Ausbildung zur Justizwachtmeisterin/ zum Justizwachtmeister ZUSTELLUNGSRECHT

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1 2011 Ausbildung zur Justizwachtmeisterin/ zum Justizwachtmeister ZUSTELLUNGSRECHT Fachtheoretischer Lehrgang III/2011 Bayerische Justizschule Pegnitz Stand: 11/2011 Sven Schultze, Obergerichtsvollzieher

2 Gesamtübersicht 1. Allgemeines Definition Zweck Arten (Zustellung von Amts wegen / im Parteibetrieb) 2. Zustellung von Amts wegen Zustellungsorgane Zustellung durch die Geschäftstelle Zustellung durch das Prozeßgericht Zustellungauftrag 3. Durchführung der Zustellung Zustellung an den Adressaten Zeit der Zustellung Ort der Zustellung Zustellungsadressat Ersatzzustellung Voraussetzungen in der Wohnung / Geschäftsraum / Gemeinschaftseinrichtung Einlegen in den Briefkasten Niederlegung Annahmeverweigerung Annahmeverweigerungsrecht berechtigte Annahmeverweigerung unberechtigte Annahmeverweigerung 4. Zustellungsurkunde Besonderheiten 5. Besondere Tätigkeiten für den Justizwachtmeister Gem. JuAufgJWD Zustellungen als Nebenamt Mitwirkung bei Zustellungen durch Aufgabe zur Post 6. Anlagen Übersicht über die Ersatzzustellung Zustellungsauftrag (Kuvert) Zustellungsurkunde Seite 1 Zustellungsurkunde Seite 2 Musteraufgabe Unverbindlicher Lösungshinweis

3 Allgemeines Definition Zustellung : 166 Abs. 1 ZPO Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. Bekanntgabe: Bedeutet nicht die tatsächliche, vollinhaltliche Kenntnisnahme des Dokuments, sondern lediglich die Möglichkeit dazu. Dokument: Schriftstück, Urkunde, Datei (z.b. Schriftsätze, Urteile, Beschlüsse, ) eine Person : Zustellungsadressat (natürliche oder nicht natürliche Person), die Person, die von dem Inhalt des Dokuments Kenntnis nehmen soll. in der in diesem Titel bestimmten Form : nach den nachfolgenden Vorschriften ( ZPO) Zweck: durch die Zustellung soll(en) dem Gegner bestimmte Prozeßhandlungen zur Kenntnis gebracht werden (z.b. Klagen, Termine) Fristen in Lauf gesetzt werden (z.b. Ladungsfristen, Rechtsmittelfristen, Wartefristen) das Grundrecht des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) gewahrt werden

4 Arten (Zustellung von Amts wegen / im Parteibetrieb)( 6 GAbRZwins) Zustellung von Amts wegen auf Betreiben der Parteien (Parteibetrieb) 166 Abs. 2 ZPO Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist. 191 ZPO Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. Zustellungsorgan ist Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Gerichtsvollzieher 168 Abs. 1 ZPO, 192 Abs. 1 ZPO 7 Abs. 1 GAbRZwIns

5 Zustellung von Amts wegen 168 Abs. 1 ZPO Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach 173 bis 175 aus. Sie kann einen nach 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Zustellungsorgan für die Amtszustellung ist grundsätzlich die Geschäftsstelle, d. h., der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, 153 GVG. oder Der UdG hat die Zustellung auf Grund eigener Prüfung zu veranlassen (auch ohne Anweisung des Richters oder Rechtspflegers ( 7 Abs. 1 Satz 2 GAbRZwins) die Art der Zustellung zu wählen das zu übergebende Schriftstück / Dokument in der erforderlichen Form zu fertigen die Durchführung der Zustellung und den Eingang der Zustellungsurkunde zu überwachen ( 7 Abs. 2 Satz 1 GAbRZwIns) die Zustellung auf die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen ( 7 Abs. 2 Satz 2 GAbRZwIns) Die Geschäftsstelle kann die Zustellung im Inland (gem. 8, 9 Abs. 5 GAbRZwIns) selbst ausführen durch Aushändigung an der Amtsstelle, 173 ZPO, 18 GAbRZwIns gegen Empfangsbekenntnis, 174 ZPO, 19 GAbRZwIns durch Einschreiben gegen Rückschein, 175 ZPO beauftragen die Post (ein gem. 33 PostG beliehenes Unternehmen) einen Justizbediensteten (Beamten oder Angestellten, somit auch einen Justizwachtmeister gem. Ziff JuAufgJWD) Zustellungsauftrag an die Post: Wird von der Geschäftsstelle auf einem hierfür einheitlich vorgesehenen Vordruck (s. Zustellungsvordruckverordnung - ZustVV) erteilt, 168 Abs. 1 ZPO.

