vom Rektorat obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen. Klassenkonferenz 7.An den Klassenkonferenzen besprechen die Klassenlehrkräfte mit den in derselben Klasse unterrichtenden Lehrkräften die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint. Sie fassen Beschluss über die an der Zeugniskonferenz zu stellenden Anträge. Zeugniskonferenz 8.Der Zeugniskonferenz gehören alle Lehrkräfte des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittelschule an. In den Zeugniskonferenzen stellen die Klassenlehrkräfte die Anträge gemäss 7 dieser Verordnung. Diese werden von der Zeugniskonferenz behandelt und die entsprechenden Beschlüsse validiert.
3 PromotionsV IMS Beschlussfassung 9.Spätestens 4 Tage vor der Zeugniskonferenz, deren Datum das Rektorat festlegt, müssen die Noten dem Rektorat bekannt gegeben werden. An einem der drei nachfolgenden Tage findet die Klassenkonferenz statt. Am Tage vor der Zeugniskonferenz müssen dem Rektorat die von der Klassenkonferenz beschlossenen Notenanträge zur Verfügung stehen. Noten dürfen ab diesem Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Rektorates geändert werden. Nach der Zeugniskonferenz dürfen Noten und die übrigen Beschlüsse nur geändert werden, wenn der Fachlehrkraft oder bei der Beschlussfassung der Zeugniskonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist oder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind. In diesem Falle bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Zeugniskonferenz. Zeugnisversand 10. Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Promotion beinhalten, sind sogleich nach der Zeugniskonferenz von den Klassenlehrkräften den mündigen Schülerinnen und Schülern oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zuzustellen. Beförderung 11. Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die 1, 14, 15, und 16 dieser Verordnung keine Anwendung finden. Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert. Definitive Aufnahme bei vorangehender probeweiser Aufnahme 1. Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Informatikmittelschule aufgenommen wurden, werden definitiv in die Schule aufgenommen, wenn auf sie der 15 dieser Verordnung keine Anwendung findet. Probeweise Beförderung 1. Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; im Zeugnis sind mehr als drei ungenügende Noten gesetzt. Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert
4 Mittelschulen Nichtbeförderung 14. Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird. Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert. Wegweisung bei vorausgehender probeweiser Aufnahme 15. Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Informatikmittelschule aufgenommen wurden, werden von der Schule gewiesen, wenn im ersten Semesterzeugnis mindestens eines der in 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist. Der Eintrag im Zeugnis lautet: removiert. Probe auf Antrag 16. Die Zeugniskonferenz kann auf Antrag der Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in 1 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Informatikmittelschule ungewiss erscheinen lassen. Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge in der Beilage zum Zeugnis schriftlich. Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert nach 16 Promotionsverordnung. Ausnahmen 17. Auch wenn die Voraussetzungen gemäss den 14 und 15 dieser Verordnung für eine Nichtbeförderung bzw. eine Wegweisung erfüllt sind, kann die Zeugniskonferenz auf Antrag der Klassenkonferenz von einer solchen absehen, wenn die Leistungen von Schülerinnen und Schülern durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse entscheidend beeinträchtigt worden sind. Der Eintrag ins Zeugnis lautet: probeweise befördert nach 17 Promotionsverordnung. Eine probeweise Beförderung nach Abs. 1 soll für eine Schülerin bzw. einen Schüler grundsätzlich nur einmal zur Anwendung gelangen. 4
5 PromotionsV IMS ii. beurteilungsgespräche 18. Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr auf deren Antrag ein Beurteilungsgespräch durchgeführt. Organisation und Durchführung obliegen der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt. iii. aufnahme, klassenwiederholung, austritt und wiedereintritt Aufnahme 19. Die Aufnahme in die Informatikmittelschule wird in einer eigenen Verordnung geregelt. Klassenwiederholung 0. Schülerinnen und Schüler, die an der Informatikmittelschule mehr als einmal wegen ungenügender Leistungen nicht befördert werden, werden von der Schule gewiesen. Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen. Austritt 1. Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugniskonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis. Wiedereintritt. Das Rektorat entscheidet über die Bedingungen eines Wiedereintritts. iv. rechtsmittel. Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen des Rektorates kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. Diese bzw. dieser entscheidet endgültig. v. schlussbestimmungen 4. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 00/00 am 1. August 00 wirksam. ) ) Publiziert am
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