Projektauswahlkriterien für das ESF-Bundesprogramm "Gesellschaftliche Verantwortung im Mittelstand - CSR-Programm"

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1 Projektauswahlkriterien für das ESF-Bundesprogramm "Gesellschaftliche Verantwortung im Mittelstand - CSR-Programm" OP-spezifische Auswahlkriterien Prioritätsachse A (Anpassungsfähigkeit und Unternehmergeist) Zugeordneter Code Code 64 Indikative Instrumente Beitrag zur Erreichung strategischer Ziele des OP Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des OP Beitrag zur Erreichung der Querschnittsziele des OP (strategisches Ziel 5) Schulungen, Seminare, Beratung und Coaching von bestehenden Unternehmen Erhöhung der Beschäftigung/Erwerbstätigkeit Erhöhung der Arbeitsmarktchancen von Beschäftigten bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Projekte müssen einen Beitrag zur Chancengleichheit und zur Nachhaltigkeit leisten. Fachlich-inhaltliche Kriterien Förderrichtlinie (ggf. andere Rechtsgrundlage) Fördergegenstand Antragsberechtigte Rahmenrichtlinie für thematische ESF-Projektförderungen des BMAS für die Förderperiode Durch das ESF-Bundesprogramm werden Qualifizierungs-, Beratungs- und Coachingmaßnahmen für Geschäftsführungen, Beschäftigte und Belegschaftsvertreter/- innen zur Implementierung von verantwortungsvoller Unternehmens-führung (Corporate Social Responsibility - CSR) in Unternehmen, insbesondere in KMU, gefördert. Nicht gefördert werden Konformitätsbewertungen, Audits oder Zertifizierungen nach (DIN) ISO sowie weiteren nationalen Ausgaben dieser Norm oder anderen CSR- Standards, die keinen zertifizierungsfähigen Managementsystemstandard darstellen. Die Qualifizierungsinhalte ergeben sich entlang des Implementierungsprozesses von CSR: Bestandsaufnahme, Konzeption, Umsetzung, Kommunikation, themen- und instrumentenspezifische Beratung. Da das BMAS beabsichtigt, die Projektverläufe und - ergebnisse wissenschaftlich auswerten zu lassen, werden projektinterne Evaluationen nicht gefördert. Durch das Programm erfolgt keine finanzielle Förderung von Einzelpersonen. Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, d.h. freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger oder Verbände sein, die ein Eigeninteresse an der Förderung nachweisen. Privatpersonen können keine Zuwendungsempfänger sein. Seite 1 von 5

2 Fördervoraussetzungen Es können auch Netzwerke mit mindestens drei Netzwerkpartnern gefördert werden. Zuwendungsempfänger kann in diesem Fall dann aber nur einer der Netzwerkpartner sein. Je Netzwerk kann nur ein Antrag gestellt werden. Voraussetzung für die Förderung eines Netzwerks ist, dass sich die Mitglieder des Netzwerks schriftlich verpflichten, ihre Einzelkompetenzen zur gemeinsamen Erreichung eines Ziels im Bereich CSR einzusetzen. Damit ergeben sich folgende Möglichkeiten für eine Projektstruktur: 1. Antragsteller/Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, insbesondere KMU, die CSR-Konzepte bei sich verankern wollen, z.b. indem sie sich Beratungen, Qualifizierungen und Coaching im Rahmen von Auftragsvergaben einkaufen. 2. Antragsteller/Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die bereits ein CSR-Konzept für ihre Firma entwickelt und umgesetzt haben und im Rahmen eines Projektes andere Unternehmen, insbesondere KMU, bei der Entwicklung eigener CSR-Konzepte durch die Vermittlung übertragbarer CSR-Aspekte unterstützen Patenschaftsmodell). 3. Antragsteller/Zuwendungsempfänger ist eine Einrichtung, die durch staatlichen Auftrag, durch Satzungszweck oder auf ähnlicher Handlungsgrundlage ein unmittelbares inhaltliches Eigeninteresse, d.h. kein wirtschaftliches Interesse, an der Förderung hat und für Unternehmen Beratungsleistungen, Qualifizierungsund Coachingmaßnahmen anbietet. Hierzu zählen beispielsweise Vereine, Verbände, Kammern, Innungen, Bildungsträger, Berufsförderwerke, Stiftungen. 4. Wenn eine der o.g. Einrichtungen in einem Netzwerk mit weiteren Einrichtungen kooperiert und Beratungsleistungen, Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen für Unternehmen, insbesondere KMU, anbietet, ist zwischen allen beteiligten Dienstleistern eine klare inhaltliche Abgrenzung erforderlich (mehrere gleichberechtigte Einzelprojekte), um das gemeinsame Erreichen des Projektziels zu gewährleisten. Hierfür dienen Kooperationsvereinbarungen. Ferner muss der Zuwendungsempfänger für eine Weiterleitung von Fördermitteln ermächtigt werden. 5. Antragsteller/Zuwendungsempfänger sind private Unternehmensberatungen, die modellhafte Konzepte für kleine und mittlere Unternehmen zur anwendungsorientierten Umsetzung von CSR-Maßnahmen entwickeln. Für die Einführung eines konkreten CSR- Konzeptes in einem bestimmten KMU kann privaten Unternehmensberatungen keine Zuwendung bewilligt werden. Der Antragsteller muss seine fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung des Vorhabens nachweisen. Seite 2 von 5

