Bundesratsgeschäft Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr

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1 Bundesratsgeschäft Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr Nr. Massnahme Entsprechende Artikel im E-SVG Kurzbeschrieb der Massnahme Beurteilung und Kommentar durch strasseschweiz 1 Infrastrukturmassnahmen. Art. 6a (neu) E-SVG 2 Verbot von Gigalinern, welche bis zu 25,25 m lang und 60 t schwer sein können Art. 9 Abs 1 und 1 bis E-SVG Die Strasseneigentümer sollen ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen analysieren und diese sukzessive beheben. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) wird den Strasseneigentümern Vollzugshilfen zur Verfügung stellen, damit sie der Verkehrssicherheit bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb angemessen Rechnung tragen können. Die heute auf Verordnungsstufe festgelegte Maximallänge von 18,75 Metern für Fahrzeugkombinationen (Art. 65 Abs. 2 Bst. f VRV) beziehungsweise deren höchstzulässiges Gewicht von 40 Tonnen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a VRV) soll auf Gesetzesstufe verankert werden. Mit den Infrastrukturmassnahmen als Schwerpunkt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist strasseschweiz grundsätzlich sehr einverstanden. Ausgestaltung, Betrieb und Unterhalt einer Strasse dürfen nicht die Ursache für Verkehrsunfälle bilden. Das Bekenntnis zum Prinzip der Fehler verzeihenden Strasse ( forgiving roads ) ist eine ehrgeizige und sinnvolle Vorgabe zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Der Regelung, welche die Zulassung und die Einfahrt von Gigalinern (Fahrzeugkombinationen mit >18,75 m Länge / >44 t Gewicht) in die Schweiz unterbinden soll, kann strasseschweiz unter dem Vorbehalt zustimmen, dass dem Schweizer Transportgewerbe dadurch zu keinem Zeitpunkt Wettbewerbsnachteile entstehen und dass insbesondere die Interoperabilität Strasse-Schiene im kombinierten Verkehr sowie die technische Entwicklung im Bereich Containerabmessungen berücksichtigt wird.

2 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 2/8 - Behandlung in der KVF-SR Sitzung vom 17. Januar 2011 Nr. Massnahme Entsprechende Artikel im E-SVG Kurzbeschrieb der Massnahme Beurteilung und Kommentar durch strasseschweiz 3 Keine Begleitung auf Lernfahrten durch Personen, die nur den Führerausweis auf Probe besitzen. Art. 15 Abs. 1 E-SVG 4 Befristung der Führerausweise. Art. 15c (neu) E-SVG 5 Alterslimite zum Führen von Motorfahrzeugen, die mehr als acht Sitzplätze aufweisen. Art. 15c Abs. 4 (neu) E-SVG Begleitpersonen von Lernfahrten sollen zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen (mind. 23- jährig und 3 Jahre im Besitz der entsprechenden Kategorie) die Probezeit erfolgreich bestanden haben müssen. Befristung der Gültigkeitsdauer des Führerausweises bis zum 50. Altersjahr. Danach wird die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um 10 Jahre von einem Sehtest abhängig gemacht. Für Führer und Führerinnen von Fahrzeugen zum Personentransport mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Gesellschaftswagen der Kategorie D1 und D) soll das Höchstalter 70 Jahre betragen. Einverstanden. Jedwede Befristung der Gültigkeitsdauer des Führerausweises wird von strasseschweiz grundsätzlich abgelehnt. Rund die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer sind Brillen- oder Linsenträger. Deren Anteil ist auch in der Altersklasse zwischen 20 und 30 Jahren im Steigen begriffen. Alle diese Personen befinden sich bereits in regelmässiger augenärztlicher und/oder -optischer Betreuung. Somit ergibt es wenig Sinn, die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf eine willkürliche Altersgrenze von 50 Jahren auszurichten sowie die Verlängerung von einem bestandenen Sehtest abhängig zu machen. Der Nutzen einer solchen Bestimmung für die Verkehrssicherheit ist nicht nachgewiesen; der Aufwand wäre deshalb unverhältnismässig. Die Gültigkeitsdauer des Führerausweises soll weiterhin grundsätzlich vor allem von der physischen sowie psychischen Eignung des Fahrers und nicht vom Alter abhängen. Über 70-Jährige sind bei entsprechender ärztlicher Fahreignungsabklärung absolut in der Lage, ein solches Motorfahrzeug zu führen. strasseschweiz tritt deshalb für die Festsetzung der Alterslimite bei 75 Jahren ein.

