Hinweisblatt Förderfähigkeit von Reifen De-minimis -Förderrichtlinie 2016

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1 Hinweisblatt Förderfähigkeit von Reifen De-minimis -Förderrichtlinie 2016 Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick, welche Reifen gem. der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (nachfolgend De-minimis -Förderrichtlinie 2016) förderfähig sind. Die Förderfähigkeit ist abhängig davon, um welche Reifenart es sich handelt und auf welcher Achse die Reifen montiert werden. Grundsätzlich wird zwischen den nachfolgenden Reifenarten unterschieden, da für diese unterschiedliche Fördersätze für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben gelten: A) Neue und gebrauchte lärm-/ geräuscharme Reifen, rollwiderstandsoptimierte Reifen sowie Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung und/oder dem Three- Peak-Mountain-Snowflake -Symbol bzw. einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (nachfolgend M+S-Reifen genannt)* auf Antriebsachsen nach Maßnahmenkategorie Nummer 1.9 der Anlage zu Nummer 2 der De-minimis -Förderrichtlinie 2016 B) Neue, gebrauchte sowie runderneuerte Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S- Kennzeichnung (M+S-Reifen)* auf Nichtantriebsachsen nach Maßnahmenkategorie Nummer 1.3 der Anlage zu Nummer 2 der De-minimis -Förderrichtlinie 2016 C) Reifenmanagementverträge/Kilometerverträge (Fördervoraussetzungen und Hinweise zum Verwendungsnachweis) Förderfähig nach: Maßnahme 1.9 (Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung von lärm-/geräuscharmen Reifen, rollwiderstandsoptimierten Reifen) hier: neue und gebrauchte Reifen mit Label nach ReifenkennzeichnungsVO Antriebsachse(n) Nichtantriebsachse(n) (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009) M+S-Reifen (Winter- und Ganzjahresreifen)* Ja (bis zu 80 % zuwendungsfähige Ausgaben***) keine Förderung unter 1.9, sondern unter 1.3 Sommerreifen Ja (bis zu 80 % zuwendungsfähig e Ausgaben***) Ja (bis zu 80 % zuwendungsfähig e Ausgaben***) Maßnahme 1.3 (Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug) hier: neue, gebrauchte und runderneuerte Reifen M+S-Reifen (Winter- und Ganzjahresreifen)* Nein** Ja (100 % zuwendungsfähige Ausgaben***) Sommerreifen Nein Nein * Förderfähig sind ebenfalls Winter- und Ganzjahresreifen, welche mit einem Three-Peak-Mountain- Snowflake -Symbol (3PMSF-Symbol) gekennzeichnet sind. Das Bundesamt unterstellt, dass Reifen mit dieser Kennzeichnung mindestens die Qualitätsstandards der M+S-Reifen erfüllen. Die in diesem Hinweisblatt aufgeführten Voraussetzungen für M+S-Reifen gelten insofern auch für alle Reifen mit 3PMSF-Symbol. 1

2 ** Nach 2 Absatz 3a Satz 2 StVO sind für Lkw bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte M+S-Reifen an den Rädern der Antriebsachsen verbindlich vorgeschrieben und damit nicht förderfähig. *** Nach Nummer 5.1 Satz 2 der Förderrichtlinie beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Hierzu zwei Beispiele: M+S-Reifen auf Nichtantriebsachse für 200 Euro a) Förderung nach Maßnahme 1.3 = 200 Euro zuwendungsfähige Ausgaben (100 %) = 160 Euro Zuwendungsbetrag. b) Förderung nach Maßnahme 1.9 = bis zu 160 Euro zuwendungsfähige Ausgaben (80 %) = bis zu 128 Euro Zuwendungsbetrag. Hinweis: Wie aus dem Beispiel ersichtlich, ist eine Förderung von M+S-Reifen, die auf Nichtantriebsachsen montiert sind, nach Maßnahme Nummer 1.3 wirtschaftlicher. Daher fördert das Bundesamt solche Reifen nach Maßnahme Nummer 1.3. Zu A) Neue und gebrauchte Lärm-/ geräuscharme Reifen, rollwiderstandsoptimierte Reifen sowie Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung (M+S-Reifen) auf Antriebsachsen nach Maßnahmenkategorie Nummer 1.9 der Anlage zu Nummer 2 der De-minimis -Förderrichtlinie 2016 A.1.1) Anforderung an die Reifen: Gefördert werden zuwendungsfähige Ausgaben aus Kauf, Miete und Leasing von neuen und gebrauchten Reifen Die Reifen müssen hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand die gesetzlichen Mindestvorgaben übererfüllen, d. h. die Anforderungen der Energie-Effizienz-Klassen A, B oder C erfüllen und/oder mit einer schwarzen Schallwelle (gem. der EU-Verordnung Nr. 1222/2009 (Reifenkennzeichnungsverordnung)) gekennzeichnet sind. Dies können grundsätzlich Sommerreifen, Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S- Kennzeichnung sein. Vom Geltungsbereich der Verordnung sind runderneuerte Reifen ausgenommen. 2