3 Beachtung beihilferechtliche Fragen Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Der vollständige Nachweis hierfür ist zu erbringen. Es besteht ein Kumulierungsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) für den gleichen Förderzweck finanziert werden. Diese Programme sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören, bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Laufzeit eines Projektes beträgt mindestens 12 und höchstens 36 Monate. Für die Qualifizierung und praktische Hilfestellung bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts sind internationale Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in das Konzept einzubeziehen. a.) Sind Unternehmen die Zuwendungsempfänger, gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Beihilferechts in der jeweils gültigen Fassung und sind folgendermaßen anzuwenden: Grundsätzlich wird eine De-minimis -Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen (ABl. L 379 vom , S. 5) gewährt. Die in dieser Verordnung (VO) genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Die Gesamtsumme der Zuwendung darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Die begünstigten Unternehmen müssen mit dem Antrag bei der Bewilligungsbehörde (siehe Ziffer 9 Auswahlverfahren ) eine Bescheinigung ausfüllen, in der sie bestätigen, dass sie den Höchstbetrag im maßgeblichen Zeitraum noch nicht ausgeschöpft haben. Überschreitet die in den letzten drei Steuerjahren vom Unternehmen erhaltene Zuwendung den Betrag von , ist eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S.3) als allgemeine Ausbildungsmaßnahme möglich. Voraussetzung für eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme ist, dass das Unternehmen neben dem Bezug der sozialen Verantwortung für Unternehmen durch die Zuwendung besser in die Lage versetzt wird, zur Erreichung der allgemeinen Ziele im Umweltbereich beizutragen. In der Interessenbekundung und im Antrag Seite 3 von 5

4 Räumlicher Geltungsbereich Auswahlverfahren muss ein klarer Umweltbezug erkennbar sein. Die Höhe der Zuwendung (Beihilfeintensität) ist bei Anwendung der Allgemeinen Freistellungsverordnung nach Betriebsgröße gestaffelt: - für kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. : 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben; - für mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. : 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben; - für Großunternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. : 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Großunternehmen müssen den Anreizeffekt der Beihilfe nachweisen. Eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit Deminimis Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. b.) Bei Zuwendungsempfängern, die durch staatlichen Auftrag, durch Satzungszweck oder auf ähnlicher Handlungsgrundlage ein nicht auf Gewinnerzielung gerichtetes Eigeninteresse an der Förderung haben, liegt keine Beihilfe vor. Dieser Aufruf stellt ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren dar, mit dessen Hilfe ein Marktpreis für die Dienstleistungen von diesen Zuwendungsempfängern ermittelt wird. Diesen Zuwendungsempfängern wird dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. c.) Leiten die unter b.) erwähnten Zuwendungsempfänger Zuwendungen im Rahmen von Netzwerken an ein Privatunternehmen weiter, darf für die weitergeleitete Zuwendung ausschließlich die De-minimis - Verordnung angewendet werden. Die Höhe der weitergeleiteten Zuwendung darf also den Höchstbetrag von in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten (ohne Mehrwertsteuer). Der Zuwendungs-empfänger legt der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag die Beihilfebescheinigung des Unternehmens vor. bundesweit Für die Auswahl der Projekte ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Stufe1: Die Einreichung der Interessenbekundung zur Teilnahme an dem Förderprogramm Gesellschaftliche Verantwortung im Seite 4 von 5

5 Mittelstand erfolgt beim BMAS. Eine Bewertung erfolgt durch externe unabhängige Gutachter/Gutachterinnen. Das BMAS entscheidet auf der Grundlage der Gutachten über die Auswahl der Interessenbekundungen, die zur Antragstellung zugelassen werden. Auswahlkriterien Stufe 2: Die ausgewählten Interessenbekunder erhalten vom BMAS eine Aufforderung zur Antragstellung beim Bundesverwaltungs-amt (BVA), das vorliegend als Bewilligungsstelle tätig wird. Dieses entscheidet in eigener Zuständigkeit im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung. Folgende Kriterien sind maßgeblich: 1. Projektbeschreibung a) Handlungsbedarf bis zu 5 Punkte b) Projektziele bis zu 20 Punkte c) Handlungskonzept bis zu 20 Punkte d) Arbeits- und Zeitplan bis zu 5 Punkte 2. Nachhaltigkeit/Langfristigkeit bis zu 20 Punkte 3. Transfer der Projektergebnisse bis zu 5 Punkte 4. Eignung des Antragstellers bis zu 20 Punkte 5. Finanzplan bis zu 5 Punkte Die Prüfkriterien werden mit einem 4-stufigen Anspruchsniveau hinterlegt: nicht erfüllt, ansatzweise erfüllt, weitestgehend erfüllt und vollständig erfüllt. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Ein Zusatzpunkt ist möglich, wenn es in einem Bundesland nur einen Projektantrag gibt. Die Termine und Ergebnisse des Auswahlverfahrens werden auf der Internetseite des BMAS unter bekannt gegeben. Alle Interessenbekundungen erhalten eine qualifizierte schriftliche Benachrichtigung. Seite 5 von 5

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