3 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 3/8 - Behandlung in der KVF-SR Sitzung vom 17. Januar Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz. Art. 15d (neu) E-SVG 7 Nachschulung fehlbarer Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen. Art. 16e (neu) E-SVG Obligatorische Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung bei bestimmten Tatbeständen: z.b. hohe Blutalkoholkonzentrationen (ab 1,6 Promille), Konsum von Betäubungsmitteln mit hohem Suchtpotenzial, extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, Schikanestopps. Pflicht zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs, wenn der Führerausweis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss entzogen wird (auch bei Ersttätern) oder wenn der Führerausweis aus andern Gründen für mindestens sechs Monate entzogen wird (nur Wiederholungstäter). Die kantonalen Behörden führen bereits heute bei begründetem Verdacht fehlender Fahreignung entsprechende Abklärungen durch. Grundlage zur Beurteilung der Fahreignung ist ein Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000, welcher eine Zusammenstellung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung enthält. strasseschweiz ist dagegen, dass diese detaillierte Zusammenstellung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung nun auf Gesetzesstufe übergeführt werden soll. Mit dieser gesetzlichen Auflistung würde die Möglichkeit zur raschen Aktualisierung der Fahreignungskriterien bzw. deren Anpassung an neue Erkenntnisse oder an neue Entwicklungen verloren gehen. Ausserdem erachtet strasseschweiz die gleichzeitige Verschärfung einzelner Tatbestände zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als übertrieben (z.b. die Annahme der Trunksucht bei Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille).. Einverstanden mit der obligatorischen Nachschulung ist strasseschweiz nur, wenn der Führerausweisentzug aufgrund einer vorsätzlich begangenen schweren Regelverletzung gemäss geltendem Art. 90 Abs. 2 SVG 1 erfolgt ist.. 1 Art. 90 Abs. 2 SVG: Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 4/8 - Behandlung in der KVF-SR Sitzung vom 17. Januar Einsatz von Datenaufzeichnungsgeräten bei Geschwindigkeitstätern (Blackbox). Art. 17a Abs. 1 (neu) E-SVG 9 Alkohol-Wegfahrsperre. Art. 17a Abs. 2 (neu) E-SVG 10 Neudefinition des Mindestalters für Radfahrende Art. 19 Abs. 1 E-SVG 11 Mindestalter für Fuhrleute. Art. 21 Abs. 1 E-SVG Personen, denen der Führerausweis für mindestens zwölf Monate oder auf unbestimmte Zeit wegen Missachtung von Geschwindigkeitsvorschriften (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse) entzogen wurde, erhalten den Führerausweis mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur noch Motorfahrzeuge zu führen, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät ( Blackbox ) ausgerüstet sind. Personen, denen der Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen wurde, erhalten den Führerausweis nach Durchführung einer Therapie und aufgrund einer günstigen Prognose mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur noch Motorfahrzeuge zu führen, die mit einer Alkohol- Wegfahrsperre ausgerüstet sind. Für das Radfahren auf öffentlichen Strassen soll neu das Mindestalter grundsätzlich 7 Jahre betragen (Ausnahmen auf Verordnungsstufe). Anhebung des Mindestalters für Fuhrleute auf 14 Jahre. strasseschweiz stimmt der Einführung von Datenaufzeichnungsgeräten nur zu, wenn die betroffenen Widerhandlungen eindeutig auf wiederholte schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begrenzt sind. In Fällen geringer Sicherheitsrelevanz (z.b. Tempomassnahmen