3 A.1.2) EU-Reifenlabel: Reifen sind gem. der Verordnung Nr. 1222/2009 auf der Lauffläche mit einer Kennzeichnung bzw. einem Label (s. u.) zu versehen. Nasshaftung/ Bremsperformance Förderung: Rollwiderstand/ Kraftstoff - bzw. Verbrauchseffizienz A-G: Geringer bis höherer Kraftstoffverbrauch D: Nicht belegt Zuwendungsfähige Ausgaben bei Energie-Effizienzklasse A = 50 % Energie-Effizienzklasse B = 40 % Energie-Effizienzklasse C = 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren od. Leasingraten Externes Rollgeräusch/ Geräuschemission Messwert in Dezibel 3 Klassen Zuwendungsfähige Ausgaben bei mit einer Schallwelle gekennzeichneten Reifen 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren od. Leasingraten (Abb. 1: EU-Reifenlabel und Förderung) Für den Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben ist es wichtig, dass die o. g. Fördervoraussetzungen der Reifen aus den Rechnungen ersichtlich sind. Folgende Vorgaben gelten für die Kennzeichnungspflicht: Reifenhändler müssen gewährleisten, dass Reifen in der Verkaufsstelle diesen Aufkleber deutlich sichtbar tragen oder vor dem Verkauf des Reifens dem Endnutzer die Kennzeichnung gezeigt wird und in unmittelbarer Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist (vgl. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1222/2009). Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, müssen Händler den Endnutzern Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zur Nasshaftungsklasse sowie zur Klasse des externen Rollgeräuschs und zum entsprechenden Messwert der betreffenden Reifen zur Verfügung stellen (vgl. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1222/2009). Die Lieferanten müssen auf oder zusammen mit den Rechnungen, die sie den Endnutzern beim Reifenkauf ausstellen, die Kraftstoffeffizienzklasse, den Messwert für das externe Rollgeräusch sowie ggf. die Nasshaftungsklasse angeben (vgl. Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1222/2009). 3

4 (Abb. 2: Beispiele für Reifenrechnungen) A.1.3) Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben: Gemäß den Erläuterungen zu Maßnahme 1.9 (Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung von lärm-/geräuscharmen Reifen, rollwiderstandsoptimierten Reifen) lassen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Basis der Nettoausgaben (ohne USt.) wie folgt ermitteln: für mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnete Reifen: 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten* (Hinweis: 0 % bei keiner oder mehr als einer Schallwelle) Für mit einer der folgenden Energie-Effizienz- Klassen gekennzeichnete Reifen: Energie-Effizienz-Klasse A: 50 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten *. Energie-Effizienz-Klasse B 40 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten*. Energie-Effizienz-Klasse C 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten*. Montage und Montagehilfsmittel 100 % der Ausgaben %-Faktor multipliziert mit den Ausgaben des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten* aus beiden Kategorien Zuwendungsfähige Ausgaben (Abb. 3: Ermittlung zuwendungsfähige Ausgaben) * Maßgeblich sind die Mietgebühren bzw. Leasingraten, die auf den mit Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum entfallen. 4

