Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Dr. Till Veltmann Rechtsanwalt
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2 Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Dr. Till Veltmann Rechtsanwalt Schuldrecht 5. Auflage 2010 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
3 Inhaltsverzeichnis Erfüllung Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf... 4 Aufrechnung, 387 ff.... 5, 6 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntis... 7 Rücktritt vom Vertrag Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach Einreden Einrede des nicht erfüllten Vertrags, , 22 Einrede des Zurückbehaltungsrechts, 273 I... 23, 24 Unzulässige Rechtsausübung gem Störung der Geschäftsgrundlage Verbraucherschutz Verbundene Verträge, 358 ff , 41 Haustürgeschäfte, 312, 312 a Fernabsatzverträge, 312 b d Besondere Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, 312 e Vertrag zugunsten Dritter, 328 ff Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter... 59, 60 Drittschadensliquidation Abtretung (Zession), 398 ff Schuldübernahme Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern Definition Beachte Beispiel
4 Erfüllung (1) Der Leistungsanspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, Realer Tilgungsakt Der Umfang dessen, was der Schuldner für die Erfüllung tun muss, richtet sich nach der Art der Schuld. Beim Dienstvertrag genügt es, dass der Verpflichtete seine übernommene Tätigkeit verrichtet. Er braucht nicht dafür einzustehen, dass seine Arbeit auch erfolgreich ist. Er schuldet nur die Leistungshandlung. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer hingegen dem Besteller eine erfolgsbestimmte Tätigkeit, sodass zur Erfüllung die Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist. Eine Geldschuld kann durch Barzahlung an den Gläubiger getilgt werden. Sie kann auch durch Banküberweisung erfüllt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung wurde nach der bisher h.m. auch bei Banküberweisungen auf die Leistungshandlung abgestellt. Nach der Rspr. des EuGH sind die 269, 270 richtlinienkonform (ZVerzugsRL) so auszulegen, dass für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto entscheidend ist. Für die Erfüllung einer Geldschuld ist der Leistungserfolg maßgeblich. Gläubiger hat auf Verlangen des Schuldners über die Zahlung eine Quittung zu erteilen, 368. Erfüllungstheorien Ob eine Tilgungsbestimmung notwendig ist und welchen Rechtscharakter sie hat, wird unterschiedlich beurteilt. Die beschränkte Vertragstheorie verlangt einen auf Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichteten Vertrag. Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung ist kein Vertrag über die Erfüllungswirkung erforderlich, sondern es reicht eine einseitige Tilgungsbestimmung aus.
5 Erfüllung (2) 2 Erfüllungstheorien (Fortsetzung) Die Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.a.) versteht die Erfüllung als realen Tilgungsakt (Herbeiführung des Leistungserfolgs). Sie verlangt nur ausnahmsweise ein zusätzliches subjektives Merkmal: wenn der Schuldner bei mehreren Forderungen gemäß 366 I eine Tilgungsbestimmung trifft, wenn ein Dritter leistet, 267. Die Erfüllungsmehrheit bei Forderungsmehrheit, 366 Nach Abs. 1 kann der Schuldner bei der Leistung die zu tilgende Forderung bestimmen. 366 I ist abdingbar. Liegt weder eine Bestimmung des Schuldners noch eine Zweckvereinbarung vor, so bestimmt Abs. 2 als Auslegungsregel, welche Schuld getilgt werden soll. Schuldbefreiende Leistung an einen Dritten oder durch einen Dritten Die geschuldete Leistung wird unter Zustimmung des Gläubigers an einen Dritten erbracht, 362 II i.v.m Darüber hinaus wird der Schuldner bei Abtretung der Forderung auch dann von seiner Verpflichtung befreit, wenn er in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger leistet ( 407 I). Die Leistung kann von einem Dritten erbracht werden, 267.
