Das. Bundesteilhabegesetz (BTHG)
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- Krista Schmitz
- vor 7 Jahren
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1 Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit Frauen und Familie Bundesteilhabegesetz (BTHG) Aktueller Sachstand des BTHG sowie Überlegungen des MASGF zur Umsetzung im Land Brandenburg Vortrag bei der Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden am 4. November 2016 im Landtag Brandenburg Frau Staatssekretärin Almuth Hartwig-Tiedt, Staatssekretärin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
2 Das BTHG zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (EGH) ist eines der wichtigsten sozialpolitischen Gesetzesvorhaben in dieser Legislaturperiode, das seit Jahren von allen Seiten gefordert wird Folgende Ziele sollen mit dem BTHG erreicht werden: Stärkung von Selbstbestimmung und Teilhabe Herauslösen der EGH aus dem Fürsorgesystem Einheitlichkeit der Bedarfsermittlung und -feststellung Verbesserte Anrechnung von Einkommen und Vermögen Durchlässigkeit zum ersten Arbeitsmarkt Ergänzende, unabhängige Teilhabeberatung mit dem Schwerpunkt Peer Counseling 2
3 Es ist aber auch eines der umstrittensten sozialpolitischen Gesetzesvorhaben in dieser Legislaturperiode Es besteht eine ablehnende Haltung seitens einer Vielzahl von Betroffenen, ihrer Angehörigen und der Fachverbände #NichtMeinGesetz oder #BrandenburgsagtNein Die kommunale Seite befürchtet eine deutliche Zunahme des leistungsberechtigten Personenkreises sowie Leistungsausweitungen Dagegen wird seitens des BMAS das Vorhaben durch eine breit angelegte Werbekampagne in allen großen Medien begleitet Mehr möglich machen. Weniger behindern. 3
4 Wie sieht das MASGF den Entwurf des BTHG? Bei einer konsequenten Umsetzung der vorgenannten Ziele könnte das BTHG ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung sein Aber: Es gibt noch viele Baustellen, die befriedigend aufgelöst werden müssen, damit das Gesetz die Akzeptanz und Zustimmung von allen Seiten erfährt, die es benötigt 4
5 Folgende Punkte haben für uns besondere Bedeutung: Wegen der Reform darf es zu keiner Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises kommen! Leistungslücken müssen vermieden werden Langfristige Forderung: Einkommen und Vermögen bei Fachleistungen ohne Relevanz Klare Abgrenzung zwischen EGH und Hilfe zur Pflege Keine Begrenzungen bei existenzsichernden Leistungen 5
6 Ein BTHG wird alle Beteiligte vor große Herausforderungen stellen. Welches BTHG aber kommen wird, ist derzeit noch nicht absehbar! 6
7 Konsequenzen für das Land Umsetzung des BTHG (insb. Anpassung der Ausführungsvorschriften, Bestimmung des EGH-Trägers) Intensive Beratung und Unterstützung der Leistungserbringer und -träger Zeitnahe Prüfung eines Änderungsbedarfs weiterer Regelungen wie z.b. des Landespflegegeldgesetzes Konstruktive Nutzung der neuen Instrumente des BTHG (insb. pflichtige Arbeitsgemeinschaften und Einführung einer Evidenzbeobachtung) 7
8 Konsequenzen für Leistungserbringer und Verbände Anpassung der Fachkonzepte an den personenzentrierten Ansatz des BTHG Umstellung der Verträge aufgrund der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen ab 2020 Mitwirkung in den vorgesehenen Gremien / Arbeitsgemeinschaften zur konstruktiven Umsetzung der Reformziele 8
9 Konsequenzen für die Träger der EGH Umsetzung der Anforderungen an die Behördenstruktur /Fachkräfte Stärkung der Sozialraumorientierung vor Ort Anpassung an das neue Gesamtplanverfahren Vorbereitung und Umsetzung des neuen Vertragsrechts Mitwirkung in den vorgesehenen Gremien und Arbeitsgemeinschaften 9
10 Drei konkrete Änderungen im Schwerbehindertenrecht Neues Mitberatungsrecht der Verbände von Menschen mit Behinderungen im Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin Neues Merkzeichen TBl für taubblind Modifizierung der Definition für das Merkzeichen ag (außergewöhnliche Gehbehinderung) zur Berechtigung zum Parken auf einem Behindertenparkplatz (Anpassung an die ICF) 10
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11
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