Auszug aus der Vorlage 13/2007 der Verwaltung an den Jugendhilfe- und Sozialausschuss des Landkreises Karlsruhe:
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- Christoph Eberhardt
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1 Auszug aus der Vorlage 13/2007 der Verwaltung an den Jugendhilfe- und Sozialausschuss des Landkreises Karlsruhe: 6. Rechtliche und inhaltliche Rahmenbedingungen für die Förderung der Jugendsozialarbeit im Landkreis Karlsruhe 6.1 Rechtliche Grundlagen: Jugendsozialarbeit hat ihre Rechtsgrundlage im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). In 13 SGB VIII heißt es: Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Jugendsozialarbeit an Schulen ist die ganzheitliche Lebenswelt bezogene und Lebenslagen orientierte Förderung und Hilfen für Schülerinnen und Schüler im Zusammenwirken mit der Schule. Durch Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler wie auch durch die Zusammenarbeit mit Schulen und Eltern sowie den Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen werden Konfliktpotentiale abgebaut und Möglichkeiten für eine wirksame Bildungsarbeit und Sozialisationsarbeit an der Schule aufgebaut (Auszug aus den Richtlinien des Sozialministeriums zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen). 6.2 Zielsetzungen der Jugendsozialarbeit: Die Jugendsozialarbeit kümmert sich gezielt um Kinder und Jugendliche, die in ihrer persönlichen Entwicklung gefährdet und sozial ausgegrenzt sind. Probleme sind frühzeitig zu erkennen und durch eine gezielte Hilfeplanung anzugehen. Präventive Lösungsansätze für das Kind stehen im Vordergrund, externe Erziehungshilfeleistungen (z. B. Umschulung in Schulen für Erziehungshilfe mit Tagesgruppen) sollen vermieden werden. Die Jugendsozialarbeit soll innerhalb des Systems Schule sozialpädagogische Methoden und Sichtweisen einbringen. Als Gesprächspartner für Lehrerinnen und Lehrer sollen unterrichtliche Konfliktsituationen mit Schülern positiv gelöst, Schulausschlüsse und Schulverweigerung minimiert werden. Die Jugendsozialarbeit wirkt der sozialen Ausgrenzung von Schülern durch integrative Arbeit und Projekte aktiv entgegen. Die Jugendsozialarbeit organisiert bei Bedarf geeignete Freizeitangebote für gefährdete Schüler, die auf eine Förderung ihrer sozialen Kompetenz ausgerichtet sind. 10
2 Im Zusammenwirken mit den Schulen und anderen Institutionen der Jugendhilfe werden folgende Fachziele angestrebt und die Zielerreichung regelmäßig überprüft: - Alle Schüler/Innen erfüllen die Schulpflicht. - Alle Schüler/Innen erreichen einen Schulabschluss. - Der Anteil der Schüler, die nach der Schule das BVJ besuchen sinkt. - Fallzahlen und Kostenaufwendungen für die Erziehungshilfe an der jeweiligen Schule sinken. - Vorkommnisse von Gewalt und Sachbeschädigungen an der Schule gehen zurück. 6.3 Aufgaben der Jugendsozialarbeit: Einzelfallbezogene Hilfe und Beratung: Die Jugendsozialarbeit kann durch ihre dauerhafte Präsenz an Schulen eine unmittelbare, niederschwellige Hilfe für ratsuchende Schüler eröffnen. Das Angebot ist nach den Bestimmungen des SGB VIII vertraulich und freiwillig. Bei Bedarf und in Absprache mit den Betroffenen wird das soziale Umfeld einbezogen. Unter Berücksichtigung des Freiwilligkeitsgrundsatzes wird die Jugendsozialarbeit aufsuchend und nachgehend bei Schülern mit erheblichen Integrationsproblemen tätig. Themen für die individuelle Beratung sind: - Schulschwierigkeiten, Schulversagen, Schulschwänzen. - Probleme der Persönlichkeitsentwicklung (z. B. geringes Selbstwertgefühl, Identitäts- und Beziehungsprobleme, Sucht usw.). - Konflikte im Elternhaus. - Konflikte mit Mitschülern und Lehrern. - Soziale Auffälligkeiten wie Diebstähle, Schlägereien, Sachbeschädigungen. - Zukunftsperspektiven, Berufsfindung, Vorbereitung auf das Erwerbsleben. Die Jugendsozialarbeit wird zunächst eigenständig tätig und schöpft die bestehenden Möglichkeiten der Hilfestellung auch anderer Träger aus. 11