6 Erfüllung (3) 3 Die Leistung an Erfüllungs statt Wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt, erlischt der Leistungsanspruch, 364 I. Praktische Bedeutung hat die Ersetzungsbefugnis insbes., wenn beim Kaufvertrag über einen neuen Pkw der Käufer seinen alten Pkw in Zahlung gibt. Dabei sind im Wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen üblich: Es wird ein Kaufvertrag über den neuen Pkw geschlossen und ein Agenturvertrag über den alten Pkw, wonach der Händler lediglich den Weiterverkauf für den Kunden vermittelt (vgl. dazu BT 1). Wird der alte Pkw in Zahlung gegeben, ohne dass ein Agenturvertrag darüber geschlossen wird, so liegt nach der Lit. ein gemischter Kauf-/Tauschvertrag vor, während die Rspr. von einem Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis ausgeht, 364 I. Erfüllungshalber, 364 II Wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger neben der bereits bestehenden eine neue Verbindlichkeit begründet, so bleibt im Zweifel die bisherige Verbindlichkeit bestehen, 364 II. Allerdings darf der Gläubiger aus der bereits bestehenden Forderung so lange nicht vorgehen (Stundung!), als er Befriedigung aus der neuen Verbindlichkeit erlangen kann. Hingabe eines Wechsels oder Schecks für eine aus Kaufvertrag bestehende Zahlungspflicht.
7 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf 4 Die Hinterlegung, 372 ff. Voraussetzungen: Hinterlegungsgrund ( 372) Annahmeverzug des Gläubigers ( 372 S. 1) oder unverschuldete Unsicherheit über die Person des Gläubigers ( 372 S. 2) hinterlegungsfähiger Gegenstand, nämlich Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden, Kostbarkeiten ( 372) oder beim Handelskauf jede Ware, 373 I HGB Wirkungen: Hat der Schuldner ein Rücknahmerecht ( 376 I), treten nur die Wirkungen des 379 ein, z.b. Gefahrübergang. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, z.b. wegen Verzichts auf Rücknahme ( 376 II Nr. 1), wirkt die Hinterlegung schuldbefreiend ( 378). Die Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung ist auch dann zulässig, wenn sie auf einer entsprechenden Vereinbarung beruht. Der Selbsthilfeverkauf, 383 ff., 373 II V HGB Voraussetzungen: Beschränkung auf nicht hinterlegungsfähige, bewegliche Sachen Bei Annahmeverzug kann der Schuldner die Sache am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen, 383 I 1. Bei unverschuldeter Unsicherheit über die Person des Gläubigers ist die Versteigerung der Sache nur zulässig, wenn der Verderb der Sache zu befürchten ist oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Durchführung gem. 383, 384 oder 385 Der ordnungsgemäße Selbsthilfeverkauf hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung. Sondervorschriften enthält 373 II V HGB für den Handelsverkauf.
8 Voraussetzungen der Aufrechnung Aufrechnung, 387 ff. (1) 5 Aufrechnungslage Gegenseitigkeit der Forderung: Zwischen den an der Aufrechnung beteiligten Personen muss Identität bestehen, d.h., jeder muss Gläubiger und Schuldner des anderen sein (Ausnahme 406). Gleichartigkeit der Forderung: I.d.R. nur bei Forderungen auf Geld oder bei Gattungsschulden derselben Gattung, nicht bei Geldforderungen gegen Forderung auf Befreiung, es sei denn, der Befreiungsanspruch hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt Erfüllbarkeit der Hauptforderung (Forderung, gegen die aufgerechnet wird): Der Schuldner muss berechtigt sein, jetzt zu erfüllen, 271. Auch wenn die Hauptforderung durch eine Pfändung beschlagnahmt wird, kann grds. gegen sie noch aufgerechnet werden (vgl. 392). Ausn.: Es bestand zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch gar keine Aufrechnungslage. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (Forderung, mit der aufgerechnet wird): Sie muss fällig, erzwingbar und einredefrei sein; schon das Bestehen einer Einrede hindert die Aufrechnung. Ausn.: 215 bei Verjährung. Aufrechnungserklärung Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Minderjährige bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, 107. Sie kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden, 388 S. 2. Eine Eventualaufrechnung im Prozess ist zulässig. Kein Ausschluss der Aufrechnung Nach 393 ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Hauptforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Nach h.a. gilt der Ausschluss der Aufrechnung gem. 393 auch dann, wenn es sich auf beiden Seiten auf Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen handelt, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren. 391 II, Leistungen zu einer bestimmen Zeit oder an einem bestimmten Ort
