Fachhochschule Dortmund University of Applied Sciences
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1 Fachhochschule Dortmund University of Applied Sciences Kfz-Zulassungsklassen im Rahmen der EU-Neuregelungen Diplomarbeit Rasmus Blefgen Dortmund Juli 2006
2 Ich versichere, dass ich diese Arbeit allein und selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Dortmund, den 19. Juli 2006 Rasmus Blefgen I
3 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung Aufgabenstellung und Ziele Vorgehensweise Zulassungsklassen nach Richtlinie 2002/24/EG Kleinkrafträder Klasse L1e Klasse L2e Krafträder Klasse L3e Klasse L4e Klasse L5e Vierrädrige Kraftfahrzeuge Klasse L6e Klasse L7e Beispielfahrzeuge für die Zulassungsklassen Klasse L1e Klasse L2e Klasse L3e Klasse L4e Klasse L5e Klasse L6e Klasse L7e Vorgeschriebene Führerscheine für Fahrzeuge der Zulassungsklassen Übersichtstabelle Beschreibung der Führerscheinklassen Statistik über zugelassene Kleinstfahrzeuge in Deutschland Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen im Mai 2006 nach Hersteller und Zulassungsklasse Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Altersgruppe der Halter Auswertung der Statistik II
4 8. Zulassungsverfahren Typgenehmigungsverfahren Vorgeschriebene Technische Merkmale der Zulassungsklassen Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe Begriffsbestimmung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften Leistung Begriffsbestimmungen Übersichtstabelle über die maximale Leistung der Zulassungsklassen Hilfseinrichtungen für die Prüfung der Leistung Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung Kraftstoffbehälter Bauvorschriften Vorschriften für den Einbau des Kraftstoffbehälters und der Kraftstoffzufuhrleitung Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Übersichtstabelle über bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten der Zulassungsklassen Definition Höchstgeschwindigkeit Toleranzen Prüfbedingungen für Fahrzeug, Fahrer, Prüfstrecke und Atmosphäre Prüfverfahren Massen und Abmessungen Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften Höchstzulässige Abmessungen Höchstzulässige (Leer-)Massen Höchstzulässige Zuladung Anhängevorrichtungen und ihre Befestigung Begriffsbestimmungen Vorschriften Abgase Begriffsbestimmungen Vorschriften Prüfungen Emissionsgrenzwerte Reifen Begriffsbestimmungen Vorschriften Aufschriften Bereifung III
5 9.9. Bremsanlage Begriffsbestimmungen Anforderungen an die Bremsanlage Vorgeschriebene Eigenschaften der Bremsanlagen Vorschriften der Bremsprüfungen Vorgeschriebene Prüfungsbedingungen Mindestbremswirkungen Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L1e Scheinwerfer für Fernlicht Scheinwerfer für Abblendlicht Fahrtrichtungsanzeiger Bremsleuchten Begrenzungsleuchten Schlussleuchten Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler Hintere nicht dreieckige Rückstrahler Pedalrückstrahler Vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L2e und L6e Scheinwerfer für Fernlicht Scheinwerfer für Abblendlicht Fahrtrichtungsanzeiger Bremsleuchten Begrenzungsleuchten Schlussleuchten Hintere nicht dreieckige Rückstrahler Pedalrückstrahler Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L3e Scheinwerfer für Fernlicht Scheinwerfer für Abblendlicht Fahrtrichtungsanzeiger Bremsleuchten Begrenzungsleuchten Schlussleuchten Nebelscheinwerfer Nebelschlussleuchten Warnblinklicht Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler Hintere nicht dreieckige Rückstrahler IV
6 Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L4e Scheinwerfer für Fernlicht Scheinwerfer für Abblendlicht Fahrtrichtungsanzeiger Bremsleuchten Begrenzungsleuchten Schlussleuchten Nebelscheinwerfer Nebelschlussleuchten Warnblinklicht Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler Hintere nicht dreieckige Rückstrahler Anbauvorschriften für Zulassungsklasse L5e und L7e Scheinwerfer für Fernlicht Scheinwerfer für Abblendlicht Fahrtrichtungsanzeiger Bremsleuchten Begrenzungsleuchten Schlussleuchten Nebelscheinwerfer Nebelschlussleuchten Rückfahrscheinwerfer Warnblinklicht Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen Hintere nicht dreieckige Rückstrahler Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler Beleuchtungseinrichtungen Vorschriften für die Kennzeichnung und die Aufschriften auf den Einrichtungen Schallzeichen Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften Vorschriften für den Anbau der Einrichtungen Schalldruckpegeltoleranzen Hinteres Kennzeichen Abmessungen Position des Kennzeichens Elektromagnetische Verträglichkeit Begriffsbestimmungen Allgemeines Bauartgenehmigung für das Fahrzeug Anforderungen Geräuschpegel und Auspuffanlage Begriffsbestimmungen Grenzwerte für den Geräuschpegel in db (A) Vorschriften Messverfahren V
