VERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN (Stand:1. Januar 2016) Übersicht über die zulässigen Steuersätze in Prozenten Aa)

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Steuern Bilaterale Steuerfragen VERTRAGLICHE BEGRENZUNGEN DER AUSLÄNDISCHEN STEUERN (Stand:1. Januar 216) Übersicht über die zulässigen Steuersätze in Prozenten Aa) Quellenstaat / Quellenterritorium Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle Beteiligung % private Pensionen und Renten Entlastung in der Schweiz Ägypten Ae) 15 Ac) 12,5 Ad) Ar) Az) Albanien Ad) Algerien Ac) 1 Ad) Argentinien Br) Ac) 3/5/1/15 Ad) Armenien Bo) 1 Ac) 5 Ad) Aserbaidschan Bx) 1 Bg) 1/5 Ad) Australien 15 5/ 1/8 Ae) Cf) 1 Cf) Cl) Cw) 5 Cb) Ad) Cr) Cw) Bangladesch Ac) 1 Ad) Belarus Ac) Ag) 1/5/3 Bz) Ad) Belgien Ac) Ad) Belgien (neu) Ab) 15 1 Cf) 1 Bv) Ad) Bulgarien 1 1 Ai) Ca) Cf) 5 Ah) Bv) Co) Bb) Ad) Chile Ae) 15/5 1/5 15 Ad) Cp) China Al) 1 Al) 9 Ad) Chinesisches Taipei Ac) 1 Cj) Ad) (Taiwan) Dänemark 15 1 Cf) Cj) Ad) Deutschland 15 1 Ai) Cv) Af) Ad) Ecuador Ae) 1 Ac) 1 Ad) Elfenbeinküste Ay) 15 Ac) 1 Ad) Az) Estland By) Cc) 1 Bh) Ad) Estland (neu) Am) 1 1 Ai) Ca) Cf) Ad) Finnland 1 1 Ad) Frankreich 15 1 Bs) 5 Cg) Ad) Georgien 1 1 Ad) Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Eigerstrasse Bern

2 Quellenstaat / Quellenterritorium Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle Beteiligung % private Pensionen und Renten Entlastung in der Schweiz Ghana Ah) 8 Ad) Griechenland Cf) 7 5 Ad) Grossbritannien s. Vereinigtes Königreich Hongkong 1 1 Ae) 3 Cj) Ad) Indien 1 1 Ae) 1 Bc) 1 Bd) Ad) Indonesien Ax) Ad) Iran Ac) 5 Ad) Irland 15 1 Cf) Ad) Island Ad) Island (neu) Am) 15 1 Ai) Ca) Cf) /5 Cj) Ad) Israel Bq) 1 Ac) Ag) 5 Ad) Italien ,5 5 Ad) Jamaika Ag) 1 Be) Ad) Japan 1 5/ 1/5 Cf) Cq) 1 Ac) Ad) Kanada Bu) Cf) 1 Ac) 1 Bv) 15 Ao) Ad) Kasachstan Cf) 1 Ac) 1 Ad) Katar 15 5/1 Ck) 1 Au) Cf) Cj) Ad) Kirgisistan Ad) Kolumbien Ah) 1 Ad) Ar) Korea (Süd) Ac) 5 Ad) Kroatien Ac) Ad) Kuwait Ae) 1 Ae) Ad) Lettland Bv) Cc) 1 Bh) Ad) Liechtenstein Bn) Litauen Bv) Cc) 1 Bh) Ad) Luxemburg 15 Ba) 1 Cf) 1 Aw) Ad) Malaysia Ap) 1 Aq) 1 Aq) Ad) Ap) Ar) Malta 25 Ci) 1 Ah) Ad) Marokko Ad) Mazedonien Ah) Ad) Mexiko 15 1 Cf) 1/5 At) 1 Ad) Moldova Ac) Ad) Mongolei Ac) Ad) Montenegro Ad) Neuseeland Ad) Niederlande 15 1 As) Cf). Cg) Ad) Norwegen Ad) Oman Ab) Ad) 2/6