bei Grenzwertüberschreitungen zur Luftreinhaltung oder bei leichten Unfällen als Folge extremer Verkehrsverhältnisse wie Eisregen oder ähnlichem) soll die Massnahme nicht vorgesehen werden. strasseschweiz lehnt diese Massnahme ab. Eine Alkohol-Wegfahrsperre kann leicht überlistet werden oder sie ist falls in einer Spezifikation gefordert, die ein Überlisten des Systems durch den Fahrzeuglenker möglichst ausschliesst nicht praktikabel. Zudem würde die Wegfahrsperre lediglich bei Alkoholmissbrauch zum Tragen kommen, nicht aber bei anderen Drogen, die zunehmend eine Ursache von Unfällen sind. Schliesslich stellt die Massnahme einen ersten Schritt dar zur allgemeinen Einführung von aktiven Kontrollsystemen bei der Benützung von Fahrzeugen. strasseschweiz ist mit der schweizweiten Harmonisierung des Mindestalters für Radfahrende (7 Jahre) einverstanden. Als wichtig erachtet wird jedoch, dass auch jüngeren Kindern die Gelegenheit zum Üben auf wenig befahrenen Strassen und Wegen erhalten bleibt. Einverstanden.

5 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 5/8 - Behandlung in der KVF-SR Sitzung vom 17. Januar Qualitätssicherung bei der Fahreignungsabklärung. Art. 25 Abs. 3 Bst. f (neu) E-SVG 13 Verbot für bestimmte Personengruppen, unter Alkoholeinfluss zu fahren. Art. 31 Abs. 2 bis und 2 ter (neu) E-SVG 14 Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag. Art. 41 Abs. 1, 2 sowie 2 bis (neu) E-SVG Festlegung durch den Bundesrat von gesamtschweizerisch einheitlichen Qualitätssicherungsmassnahmen bei der Fahreignungsabklärung. Festlegung von tieferen Promillegrenzwerten, die einem Alkoholverbot während des Fahrens gleichkommen, für Personengruppen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (Neulenker und Neulenkerinnen) oder denen eine besondere Verantwortung zukommt (Lastwagenfahrerinnen, Lastwagenfahrer, Busfahrerinnen und Busfahrer). Motorfahrzeuge müssen künftig auch tagsüber mit Licht fahren. Die Massnahme wird begrüsst. Nebst der Verbesserung der Qualitätssicherung sollen damit auch die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen bzw. von einem Prüfer oder Experten zum anderen zu vermeiden versucht werden. Gutheissen kann strasseschweiz ein Alkoholverbot (d.h. eine Promillegrenze von 0,2 Promille) für Motorfahrzeuglenkende im gewerbsmässigen Personenund Gütertransport. Die 0,2 Promille-Grenze berücksichtigt in angemessener Weise, dass z.b. auch der Genuss von reifen Früchten zu einem messbaren Anstieg des Blutalkoholgehalts führen kann. Ein Alkoholverbot für Neulenker wird von strasseschweiz hingegen abgelehnt. Die ungünstige Unfallstatistik von jungen Fahrzeuglenkenden hat ihre Ursache nicht explizit in der (allgemein gültigen) Alkoholpromillegrenze von 0,5 Promille. Bei Neulenkern, die älter sind als 25 Jahre, gibt es ausserdem keine (medizinische) Begründung, beim Alkohol mit anderen Werten als bei gleichaltrigen Altlenkern zu operieren. Ein Obligatorium zum Fahren mit Licht am Tag ist als Verkehrssicherheitsmassnahme umstritten. Österreich hat dieses Lichtobligatorium mangels Wirksamkeit wieder aufgehoben. Sicherheitsbewusste Motorradkreise monieren ungünstige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit für Motorradfahrende, wenn künftig alle Motorfahrzeuge mit eingeschaltetem Taglicht unterwegs sein sollten. Solange zu diesen Punkten keine fundierten und überzeugenden Erkenntnisse vorliegen, wird diese Massnahme von strasseschweiz abgelehnt. Der Beschluss der EU-Kommission, wonach ab 2011 jedes neue Fahrzeugmodell mit Tagfahrlichtern aus-

