I. Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013:
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- Kerstin Bader
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1 1 I. Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013: Beim Elterngeld gibt es für ab dem 1. Januar 2013 geborene Kinder einige Änderungen. Mit diesen Änderungen soll vor allem der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens reduziert werden. Davon profitieren auch Eltern, weil die Anträge schneller bearbeitet und das Elterngeld rascher ausgezahlt werden kann. Darauf kommt es für Eltern besonders an, weil das Elterngeld das Einkommen ersetzt und die meisten Familien damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: (1) Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist - wie bisher - das Nettoeinkommen, das nach elterngeldrechtlichen Besonderheiten berechnet wird (sog. Elterngeld-Netto ). Bislang wurden bei nichtselbständig Erwerbstätigen von den laufend und pauschal versteuerten Bezügen die tatsächlichen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben anhand der einzelnen Lohn- und Gehaltsabrechnungen herangezogen. Es mussten also viele Daten erfasst werden. Künftig wird sich dieser Aufwand spürbar reduzieren, weil die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben pauschaliert erfolgen. Dies gilt sowohl bei Einkünften aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Da die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben trotz Pauschalierung so nah als möglich an den tatsächlichen Abzügen liegen, behält das Elterngeld gleichwohl seinen Charakter als Einkommensersatzleistung. Als Abzüge für Steuern werden die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und - sofern die elterngeldberechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist - die Kirchensteuer berücksichtigt. Die Steuerberechnung erfolgt anhand des jeweiligen amtlichen Programmablaufplans für den Lohnsteuerabzug. Hierzu werden die eingetragene Steuerklasse, eventuelle Kinderfreibeträge und die Rentenversicherungspflicht aus den entsprechenden Nachweisen übernommen. Anders als bisher wirken sich individuelle Freibeträge nicht mehr auf die Höhe des Elterngeldes aus. Auf Basis des monatlichen Durchschnitts der laufend zu versteuernden Bezüge werden die o.g. Steuerabzüge maschinell berechnet. Über den Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug werden dabei die zutreffende Vorsorgepauschale und den Arbeitnehmerpauschbetrag automatisch abgezogen.
2 2 Abzüge für Sozialabgaben: Vorausgesetzt, es hat eine Pflichtversicherung in der jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung bzw. einer vergleichbaren Einrichtung ( z.b. Ärzteversorgung, Apothekerversorgung, Architektenversorgung, Ingenieurversorgung- Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Notarkasse, Künstlersozialkasse) bestanden, werden die Abgaben hierfür jeweils pauschaliert berücksichtigt. Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld entfallen auf die Rentenversicherung zehn Prozent, auf die Kranken- und Pflegeversicherung neun Prozent und auf die Arbeitslosenversicherung zwei Prozent. Maximal werden für Sozialabgaben also 21 Prozent abgezogen. Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben erfolgen einheitlich von den durchschnittlichen monatlich zu berücksichtigenden Gesamteinkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Mischeinkommen kann dies zur Folge haben, dass Abzüge aufgrund von Merkmalen, die für den geringeren Teil der Einkünfte zutreffen, von der gesamten Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Besteht beispielsweise aufgrund einer nichtselbständigen Tätigkeit gesetzliche Versicherungspflicht, werden die entsprechenden Abzüge für Sozialabgaben auch auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen, auch wenn diese selbst nicht sozialversicherungspflichtig sind. Die Abzugsmerkmale (z.b. Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge, Rentenversicherungspflicht) werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit im Wesentlichen dem Einkommensteuerbescheid entnommen, bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit oder bei Bezug von beiden Einkommensarten wird auf die Lohn- und Gehaltsbescheinigung zurückgegriffen. Haben sich die Abzugsmerkmale in dem Zeitraum, der der Elterngeldberechnung zugrunde liegt ( Bemessungszeitraum ), geändert, so kommt es sowohl bei Einkünften aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf diejenigen an, die in diesem Zeitraum überwogen haben. Ist der Zeitraum jeweils gleich lang, kommt es bei Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit auf dasjenige Merkmal an, das im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten hat. Dabei werden nur Monate mit Einkommen berücksichtigt. Beispiel: War in dem für das Elterngeld maßgeblichen Zeitraum Januar bis Dezember 2012 beispielsweise seit April 2012 die Lohnsteuerklasse III (vorher V) eingetragen, so wird die Lohnsteuerklasse III herangezogen, weil sie im überwiegenden Zeitraum gegolten hat. Wurde die Steuerklasse hingegen erst im September 2012 gewechselt, so wird Lohnsteuerklasse V herangezogen.