3 Quellenstaat / Quellenterritorium Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Regel Tochtergesellschaft Sonderfälle Beteiligung % private Pensionen und Renten Entlastung in der Schweiz Österreich 15 2 Ad) Pakistan Ad) Ar) Peru Ah) 15 Cs) Ad) Philippinen Ad) By) Polen 15 1 Cn) Cf) 5 Co) 5 Co) Ad) Portugal Cn) Ak) Cm) 1 5 Ad) Bv) Rumänien Cf) Cw) 5 By) Co) Ad) Russland Bf) Cf) Ad) Schweden 15 1 Cf) Aw) Cj) Ad) Serbien Ad) Singapur Ct) 5 Ct) Ad) Slowakei 15 1 Cf) Cw) 5 By) Co) 5 Co) Ad) Slowenien Cf 5 Bv) Co) 5 Co) Ad) Spanien 15 1 Ai) Cf 5 Ad) Sri Lanka /5 An) 1 Ax) Ad) Südafrika Cj) Ad) Tadschikistan Ah) 5 Ad) Thailand /1 Ac) Bl) 1/5 Bm) Ad) Ar) Trinidad und Tobago Ax) Ad) Ar) Tschechische Rep Ai) Ca) Cf) 5 Ad) Tunesien 1 1 Ae) 1 1 Ad) Türkei Cd) 1/5 Ce) 1 Ce) Ad) Ce) Turkmenistan Ad Ukraine Ac) 1 Bp) Ad) Ungarn 15 Av) 1 Ca) Cf) Bw) Cj) Ad) Uruguay Cu) Ad) Usbekistan Ac) 5 Ad) USA Bi) Cf) Bj) Bk) Ad) Venezuela Ad) Vereinigte Arabische Cf) Au) Cj) Ad) Emirate Vereinigtes Königreich 15 1 Ae) Ch) Ad) Vietnam 15 1/7 25/5 1 Ac) 1 Ad) Ar) Zypern Am) 15 1 Ai) Ae) Au) Cf) Cg) Ad) 3/6

4 Anmerkungen Aa Ab Ac Ad Die Begrenzungen gelten in der Regel in gleicher Weise auch für die schweizerische Verrechnungssteuer. Noch nicht in Kraft. In bestimmten Fällen sind Zinsen im Quellenstaat steuerbefreit. Die Schweiz gewährt für die im Quellenstaat erhobene Steuer die pauschale Steueranrechnung. Ae Af Ägypten, Chile, Ecuador, Hongkong, Indien, Kuwait, Tunesien, das Vereinigte Königreich und Zypern erheben keine Quellensteuer. Australien erhebt keine Quellensteuer, wenn die Gewinne bei der australischen Gesellschaft voll besteuert worden sind. 5 % für Dividenden von Grenzkraftwerken und 3 % (zur Zeit effektiv 25 % plus Solidaritätszuschlag) für Einkünfte aus Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen. 2 % bzw. 25 % plus Solidaritätszuschlag für nach dem zugeflossene Erträge aus Genussrechten, 15 % für Erträge aus Genussrechten, die vor dem begründet wurden und vor dem zufliessen. Ag Zinsen auf Bankdarlehen 5 %. Ah Ai Ak % bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen (Ausnahme: Peru) sowie bei Bankdarlehenszinsen. Sofern die Beteiligung während mindestens 12 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde. 5 % auf Dividenden von Beteiligungen von über 25 %, die weniger als 2 Jahre gehalten wurden (vgl. art. 1 par. 2 a)). Al % auf Dividendenzahlungen an die Vertragsstaaten und Nationalbanken. Der Satz von % kommt auch auf Einkünften an vollständig dem Staat gehörende Einrichtungen zur Anwendung. In Bezug auf Zinseinkünfte gilt dies generell; in Bezug auf Dividendeneinkünfte nur hinsichtlich solcher Einrichtungen, auf die sich die Vertragsstaaten geeignet haben. Zur Zeit sind dies die beiden folgenden chinesischen Einrichtungen: China Investment Corporation (CIC) und National Council for Social Security Fund. Am Anwendbar seit 1. Januar 216 An Zinsen von Bankdarlehen 5 %. Ao Ap Aq Ar As At Au Av Aw Kanada kann eine Quellensteuer von 15 % erheben. Entlastung in der Schweiz durch Abzug eines Drittels des Nettobetrags. Malaysia und Singapur erheben keine Quellensteuer. Die Schweiz gewährt Anrechnung für 1 % der Nettodividende. Zinsen von genehmigten Darlehen sowie genehmigte Lizenzgebühren sind von der malaysischen bzw. singapurischen Steuer befreit. Anrechnung für 1 % der Zinsen (Ägypten, China, Südkorea, Malaysia und Singapur: auch Lizenzgebühren; Trinidad und Tobago: auch Dividenden an natürliche Personen; Kolumbien, Thailand, Pakistan und Vietnam: auch für Dividenden, soweit diese nicht aufgrund des Holdingprivilegs befreit sind), auch wenn die Steuer niedriger ist oder weg fällt (unter gewissen Voraussetzungen). Befreiung nur, wenn die Verbindung zwischen beiden Gesellschaften nicht in erster Linie in der Absicht hergestellt oder unterhalten wird, um diesen zusätzlichen Vorteil zu erhalten. 5 % für Zinszahlungen an Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertschriftenhändler sowie für Zinsen auf regelmässig auf dem autorisierten Markt gehandelten Obligationen und Titeln. % auf Dividendenzahlungen an staatliche Institutionen. Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden, die in Ungarn reinvestiert werden und auf Dividenden an ausländische juristische Personen. Luxemburg und Schweden erheben keine Quellensteuer auf Zinsen. Ax Dienstleistungsvergütungen 5 %. Ay Az Ba Bb Quellensteuer von 18 %, wenn Gewinne der Gesellschaft in der Elfenbeinküste steuerbefreit; keine pauschale Steueranrechung in der Schweiz. Anrechnung für 1 % der Zinsen (Elfenbeinküste) und Lizenzgebühren (Ägypten). Die Anrechnung wird auf dem um die nicht anrechenbare Quellensteuer reduzierten Betrag berechnet. 5 % wenn eine Beteiligung von wenigstens 1 % nicht während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 2 Jahren gehalten wird. Besteuerungsrecht des Quellenstaates, sofern der Ansässigkeitsstaat nicht besteuert. 4/6