9 Aufrechnung, 387 ff. (2) Kein Ausschluss der Aufrechnung (Fortsetzung) nach 394 S. 1: soweit unpfändbar; Ausnahmen 394 S. 2 und 242 aufgrund Parteivereinbarung (in AGB 309 Nr. 3) Rechtsfolge 6 Erlöschen der Forderungen mit Rückwirkung, 389: Die Aufrechnung bringt beide Forderungen, soweit sie sich decken, rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres aufrechnungsfähigen Gegenübertretens zum Erlöschen, 389. Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsfolgen (z.b. Verzug) entfallen mit der Aufrechnung. Materielle Rechtskraft gem. 322 II ZPO: Rechnet der Beklagte gegen die im Prozess geltend gemachte Forderung des Klägers auf, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht oder aufgrund der Aufrechnung nicht mehr bestehe, der Rechtskraft fähig. Aufrechnungsvertrag Die Parteien können einen Aufrechnungsvertrag vereinbaren. Erforderlich ist hier nur, dass Forderungen rechtsgültig sind und die Parteien des Aufrechnungsvertrags über die Forderungen verfügen können. Im Gegensatz zur einseitigen Aufrechnung brauchen die Forderungen weder fällig zu sein noch im Verhältnis der Gegenseitigkeit zu stehen noch gleichartig zu sein. Ein vorweggenommener Aufrechnungsvertrag in Bezug auf künftige Forderungen ist möglich. Gegen eine unpfändbare Forderung kann auch nicht im Wege eines Vertrags aufgerechnet werden, da sonst der gesetzliche Schutzzweck unterlaufen würde. Bei anderen gesetzlichen Aufrechnungsverboten entscheidet der Normzweck, ob sie generell einem Aufrechnungsvertrag entgegenstehen oder ob nur ein vorweggenommener Aufrechnungsvertrag unwirksam ist. Anrechnung Die Anrechnung ( 326 II 2, 537 I 2, 615 S. 2) bedarf keiner entspr. Parteierklärung, sondern findet von Amts wegen statt.
10 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis 7 Nach 397 I erlischt der einzelne Leistungsanspruch, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld durch Erlassvertrag erlässt. Nach 397 II gilt das Gleiche, wenn der Gläubiger durch Vertrag anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht besteht. Es handelt sich dabei um ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis. negatives Schuldanerkenntnis konstitutiv = abstrakt 397 II hat die Bedeutung eines Erlassvertrags; die Schuld erlischt 397 II ist ein eigener Erlöschensgrund bei rechtsgrundloser Erteilung kondizierbar deklaratorisch = kausal im Gesetz nicht geregelt bestärkt das (angenommene) Nichtbestehen einer Verbindlichkeit, indem in Zukunft ein Ausschluss der als gegeben angesehenen Einwendung ausscheidet geht zurück auf die ursprüngliche (angenommene) Einwendung Kondiktion scheidet grds. aus Weil der Erlassvertrag darauf gerichtet ist, das Forderungsrecht zum Erlöschen zu bringen, ist er ein Verfügungsvertrag. Als Kausalverhältnis liegt diesem Verfügungsvertrag regelmäßig ein Schenkungsvertrag zugrunde. Es ist möglich, dass ein Erlassvertrag durch schlüssiges Handeln zustande kommt. Dabei sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (unzweideutiges Verhalten der Parteien). Von einer Erlassfalle spricht man, wenn dem Gläubiger unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. 151 S. 1 schriftlich angeboten wird, einen Abfindungsvertrag abzuschließen, wenn ihm zugleich ein Scheck in Höhe eines (Bruch-)Teils der ausstehenden Forderung mit der Maßgabe übersandt wird, der Scheck dürfe nur bei der Annahme des Abfindungsangebots eingelöst werden. Gesichtspunkte, die bei Einlösung des Schecks gegen einen Annahmewillen sprechen, sind z.b.: Gespräche mit dem Prozessbevollmächtigten und Ablehnungsschreiben vor Einlösung, krasses Missverhältnis zwischen ursprünglicher Forderung und Scheckbetrag, fehlende Vergleichsverhandlungen vor dem überraschenden Vergleichsangebot und die Tatsache, dass über die Berechtigung der Forderung kein Zweifel besteht.