3 3 Bei Mischeinkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit gilt eine Besonderheit bezüglich der Steuerklasse: Überwiegen die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wird bei den Steuerabzügen stets die Steuerklasse IV zugrunde gelegt. Die Abzugsmerkmale werden für den Zeitraum ermittelt, an dem sich die Höhe des Elterngeldes bemisst ( Bemessungszeitraum ). Wird auch während des Elterngeldbezugs ( Bezugszeitraum ) Einkommen erzielt, werden die für den Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale auch für den Bezugszeitraum zu Grunde gelegt, um den Unterschiedsbetrag zum Einkommen vor der Geburt zu ermitteln. Veränderungen bei den Abzugsmerkmalen nach der Geburt werden also nicht mehr berücksichtigt. (2) Wesentliche Vereinfachungen bei Selbstständigen Bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit) wird die Einkommensermittlung einfacher. Bisher mussten Selbständige in aller Regel ihr Einkommen, das der Elterngeldberechnung zugrunde zu legen war, in einer Einnahmenüberschussrechnung nachweisen. Diese musste meist gesondert für Zwecke der Elterngeldberechnung erstellt werden. Künftig wird hingegen stets auf den Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Da der Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung dann mit dem steuerlichen Veranlagungszeitraum identisch ist, kann auf den Einkommensteuerbescheid des maßgebenden Jahres zurückgegriffen werden. Dies reduziert bei Selbständigen den Aufwand und erleichtert ihnen eine rasche Antragstellung. Bestehen neben den Gewinneinkünften zusätzlich Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, gilt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum auch für dieses Einkommen, da der Bemessungszeitraum für alle Einkunftsarten stets identisch ist. Wenn die berechtigte Person auch im Bezugszeitraum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat, ist indes weiterhin eine gesonderte Einkommensaufstellung etwa durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz erforderlich. Die Gewinnermittlung wurde jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben grundsätzlich eine Pauschale von 25% der Einnahmen angesetzt wird. Anstelle der Pauschale werden auf Antrag die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt. Auch bei Gewinneinkünften werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (z.b. für eine berufsständische Versorgungseinrichtung) pauschaliert vorgenommen, vgl. (1).
4 4 (3) Neues zur Elternzeit Wird eine Mutter in der Elternzeit erneut schwanger, kann sie die Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes vorzeitig beenden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist hierzu nicht erforderlich. Diese Möglichkeit ist finanziell attraktiv: Im Mutterschutz besteht ein Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld und auf den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschuss hierzu. II. Häufig gestellte Fragen (nur für Geburten ab 1. Januar 2013): (1) Wie wird das Elterngeld berechnet? Wie schon bisher wird das Elterngeld grundsätzlich in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Dabei kommt es auf das sog. Elterngeld-Netto an, das nach besonderen elterngeldrechtlichen Vorgaben ermittelt wird. Bei einem Elterngeld-Netto von mehr als Euro kann die Ersatzrate auf bis zu 65% sinken. Für das Elterngeld-Netto wird - zunächst getrennt - das Einkommen aus nichtselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt: Anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen werden die zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert ermittelt. Steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (z.b. 13. Monatsgehalt, einmalige Leistungsprämien, im Regelfall auch Nachzahlungen). Gleiches gilt für steuerfreie Einnahmen wie steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder Beiträge zu einer Direktversicherung. Monatlich wird ein Zwölftel des Arbeitnehmerpauschbetrages von diesen Einnahmen abgezogen. Bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit) wird der Gewinn grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid entnommen. Maßgebend ist dabei die Summe der positiven Einkünfte. Dies bedeutet: Ein horizontaler Verlustausgleich (also eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen innerhalb der gleichen Einkunftsart) wird berücksichtigt. Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten findet nicht statt.