5 Bc Bd Steuerbefreiung im Quellenstaat für Zinsen auf Darlehen, die von einer öffentlichen Körperschaft eines Vertragsstaats bewilligt, garantiert oder versichert sind, sowie für von den indischen Behörden genehmigten Darlehen und für Guthaben, die von im internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtunternehmen gehalten werden. Gilt auch für technische Dienstleistungen. Be Dienstleistungsvergütungen 5 %; Leasinggebühren 6 %. Bf Bg Bh Bi Bj Bk Bl Bm Bn Bo Bp Bq Br Bs Bt Bu Bv Bw Bx Beteiligung 2 % und getätigte Investitionen von mindestens SFr. 2'.-- oder deren Gegenwert in anderer Währung. Bei Bankdarlehen: 5 % (Russland, Aserbaidschan) respektive % (Slowakei); bei Kreditverkäufen von Waren und Ausrüstungen: 5 % (Aserbaidschan), % (Russland und Slowakei). 5 % für Leasingzahlungen. Keine Herabsetzung auf 5 % für Dividenden einer amerikanischen Regulated Investment Company; Dividenden eines amerikanischen Real Estate Investment Trust unterliegen einer Quellensteuer von 15 %, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist und am Trust mit weniger als 1 % beteiligt ist (andernfalls keine Entlastung und keine pauschale Steueranrechnung). Keine Entlastung und keine pauschale Steueranrechnung für gewisse Zinsen, die vom Gewinn des Schuldners oder ähnlichen Faktoren abhängen, sowie für Zinsen, die von einem amerikanischen Real Estate Mortgage Investment Conduit gezahlt werden. 15 % für amerikanische Sozialversicherungsrenten. Entlastung in der Schweiz durch Abzug eines Drittels des Nettobetrags. 1 % für Zinsen, die an Finanzierungsinstitute (inkl. Versicherungsgesellschaften) gezahlt werden. 1 % für Lizenzgebühren auf Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen und Know-how. 5 % für Lizenzgebühren auf Urheberrechten an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken. Gilt nur für Zinsen aus Grundpfandforderungen. Beteiligung 25 % und mindestens Fr. 2'.-- oder deren Gegenwert in anderer Währung. Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen können nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. 1 % für Dividenden aus Beteiligungen, wenn sie aus Gewinnen stammen, die in Israel der Gewinnbesteuerung zu einem privilegierten Satz unterlagen. Anwendbar seit 1. Januar 215 für Quellensteuern und seit 1. Januar 216 für Amtshilfe. Bei überwiegend ausländischer Beteiligung (ausgenommen sind in der EU ansässige Personen) an der Muttergesellschaft (Beteiligung ab 1 %) beträgt der Satz 15 %, wenn weder die Aktien der die Dividenden zahlenden Tochtergesellschaft noch diejenigen der sie empfangenden Muttergesellschaft an der Börse kotiert sind. Natürliche Personen haben Anspruch auf einen Steuerkredit (115 für Ledige, 23 für Verheiratete; der hierauf erhobene Steuerabzug beträgt 15 %). Als Berechnungsgrundlage dient die Summe der ausgeschütteten Dividende und des Steuerkredits. [aufgehoben] 1 % der Stimmrechte und des Kapitals. % in gewissen Fällen. Ungarn erhebt keine Quellensteuer auf Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden. Von der Regierung, der Ungarischen Nationalbank und anderen in Ungarn registrierten Finanzinstituten gezahlte Zinsen sind in Ungarn quellensteuerfrei. Beteiligung 2 % und getätigte Investitionen von mindestens US $ 2'.--. By Pauschale Steueranrechnung bei Lizenzgebühren 1 %. Bz Ca Cb 5 % für Leasinggebühren, 3 % für Lizenzgebühren auf Patenten und Know-how. % auf Dividendenzahlungen an die Nationalbanken. Kapitalleistungen, die von einer Vorsorgeeinrichtung stammen oder infolge Alters, Invalidität, Erwerbsunfähigkeit oder Todes oder als Entschädigung für Verletzungen geleistet werden, können im Quellenstaat besteuert werden. Cc % für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. Cd 5 % bei Beteiligungen von 2 %. Ce Während der ersten 5 Jahre der Anwendung des Abkommens: Anrechnung von 5 % für Zinsen oder Leasinggebühren, von 1 % für Lizenzgebühren, wenn diese Einkünfte befreit oder zu einem tieferen Satz als demjenigen, der in Artikel 11 oder 12 vorgesehen ist, besteuert werden. 5/6