7 9.16. Rückspiegel Begriffsbestimmungen Vorgeschriebene Anzahl der Spiegel Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel Vorstehende Außenkanten Begriffsbestimmungen Allgemeines Vorschriften Mindestkriterien Besondere Vorschriften Ständer Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften Diebstahlsicherung Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Vorschriften Scheiben, Wischer und Wascher Begriffsbestimmungen Einbauvorschriften für Scheiben Vorschriften für Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungsund Trocknungsanlagen Halteeinrichtungen für Beifahrer Allgemeine Bestimmungen Sitze, Sicherheitsgurte und Verankerungen Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften Mindestanzahl der vorzusehenden Verankerungen Lage der Gurtverankerungen Festigkeit der Verankerungen Prüfungen an einem Fahrzeug Vorschriften für die Sicherheitsgurte Geschwindigkeitsmesser Begriffsbestimmungen Anforderungen Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Begriffsbestimmungen Vorschriften Vorgeschriebene Angaben am Fahrzeug Allgemeines Fabrikschild Fahrzeug-Identifizierungsnummer Zeichen Beispiel für ein Fabrikschild VI
8 10. Marktanalyse und Aussicht Quellennachweis VII
9 1. EINLEITUNG Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) für den öffentlichen Straßenverkehr wird in der Europäischen Gemeinschaft (EG), früher Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), von einer zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt. In Deutschland ist für die Erteilung der Zulassung das Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) zuständig. Das KBA erteilt eine Zulassung für einen Kfz- Typ, wenn dieser den technischen Anforderungen der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und/oder den Vorschriften der anzuwendenden EG-Richtlinien entspricht. Die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften wird im Rahmen von Fahrzeug- Typgenehmigungen kontrolliert, die ebenfalls durch das KBA erteilt werden. Typgenehmigungen werden durchgeführt, um zu überprüfen, ob die technischen Anforderungen an ein Fahrzeug erfüllt werden. Die Überprüfung dient zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen und zur Verhütung von Umweltbeeinträchtigungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges. Bereits seit 1970 hat sich die EG auf Maßnahmen geeinigt, die auf die Einführung einer allgemeinen Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge abzielten. Ziel dieser Maßnahmen war die Beseitigung von bestehenden technischen Handelshemmnissen und die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren gewährleistet ist. Die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge war seitdem Gegenstand mehrerer Richtlinien, in denen die verwaltungstechnischen Einzelheiten für die Typgenehmigung geregelt wurden. Die Einführung eines solchen Verfahrens war von grundlegender Bedeutung und kam den Kraftfahrzeugherstellern und den Verbrauchern zugute. Die Fahrzeug-Typgenehmigung wurde durch die Harmonisierung der Typgenehmigungs-Vorschriften vereinfacht und es wurde ermöglicht, dass eine in allen Mitgliedstaaten anerkannte Übereinstimmungsbescheinigung erteilt werden konnte. Sie hat ferner dazu beigetragen, dass die Hemmnisse bei der Kraftfahrzeugzulassung beseitigt wurden wurde die Harmonisierung weiter ausgebaut, indem die Rahmenrichtlinie [92/61/EWG] über die Typgenehmigung für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krafträder) in Kraft trat. Seitdem konnte jeder Hersteller unabhängig davon, ob er in der Gemeinschaft niedergelassen war oder nicht, in jedem Mitgliedstaat einen zwei- oder dreirädrigen Kraftradtyp verkaufen, sofern die Fahrzeuge den 47 verbindlich vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprachen, die in dieser Rahmenrichtlinie aufgeführt waren. In den darauf folgenden Jahren wurde es auf Drängen einiger Mitgliedstaaten notwendig, bestimmte Verwaltungsvorschriften genauer festzulegen und die in den Anhängen der Richtlinie [92/61/EWG] enthaltenen Vorschriften zu ergänzen, um das einwandfreie Funktionieren des Typgenehmigungssystems weiterhin zu gewährleisten. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 1
10 Man verfasste deshalb harmonisierte Vorschriften über die Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die nach neuen von den Gemeinschaftsvorschriften noch nicht erfassten Technologien gebaut wurden, wie es bei Fahrzeugen wie z.b. Quads der Fall war. Diese Fahrzeuge waren bis dato schon in einigen Mitgliedstaaten verkauft worden, es fehlten aber Vorschriften, die eine Zulassung beispielsweise in Deutschland ermöglichten. Diese Tatsache behinderte den freien Handel von diesen Fahrzeugen innerhalb der EG. Da diese neuen Fahrzeuge technisch mehr den Krafträdern als gewöhnlichen Pkw ähnelten, wurden nach Prüfung der Teile und Merkmale der Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der seinerzeit verfügbaren Technologien die in Anhang 1 der Richtlinie [2002/24/EG] aufgeführten Kfz- Zulassungsklassen L1e bis L7e als für Regelungszwecke geeignet angesehen und in die Richtlinie für Krafträder aufgenommen. Zulassungsklassen unterteilen somit Kraftfahrzeuge, die für den öffentlichen Straßenverkehr auf Basis einer Typgenehmigung zugelassen werden können. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde daraufhin die Richtlinie [92/61/EWG] am 9. November 2003 durch die Richtlinie [2002/24/EG] ü- ber die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ersetzt. Seitdem können auch vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge mit besonderen Merkmalen (Zulassungsklasse L6e und L7e) nach Richtlinie [2002/24/EG] für zweirädrige oder dreirädrige Krafträder typgenehmigt werden. Außerdem sind erstmalig Typgenehmigungen für dreirädrige Kleinkrafträder (Zulassungsklasse L2e) möglich. So konnte ein neuer Kleinstfahrzeugbereich entstehen, der erstmalig die Zulassung von kleinen drei- und vierrädrigen Fahrzeugen mit oder ohne Aufbau ermöglichte, für die vorher bauartbedingt keine Typgenehmigung möglich war. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie [2002/24/EG] am 18. März 2002 bieten nun diverse Hersteller Fahrzeuge auf dem europäischen Automobil- Markt an, um diesen neuen Markt für Kleinstfahrzeuge zu erschließen. Entstanden sind Fahrzeuge wie Quads, Buggys und Gokarts, die einen sportlichen Charakter haben und deshalb häufig junge Menschen ansprechen, aber auch vollwertige geschlossene Leicht-Kraftfahrzeuge. Diese Kleinstfahrzeuge dürfen leistungsbeschränkt ab einem Alter von 16 Jahren mit der, für diese Fahrzeuge neu entstandenen, Führerscheinklasse S gefahren werden. Kleinstfahrzeuge, die als Krankenfahrstühle für körperbehinderte Personen in den letzen Jahren im Straßenverkehr anzutreffen waren und optisch gewöhnlichen Pkw der Zulassungsklasse M1 ähnelten, entstanden nicht durch die gesetzliche Regelung der Richtlinie [2002/24/EG]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 2
11 Hierfür waren Änderungen in der StVZO Ursache, die aber aufgrund des Missbrauchs durch nicht körperbehinderte Personen mittlerweile dahingehend geändert wurden, dass die Krankenfahrstühle nicht mehr in Pkwähnelnder Bauweise gefahren werden dürfen. Krankenfahrstühle dürfen ab nur noch einsitzig und mit einer maximalen Breite über alles von 1,10 m in den Verkehr gebracht werden. Ferner darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten 1). Viele Vorschriften für gewöhnliche Pkw der Zulassungsklasse M1 konnten bauartbedingt durch Kleinstfahrzeuge nicht erfüllt werden und führten zu erleichterten Vorschriften für Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e bis L7e, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie [2002/24/EG] fallen. So werden z.b. Crashtests nicht vorgeschrieben und es werden geringere Anforderungen an das Abgasverhalten der Fahrzeuge gestellt. Auch Vorschriften für den Einbau von Airbags existieren nicht. Diese Erleichterungen führen zu einem geringen verwaltungstechnischen und somit finanziellen Aufwand für die Zulassung eines Fahrzeuges auf Basis der Richtlinie [2002/24/EG]. Die Bedeutung dieser Richtlinien für die Zulassung von Kraftfahrzeugen hat in Deutschland in den letzten Jahren erheblich zugenommen und wird weiter ansteigen. Umgekehrt nimmt die Bedeutung der StVZO ständig ab bis hin zu ihrer Abschaffung bzw. Aufspaltung in drei eigenständige neue Verordnungen, in die wiederum weitere, noch als eigenständige Verordnungen existierende, Vorschriften integriert werden 2). Die StVZO enthält deshalb aktuell in zunehmendem Maße keine ausformulierten Bestimmungen mehr, sondern vielfach wird auf EG-Richtlinien, in weitaus geringerem Umfang auch auf ECE-Regelungen (Economic Commission for Europe), verwiesen. Der Verweis auf Richtlinie [2002/24/EG] ist in 19 Abs.1 Nr.3 StVZO zu finden. Die Richtlinie ist dadurch Bestandteil der StVZO und damit Rechtsgrundlage in Zulassungsverfahren. 1) Quelle: 18 Abs. 2, Nr. 5 StVZO. 2) Quelle: StVZO Redaktionelle Vorbemerkung. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 3
12 2. AUFGABENSTELLUNG UND ZIELE Der Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Dortmund arbeitet an der Entwicklung eines "Formula-Student"- Fahrzeuges für eine Rennserie unter Studenten mit selbst konstruierten Fahrzeugen (siehe auch Dieses Fahrzeug soll, nachdem es erfolgreich an der Rennserie teilnimmt, technisch so verändert werden, dass eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr möglich wird. Dabei sollen die verwaltungstechnischen Erleichterungen bei der Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] im Vergleich zu gewöhnlichen Pkw genutzt werden. Die Änderung des Fahrzeuges setzt Kenntnisse über die technischen Merkmale der jeweiligen Zulassungsklasse der Richtlinie [2002/24/EG] voraus. Weiterhin ist es erstrebenswert, ein Fahrzeug zu konstruieren, welches in seiner Bauart auf dem Kleinstfahrzeug-Markt noch nicht existiert. Das Ziel dieser Arbeit besteht deshalb darin, die wesentlichen technischen Merkmale von Kleinstfahrzeugen zu recherchieren und auf die für die Konzeptionierung eines Kleinstfahrzeuges notwendigen Informationen zu reduzieren. Ferner soll ein Überblick von auf dem Markt verfügbaren Kleinstfahrzeugen erstellt werden, der erkennen lässt, ob ein neuer Typ von Kleinstfahrzeug konkurrenzfähig sein kann. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 4
13 3. VORGEHENSWEISE Die Recherche der notwendigen Informationen wurde mit Hilfe des Internet durchgeführt, da noch keine Fachliteratur zu drei- und vierrädrigen Kleinstfahrzeugen gefunden werden konnte. Als wesentliche Informationsquelle in Bezug auf die EG-Vorschriften wurde die Internetseite der europäischen Union (EU) herangezogen (siehe Abschnitt 11. Quellennachweis). Dort konnte die Richtlinie [2002/24/EG] über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge als die Rahmenrichtlinie für den Bereich Kleinstfahrzeuge ausgemacht werden. Mit Hilfe dieser Rahmenrichtlinie war es möglich, über 40 der relevanten Einzelrichtlinien für die jeweiligen technischen Merkmale eines Kleinstfahrzeuges zu recherchieren. Da die Einzelrichtlinien sehr umfangreiche Regelungen enthalten, bestand die Aufgabe darin, den Inhalt der Einzelrichtlinien auf die für