GRADIERUNGSREGLEMENT DER FEUERWEHREN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
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- Judith Müller
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1 GRADIERUNGSREGLEMENT DER FEUERWEHREN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN 1. Zweck Dieses Reglement regelt die Gradierung innerhalb der Feuerwehren des Fürstentums Liechtenstein. Es ist für alle Feuerwehren, die dem Liechtensteinischen Feuerwehrverband angeschlossen sind, verbindlich. 2. GRADEINTEILUNG Mannschaft: Feuerwehrmann Unter-Offiziere: Korporal jeder mit Eintritt in die Feuerwehr Absolvierter Geräteführerkurs I und 1 Praxisjahr als Geräteführer kann verliehen werden für: 15 Jahre Dienstjahre ab Eintritt ohne besondere Ausbildung Wachmeister Absolvierter Geräteführerkurs 2 und 1 anschliessendes Praxisjahr Tätigkeit als Leiter einer Fachabteilung Feldweibel Absolvierte Offizierskurse kann verliehen werden nach 10 Jahren aktiver Tätigkeit als Geräteführer Offiziere: Leutnant Oberleutnant Abgeschlossene Einsatzausbildung gewählter Kdt. Stellvertreter 5 Praxisjahre ab Einsatzleiterausbildung
2 2 Dienstjahre nach Absolvierung des Instruktorenkurs 1; Voraussetzung ist Instruktorenkurs 2 ein Spezialistenkurs Hauptmann gewählter Kommandant sofort nach bestätigter Wals als Stützpunktz- Kdt-Stv, wenn gleichzeitig Instruktor 3 Jahre Stützpunkt-Kdt.-Stellvertreter, sofern nicht zusätzlich als Instruktor tätig 7 Dienstjahre nach Abschluss des Instruktorenkurses 1 und zusätzlich Instruktoren-Kurses 2 Spezialistenkurs 10 Jahre Kommandant-Stellvertreter* Major Sofort nach Wahl zum Stützpunkt-Kommandanten, sofern gleichzeitig Instruktor 3 Jahre Kommandant einer Stützpunkt-Feuwerwehr, sofern nicht gleichzeitig als Instruktor tätig 3 Jahre Kommandant einer Stützpunkt- Feuerwehr, sofern nicht gleichzeitig als Instruktor tätig Stellvertreter des Landesfeuerwehr- Kommandanten 15 Jahre Feuerwehrkommandant einer Feuerwehr 15 Jahre aktiver Tätigkeit als Instruktor Oberstleutnant Landesfeuerwehrkommandant Ergänzung am : Artikel 4: <<Hauptmann: 10 Jahre Kdt-Stv.>>
3 3. VERLEIHUNG DER GRADE 3.1 Unteroffiziere a) Reguläre Beförderung: Wenn ein Feuerwehrmann die Berechtigung für einen Grad (Beförderung) erreicht hat, wird ihm dieser Grad an der nächstfolgenden General- (Jahres-. Haupt-) Versammlung von seinen Kommandanten überreicht. Danach darf der Betreffende offiziel den Grad führen und die entsprechenden Abzeichen an der Uniform tragen. b) Kann Grade (Korporal/Feldweibel): Um einen Kann -Grad zu verleihen, stellt der Kommandant über den Vorstand der Generalversammlung einen entsprechenden Antrag. Lehnt der Vorstand ab, darf der Vorschlag an der Generalversammlung nicht zur Sprache gebracht werden. Die Verleihung findet bei Kann-Graden im gleichem Rahmen statt, wie die Verleihung bei der üblichen Laufbahn 3.2 Offiziere: Leutnant, Oberleutnant: a) Diese erhalten in gleicher Weise wie die Unteroffiziere ihre Ernennung zum Offizier an der an der Generalversammlung von ihren Kommandanten. Der Kommandanten-Stellvertreter muss vom Gemeinderat bestätigt werden, durch den Gemeindevorsteher dessen Beauftragten übergeben. Die Ernennung zum Kommanden-Stellvertreter muss sofort nach der Bestätigung durch den Gemeinderat dem Landesfeuerwehrkommandanten bekanntgegeben werden. b) Instruktoren werden an der Deligiertenversammlung des Verbandes befördert und erhalten den Grad des Oberleutnants gemäss Reglement (s. 2 Gradeinteilung: Offiziere) durch den Regierungsvertreter.
