Gefährdungen beurteilen - wie es geht

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1 November 2006 Hans-Böckler-Stiftung Gefährdungen beurteilen - wie es geht von Ulla Wittig-Goetz im Auftrag der Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz Die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen (Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 5) sollten kein einmaliger Akt sein, sondern Bestandteil einer kontinuierlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzarbeit. Nach Erstbeurteilungen an bestehenden Arbeitsplätzen sind diese regelmäßig zu überprüfen. Es existiert bislang keine Regelung, die vorschreibt, in welchen zeitlichen Abständen eine Wiederholung zu erfolgen hat. Diese Frage muss unter Berücksichtigung der grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung und der betrieblichen Gegebenheiten zwischen den Entscheidungsträgern ausgehandelt und festgelegt werden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist generell zu wiederholen, wenn: neue Arbeitplätze geplant werden; wesentliche Änderungen am Arbeitsplatz bzw. den Arbeitsbedingungen vorgenommen werden, z.b. Einführung neuer Software, Arbeitsaufgaben oder neuer Arbeitsformen wie Gruppenarbeit, Anschaffung neuer Anlagen oder Maschinen; neue Erkenntnisse vorliegen (z.b. Stand der Technik, neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse) die Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen (z. B. nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Gefahrensituationen, Erkrankungen und Beschwerden der Beschäftigten) Wie viele Arbeitsplätze sind zu untersuchen? Es gilt der Grundsatz, dass für jedes Tätigkeitsfeld im Betrieb eine spezielle, auch personenbezogene, Gefährdungsanalyse durchzuführen ist. Im ersten Schritt werden daher die spezifischen Tätigkeitsfelder im Betrieb gemeinsam mit den Betriebs- und Personalräten definiert. Gleichartige Tätigkeiten können zusammengefasst werden, z.b. Bürotätigkeiten am Bildschirm, Tätigkeiten mit Heben und Tragen im Lager, Verkaufstätigkeiten usw. Personenbezogen heißt, dass die physischen Gegebenheiten des Einzelnen (z.b. Körpergröße) und psychische Belastungen einbezogen werden. So brauchen Personen unterschiedlicher Größe auch unterschiedlich ausgestattete Arbeitsplätze, Schwerbehinderte an ihre jeweiligen Einschränkungen angepasste Voraussetzungen etc. Jeder Arbeitsplatz ist daher grundsätzlich einzeln zu betrachten.

2 Gefährdungsbeurteilung - Vorgehen Dokumentation Kontrolle der Umsetzung Verfahren zur Verbesserung und Umsetzung festlegen Handlungsbedarf für menschengerechte Arbeitsgestaltung Beurteilung des Arbeitsplatzes (Soll-Ist-Vergleich) getroffene Schutzmaßnahmen, -verfahren erfassen Gefährdung am Arbeitsplatz ermitteln Für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind präzise Zeitvorgaben mit klaren Verantwortlichkeiten anzugeben. Für die Beschaffung neuer Geräte, Maschinen und anderer Arbeitsmittel sollten die entsprechenden Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes präzise definiert und an die für die Beschaffung verantwortlichen Stellen weitergegeben werden. Die Einhaltung der Vorgaben ist zu kontrollieren. Verknüpft mit anderen Maßnahmen entsteht ein Arbeitsschutzmanagementsystem, in dem Aufgaben und Verantwortlichkeiten genau definiert sind. 2

3 Welche Gefährdungsarten und Belastungen können auftreten, die zu erfassen sind? Überblick: Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Klima psychische Belastungen Arbeitsstoffe (Gefahrstoffe, Gefahrgut) Raum Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeug) Licht Arbeitsprozess Chemische Stoffe, Störfall Arbeitszeit Unfallgefahr Strahlung Lärm Die Gefährdungen müssen mit dem Ziel bewertet werden, darüber zu entscheiden, ob Maßnahmen zur Verminderung bzw. Beseitigung der Unfall- oder Gesundheitsrisiken notwendig sind. Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch? Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse. Er kann sie selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z.b. Vorgesetzte oder Spezialisten, damit beauftragen. Nach allen vorliegenden Erfahrungen, empfiehlt es sich, dass Gefährdungsbeurteilungen von mehreren Personen gemeinsam durchgeführt werden. Am besten bildet man dazu ein Projektteam bestehend aus der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, dem jeweiligen Vorgesetzten, dem Betriebsrat, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Beauftragten für das Qualitäts-/Umwelt- Management. Wenn Fachkräfte für Arbeitssicherheit Gefährdungsbeurteilungen durchführen sollen, darf dies ihren Einsatzzeiten nicht angerechnet werden, sondern es ist dafür ausreichend zusätzliche Zeit zur Verfügung zu stellen. 3