die Konzeptionierung eines Kleinstfahrzeuges notwendigen Informationen zu beschränken und so übersichtlich gegliedert wiederzugeben, dass der Leser schnell erkennen kann, welche Vorschriften für das jeweilige technische Merkmal eines Fahrzeuges vorhanden sind. Dabei sind die Anpassungen der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt, die in einigen technischen Bereichen wie z.b. den Emissionsgrenzwerten im Laufe der Zeit sicherheits- oder umweltbedingt notwendig waren, so weit wie recherchierbar mit in die Ansammlung eingeflossen. Die Vorschriften in den Richtlinien für die technischen Dienste, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die technischen Merkmale zwecks Erlangung einer Typgenehmigung beauftragt werden müssen, sind ebenfalls mit eingeflossen, allerdings nur, wenn sie schon für die Konzeptionierung eines Fahrzeuges relevant waren. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Richtlinien von Seiten der EU im Internet zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften in der Arbeit sind deshalb nicht zwingend rechtskonform in Bezug auf die technischen Merkmale. Nach Rücksprache mit einem Sachverständigen des TÜV Nord, der sich mit Typgenehmigungen von Berufs wegen befasst, kann aber von einer hohen Rechtsgenauigkeit ausgegangen werden. Weiterhin war die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und besonders der Abteilung Technik des KBA eine wesentliche Informationsquelle. Hier konnten aktuelle Statistiken über die Kleinfahrzeuge abgerufen und auf Anfrage Merkblätter für die Richtlinie [2002/24/EG] zur Verfügung gestellt werden, die daraufhin mit in die Arbeit eingingen (siehe Abschnitt 11. Quellennachweis). Alle weiteren Informationen, die in der Arbeit aufgeführt sind, wurden e- benfalls im Internet recherchiert und sind mit einer Quellenangabe versehen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 5
14 4. ZULASSUNGSKLASSEN NACH RICHTLINIE 2002/24/EG Der Kleinstfahrzeugbereich wird nach [2002/24/EG] in die folgenden Zulassungsklassen eingeteilt: 4.1. KLEINKRAFTRÄDER Klasse L1e 1) zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h Hubraum von bis zu 50 cm 3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kw im Fall von Elektromotoren; Klasse L2e 1) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h Hubraum von bis zu 50 cm 3 im Fall von Fremdzündungsmotoren oder maximale Nutzleistung von bis zu 4 kw im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kw im Fall von Elektromotoren 4.2. KRAFTRÄDER Klasse L3e 2) zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Klasse L4e 2) zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Klasse L5e 2) dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h 1) (Klein-)Krafträder/Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (siehe Abschnitt 8). 2) Krafträder/Kraftfahrzeuge mit amtlich zugeteiltem Kennzeichen. Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1, Januar Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 6
15 4.3 VIERRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE Klasse L6e 1) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm 3 im Fall von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kw im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kw im Fall von Elektromotoren. (Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.) Klasse L7e 2) vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht in Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kw. (Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.) 1) (Klein-)Krafträder/Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (siehe Abschnitt 8). 2) Krafträder/Kraftfahrzeuge mit amtlich zugeteiltem Kennzeichen. Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1, Januar Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 7
16 5. BEISPIELFAHRZEUGE FÜR DIE ZULASSUNGSKLASSEN 5.1. KLASSE L1E (ab 16 Jahren; v max 45 km/h; V H 50 cm 3 ; P max 4 kw) 1) Kategorie Mofa 2) UVP: 849 Kateg. Motorroller UVP: Kateg. Sportler UVP: Verkaufstyp Adly Moto FC 20 7) Verkaufstyp Piaggio Fly 50 3) Verkaufstyp Aprilia RS 50 4) Kategorie Cruiser UVP: Kategorie Enduro UVP: Verkaufstyp Aprilia Red Rose 50 4) Verkaufstyp Yamaha DT 50 5) 5.2. KLASSE L2E (ab 16 Jahren; v max 45 km/h; V H 50 cm 3 ; P max 4 kw) 1) UVP: UVP: Verkaufstyp Mini-Buggy 6) Verkaufstyp Trikky 6) 1) vmax : bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; V H : Hubraum des Motors; P max : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren. 2) Darf bereits ab 15 Jahren mit einer Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden. 3) Quelle: 4) Quelle: 5) Quelle: 6) Quelle: 7) Quelle: Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 8
17 5.3. KLASSE L3E (ab 16 Jahren; 46 km/h v max 80 km/h; V H 125 cm 3 ; P max 11 kw) 1) Kategorie Roller UVP: Kategorie Enduro UVP: Kategorie Tourer UVP: Verkaufstyp Piaggio ZIP 100 2) Verkaufstyp Yamaha XT 125 X 3) Verkaufstyp Yamaha YBR 125 3) Kategorie Cruiser UVP: Verkaufstyp Honda Shadow 125 4) (ab 18/25 Jahren; v max 46 km/h; V H 50 cm 3 ) 1) Kategorie Roller UVP: Kategorie Enduro UVP: Kategorie Tourer UVP: Verkaufstyp Piaggio Beverly 500 2) Verkaufstyp Yamaha XT 660 R 3) Verkaufstyp Yamaha XJR ) Kateg. Sportler UVP: Kateg. Supersportl. UVP: Kateg. Cruiser UVP: Verkaufstyp Yamaha FZ1 3) Verkaufstyp Yamaha YZF-R1 3) Verkaufstyp Yamaha XVS ) 1) vmax : bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; V H : Hubraum des Motors; P max : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren. 2) Quelle: 3) Quelle: 4) Quelle: Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 9
