Titel: Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte

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1 OLG München, Beschluss v U 1077/14 Titel: Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte Normenketten: BGB 195, 199 WpHG 37a ZPO 97 Abs. 1, 522 Abs. 2 Leitsatz: Der Wett-Charakter einer Zinswette (Swap) ist offensichtlich. Aufklärungsbedürftig ist dagegen die bewusste Strukturierung der Wette dahingehend, dass die Bank in den anfänglichen negativen Marktwert einen Betrag einpreist, der ihr einen Gewinn ermöglich, mit dem der Kunde - anders als mit dem üblichen Gewinn - nicht rechnen muss (ebenso BGH BeckRS 2013, 18106). (red. LS Andy Schmidt) Schlagworte: Swap-Geschäft, selbstschuldnerische Bürgschaft, Währungsswap, Zinsswap, Bezugsbetrag, Darlehensvertrag, Marktwert Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom HKO 2335/12 Rechtsmittelinstanz: BGH Karlsruhe, Beschluss vom XI ZR 93/15 Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom , Aktenzeichen 8 HK O 2335/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Zurückweisungsbeschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,80 festgesetzt. Gründe Gründe: 1 I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap- Geschäfte geltend, die die Klägerin zu 1) mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen hat. 2 Für die Ansprüche der Beklagten zu 1) aus sämtlichen Swap-Geschäften übernahmen die Kläger zu 2) und zu 3) selbstschuldnerische Bürgschaften (Anlagen K 2 und K 3) in Höhe von jeweils gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2). 3

2 Auf aus diesen Geschäften bei der Klägerin zu 1) (fortan: Klägerin) eingetretene Verluste zahlte die Klägerin (unter Berücksichtigung von Ausschüttungen) an die Beklagte zu 1) (fortan: Beklagte) einen Betrag von ,80. 4 Nach Klageerhebung einigten sich die Parteien darauf, dass die zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils noch streitgegenständlichen Swaps (Referenz-Nummern 3...4, 3...1, und 4...7) zum 10. bzw mit einem negativen Gesamtsaldo zulasten der Klägerin in Höhe von aufgelöst werden. Die Beklagte gewährte der Klägerin deswegen ein Darlehen (Nr SCW4-RB) in Höhe von (K 27), wobei die Tilgung des Darlehens ausgesetzt wurde bis zur gerichtlichen/einvernehmlichen Klärung des Engagements, also des vorliegenden Rechtsstreits. 5 Der Zins- und Währungsswap Nr vom sieht vor, dass die Beklagte an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von HUF Zinsen in Höhe des 6-Monats-HUF-BUBOR-Reuters minus 0,19% p.a. bezahlt; dagegen zahlt die Klägerin an die Beklagte auf einen Bezugsbetrag von ,55 CZK Zinsen in Höhe des 6-Monats-CZK-PRIBOR-PRBO plus 0,19% p.a. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage B 1. Bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung wurde dieser Swap mit einem für die Klägerin negativen Betrag von bewertet. 6 Der In-Arrears-Zinssatzswap Nr vom sieht vor, dass auf einen Bezugsbetrag von 5 Mio. die Beklagte an die Klägerin Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate plus 1,09% p.a. bezahlt; dagegen zahlt die Klägerin an die Beklagte aus diesem Betrag Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR- EURIBOR-Telerate plus einen so genannten Spread. Dieser Spread beträgt 0,0%, falls für den jeweiligen Berechnungszeitraum der EUR/CHF - Wechselkurs höher oder gleich 1,435 festgestellt wird. Sinkt dagegen der Wert des Euro gegenüber dem Schweizer Franken unter diese Marke, so berechnet sich der Spread nach der Formel [1,435 minus aktueller Kurs/aktueller Kurs x 100]. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage B 4. Bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung wurde dieser Swap mit einem für die Klägerin negativen Betrag von bewertet. 7 Der Zins- und Währungsswap Nr vom sieht vor, dass die Beklagte an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von 1,5 Mio. GBP Zinsen in Höhe des 6-Monats-GBP-LIBOR-BBA bezahlt; dagegen zahlt die Klägerin an die Beklagte auf einen Bezugsbetrag von ,17 Zinsen in Höhe des 6- Monats-EUR-EURIBOR-Reuters plus 0,1% p.a. Im Einzelnen wird verwiesen auf die Anlage B 2. Bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung wurde dieser Swap mit einem für die Klägerin negativen Betrag von bewertet. 8 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie sowohl über den anfänglichen negativen Marktwert der Swaps als auch über das mit diesen Geschäften verbundene Risiko nicht hinreichend belehrt und aufgeklärt zu haben. 9 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom Bezug genommen. 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auch soweit die Klägerseite Ansprüche wegen eines weiteren Swaps vom (Nr Anlage B 3) geltend gemacht hat, der bei der vorgenannten Auflösungsvereinbarung mit einem für die Klägerin positiven Betrag bewertet wurde. Insoweit verfolgen die Kläger ihr Begehren nicht weiter. 11 In der Berufungsinstanz ergänzen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