6 Zustellungauftrag an den Justizbediensteten ( 14 GAbRZwIns): 176 Abs. 1 ZPO Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Der Auftrag wird erteilt durch Übergabe des Schriftstücks in einem verschlossenen Kuvert (sh. Anlage 1) u n d der vorbereiteten Zustellungsurkunde (sh. Anlage 2) Besondere Weisungen der Geschäftsstelle sind zu beachten!! (z.b. - Ersatzzustellung ausgeschlossen - keine Ersatzzustellung an - nicht durch Niederlegung zustellen - mit Angabe der Uhrzeit zustellen) Besondere Zustellungsmöglichkeiten: Auch ein Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde ( 9 Abs. 2, 17 GAbRZwIns) (z.b. Wasserschutzpolizei) kann mit der Ausführung der Zustellung von Amts wegen beauftragt werden. 168 Abs. 2 ZPO Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht. Weitere Besonderheiten liegen vor bei der Zustellung ins Ausland, 183 ZPO und bei der öffentlichen Zustellung, 185 ZPO.

7 Zustellung an den Adressaten Durchführung der Zustellung 177 ZPO Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Person, der zugestellt werden soll (= Adressat): natürliche Person nicht natürliche Person prozessfähig nicht prozessfähig z.b. Juristische Personen, Personengesellschaften, ( 51, 52 ZPO) Zustellung unwirksam Körperschaften ( 170 Abs. 2 ZPO) Zustellung erfolgt an Zustellung erfolgt an die Person selbst gesetzlichen Vertreter den Leiter (Adressat) ( 170 Abs. 1 ZPO) ( 170 Abs. 2 ZPO) an jedem Ort im Inland (deutsche Gerichtsbarkeit) geeigenter Ort (nicht z.b. Friedhof, Kirche) passende Gelegenheit (nicht z.b. Hochzeit) angemessene Zeit (grs. 6 bis 21 Uhr, jedoch z.b. Bei einer Diskothek oder Nachtlokal kann auch 2 Uhr angemessen sein) übergeben bedeutet nicht zwingend in-die-hand-geben Schriftstück muss in den direkten Zugriffsbereich gelangen (z.b. auf den Tisch legen, ABER: Vorzeigen, Einwurf in den Briefkasten, unter der Türe durchschieben ist NICHT ausreichend!)

8 angetroffen Auge-in-Auge (darf nicht verhindert sein und muss während der gesamten Übergabehandlung anwesend sein - festhalten ist nicht erlaubt!!) muss den Zustellungsvorgang verstehen können Ersatzzustellung Not- und Hilfslösung um dem Adressaten ein tatsächliches Kenntnisnehmen eines Dokuments zu ermöglichen und auszuschließen, dass er sich einer Zustellung entzieht. Es ist unerheblich, wann und ob der Adressat von dem Dokument Kenntnis nimmt. Die Ersatzperson ist verpflichtet, das Schriftstück dem Adressaten auszuhändigen. Der Zustellungsbeamte hat die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung immer durch eigene Prüfung festzustellen. Ersatzustellung in der Wohnung, im Geschäftsraum, in einer Gemeinschaftseinrichtung 178 ZPO (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, 3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

9 Voraussetzungen - Nichtantreffen des Adressaten (tatsächliches Zusammentreffen mit dem Adressaten kommt nicht zustande) - in der Wohnung (abgegrenzte Räume, die dem Adressaten zur (alleinigen) Nutzung zur Zeit der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Dauer zum wohnen überlassen sind; beim Einfamilienhaus gehört das gesamte Anwesen bis zur Straßenpforte einschließlich Vorgarten bis zu allen Räumen im Haus, beim Mehrfamilienhaus beginnt Wohnung hinter der Wohnungstüre - somit nicht: Fahrradkeller, Treppenhaus, Aufzug, Speicher etc.) - Geschäftsraum sind alle Räume die den Gewerbezwecken dienen, in denen sich der Publikumsverkehr abspielt, in denen der Adressat zu den Geschäftsstunden anzutreffen ist. - Gemeinschaftseinrichtung Einrichtungen, in der der Adressat wohnt (z.b. Altenheim, Lehrlingsheim, Krankenhause, Kaserne) - wohnen hier wird auf die regelmäßige Nutzung zum Schlafen abgestellt - erwachsen ist eine Person, wenn sie nach ihrer geistigen Reife in der Lage ist, den Zustellungsvorgang zu verstehen, es kommt nicht auf die Volljährigkeit an (i.d.regel ab ca. 14 Jahren ist ein Kind als erwachsen anzusehen) - Familienangehöriger ist jeder, der durch Ehe oder Verwandschaft in die Familie des Adressaten eingegliedert ist (z.b. Ehemann, Ehefrau, Sohn, Tochter, Oma, Opa, Vater, Mutter, Tante, Onkel, ), muss nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Adressaten wohnen - in der Familie beschäftigte Person muss nicht in der Wohnung wohnen, sondern lediglich auf Dauer eine gewisse Tätigkeit für den Adressaten vornehmen (z.b. Hauslehrer, Haushaltshilfe, Gärtner, Fahrer) - ständiger Mitbewohner ist der Untermieter, Mitglieder einer Wohngemeinschaft, ebenso der Lebensgefährte - im Geschäftsraum beschäftigte Person muss mit Tätigkeiten für den Adressaten betraut sein, muss Verwaltungstätigkeiten ausüben, mit der Aktenbearbeitung betraut sein - Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder ermächtigten Vertreter