18 5.4. KLASSE L4E (ab 18 Jahren; v max 46 km/h; V H 50 cm 3 ) 1) UVP: (nur Umbau) Verkaufstyp Yamaha Vmax mit Walter-Stoye-RT 2) 5.5. KLASSE L5E (ab 18 Jahren; v max 46 km/h; V H 50 cm 3 ) 1) UVP: UVP: Prototyp Verkaufstyp Trike C3i 3) Verkaufstyp Three Trinity 4) Clever-Fahrzeug 5) 5.6. KLASSE L6E (ab 16 Jahren; v max 45 km/h; m Leer 350 kg; V H 50 cm 3 ; P max 4 kw) 1) UVP: UVP: UVP: Verkaufstyp Mini-Buggy 4) Verkaufstyp Microcar MC1 6) Verk.Typ Unilli CX 50 Mini-Quad 4) 1) vmax : bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; V H : Hubraum des Motors; P max : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren; m Leer : Leergewicht des Fahrzeugs. 2) Quelle: 3) Quelle: 4) Quelle: 5) Quelle: 3-Rad-Kurvenneiger; EU-Forschungsprojekt in Kooperation mit TU-Berlin. 6) Quelle: Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 10
19 5.7. KLASSE L7E (ab 18 Jahren; m Leer 400 kg; P max 15 kw) 1) UVP: UVP: UVP: Verkaufstyp Quad SMC 250 2) Verkaufstyp Quad Buggy 2) Verkaufstyp Buggy ATK 125 R 3) UVP: Verkaufstyp Road-Kart 4) 1) Pmax : Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren; m Leer : Leergewicht des Fahrzeuges. 2) Quelle: 3) Quelle: 4) Quelle: Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 11
20 6. VORGESCHRIEBENE FÜHRERSCHEINE FÜR FAHRZEUGE DER ZULASSUNGSKLASSEN 6.1. ÜBERSICHTSTABELLE Zulassungsklasse vorgeschriebene Führerscheinklasse Einschluss Führerscheinklasse erforderliches Alter L1e M( 2 ) - 16 Jahre( 2 ) L2e S - 16 Jahre L3e A1, A M 16/18/25 Jahre ( 1 ) L4e A1, A M 16/18/25 Jahre ( 1 ) L5e A1, A M 16/18/25 Jahre ( 1 ) L6e S - 16 Jahre L7e B M, S 18 Jahre Tabelle 6.1.: Übersicht über vorgeschriebene Führerscheine für Fahrzeuge der Zulassungsklassen 3). ( 1 ) 16 Jahre bei Führerscheinklasse A1. 18 Jahre bei Führerscheinklasse A zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. 25 Jahre bei Führerscheinklasse A zum Führer von Krafträdern ohne Leistungsbeschränkung. ( 2 ) Für zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h (Mofas) wird nur eine Prüfbescheinigung benötigt, die ab einem Alter von 15 Jahren erteilt werden kann BESCHREIBUNG DER FÜHRERSCHEINKLASSEN 3) 1. Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16-17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre. 2. Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat. 3. Klasse B: Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). 3) Quelle: Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 12
21 4. Klasse M: Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen). 5. Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kw im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kw im Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Anmerkung: Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind 1). 1) Quelle: 21a Absatz 2 StVO; (Internetportal des Bundesministeriums der Justiz). Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 13
22 7. STATISTIK ÜBER ZUGELASSENE KLEINSTFAHRZEUGE IN DEUTSCHLAND 7.1. NEUZULASSUNGEN VON KLEINSTFAHRZEUGEN IM MAI 2006 NACH HERSTELLER UND ZULASSUNGSKLASSE Zulassungsklasse Hersteller Insgesamt L3e und L4e (bis 125cm 3 ) L5e L7e Ace Trade (A) Aeon Motor (RC) Armstrong (RC) Aprilia (I) Barossa Motor (RC) Betamotor (I) Bombardier (CDN) Boom Changzhou Kwang. (RC) Citycom Cixi Cing. (RC) Daelim (ROK) Dinli (RC) Her Chee (RC) Honda,Montesa (BR,IND,THA,USA) Honda (J) Hyosung (ROK) Jiangsu Linhai (RC) Kawasaki (J) KTM (A) Kwang Yang (RC) Malaguti (I) MBK (F) MV Agusta (I) MZ Motorrad- u. Zweiradwerk Nacional Motor ( E ) Peugeot (F) Piaggio (I) Polaris (USA) Reinmech. Corp (RC) Rewaco Rieju ( E ) Sachs San Yang (RC) Standart Motor (RC) Suzuki ( E ) Suzuki ( J ) Taiw. Golden Bee (RC) Team Azzalin (I) Yamaha (E,I,RC,USA) Yamaha (J) Sonstige Hersteller Insgesamt Tabelle 7.1: Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen im Mai 2006 nach Hersteller 1). 1) Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamt Reihe 1, Januar Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 14
23 7.2. BESTAND AN KLEINSTFAHRZEUGEN NACH ZULASSUNGSKLASSE UND BUNDESLAND (Stand Januar 2006) Land Insgesamt Zulassungsklasse L3e, L4e L5e L7e Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Sonstige Insgesamt Tabelle 7.2.: Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland (Stand Januar 2006) 1) BESTAND AN KLEINSTFAHRZEUGEN NACH ALTERSGRUPPEN DER HALTER (Stand Januar 2006) Zulassungsklasse Altersgruppe in Insgesamt Jahren L3e und L4e bis 500 cm 3 L5e L7e bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr Juristische Personen und Unbekannte Insgesamt Tabelle 7.3.: Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Altersgruppe der Halter (Stand Januar 2006) 2). 1) Quelle: Statistische Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamt Reihe 1, Januar ) Quelle: Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 15