6 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 6/8 - Behandlung in der KVF-SR Sitzung vom 17. Januar Erhöhung der Velohelmtragquote. Art. 46 Abs. 3 (neu) E-SVG 16 Beweissichere Atem-Alkoholkontrolle. Art. 55 Abs. 3 bis (neu), Abs. 6 sowie 6 bis (neu) E-SVG 17 Rückgriff der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherungen. Art. 65 Abs. 3 zweiter und dritter Satz (neu) E-SVG 18 Auskunftsberechtigung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen aus dem Register der Administrativmassnahmen (ADMAS). Art. 89g Abs. 6 E-SVG Helmtragpflicht für Kinder bis 14 Jahre. Die Blutprobe soll durch die Atem-Alkoholprobe ersetzt werden. Die Blutprobe wird nur noch ausnahmsweise durchgeführt werden (z.b. auf Verlangen der kontrollierten Person oder wenn eine Atemprobe nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann). Bei Schäden, die durch mindestens grobfahrlässig begangene Verkehrsregelverletzungen verursacht wurden, sollen die Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherungen verpflichtet werden, Rückgriff auf die Person zu nehmen, die den Unfall verursacht hat. Der Umfang des Rückgriffs richtet sich nach dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person. Der Bundesrat kann bestimmen, dass den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen im Einzelfall Auskunft über Administrativmassnahmen über Versicherte oder Antragsteller und Antragsstellerinnen erteilt werden kann. gerüstet sein soll, und die auf Verordnungsstufe verankerte Empfehlung, tagsüber mit Licht zu fahren, sind ausreichend. Einverstanden. Die beweissichere Atem-Alkoholprobe wird abgelehnt, da sie nach wie vor mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist (z.b. Rückrechnung auf die tatsächliche Trinkzeit und eingenommene Menge des Getränks). Zudem sind die Investitionskosten von rund zehn Millionen Franken zu hoch. Als Sachbeweis für Angetrunkenheit am Steuer soll weiterhin das Ergebnis der Blutalkoholanalyse gelten, sofern die oder der Betroffene das Ergebnis der Atemluftkontrolle nicht anerkennt. Mit dieser Massnahme ist strasseschweiz nicht einverstanden. Unter Privaten soll weiterhin die Vertragsfreiheit gelten. Mit anderen Worten: Die Rückgriffsproblematik soll nicht von der vertraglichen auf die normativ zwingende Rechtsstufe verschoben werden, wodurch im Fall einer mindestens grobfahrlässigen begangenen Verkehrsverletzung die Versicherung Rückgriff nehmen muss. strasseschweiz lehnt diese Massnahme strikte und entschieden ab. Die Offenlegung des ADMAS- Registers gegenüber Versicherern ist nicht sicherheitsrelevant und bedeutet eine massive Gefährdung der Datenschutzsicherheit. Administrative Massnahmen sind laut Bundesgesetz über den Datenschutz besonders schützenswerte Personendaten gleichermassen wie Daten über strafrechtliche Sanktionen. Den Versicherern ein

7 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 7/8 - Behandlung in der KVF-SR Sitzung vom 17. Januar 2011 Auskunftsrecht aus dem ADMAS-Register zu überlassen, stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Privatsphäre von Fahrzeughaltern dar. Die Nichtangabe von Unfällen ist bereits heute strafbar. 19 Optimierung der Strassenverkehrsunfallstatistik. Art. 89i-n E-SVG 20 Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen bei skrupelloser Tatbegehung. Art. 90a (neu) E-SVG Mit der Einführung eines neuen Strassenverkehrsunfall-Registers werden die Abläufe zur Erfassung, Meldung und Auswertung von Strassenverkehrsunfällen vereinheitlicht und koordiniert und bestehende Doppelspurigkeiten eliminiert. Diese Massnahme beinhaltet auch die Massnahmen zur Unfallursachenforschung und Analyse der Schwerpunkte im Unfallgeschehen und der Gefahrenstellen. Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (z.b. krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen) und wenn die Einziehung aufgrund einer ungünstigen Prognose notwendig erscheint, kann das Gericht das Motorfahrzeug des Täters oder der Täterin einziehen und verwerten lassen. strasseschweiz ist mit dieser Massnahme einverstanden, sofern nicht auf heikle persönliche Daten (medizinische Daten, Daten über strafrechtliche und administrative Sanktionen) jener Personen zurückgegriffen wird, die in einen Unfall verwickelt waren bzw. deren Daten offengelegt werden. Solche Daten müssen anonymisiert sein und dürfen in keinem Fall beispielsweise durch die Kombination verschiedener Daten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. strasseschweiz ist mit der vorgeschlagenen Massnahme nicht einverstanden. Vielfach sind Motorfahrzeuge ausgeliehen, geleast oder gar entwendet worden und gehören somit Dritten. Für die Einziehung und allfällige spätere Veräusserung oder Vernichtung von Gegenständen gelten nach strafrechtlichen Grundsätzen besondere Voraussetzungen: Diese Gegenstände müssen im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und gleichzeitig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb für Motorfahrzeuge nun eine Sonderbestimmung über deren Einziehung geschaffen werden soll, ähnlich der Regelungen für unzüchtige Veröffentlichungen, gesundheitsschädigendes Futter, Falschgeld oder Markenfälschungen.

8 (BRG) Via sicura. Mehr Sicherheit im Strassenverkehr - 8/8 - Behandlung in der KVF-SR Sitzung vom 17. Januar Verbot von entgeltlichen oder öffentlichen Warnungen vor Verkehrskontrollen. Art. 98a (neu) E-SVG 22 Einsatz für grenzüberschreitende Strafverfolgung. Art. 106a (neu) E-SVG 23 Straffung des Ordnungsbussenverfahrens. Anhang (Ziff. III) E-SVG: Art. 4-6 E-OBG Warnungen vor Polizeikontrollen sollen verboten werden, wenn sie entgeltlich sind oder öffentlich erfolgen. Radarwarnungen durch die Polizei und unter Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen fallen nicht unter das Verbot. Der Bundesrat soll mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Auskunftserteilung aus Fahrzeug- und Fahrberechtigungsregistern sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen in eigener Kompetenz abschliessen können. Ordnungsbussen sollen vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeugs bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist. strasseschweiz ist mit der vorgeschlagenen Massnahme nicht einverstanden. Radarwarnungen können hinsichtlich der Verkehrssicherheit vorteilhaft sein. Der Vorteil ist, dass im Raum der Kontrolle korrekt gefahren wird. Auch die Behörden nutzten diesen Präventiveffekt, indem sie zum Teil Radargeräte bewusst auffällig platzieren. Es gibt sogar Tafeln, auf denen ganz offiziell Achtung Radarkontrolle steht. Das Ziel einer solchen Kontrolle ist es ja nicht, möglichst viele Bussen einheimsen zu können, sondern dass anständig und korrekt gefahren wird. Die Verschärfung des Gesetzes ist in dieser Sache nicht angezeigt. Mit dem Art. 57b SVG besteht bereits eine ausreichend Gesetzesgrundlage zum Verbot der Störung von Strassenverkehrskontrollen. strasseschweiz ist mit dieser Massnahme einverstanden. strasseschweiz lehnt die Einführung der Halterhaftung ab. Diese widerspricht dem zentralen Schuldprinzip, wonach es keine Strafe bzw. Sühne ohne Schuld gibt. Die Massnahme hat keine erziehende Wirkung, sie läuft dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider und hat mit Verkehrssicherheit nichts zu tun. strasseschweiz; 13. Januar 2011

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