5 5 Aus den positiven Gesamteinkünften wird ein monatlich durchschnittlich zu berücksichtigendes Einkommen gebildet und um die pauschalierten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert. Für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden eigene Bemessungsgrundlagen gebildet. Nicht alle Einnahmen, die in die Elterngeldberechnung einfließen, werden auch bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt. Mit dem so ermittelten Elterngeld-Netto wird das Elterngeld berechnet. Fließt auch in der Zeit des Elterngeldbezugs Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu, so wird das zu berücksichtigende Einkommen grundsätzlich nach den gleichen Kriterien ermittelt wie das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld errechnet sich in den Lebensmonaten mit Einkommen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt. (2) Aus welchem Zeitraum wird das Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wenn vor der Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vorlag? Bei der Bemessung des Elterngeldes wird wie bisher grundsätzlich auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abgestellt. Wie auch in der Vergangenheit bleiben dabei bestimmte Monate (z.b. mit Bezug von Mutterschaftsgeld, von Elterngeld für ein älteres Kind oder mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, die zu einer Einkommensminderung führt) unberücksichtigt, es sei denn, auf die Ausklammerung dieser Zeiten wird verzichtet. wenn vor Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorlag? Hier kommt es künftig stets auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes an. Auch hier ist allerdings auf Antrag bei Vorliegen von bestimmten Zeiten (s.o.) eine Verschiebung des Bemessungszeitraums möglich. Dann kommt es auf den diesen Ereignissen vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum an.
6 6 wenn vor Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorlag? Es gilt der sogenannte Grundsatz der Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume. Für beide Einkunftsarten kommt es daher grundsätzlich auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes an. Dadurch soll ein Auseinanderfallen der Bemessungszeiträume vermieden und alle Erwerbseinkünfte in diesem Zeitraum vollständig erfasst werden. Deshalb kann auch der Antrag auf Verschiebung der Bemessungszeiträume nur einheitlich für alle Einkunftsarten gestellt werden. (3) Von welchem Einkommen werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen? Die pauschalierten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden auf der Grundlage der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen. Nicht alle beim Elterngeld zu berücksichtigenden Einnahmen werden auch den Abzügen für Steuern und Sozialabgaben zugrunde gelegt. Vielmehr werden eigenständige Bemessungsgrundlagen gebildet, um die Abzüge zu berechnen. Abzüge für Steuern: Abzüge werden für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (soweit Kirchensteuerpflicht bestand) vorgenommen. Bemessungsgrundlage sind die vom Elterngeldberechtigten zu versteuernden Einnahmen (Ausnahme: Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen wie Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) und die Gewinneinkünfte. Nicht berücksichtigt werden daher vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einnahmen, da die berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten hat. Aus diesen positiven Gesamteinkünften werden die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Einkünfte im Bemessungszeitraum gebildet. Im Rahmen der maschinellen Berechnung werden Freibeträge und Pauschalen automatisch berücksichtigt. Dies sind insbesondere der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (sofern Einkommen aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt), sowie eine Vorsorgepauschale. Die Höhe der Vorsorgepauschale variiert, je nach dem, ob im Wesentlichen eigene Aufwendungen in der Rentenversicherung erbracht werden müssen
7 7 oder nicht. Weitere Freibeträge (z.b. Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag, Sonderausgabenpauschbetrag) werden vom Programm in Abzug gebracht. Grundsätzlich werden nur noch Freibeträge berücksichtigt, die jeder berechtigten Person zustehen, auf individuelle Freibeträge kommt es hingegen nicht mehr an. Auf der Grundlage dieses geminderten Betrags werden die Abzüge für Steuern ermittelt. Abzüge für Sozialabgaben: Abzüge für Sozialabgaben sind Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung (Krankenund Pflegeversicherung, Rentenversicherung) oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung. Freiwillige Beiträge oder Beitragspflichten in anderen Bereichen bleiben unberücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewinneinkünften. Insbesondere Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung werden dabei nicht berücksichtigt, weil die berechtigte Person hierfür auch keine Sozialabgaben zu entrichten hat. Sog. Midijobs fließen jedoch in die Bemessungsgrundlage mit ein. Das daraus erzielte Arbeitsentgelt wird nach speziellen elterngeldrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Auch die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für die verschiedenen Einkunftsarten vorgenommen, es erfolgt also keine unterschiedliche Behandlung von beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Einnahmen. (4) Werden