24 7.4. AUSWERTUNG DER STATISTIK Die Tabellen 7.1, 7.2 und 7.3 geben Auskunft über den Bestand von Fahrzeugen der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e, denen in Deutschland von einer Zulassungsbehörde ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wurde (siehe Abschnitt 8). Die Bestände der Fahrzeuge sind im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) registriert und werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Internet zur Verfügung gestellt ( Zahlen über den Bestand von Fahrzeugen der Zulassungsklasse L1e, L2e und L6e, die mit Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr fahren dürfen, werden von Seiten des KBA ebenfalls im ZFZR erfasst. Auf Anfrage teilte das KBA aber mit, dass genaue Auskünfte über die Bestände dieser Fahrzeuge nur an andere Behörden wie Polizei-, Zulassungs- und Bußgeldbehörden oder Finanzämter erteilt werden und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Zu recherchieren war deshalb nur ein Bestand von knapp 1,8 Mio. Fahrzeugen, die am 1. Januar 2005 auf deutschen Straßen zugelassen waren und ein Versicherungskennzeichen führten 1). Dies war ein Anteil von ca. 3 % am Bestand aller Fahrzeuge in Deutschland zu diesem Zeitpunkt. Der Bestand der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e betrug ca. 2,7 % aller Fahrzeuge in Deutschland am 1. Januar ). Tabelle 7.1 mit Zahlen über Neuzulassungen von Kleinstfahrzeugen in Deutschland im Mai 2006 nach Hersteller lässt erkennen, dass die Anzahl der Fahrzeuge aus der Republik China (RC) bei den neu zugelassenen leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (L7e) sehr groß ist. Hersteller aus China wie z.b. Kwang Yang und Standart Motor haben einen Marktanteil von 48 % der in Klasse L7e in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Die restlichen 52 % Marktanteil teilen sich insgesamt 12 verschiedene Hersteller, die hauptsächlich in Japan und europäischen Ländern angesiedelt sind. Bei der Recherche nach Fahrzeugen der Hersteller wurde ersichtlich, dass überwiegend Fahrzeuge der Kategorie Quad auf dem deutschen Markt angeboten werden. Fahrzeuge wie Buggys und Straßenkarts sind selten zugelassen worden. So wurden im Jahr 2005 nur 355 Fahrzeuge von der Kategorie Straßenkart für den Verkehr frei gegeben 3). Der Markt der zugelassenen Krafträder bis 125 cm 3 (Zulassungsklasse L3e und L4e) wird dagegen von Herstellern wie Honda, Piaggio und Yamaha beherrscht. Aber auch hier sind chinesische Fahrzeuge bereits vertreten. Dreirädrige Krafträder (Zulassungsklasse L5e) haben eine Außenseiterrolle auf dem Kleinstfahrzeugmarkt. Sie werden nur selten zugelassen. Tabelle 7.2 mit Zahlen über den Bestand an Kleinstfahrzeugen nach Zulassungsklasse und Bundesland im Januar 2006 verdeutlicht, dass die Anzahl der Fahrzeuge der Zulassungsklasse L7e in den alten Bundesländern, und dort vor allem in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen, am größten ist. In den neuen Bundesländern sind nur wenige Fahrzeuge der Klasse L7e vorhanden. Dieser Trend ist auch bei den zwei- und dreirädrigen Krafträdern (Zulassungsklasse L3e, L4e und L5e) zu erkennen. Auch hier dominieren Bundesländer wie beispielsweise Bayern und Nordrhein-Westfalen. 1) Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2005 des Kraftfahrt-Bundesamtes. 2) Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2006 des Kraftfahrt-Bundesamtes. 3) Quelle: Jahresbericht 2005 des Kraftfahrt-Bundesamtes. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 16
25 Tabelle 7.3 mit Zahlen über den Bestand an Kleinstfahrzeugen in Deutschland im Januar 2006 nach Altersgruppen der Halter zeigt, dass die Anzahl der Halter für Fahrzeuge der Zulassungsklassen L3e, L4e, L5e und L7e in der Altersklasse zwischen 20 und 50 Jahren am größten ist. Nur kleine Unterschiede sind bei den verschiedenen Zulassungsklassen zu erkennen. Die meisten Halter von leichten vierrädrigen Fahrzeugen (L7e) sind zwischen 35 bis 39 Jahre alt. Die Halter von Krafträdern ohne Leistungsbeschränkung (L3e und L4e) sind etwas älter, nämlich zwischen 40 und 50 Jahren. Fazit: In den alten Bundesländern, und dort vor allem in Bayern und Nordrhein- Westfalen, scheint ein Bedarf an Kleinstfahrzeugen vorhanden zu sein. Der potenzielle Käufer eines vierrädrigen leichten Kraftfahrzeuges (L7e) oder Kraftrades ohne Leistungsbeschränkung (L3e, L4e, L5e) ist im Durchschnitt etwa 40 Jahre alt. Ein Grund für das fortgeschrittene Alter der Halter liegt wahrscheinlich in der größeren finanziellen Freiheit dieser Altersklasse im Vergleich zu jüngeren Menschen. Die meisten Halter eines dreirädrigen Leichtkraftrades (L2e) oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges (L6e) werden dagegen sicherlich 16- bis 17-jährige Jugendliche sein. Diese Fahrzeuge dürfen ab einem Alter von 16 Jahren mit der Führerschein Klasse S (siehe Abschnitt 6.2 Nr.5) gefahren werden, die wiederum keine weiteren Führerscheinklassen einschließt. Volljährige Besitzer der Führerscheinklasse B (siehe Abschnitt 6.2. Nr.3), die diese Fahrzeuge ebenfalls fahren dürfen, werden bei Interesse an solchen Fahrzeugen wohl eher leistungsstärkere, aber nicht unbedingt teurere, Fahrzeuge der Klasse L7e nutzen. Lediglich solche Erwachsenen, die aus verschiedenen Gründen keinen Führerschein der Klasse B für gewöhnliche Pkw erhalten können, versuchen auf diesem Wege evtl., am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Kleinkrafträder der Zulassungsklasse L1e und Krafträder der Zulassungsklasse L3e mit Leistungsbeschränkung werden wahrscheinlich hauptsächlich von 15- bis 17-jährigen Jugendlichen gefahren. Dies ist der finanziell günstigste Weg, um am öffentlichen Straßenverkehr motorisiert teilzunehmen, da nur eine Mofa-Prüfbescheinigung bzw. der Führerschein Klasse M (siehe Abschnitt 6.2 Nr.4) oder A1 (siehe Abschnitt 6.2 Nr.1) zum Führen benötigt wird und die Fahrzeugpreise relativ niedrig sind (siehe Abschnitt 5.1 und 5.3). Da keine konkreten statistischen Zulassungszahlen zu recherchieren waren, ist davon auszugehen, dass der Großteil der ca. 1,8 Mio. Fahrzeuge der Zulassungsklassen L1e, L2e und L6e, die auf deutschen Straßen zugelassen sind, Fahrzeuge der Zulassungsklasse L1e sind. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 17