4 Beteiligung der Beschäftigten Damit die tatsächlichen Arbeitsbedingungen vor Ort begutachtet werden, bedarf es genauso des Erfahrungs- und Expertenwissen derer, die an den Arbeitsplätzen tätig sind. Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung, um Gefährdungen zu erkennen und realistisch zu beurteilen sowie um effektive Schutzmaßnahmen festlegen zu können, die von den Mitarbeitern akzeptiert und unterstütz werden. Ohne die aktive Mithilfe der Beschäftigten wird eine Gefährdungsbeurteilung, die sich nur auf das Abarbeiten einer Checkliste stützt, bestenfalls die Aufschlüsselung branchentypischer Gefährdungsmöglichkeiten zum Resultat haben. Die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lässt sich bewerkstelligen, bspw. durch: Mitarbeiterbefragungen: Die anonymisierten Fragebögen können z.b. Fragen zu körperlichen und psychischen Arbeitbelastungen, zur Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeitszufriedenheit, Beschwerden usw. enthalten. Gruppendiskussionen: An einer Gruppensitzung beteiligen sich fünf bis zwölf Mitarbeiter eines Arbeitsbereichs. Unter der Anleitung eines Moderators ermitteln sie Belastungen an ihrem Arbeitsplatz und diskutieren Lösungsmöglichkeiten zu ihrem Abbau. Dies erfordert, dass die Beschäftigten frühzeitig über die Ziele, Vorgehensweisen und Spielregeln der Gefährdungsbeurteilung informiert werden und auch Transparenz in Bezug auf die Zwischenergebnisse geschaffen wird. Wichtige Vorinformationen über Gefährdungen können bspw. Auswertungen von Unfallmeldungen oder Krankenstandsanalysen der Krankenkassen liefern. Auch Erkenntnisse des Betriebsarztes über Belastungsschwerpunkte im Unternehmen oder Informationen aus Begehungen sollten dazu genutzt werden. Dokumentation ist Pflicht Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen müssen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten dokumentiert werden ( 6 ArbSchG). Auch die Resultate ihrer Wirksamkeitskontrolle müssen schriftlich festgehalten werden. Wer hilft bei der Gefährdungsbeurteilung? Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Verfahren zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Nach Schätzungen sollen 1000 verschiedene Handlungsanleitungen existieren. Die Ämter für Arbeitsschutz, der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellen Hilfsmittel zur Verfügung und beraten die Betriebe zur Vorgehensweise. Unterstützung bieten auch die Technologieberatungsstellen des DGB und in Einzelfällen die Hans-Böckler-Stiftung an. Zudem gibt es Handlungshilfen von Gewerkschaften und Fachverlagen. 4

5 Vorhandene Fragebögen, Checklisten und spezielle Softwareprogramme erleichtern die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und ihre Dokumentation. Letztlich müssen Geschäftsführung und Betriebsrat Verfahrensmodelle ausprobieren und Handlungskriterien festklopfen, die ihrer spezifischen betrieblichen Situation angemessen sind. Gute Gründe für eine Betriebsvereinbarung Es empfiehlt sich, zu den vom Gesetzgeber verlangten Gefährdungsbeurteilungen eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Sie sollte Regelungen über Gegenstände, Kriterien und Methoden sowie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung enthalten. Betriebsräte sollten darauf achten, dass bei der Belastungsermittlung Qualitätsstandards eingehalten werden, die der Zielsetzung der menschengerechten Gestaltung der Arbeit entsprechen. Die Regelungen müssen allerdings so offen sein, dass auch Erfahrungen miteinbezogen werden können, um den damit eingeleiteten Prozess zu optimieren. Denn mit der Gefährdungsbeurteilung wird das entscheidende Fundament für den betrieblichen Gesundheitsschutz gelegt. Beispiele für die Konkretisierung in einer Betriebsvereinbarung: Die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung müssen in einer Betriebsvereinbarung geregelt, d.h. konkretisiert werden. Beispielsweise: Was soll untersucht werden? Welche Beurteilungskriterien (z.b. Normen, Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung, sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse) werden herangezogen? Welche Methoden zur Belastungsermittlung (Fragebögen, Checklisten etc.) werden eingesetzt? Welche Arbeitsplätze werden untersucht? Welche Fristen werden vereinbart? Wie werden die Beschäftigten einbezogen? usw. Doch Vorsicht: In einer Reihe betrieblicher Vereinbarungen wurde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf ein Erörterungs- und Beratungsrecht reduziert! Betriebs- und Personalräte haben jedoch ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. 5

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