Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut
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- Klaudia Meissner
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1 Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar 2015 Rechtsanwalt Michael Sack BGV Sachsen-Anhalt Landesinnungstagung der Steinmetze 27. und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut
2 Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 Gesetzlicher Mindestlohn: Gute Arbeit muss sich einerseits lohnen und existenzsichernd sein. Andererseits müssen Produktivität und Lohnhöhe korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige Arbeit erhalten bleibt. Diese Balance stellen traditionell die Sozialpartner über ausgehandelte Tarifverträge her. Sinkende Tarifbindung hat jedoch zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt. Durch die Einführung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohnes soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden. 2
3 Geltungsbereich MiLoG (1) Gesetz zur Regelung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohnes (MiLoG) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohnes durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohnes beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Anhebung erstmals ab 1. Januar 2017 zu erwarten (Mindestlohnkommission) 3
4 Geltungsbereich MiLoG (2) Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn: Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gehen den Regelungen des MiLoG vor, soweit die Höhe der auf dieser Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohnes nicht unterschreitet. d.h. Arbeitnehmer, die Anspruch auf einen höheren tariflichen Mindestlohn haben, werden nicht vom MiLoG erfasst. 4
5 Exkurs: Mindestlohn-TV Steinmetzhandwerk soweit die Höhe der auf dieser Grundlage (TV) festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohnes nicht unterschreitet 5
6 Exkurs: Mindestlohn-TV Steinmetzhandwerk Wer wird vom tariflichen Mindestlohn erfasst? 6
7 Exkurs: Mindestlohn-TV Steinmetzhandwerk Ab wann beginnt die Arbeitszeit = Beginn des tariflichen Mindestlohns? Auszug RTV Steinmetz: 3 Arbeitszeit 1.8 Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle ist der Ort an dem die Tätigkeit für den Betrieb aufgenommen wird. 7
8 Exkurs: Mindestlohn-TV Steinmetzhandwerk TV-Mindestlohn kein TV-Mindestlohn 1. gewerbliche Arbeitnehmer (unabhängig vom Alter) 2. geringfügig Beschäftigte (gewerblich) 3. Aushilfskräfte (außer Schüler und Studenten bis 3 Monate) 1. Schüler und Studenten als Aushilfe für bis 3 Monate 2. Lehrlinge/Auszubildende 3. Pflichtpraktikanten 4. Reinigungspersonal 5. Hilfsgärtner 6. Angestellte/Poliere 7. Bulli-Fahrer 8
9 Geltungsbereich MiLoG (3) Praktikanten im Sinne des 26 BBiG gelten als Arbeitnehmer. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen aber Praktikanten, die 1. ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten, 2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach 54 SGB III teilnehmen. 9
10 Geltungsbereich MiLoG (4) Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer. Vom MiLoG nicht geregelt wird die Vergütung von Auszubildenden sowie von ehrenamtlich Tätigen. Für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des 18 SGB III waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. 10
11 Geltungsbereich MiLoG (5) Der gesetzliche Mindestlohn ist damit seit 1. Januar 2015 für folgende Arbeitnehmer zu beachten technische und kaufmännische Angestellte/Poliere (auch geringfügig Beschäftigte) gewerbliches Reinigungspersonal gewerbliche Bulli-Fahrer ggf. Praktikanten, Schüler und Schulabgänger 11
12 Höhe (1) Welche Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde angerechnet werden können, lässt der Wortlaut des MiLoG offen. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung zum tariflichen Mindestlohn Zulagen und Zuschläge, wenn sie die Gegenleistung für die vertragsgemäß erbrachte normale Leistung darstellen Leistungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld, wenn diese unwiderruflich, anteilig und an dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden 12
13 Höhe (2) Nicht berücksichtigungsfähig sind außerordentliche Zulagen und Zuschläge, die eine überobligatorische Leistung abgelten, also z. B. Mehrarbeits-, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge Erschwerniszuschläge (Schmutz, Hitze etc.) Akkordprämien, Leistungsprämien 13
14 Höhe (3) Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes bei Angestellten und Polieren mit einem festen Gehalt. Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. tarifliche Wochenarbeitszeit (40 Std.) = 173 Stunden/Monat x 8,50 = 1.470,50 /Monat 14 Problem: Schwankende tarifliche Arbeitszeit (je nach Kalendermonat Arbeitstage) = schwankendes Mindestgehalt?
15 Fälligkeit Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen. Abweichend von Abs. 1 sind bei Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohnes auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. 15
16 Unabdingbarkeit Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann auf den Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Für die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ( 195 BGB). Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge ( 1 a BetrAVG) ist aber möglich. 16
17 Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG entspricht der sog. Generalunternehmerhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, d.h., der Unternehmer haftet nur für Nachunternehmer, die im Rahmen der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen für ihn tätig werden, dann aber, verschuldensunabhängig; es besteht keine Exkulpationsmöglichkeit. 17
18 Auftraggeberhaftung Anwendungsfälle Hauptunternehmer Nachunternehmer Haftung Steinmetzbetrieb Fliesenlegerbetrieb (+) Gärtnerbetrieb (+) Galabaubetrieb (+) Malerbetrieb (+) Partyservice (Richtfest, Betriebsfeier) Kfz-Werkstatt Bauherr Fliesenleger (-) (-) (-) 18
19 Aufzeichnungspflichten Arbeitgeber in den in 2a SchwarzarbeitsbekämpfungsG genannten Wirtschaftszeigen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und dies Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Konkretisierung der schon bestehenden Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz gilt grundsätzlich auch für Angestellte und Poliere (ggf. Gehaltsgrenze?) 19
20 Aufzeichnungspflichten Welche Zweige des Baugewerbes gehören zum Begriff "Baugewerbe" im Sinne des MiLoG? Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertritt dazu auf ihrer Homepage die folgende Auffassung: "Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Auf die Anwendung der Tarifverträge für das Baugewerbe oder die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebe kommt es nicht an. Betriebe des Baugewerbes sind die in den 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980, in der jeweils aktuellen Fassung, aufgeführten Betriebe." 20
21 Aufzeichnungspflichten 1 Zugelassene Betriebe (1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, (2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):. 30. Steinmetzarbeiten; 21
22 Aufzeichnungspflichten 2 Ausgeschlossene Betriebe Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe 8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks; 22
23 Aufzeichnungspflichten Nach der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung sollen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit jedoch für Arbeitnehmer entfallen, deren Bruttomonatsgehalt 2.958,00 überschreitet und für die der Arbeitgeber seine nach 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. 23
24 Geschafft! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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