26 8. ZULASSUNGSVERFAHREN Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h dürfen auf öffentlichen Straßen in Deutschland nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind 1). Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind in Richtlinie [2002/24/EG] 2) : Zulassungsklasse L1e; Zulassungsklasse L2e; Zulassungsklasse L6e. Diese Zulassungsklassen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen im Gegensatz zu den anderen Klassen (L3e, L4e, L5e, L7e) kein amtliches Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt bekommen, sondern lediglich ein Versicherungskennzeichen führen. Das Versicherungskennzeichen von einer Haftpflichtversicherung dokumentiert dabei nicht die behördliche Zulassung zum Straßenverkehr, sondern nur den Versicherungsschutz. Die behördliche Zulassung dokumentiert eine Betriebserlaubnis, die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausgestellt wird. Bei Fahrzeugen der Zulassungsklasse L3e, L4e, L5e, L7e wird dagegen ein Fahrzeugbrief durch das KBA ausgestellt. Mit diesem Brief kann der Inhaber eines Fahrzeuges bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle für den Kreis des Wohnsitzes) das Fahrzeug für den Verkehr anmelden, woraufhin ein amtliches Kennzeichen ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis oder eines Fahrzeugbriefes durch das KBA ist in jedem Fall eine Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG]. Das Verfahren der Typgenehmigung für die Fahrzeugklassen nach Richtlinie [2002/24/EG] wird in Abschnitt 8.1 erläutert. Grundsätzlich ist eine Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen der Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die in Anhang 1 der Richtlinie [2002/24/EG] aufgeführt sind 3). 1) Quelle: 18 StVZO Zulassungspflichtigkeit. 2) Quelle: Statistische Mitteilung des KBA, Reihe 1 Januar 2006, Begriffsbestimmungen. 3) Quelle: 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 18
27 8.1 TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN Die Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Typgenehmigungen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Der erste Schritt zur Erlangung einer Typgenehmigung sollte die Klärung der Frage sein, ob ein Hersteller als Inhaber einer Typgenehmigung in Frage kommt. Hierzu hat das KBA das Merkblatt zur Anfangsbewertung [MAB] herausgegeben. Das Merkblatt gibt Auskunft darüber, welche Voraussetzungen vor Erteilung einer Typgenehmigung nachgewiesen werden müssen. Des Weiteren sind im Anforderungskatalog [ANK] die Mindestvoraussetzungen zur Begründung der Herstellereigenschaft aufgeführt. Ist die Herstellereigenschaft gegeben, ist für die Erlangung einer Typgenehmigung im Grundsatz folgender Ablauf in drei Stufen notwendig: Antrag des Fahrzeugherstellers, Prüfbericht durch einen Technischen Dienst, Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Dies gilt für die Erlangung einer EG-Typgenehmigung für die Zulassungsklassen nach Richtlinie [2002/24/EG]. Die für die Erteilung der Typgenehmigungen erforderlichen Prüfungen und Besichtigungen der Fahrzeuge sind von Technischen Diensten, die vom KBA anerkannt sind, durchführen zu lassen. Überprüft wird dabei, ob die Fahrzeuge und Fahrzeugteile den technischen Anforderungen der Vorschriften entsprechen und die Anforderungen zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen und zur Verhütung von Umweltbeeinträchtigungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch erfüllt werden. Die Wahl des Technischen Dienstes ist dem Antragsteller dabei freigestellt. Eine Liste der anerkannten Technischen Dienste kann auf der Internetseite des KBA ( eingesehen werden. Die Anträge auf Erteilung einer Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] können im Leitfaden für Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [LEG 2002/24/EG] eingesehen werden. Erleichterungen von den Vorschriften für eine Typgenehmigung nach Richtlinie [2002/24/EG] können erzielt werden, wenn nur eine Kleinserie von Fahrzeugen typgenehmigt wird (siehe Abschnitt 9). Hierzu dient der Leitfaden [LKS 2002/24/EG]. Kleinserie bedeutet darin Fahrzeuge, von deren Typ maximal 200 Einheiten pro Jahr in Deutschland veräußert werden. Die Leitfäden dienen allgemein zur Klarstellung von Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Typgenehmigungen. Sie sollen dem Antragsteller und dem Technischen Dienst helfen, bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen ein abgestimmtes Verfahren zu beschreiten, das eine reibungslose Erteilung der Typgenehmigungen ermöglicht. Hinweis: Vor ersten Bemühungen zur Erlangung einer Typgenehmigung wird potenziellen Antragstellern von Seiten des KBA ein kostenloses Informationsgespräch im KBA empfohlen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 19