6 Cf Cg Ch Ci Cj Ck Cl Cm Cn Co Cp Cq Cr Cs Ct Cu Cv Cw % auf Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. In bestimmten Fällen sind Pensionen und Renten im Quellenstaat besteuert. Kapitalleistungen einer Vorsorgeeinrichtung können nur im Quellenstaat besteuert werden. Keine entsprechende Anrechnung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Kapitalleistungen. Die maltesische Steuer auf dem Bruttobetrag der Dividenden darf die Steuer, die auf den Gewinnen im Herkunftsland erhoben wird, nicht übersteigen. Besteuerung im Quellenstaat. 5 % bei Beteiligungen von Gesellschaften, 1 % bei Beteiligungen von natürlichen Personen. % auf Zinsen an ein Finanzinstitut, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist. 5 % auf Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Sofern die Beteiligung während mindestens 24 Monaten vor der Dividendenfälligkeit gehalten wurde. % für Zahlungen unter verbundenen Gesellschaften. Die Schweiz gewährt für die in der Schweiz erhobene Quellensteuer - 15 % - Entlastung. 5 % bei Beteiligungen von 1 % und % bei Beteiligungen von 5 % der Stimmrechte. 5 % bei Beteiligungen von 1 % und % bei Beteiligungen von 8 % der Stimmrechte. 1 % für technische Unterstützung und numerische Dienste. Für Zinsen auf Darlehen und für Lizenzgebühren, welche in Singapur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vor dem Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens von der zuständigen Behörde von der Besteuerung befreit worden sind, wird eine Anrechnung von 1 % (im Fall von Zinsen) und von 5 % (im Fall von Lizenzgebühren) während der ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens gewährt. % bei Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und auf Warenkreditverkäufen sowie bei Darlehen von mindestens 3 Jahren für Finanzierung von Investitionsprojekten. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung beträgt die Residualsteuer 15 % auf Dividenden, die von einer deutschen Immobilien- Aktiengesellschaft mit börsenkotierten Anteilen einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden. % auf Dividendenzahlungen an die Vertragsstaaten und Nationalbanken. 6/6

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