3 6.3.2 Beratung von Lehrern, Zusammenwirken mit den Schulen: Die Jugendsozialarbeit strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und den Lehrkräften an. Auch hier ist der Grundsatz der Vertraulichkeit zu beachten. Die Schule bezieht die Stellungnahme der Jugendsozialarbeit zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz Baden- Württemberg mit ein. Die Jugendsozialarbeit nimmt an Schulkonferenzen teil und leistet eigene Beiträge zu den für sie relevanten Themenkreisen Gruppenbezogene Tätigkeit und Projekte: Diese einzelfallübergreifenden Tätigkeiten zielen darauf ab, bestimmten Schülergruppen bei der Überwindung von Erziehungsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten zu helfen. Typische und allgemein verbreitete Probleme von Schülern sollen in Gruppen behandelt und gegenseitige Selbsthilfefähigkeiten entwickelt werden. Diese Tätigkeiten sollen ca. 30 % der Gesamttätigkeit der Jugendsozialarbeit beinhalten und den Bedarf an individueller Beratung in Grenzen halten. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die Thematisierung und Einübung sozialer Umgangsformen, Regeln des Miteinander und der Konfliktfähigkeit. Die Schüler sollen eigene Interessen, Neigungen und Stärken entdecken und weiterentwickeln. Hier kommt der Hinführung von Schülern an die Erfordernisse des Arbeitsmarktes eine besondere Bedeutung zu. Elemente dieser Tätigkeit sind z. B.: - Projekttage zu den Fragen Sucht, Pubertät, sexueller Missbrauch - Bewerbungstraining für Schüler - Sozialtraining - Angebote für Kinder mit Schulversäumnissen - Erlebnispädagogische Angebote Kooperation und Vernetzung: Die soziale Arbeit bedarf angesichts der Komplexität von Notlagen ein besonderes Maß an Zusammenarbeit, Abstimmung und Vernetzung mit anderen Hilfeinstitutionen. Die Jugendsozialarbeit ist das wichtigste Verbindungsglied der Schulen zum Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes. Die Zusammenarbeit ist insbesondere an den folgenden Punkten geboten: - Umgehende Information und Absprachen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. - Einbeziehen des ASD, wenn Leistungen der Erziehungshilfe notwendig erscheinen. 12
4 - Die Jugendsozialarbeit unterstützt den ASD durch eine fachlich strukturierte Problemdarstellung unter Einbeziehung der Ressourcen des Kindes und seiner Familie und wirkt an einer ggf. notwendigen Hilfeplanung im Rahmen der Erziehungshilfe mit. - Vorteilhaft sind regelmäßige und zeitlich festgelegte Einzelfallbesprechungen. Die Jugendsozialarbeit wirkt bei Helferkonferenzen und Teambesprechungen des ASD bei Bedarf mit. - Weitere Kooperationspartner der Jugendhilfe sind insbesondere die kommunale Jugendarbeit und die psychologischen Beratungsstellen. In die Zusammenarbeit sind aber auch andere Institutionen, deren Tätigsein unmittelbare Auswirkungen auf das Leben von Kindern und Jugendlichen hat, einzubeziehen. Insbesondere sind dies die relevanten Stellen der Arbeitsverwaltung, des Gesundheitswesens, der Polizei und die Justizbehörden. 6.4 Rahmenbedingungen für die Jugendsozialarbeit: Trägerschaft: Träger der Jugendsozialarbeit ist der kommunale oder ein freier Träger der Jugendhilfe, der die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt Berufliche Voraussetzung: Die Jugendsozialarbeit wird in der Regel von Diplom-Sozialarbeitern/Sozialpädagogen bzw. Fachkräften mit gleichwertigen Abschlüssen ausgeübt Qualifizierung: Es ist zu gewährleisten, dass die Jugendsozialarbeit die nötige fachliche Begleitung erhält, um die Qualität der Arbeit sicherzustellen und weiter zu entwickeln. Der Jugendsozialarbeit soll die Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten von bis zu drei Tagen pro Jahr ermöglicht werden Räumliche Situation und Sachmittel: Die Fachkraft Jugendsozialarbeit benötigt einen abgeschlossenen Arbeitsplatz mit Büroausstattung und PC-Zugang an der Schule. Die Rahmenbedingungen müssen eine vertrauliche Beratungssituation und effektive Hilfestellung ermöglichen. Pro Stelle ist vom Schulträger ein Sachkostenbudget für Projekte und Gruppenaktivitäten zur Verfügung zu stellen, um eine unkomplizierte Umsetzung von Maßnahmen zu ermöglichen. 13
5 7. Statistik, Berichtswesen, Qualitätsmanagement Die vom Landkreis geförderte Jugendsozialarbeit - dokumentiert regelmäßig in Schuljahresberichten die geleistete Arbeit und legt sie dem öffentlichen Jugendhilfeträger und dem Amt für Schulen und Kultur spätestens 8 Wochen nach Ende des Schuljahres vor (Grundlage des Jahresberichtes ist das gemeinsam zwischen dem Jugendamt und dem Amt für Schulen und Kultur zu entwickelnde Berichtswesen); - stellt der Jugendhilfeplanung des Landkreises weitere notwendige Daten zur Verfügung; - führt Messungen zur Evaluation ihrer Arbeit durch; - nimmt zweimal jährlich an Kooperationsgesprächen des Jugendamtes und des Amtes für Schulen und Kultur zu fallübergreifenden Fragen, fachlich bedeutsamen Themen und zur Qualitätsentwicklung teil. 14
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