28 9. VORGESCHRIEBENE TECHNISCHE MERKMALE DER ZULASSUNGSKLASSEN Die Rahmenrichtlinie [2000/24/EG] über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nennt 47 verbindlich vorgeschriebene technische Merkmale, die in Einzelrichtlinien weiter spezifiziert werden. Erleichterungen von den Vorschriften der anwendbaren Einzelrichtlinien können erreicht werden, wenn eine nationale Typgenehmigung für ein Kleinserienfahrzeug angestrebt wird, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fällt. Auf Seite 21 sind in Tabelle 9 die vorgeschriebenen Einzelrichtlinien aufgeführt, wobei gekennzeichnet ist, welche Vorschriften für die Erteilung von Kleinserientypgenehmigungen grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen sind. Die Prüfung der Fahrzeuge hinsichtlich der in Tabelle 9 aufgelisteten Vorschriften wird vom zuständigen technischen Dienst durchgeführt, der daraufhin einen Prüfbericht über das jeweilige technische Merkmal verfasst. In den folgenden Abschnitten 9.1 bis 9.25 sind die in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen technischen Merkmale für Kleinstfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie [2002/24/EG] fallen, aufgeführt. Berücksichtigt wird hierbei, dass die Zulassungsklasse L6e den technischen Anforderungen der Zulassungsklasse L2e und die Zulassungsklasse L7e den technischen Anforderungen der Zulassungsklasse L5e genügen muss, wenn in den Einzelrichtlinien nichts Anderweitiges vorgeschrieben ist. Dabei sind bei der Aufführung nur die technischen Merkmale erwähnt, die für die Konzeptionierung eines Versuchsfahrzeuges relevant sind. Prüfvorschriften für die technischen Dienste und Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Bauteilen für Kleinstfahrzeuge, die in den Einzelrichtlinien teilweise mit aufgeführt sind, werden nur mit angegeben, wenn sie schon für die Konzeptionierung eines Fahrzeuges relevant sind. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 20
29 Abweichungen möglich Einzelrichtlinie Gegenstand ja nein 95/1/EG Leistung X 97/24/EG - Kapitel 7 Maßnahmen geg. Eingriffe X 97/24/EG Kapitel 6 Kraftstoffbehälter X 95/1/EG Höchstgeschwindigkeit X 93/93/EWG Massen und Abmessungen X 97/24/EG Kapitel 10 Verbindungseinrichtung X 97/24/EG Kapitel 5 Abgas X 97/24/EG Kapitel 1 Reifen X 93/41/EWG Bremsanlage X 93/92/EWG Anbau Beleuchtung X 97/24/EG Kapitel 2 Beleuchtungseinrichtungen X 93/30/EWG Schallzeichen X 93/94/EWG Hinteres Kennzeichen X 97/24/EG Kapitel 8 Elektromagnet. Verträglichkeit X 97/24/EG Kapitel 9 Geräusche X 97/24/EG Kapitel 4 Rückspiegel X 97/24/EG Kapitel 3 Vorstehende Außenkanten X 93/31/EWG Ständer X 93/33/EWG Diebstahlsicherung X 976/24/EG Kapitel 12 Scheiben Wischer / Wascher 93/32/EWG Halteeinrichtung für Beifahrer X 97/24/EG Kapitel 11 Sicherheitsgurte u. Verankerungen X 2000/7/EG Geschwindigkeitsmesser X 93/29/EWG Kennz. Schalter u. Kontrollleuchten X 93/34/EWG Vorgeschriebene Angaben X X X Tabelle 9.: Liste der Einzelrichtlinien mit Kennzeichnung, welche Vorschriften für die Erteilung von Kleinserien-Typgenehmigungen grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen sind 1). 1) Quelle: Leitfaden zur Richtlinie 2002/24/EG [LKS 2002/24/EG]. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 21
30 9.1. MASSNAHMEN GEGEN UNBEFUGTE EINGRIFFE Die ausführliche Darstellung der Richtlinie über Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe liefert [97/24/EG Kapitel 7] ab Seite 310. Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften gelten nur für die Zulassungsklassen L1e, L2e, L6e und Zulassungsklasse L3e mit einem Hubraum bis zu 125 cm 3 und einer Leistung bis zu 11 kw. Für die anderen Zulassungsklassen (L3e ohne Beschränkung, L4e, L5e und L7e) existieren keine Vorschriften bezüglich Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Folgenden bezeichnet: Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe an zweirädrigen Kleinkrafträdern und Krafträdern sämtliche technischen Vorschriften und Spezifikationen, mit denen so weit wie möglich unzulässige Veränderungen verhindert werden sollen, die die Umwelt und aufgrund einer Leistungssteigerung des Fahrzeugs die Sicherheit beeinträchtigen können; Leistung des Fahrzeugs die Höchstgeschwindigkeit bei Kleinkrafträdern; die Motorleistung bei Krafträdern; unzulässige Veränderung eine Veränderung, die nach den Bestimmungen dieser Vorschriften nicht zulässig ist; Austauschbarkeit von Bauteilen die Austauschbarkeit von nicht identischen Bauteilen; Einlassleitung die aus dem Einlasskanal und dem Saugrohr zusammengesetzte Baugruppe; Einlasskanal den Kanal für den Lufteinlass im Zylinder, Zylinderkopf oder Kurbelgehäuse; Saugrohr ein Verbindungsstück zwischen dem Vergaser oder dem Gemischaufbereitungssystem und dem Zylinder, dem Zylinderkopf oder dem Kurbelgehäuse; Auspuffanlage die aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter und dem Schalldämpfer bestehende Baugruppe, die zur Dämpfung der von der Antriebsmaschine hervorgerufenen Geräusche erforderlich ist; Spezialwerkzeuge Werkzeuge, die ausschließlich den vom Hersteller zugelassenen Vertragshändlern und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diplomarbeit von Rasmus Blefgen 22
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