10 Einlegen in den Briefkasten 180 ZPO Ist die Zustellung nach 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. Wird weder der Adressat noch ein Ersatzzustellungsempfänger in der Wohnung oder im Geschäftsraum (nicht Gemeinschaftseinrichtung) angetroffen, so kann das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt werden wenn sich dieser in einem ordnungsgemäßer Zustand befindet (keine erheblichen Beschädigungen) und mit dem Namen des Adressaten beschriftet ist.

11 Niederlegung 181 ZPO (1) Ist die Zustellung nach 178 Abs. 1 Nr. 3 oder 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. (2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden. Voraussetzungen: Zustellung an den Adressaten ist nicht möglich ( 177 ZPO) Ersatzzustellung ist nicht möglich ( 178 Abs. 1 ZPO) Einlegen in den Briefkasten der Wohnung oder Geschäftsraum ist nicht möglich ( 180 ZPO) Ablauf: Schriftliche Mitteilung muss beim Adressaten hinterlassen werden (z.b. durch: - Einwurf in den Briefkasten (der für eine sicheren Aufbewahrung nicht geeignet sein muss) - Anheften an der Türe zur Wohnung (nicht Haustüre!! Nicht Einklemmen!!) auf dem Kuvert ist der Zeitpunkt (Datum) zu vermerken (wann die Benachrichtigung hinterlassen wurde) Schriftstück muss tatsächlich niedergelegt (hinterlegt) werden und zwar bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (zustände Abteilung (Zimmer) ist in der Regel durch die Geschäftsleitung (Geschäftsverteilungplan) geregelt, s.a. 28 GAbRZwIns) Zustellungszeitpunkt ist das Hinterlassen der Benachrichtigung!

12 Annahmeverweigerung: 179 ZPO Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt. Annahmeverweigerungsrecht Die tatsächliche Kenntnisnahme eines Schriftstücks kann nicht erzwungen weden. Der Adressat und jeder Ersatzzustellungsempfänger kann die Annahme des Schriftstücks verweigern. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt, auch wenn es dem Adressaten nicht zur Kenntnis gelangt oder gar abhanden kommt. berechtigte Annahmeverweigerung - Voraussetzung des 178 ZPO liegt nicht vor - Berechtigte Zweifel an der Identität des Adressatn - Zustellung zur Unzeit (Nachtzeit), - Zustellung an einem nicht geeigenten Ort ( 177 ZPO) - Zustellung zur nicht passenden Gelegenheit ( 177 ZPO) unberechtigte Annahmeverweigerung - Wohnung / Geschäftsraum: Schriftstück ist im Machtbereich zurückzulassen (z.b. Durch Hindurchschieben untr der Wohnungstüre, auf dem Tisch liegen lassen, Einwurf in den Briefkasten) - außerhalb der Wohnung / Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung: Schriftstück ist an den Auftaggeber zurückzugeben

13 Zustellungsurkunde 182 ZPO (1) Zum Nachweis der Zustellung nach den 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll 2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, 3. im Falle des 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelen hat, 4. im Falle der 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, 5. im Falle des 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, 6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, 7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, 8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. (3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten. Die Zustellungsurkunde ist an Ort und Stelle, unverzüglich nach dem Übergabeakt aufzunehmen. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde und hat die Beweiskraft gem. 418 ZPO. Erforderliche Durchstreichungen sind so vorzunehmen, dass das Durchgestrichene leserlich bleibt, Radierungen sind untersagt.

