Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
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- Johannes Ritter
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1 Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: Valuta: Steuerlicher Zufluss im : Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): Name des Investmentvermögens: Austria Stock - Ausschüttend ISIN: AT a) Betrag der Ausschüttung 3) 1,4966 1,4966 1,4966 davon ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre davon nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen/ Substanzausschüttungen Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 0,0598 0,0598 0,0598 davon nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 0,0598 0,0598 0,0598 1b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1,4966 1,4966 1,4966 Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthalten 1 c bb) steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0, c cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 4) - - 0, c dd) Erträge i.s.d. 8b KStG 4) - 0, c ee) Veräußerungsgewinne i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 4) - - 0, c ff) Veräußerungsgewinne i.s.d. 8b Abs. 2 KStG 4) - 0, c gg) 1 c hh) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist ( 2 Abs. 3) 0, Einkünfte i.s.d. 4, die aufgrund von DBA steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Grundstücke) 0,7096 0,7096 0,7096 in enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden (fiktiven) Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung i.s.d. 7 bis 3 0,7096 0,7096 0, e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer 5) i.s.d. 7 bis 3 0,1774 0,1774 0,1774 6) 0,1872 0,1872 0,1872 nach 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 6) 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1
2 1) Angaben für Anleger, die nach dem KStG besteuert werden. Bei den Angaben ist zu beachten, dass 8b bis 6 KStG für Anleger, die Angaben für Anleger, die ihre Anteile im halten und nach dem EStG besteuert werden (z.b. Einzelunternehmer oder 3) Der Betrag der Ausschüttung ist ausgewiesen einschließlich auf Ebene des Investmentvermögens abzuführender Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gezahlter, nicht rückforderbarer ausländischer Quellensteuern. 4) Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen. 5) Der Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer ist ohne Solidaritätszuschlag ausgewiesen. 6) Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung. GmbH, Lassallestraße 1, A-1020 Wien, sowie bei der UniCredit Bank Austria AG (Depotbank), Schottengasse 6-8, A-1010 Wien und bei der WestLB AG, Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Herzogstrasse 15, D Düsseldorf aus und stehen den
3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Austria Stock - Thesaurierend ISIN: AT Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 0,7852 0,7852 0,7852 davon nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 0,0662 0,0662 0,0662 In der Thesaurierung enthaltene 1 c cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 3) - - 0, c dd) Erträge i.s.d. 8b KStG 3) - 0, Einkünfte i.s.d. 4, die aufgrund von DBA steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Grundstücke innerhalb der 10-Jahresfrist) in enthaltene Einkünfte i.s.d. des 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden (fiktiven) Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,7852 0,7852 0,7852 zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Thesaurierung i.s.d. 7 bis 3 0,7852 0,7852 0, e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer 4) i.s.d. 7 bis 3 5) 0,2071 0,2071 0,2071 nach 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 5) 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1 1) Angaben für Anleger, die nach dem KStG besteuert werden. Bei den Angaben ist zu beachten, dass 8b bis 6 KStG für Anleger, die Angaben für Anleger, die ihre Anteile im halten und nach dem EStG besteuert werden (z.b. Einzelunternehmer oder 3) Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen. 4) Der Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer ist ohne Solidaritätszuschlag ausgewiesen. 5) Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung. GmbH, Lassallestraße 1, A-1020 Wien, sowie bei der UniCredit Bank Austria AG (Depotbank), Schottengasse 6-8, A-1010 Wien und bei der WestLB AG, Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Herzogstrasse 15, D Düsseldorf aus und stehen den
4 Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Steuerlicher Zufluss: Name des Investmentvermögens: Austria Stock - Vollthesaurierend ISIN: AT Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 0,8152 0,8152 0,8152 davon nicht abzugsfähige Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 0,0687 0,0687 0,0687 In der Thesaurierung enthaltene 1 c cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 3) - - 0, c dd) Erträge i.s.d. 8b KStG 3) - 0, Einkünfte i.s.d. 4, die aufgrund von DBA steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Grundstücke innerhalb der 10-Jahresfrist) 0,8152 0,8152 0,8152 in enthaltene Einkünfte i.s.d. des 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden (fiktiven) Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Thesaurierung i.s.d. 7 bis 3 0,8152 0,8152 0, e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer 4) i.s.d. 7 bis 3 5) 0,2150 0,2150 0,2150 nach 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 5) 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1 1) Angaben für Anleger, die nach dem KStG besteuert werden. Bei den Angaben ist zu beachten, dass 8b bis 6 KStG für Anleger, die Angaben für Anleger, die ihre Anteile im halten und nach dem EStG besteuert werden (z.b. Einzelunternehmer oder 3) Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen. 4) Der Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer ist ohne Solidaritätszuschlag ausgewiesen. 5) Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung. GmbH, Lassallestraße 1, A-1020 Wien, sowie bei der UniCredit Bank Austria AG (Depotbank), Schottengasse 6-8, A-1010 Wien und bei der WestLB AG, Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Herzogstrasse 15, D Düsseldorf aus und stehen den
5 Bescheinigung für die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 für die Investmentvermögen: Austria Stock Ausschüttend Austria Stock - Thesaurierend Austria Stock Vollthesaurierend 16. April 2009 bis 15. April 2010 An die Pioneer Investments Austria GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes für das genannte Investmentvermögen für den genannten Zeitraum die steuerlichen Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz () zu ermitteln und gemäß Satz 1 Nr. 3 eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung/den Aufzeichnungen und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für das genannte Investmentvermögen die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung oder insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. München, den 30. Juli 2010 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Christian Eberbach Steuerberater Marco Brinkmann Steuerberater
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