beim Elterngeld auch pauschal besteuerte Einnahmen berücksichtigt? Pauschal besteuerte Einnahmen sind beispielsweise Gehälter für geringfügig Beschäftigte, Betriebsmahlzeiten, Stellung eines Kfz oder Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitnehmer. Diese Einnahmen werden bei der Einkommensermittlung erfasst ( Elterngeld-Brutto ) und wirken sich somit grundsätzlich auch elterngelderhöhend aus. Wenn diese Einkommensbestandteile nicht in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung ausgewiesen sind, kann deren Berücksichtigung durch Vorlage einer ergänzten Lohnbescheinigung bewirkt werden. Diese Einnahmen werden jedoch nicht durchgängig auch bei den Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben erfasst. Da es für die Ermittlung der Steuerabzüge allein auf die von der elterngeldberechtigten Person zu versteuernden
8 8 Einnahmen ankommt, bleiben vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einnahmen hier außen vor. Bei der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben hingegen werden auch pauschal versteuerte Einnahmen erfasst, soweit es sich nicht um Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen handelt. Nicht erfasst werden auch Einnahmen von geringfügig in Privathaushalten Beschäftigten sowie von in Berufsausbildung Beschäftigen mit Einnahmen bis zu mtl. 325 EUR. Für Versicherte, die Freiwilligendienste (z.b. Bundesfreiwilligendienst) nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen leisten, gilt die Regelung ebenfalls. (5) Werden Änderungen bei den Abzugsmerkmalen für Steuern (z.b. Steuerklassenwechsel) und für Sozialabgaben (z.b. Rentenversicherungspflicht) berücksichtigt?.wenn die Änderungen vor der Geburt des Kindes in dem für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblichen Zeitraum erfolgten? Wenn sich die Abzugsmerkmale geändert haben, werden diejenigen herangezogen, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben. Dies gilt sowohl bei Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Hat das Merkmal gleich viele Monate gegolten, kommt es bei Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit auf die Angaben in der Gehaltsbescheinigung an, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum erstellt wurde. Beispiel: Wurde innerhalb der zwölf relevanten Monate in zehn Monaten Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und hat für vier Monate Steuerklasse I, für sechs Monate Steuerklasse IV gegolten, dann wird für den Abzug der Steuern Steuerklasse IV berücksichtigt. Haben im gleichen Beispiel Steuerklasse I und IV für jeweils fünf Monate gegolten, kommt es auf Steuerklasse IV als aktuellere Angabe an. Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich also nur dann auf die Elterngeldhöhe aus, wenn er entsprechend frühzeitig erfolgt ist. wenn die Änderungen nach der Geburt des Kindes erfolgen? Die im Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale gelten grundsätzlich auch für den Bezugszeitraum. Ist also im Zeitraum des Elterngeldbezugs Einkommen zu berücksichtigen, bleiben Veränderungen bei den Abzugsmerkmalen (z.b. Steuerklassenwechsel durch Heirat
9 9 nach der Geburt des Kindes, weiterer Kinderfreibetrag durch Geburt des Kindes) unberücksichtigt. (6) Gelten die Merkmale für die Abzüge von Steuern und Sozialabgaben aus einer nichtselbständigen Tätigkeit (z.b. Beamtin, Angestellte) vor der Geburt des Kindes auch für einen Minijob, der in der Zeit des Elterngeldbezugs aufgenommen wird? Grundsätzlich gelten die für den Bemessungszeitraum ermittelten Merkmale für Steuern und Sozialabgaben auch im Bezugszeitraum. Allerdings werden Abzüge für Steuern nur auf Einnahmen vorgenommen, die von der berechtigten Person auch zu versteuern sind. Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden jedoch im Regelfall vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Einnahmen aus einem Minijob werden bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern also nur dann berücksichtigt, wenn die berechtigte Person auch Lohnsteuer hierfür abzuführen hat. Auch bei den Sozialabgaben werden Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Bei einem Minijob können deshalb im Regelfall keine Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen werden. Die Einnahmen aus dem Minijob werden daher lediglich für jeden Lebensmonat um ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages vermindert und sind als Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum dem Elterngeld-Netto vor der Geburt des Kindes gegenüberzustellen. (7) Wird die Pflegeversicherung bei Beamten als Pflichtversicherung gewertet? Auch für Beamte besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Dabei können sie grundsätzlich wählen zwischen gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern wird bei Beamten eine kleine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Diese umfasst die Teilbeträge für die Kranken- und auch für die Pflegeversicherung. Bei der Ermittlung der Sozialabgaben hingegen erfolgt ein Abzug in Höhe von 9% für die Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Dies ist bei Beamten nicht der Fall. Zudem sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch während der Zeit des
10 10 Elterngeldbezugs zu leisten. Deshalb wird die Beitragssatzpauschale für die Krankenund Pflegeversicherung nicht abgezogen.
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