4 3.2.2 Hauptmann: a) Bei der Wahl zum Kommandanten wird die Ernennung zum Hauptmann automatisch vollzogen. Die entsprechenden Abzeichen werden nach der Bestätigung durchd en Gemeinderat vom Gemeindevorsteher übergeben. Die Ernennung zum Kommandanten muss sofort dem Landesfeuerwehrkommandanten bekanntgegeben werden. b) Dasselbe gilt, wenn der Stützpunkt-Kdt.-Stv. gemäss Reglement zum Hauptmann ernannt wird.` c) Instruktoren werden an der Delegiertenversammlung des Verbandes befördert und erhalten den Grad eines Hauptmann s gemäss Reglement durch den Regierungsvertreter Major: Die Ernennung zum Major erfolgt für alle an der Delegiertenversammlung des Liechtensteinischen Feuerwehrverbandes. a) Für Kommandanten ist für die offizielle Ernennung zum Major gemäss Reglement der Landesfeuerwehrkommandant zuständig. Die entsprechenden Abzeichen überreicht jeweils der Gemeindevorsteher dessen Beauftragter. b) Nach 15-jährigen aktiver Tätigkeit als Instruktor (ohne als Kommandant tätig gewesen zu sein) wird dieser von einem Regierungsvertreter an der Delegiertenversammlung des Verbandes mit gleichzeitiger Überreichung der Abzeichen zum Major ernannt Oberstleutnant: Der Landesfeuerwehrkommandant hat als einziger Feuerwehrmann im Fürstentum Liechtensteins das Recht zur Führung dieses Dienstgrades. Mit der Wahl wird er automatisch, ohne Berücksichtigung seines früheren Dienstgrades, in diesen Rang befördert und erhält die Abzeichen vom Regierungsvertreter. 3.2 Ehrentitel: Gradierung bei Ehrentitel: Die Verleihung von Ehrentitel (Ehren-Kommandant) tangiert die Gradierung nicht. Der Geehrte behält den Dienstgrad, den er zum
5 Zeitpunkt der Ehrung inne hatte. Er kann im normalen Rahmen des Feuerwehrdienstes befördert werden Berechtigung zu Ehrentiteln: Um den Titel Ehrenkommandant tragen zu dürfen, muss der vorgesehene Titelträger das Amt des Kommandanten während mindestens drei Dienstperioden ausgeführt haben. Wie bei (Kann-)Gradierungen muss vor der Ernennung durch die Generalversammlung der Vorstand betreffend Feuerwehr über den Antrag zum Ehrentitel beraten haben. 4. Gradabzeichen 4.1 Abzeichen auf der Uniform: a) Auf der Uniform werden ausschliesslich die Gradabzeichen, das Gemeindewappen und ev. ein Leistungsabzeichen und Orden, bzw. Ordensbänder getragen. Die Gradabzeichen dürfen nur an den Achselplatten und bei Offizieren an der Mütze angebracht werden. An den Uniformärmeln werden keine Gradabzeichen befestigt. Achselplatten mit der Aufschrift F der ausgeschriebenen Ortsbezeichnung sind erlaubt. b) Die Kommandanten und Ihre Stellvertreter (inkl. Landesfeuerwehr-Kdt. und dessen Stv.) sowie alle Instruktoren haben auf den (Schild-) Mützen das Staatswappen. Alle anderen Mitglieder der Feuerwehren tragen an gleicher Stelle das Gemeindewappen. Der Präsident der Sektion der Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreter sind den Kommandanten gleichgestellt. Der Kommandanten der Betriebsfeuerwehren tragen keine Staatswappen. c) Als Ehrenzeichen (Ehrenkommandant) dient ein Stern, der am Kragenspiegel der Uniform getragen werden kann. d) Auf der Uniform dürfen keine Spezialisten- und Dienstjahr-Abzeichen befestigt werden. 4.2 Abzeichen auf Arbeitskleidung: a) Auf der Arbeitskleidung sind Spezialabzeichen erlaubt. Es dürfen höchstens zwei solche Abzeichen getragen werden. b) Ab dem Grad des <<Leutnants>> werden keine Spezialistenabzeichen getragen. c) Die Spezialistenabzeichen entsprechen der Technischen Information TI Nr d des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.
6 d) Auf der Arbeitskleidung sind die Gradabzeichen ebenfalls nur auf den Achselplatten erlaubt (im Gegensatz zu den Spezialistenabzeichen!). 5. Sonderbestimmungen: 5.1 Rücktritte Tritt ein Offizier aus seiner Tätigkeit zurück, behält er den Grad, den er zum Zeitpunkt seines Rücktritts inne hat, sofern er im Feuerwehrdienst bleibt. 5.2 Austritt aus der Feuerwehr Mit dem Austritt aus der Feuerwehr verliert im Normallfall der Feuerwehrmann auch seinen Grad und das Recht in Uniform aufzutreten. Jede Feuerwehr hat das Recht, einem austretenden, verdienten Mitglied die Erlaubnis zu erteilen, bei Festanlässen auch weiterhin in uniform mit den Abzeichen des zuletzt erreichten Grades aufzutreten. Jedes Ehrenmitglied hat automatisch dieses Recht. 5.3 Betriebsfeuerwehren Der Kommandant und der Kommandant-Stellvertreter einer anerkannten Betriebsfeuerwehr haben das gleiche Anrecht auf den Grad des Hauptmannes, bzw. des Oberleutnants, wie in einer Ortsfeuerwehr. In einer Löschgruppe wird die Beförderung gemäss Reglement anhand Ausbildung der Leute vorgenommen. 5.4 Degradierung Bei Verfehlungen eines Feuerwehrmannes im Sinne der Statuten (S 9: Ausschluss aus dem Verein) wird er automatisch vollkommen degradiert. Eine Verfehlung geringerem Ausmass kann eine Degradierung um eine mehrere Stufen zur Folge haben. Dies muss auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. 5.6 Beschwerdeinstanz Alle Beschwerdeinstanzen bei Gradierungsproblemen gilt ausschliesslich der Vorstand des Liechtensteinisches Feuerwehrverbandes.
7 6. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Kommandanten und der Genehmigung durch die Regierung (RB: 5018/31/90) am 1. Januar 1991 in Kraft. Gezeichnet für den Liechtensteinischen Feuerwehrverband Gezeichnet für die Fürstliche Regierung OSPELT Bruno, Landesfeuerwehrkommandant BRUNHART Hans Regierungschef Vaduz, 6. Dezember 1990 Vaduz, 6. Dezember 1990
Reglement über die Beförderungen in den Feuerwehren
Militär- und Polizeidepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Schlagstrasse 87 / Postfach 4215 / 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 35 / Telefax 041 811 74 06 Stand 14. November 2007 Reglement über
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