11 Rücktritt vom Vertrag (1) Das Gesetz regelt den Rücktritt vom Vertrag in 346 ff. Aufbauschema für den Rücktritt 8 A. Voraussetzungen des Rücktritts I. Rücktrittserklärung, 349 II. Rücktrittsgrund 1. Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, 346 I, 1. Alt. 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, 346 I, 2. Alt. (Rücktrittsgründe: 323, 324, 326 V, 323 III) B. Unwirksamkeit des Rücktritts, 218, bzw. Erlöschen des Rücktrittsrechts, 350 ff. C. Rechtsfolgen des Rücktritts I. Vorrangig Rückgabe in Natur, 346 I, Zug-um-Zug, Rückgewähr der Leistung 2. Herausgabe der gezogenen Nutzungen II. Nachrangig Wertersatz für empfangene Leistungen und Nutzungen, 346 II III. Ausschluss der Wertersatzpflicht, 346 III IV. Schadensersatzpflicht, 346 IV, 280 ff. V. Nutzungsersatzansprüche, 347 I VI. Verwendungsersatzanspruch des Rücktrittsschuldners, 347 II 1 VII. Aufwendungsersatzanspruch des Rücktrittsschuldners, 347 II 2, 812 f. D. Verjährung, 195
12 Rücktritt vom Vertrag (2) 9 Rücktrittserklärung Nach 349 erfolgt der Rücktritt durch Erklärung des Rücktrittsberechtigten gegenüber dem anderen Teil. Die Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Begründung bedarf und auch nicht formbedürftig ist. Der Rücktritt ist als Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich und nach Zugang beim Rücktrittsgegner unwiderruflich. Rücktrittsgründe Vertragliches Rücktrittsrecht Das vertragliche Rücktrittsrecht bedarf einer Vereinbarung der Parteien; es soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich (innerhalb einer bestimmten Zeit) vom Geschäft wieder zu lösen. Gesetzliche examensrelevante Rücktrittsrechte enthalten folgende Vorschriften: 323 I, Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung (Verweis hierauf in 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 bei Fehlschlagen der Nacherfüllung) 324, Rücktritt wegen Nebenpflichtverletzung 326 V, Rücktritt wegen Ausschluss der Leistungspflicht ( 275, Unmöglichkeit) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung wird im Kaufrecht in 437 Nr. 2 und im Werkrecht in 634 Nr. 3 auf 326 V verwiesen. 313 III: Liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so kann der Benachteiligte vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsanpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.
13 Rücktritt vom Vertrag (3) Unwirksamkeit des Rücktritts, Erlöschen des Rücktrittsrechts 10 Unwirksamkeit gem. 218 I (Quasi-Verjährung) Gem. 218 I ist der Rücktritt unwirksam, wenn er wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung erfolgt, der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt sind und sich der Schuldner darauf beruft. Erlöschen des Rücktrittsrechts 350, 352, 353 enthalten gesetzliche Gründe, die das Rücktrittsrecht zum Erlöschen bringen. Rechtsfolgen des Rücktritts Soweit die primären Leistungspflichten nicht erfüllt sind, hat der Rücktritt eine leistungsbefreiende Wirkung (Rücktritt als rechtsvernichtende Einwendung). Soweit Leistungen erbracht wurden, wird der Vertrag durch die Rücktrittserklärung mit ex-nunc-wirkung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, welches Rückgewährpflichten beinhaltet (Rücktritt als anspruchsbegründende Voraussetzung).
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