14 Besondere Tätigekeiten für den Justizwachtmeister im Bereich von Zustellungen: Ziff. 5.1 JuAufgJWD: - Absenden von Zustellungsaufträgen bei der Zustellung von Amts wegen - Prüfung der Zustellungsurkunden JMS V -366/97 vom : - Durchführung von Zustellungsaufträgen als Nebenamt 184 Abs. 2 ZPO, 15 Abs. 2 FamFG, 20, 21 GAbRZwIns: - Übergabe einer Zustellung durch Aufgabe zur Post bei einer Postanstalt oder Einwurf in einen Postbriefkasten - Fertigung eines Erledigungsvermerks

15 Übersicht über die Ersatzzustellung Zustellungsadressat wird nicht angetroffen 177 ZPO Wohnung Geschäftsraum Gemeinschaftseinrichtung Ersatzzustellung an: Familienangehörige, beschäftigte Person, ständigen Mitbewohner 178 ZPO wenn nicht: Einlegung in den Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung 180 ZPO wenn nicht: Niederlegung 181 ZPO Ersatzzustellung an: beschäftigte Person 178 ZPO wenn nicht: Einlegung in den Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung 180 ZPO wenn nicht: Niederlegung 181 ZPO Ersatzzustellung an: Leiter ermächtigten Vertreter 178 ZPO wenn nicht: Niederlegung 181 ZPO

16 Muster Zustellungsauftrag (Kuvert):

17 Muster Zustellungsurkunde Seite 1:

18 Muster Zustellungsurkunde Seite 2:

19 Musteraufgabe: Justizwachtmeister Josef Wachter beim Amtsgericht München erhält folgenden ordnungsgemäßen Zustellungsauftrag von der Geschäftsstelle erteilt: In dem Reisebüro wird die Reiseverkehrskauffrau Rosalinde Grün angetroffen. Sie erklärt: Die Chefin ist gerade in einer Besprechung und darf nicht gestört werden. Ich werde das Schriftstück jedoch nicht annehmen, da die Chefin mir gesagt hat, um Angelegenheiten von Behörden müsse ich mich nicht kümmern. Die Chefin, Frau Rottmeier wohnt auch hier im Haus, ihre 17-jährige Tochter Corinna ist gerade nach Hause gekommen. Lösungsskizze: Adressat ist Firmeninhaberin, natürliche Person, 170 ZPO - nicht möglich, da Adressat nicht angetroffen wird Reiseverkehrskauffrau Rosalinde Grün: im Geschäftsraum ( + ) - beschäftigte Person ( + ) veweigert Annahme, jedoch unberechtigt Zustellung ( + ), Schriftstück im Machtbereich zurücklassen Tochter Corinna Rottmeier: in der Wohnung ( + ) - erwachsen ( + ) - Familienangehörige ( + ) Zustellung ( + ) Zustellung ist sowohl an Frau Grün als auch an Corinna möglich. Bei der Übergabe (an eine von ihnen) ist das Datum der Zustellung auf dem Kuvert zu vermerken sowie der Vermerk zu unterschreiben. Es ist eine Zustellungsurkunde aufzunehmen.

20 Unverbindlicher Lösungshinweis: 177 ZPO: Bei dem Adressaten Schönes Wetter - Reisebüro, Inhaber Klara Rottmeier handelt es sich um eine Einzelfirma, Adressatin ist Frau Klara Rottmeier, es handelt sich um eine natürliche Person, 170 Abs. 1 ZPO. Eine Zustellung gemäß 177 ZPO ist nicht möglich, da die Adressatin selbst nicht angetroffen wird. Reiseverkehrskauffrau Rosalinde Grün: 178 ZPO: Frau Grün wird im Reisebüro angetroffen, es handelt sich um einen Geschäftsraum. Frau Grün ist eine im Reisebüro beschäftigte Person, eine Ersatzzustellung wäre möglich. 179 ZPO: Frau Grün verweigert die Annahme gem. 179 ZPO. Es handelt sich um eine unberechtigte Annahmeverweigerung. Das Schriftstück ist daher im Machtbereich zurückzulassen, entweder im Reisebüro oder durch Einwurf in dem zum Reisebüro gehörenden Briefkasten. Frau Grün erklärt jedoch, dass die Tochter der Adressatin gerade nach Hause gekommen ist. Zu prüfen ist daher, ob eine Ersatzzustellung an diese erfolgen kann. Tochter Corinna Rottmeier: 178: Die Tochter Corinna Rottmeier befindet sich in der Wohnung. Sie ist 17 Jahre alt und gilt somit als erwachsen im zustellungsrechtlichen Sinn, da sie in der Lage ist, den Zustellungsvorgang zu verstehen. Als Tochter der Adressatin ist sie eine Familienangehörige. Eine Ersatzzustellung an sie wäre daher möglich. Ergebnis: Die Zustellung ist sowohl an Frau Grün als auch an Corinna möglich. Bei der Übergabe (an eine von ihnen) ist das Datum der Zustellung auf dem Kuvert zu vermerken sowie der Vermerk zu unterschreiben. Es ist eine Zustellungsurkunde gem. 181 ZPO aufzunehmen.

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