3 12 Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger, - unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus den Swap- Verträgen mit den Referenznummern 3...4, und gegenüber der Klägerin zu 1) keine Ansprüche hat - hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr SCW4-RB gegen die Klägerin zu 1) hat - die Beklagte zu 1) zu verurteilen, einen Betrag von ,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerin zu 1) zu zahlen - die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die Bürgschaft vom (richtig: 2010) über des Klägers zu 2) mit der Nr KFS/GR an den Kläger zu 2) herauszugeben - die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die Bürgschaft vom (richtig: 2010) über des Klägers zu 3) mit der Nr KFS/GR an den Kläger zu 3) herauszugeben - die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von netto ,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechthängigkeit zu zahlen. - Soweit die Klägerseite erstinstanzlich auch wegen des Swaps mit der Referenz-Nummer Ansprüche geltend gemacht hatte (s. dazu LGU 12 Ziff. 2), verfolgt sie diese in der Berufungsinstanz nicht weiter. 13 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. 14 II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom , Aktenzeichen 8 HK O 2335/12, ist gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 15 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom (Bl. 404 d. A.) Bezug genommen. Soweit sich die Hinweise des Senats ausschließlich auf den Swap Nr beziehen, haben sich diese (wegen der eingeschränkten Berufungsanträge) als entbehrlich erwiesen. 16 Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Kläger vom (Bl. 420 d. A.) geben zu einer Änderung der im Hinweis des Senats dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass Soweit die Gegenerklärung rügt (Bl. 2 Ziff. 1), der Hinweis des Senats befasse sich neben der spekulativen Natur der Geschäfte nicht mit den weiteren mehrfach... gerügten Pflichtverletzungen der Beklagtenseite, teilt sie nicht mit, welche im Hinweis nicht erörterten Pflichtverletzungen damit gemeint sein sollen; hierfür ist auch nichts ersichtlich Der Senat teilt nach wie vor nicht die Auffassung der Kläger (Bl. 3 vor lit. a), es stelle eine Überspannung der Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerseite dar, wenn man von ihr verlange, konkreter als im Rechtsstreit geschehen zum anfänglichen negativen Marktwert vorzutragen.

4 19 a) Die Kläger zeigen nicht auf, an welcher Stelle sie zu der konkreten Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts vorgetragen und hierzu Beweis angeboten haben wollen (Bl. 3 lit a). Der Senat verweist insoweit auf den vorgenannten Hinweis (Ziff. 2 lit. d). 20 Unbehelflich ist, vorzutragen, der anfängliche negative Marktwert habe bei 3% bis 5% gelegen (Bl. 4 oben und Bl. 7 oben). Denn die Kläger teilen nicht mit, auf welchen Ausgangsbetrag diese Prozentangaben sich beziehen sollen. Zudem ist dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren bekannt, dass Anleger sehr wohl - ggfs. mit privatsachverständiger Unterstützung - in der Lage sind, den von ihnen behaupteten anfänglichen negativen Marktwert (also den Kaufpreis, den ein Aufkäufer - z. B. ein Hedge-Fonds - zu zahlen bereit ist) in konkreten Euro-Beträgen (nicht etwa in nicht näher definierten Prozentangaben) zu beziffern. 21 b) Das Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe eingeräumt, ihre Gewinnmarge liege unter 3% bis 5% (Gegenerklärung Bl. 7 Mitte), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn auch hierin ist kein substantiierter Sachvortrag zu der Frage zu sehen, ob die Beklagte die Swaps bewusst so strukturiert hat, dass das Risiko des Kunden dem Grunde nach höher ist als das Risiko der Bank mit der - entscheidenden - Folge, dass die Bank in der Lage ist, den Vertrag gewinnbringend weiter zu veräußern. 22 c) Entscheidend ist auch, dass die Kläger in der Klageschrift (Bl. 6) behauptet haben, die Marge der Beklagten liege bei 3% bis 5%, also exakt in der Bandbreite des nunmehr behaupteten (Gegenerklärung Bl. 4 oben) anfänglichen negativen Marktwerts. Schon nach Darstellung der Klägerseite liegt also ein über die nicht darstellungspflichtige Gewinnmarge hinausgehender anfänglicher Marktwert nicht vor Soweit die Gegenerklärung (Bl. 8) nunmehr geltend macht, die Beklagte habe über den Wett-Charakter der Geschäfte nicht hinreichend aufgeklärt, zeigt sie nicht auf, inwieweit die diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der landgerichtlichen Entscheidung in der Berufungsbegründung gerügt worden wäre; hierfür ist auch nichts ersichtlich. 24 Im Übrigen vermag die Klägerseite hiermit eine - gesondert zu prüfende - Fehlerhaftigkeit der Beratungsleistung der Beklagten nicht darzustellen. Denn der Wett-Charakter der Zinswette (Swap) an sich liegt auf der Hand. Aufzuklären ist dagegen in diesem Zusammenhang über die bewusste Strukturierung der Wette dahingehend, dass die Bank in den anfänglichen negativen Marktwert einen Betrag einpreist, der ihr einen Gewinn ermöglich, mit dem der Kunde (anders als mit dem üblichen Gewinn) nicht rechnen muss (BGH v XI ZR 204/12, Rn. 23 m. w. N.). 25 Insoweit gilt das oben Ausgeführte: die Klägerseite hat hierzu nicht ausreichend substantiierten Sachvortrag gehalten Dazu, dass nach dem Hinweis des Senats (Ziff. 1) hinsichtlich der drei noch streitgegenständlichen Swaps Verjährung schon gem. 195, 199 BGB eingetreten ist, so dass es auf die Frage der Verjährung gem. 37 a WpHG a. F. nicht ankommt, verhält die Gegenerklärung sich nicht. Es hat insoweit mit dem Hinweis daher sein Bewenden. 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. 28

5 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß 708 Nr. 10 ZPO, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses gem. 708 Nr. 10, 711 ZPO. 29 Streitwert: Ziff. I der Berufungsbegründung: gemäß Auflösungsvereinbarung vom (vgl. LGU 6): Ziff. II der Berufungsbegründung: 0, da wirtschaftlich identisch mit Antrag Ziff. I Ziff. III der Berufungsbegründung: ,80 Ziff. IV der Berufungsbegründung: Ziff. V der Berufungsbegründung: Ziff. VI der Berufungsbegründung: nicht-streitwerterhöhende vorgerichtliche Anwaltskosten gesamt daher ,80

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