5 WICHTIG: Sind Reifen sowohl mit einer schwarzen Schallwelle als auch mit einer der drei genannten Energie-Effizienz-Klassen gekennzeichnet, ergibt die Summe der Prozentteile aus diesen Kategorien den prozentualen Faktor für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zusätzlich können die Ausgaben für Montage und Montagehilfsmittel addiert werden. Die Zuwendung beträgt gemäß Nr. 5.1, Satz 2 der De-minimis -Förderrichtlinie höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. (siehe Berechnungsbeispiele ANLAGE) Damit die mit Zuwendungsbescheid für die Maßnahme 1.9 bewilligte Zuwendung optimal ausgeschöpft werden kann, besteht die Möglichkeit, unter Verwendung der vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Reifenkalkulation (zu finden unter Förderprogramme De-minimis Förderperiode 2016 Reifenkalkulation (Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben für Reifen) - Maßnahme 1.9, Link: Reifenkalkulation) auf Grundlage der voraussichtlich entstehenden Nettoausgaben je nach Kennzeichnung der Reifen die voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben bereits vorab zu berechnen. Beispiel: Folgende Reifen wurden erworben: 8 Reifen mit 2 Schallwellen und Rollwiderstand B 5 Reifen mit 1 Schallwelle und Rollwiderstand B (Abb. 4: Rechnung zum Beispiel Reifen nach Maßnahme Nr. 1.9) 5

6 Berechnung laut Reifenkalkulation: (Abb. 5: Reifenkalkulation zum Beispiel Reifen nach Maßnahme Nr. 1.9) A.1.4) Hinweise zum Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung): Bitte achten Sie darauf, unter Ziffer 5 im Verwendungsnachweis (Tabelle Maßnahmen, für die die Auszahlung der Zuwendung beantragt werden soll und zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben ) die Reifen - durch Nutzung separater Zeilen - entsprechend der unterschiedlichen Maßnahmenkategorien (1.9 oder 1.3) aufzuschlüsseln, auch wenn diese auf einer Rechnung aufgeführt sind. Hinweis: Diese Aufschlüsselung ist auch dann erforderlich, wenn Sie im Antrag auf Gewährung einer Deminimis -Beihilfe für Reifen lediglich die Maßnahme Nr. 1.9 beantragt hatten und Ihnen lediglich diese demnach auch im Zuwendungsbescheid bewilligt wurde. Wenn die Reifen unterschiedliche Finanzierungsformen (Kauf/ Miete und Leasing) aufweisen, sind die Reifen entsprechend der Finanzierungsform ebenfalls in separaten Zeilen auszuweisen. Neben den Angaben zu Ziffer 5 im Verwendungsnachweis sind zwingend weitere Daten zu den förderfähigen Reifen gem. Maßnahmenkategorie 1.9 in der Anlage 3 und gem. Maßnahmenkategorie 1.3 in der Anlage 5 zum Verwendungsnachweis einzutragen. In der Anlage 3 sind die Nettoausgaben der Reifen entsprechend der Anzahl der Schallwellen und Energie-Effizienzklasse aufzuführen. 6

7 Beispiel für Verwendungsnachweis: Der Antragsteller hat die im Beispiel genannten Reifen gem. Maßnahmenkategorie 1.9 erworben. Aufgrund des Platzangebots in Spalte 3 sind mehrere Zeilen für dieselbe Rechnung zu verwenden. Folgende Angaben sind in den Verwendungsnachweis unter Ziffer 5 einzutragen: Weitere Details zu den Reifen sind in der Anlage 3 zum Verwendungsnachweis einzutragen: 7

8 Zu B) Neue, gebrauchte sowie runderneuerte Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S- Kennzeichnung (M+S-Reifen) auf Nichtantriebsachsen nach Maßnahmenkategorie Nummer 1.3 der Anlage zu Nummer 2 der De-minimis -Förderrichtlinie 2016 B.1.1 Anforderung an die Reifen: Gefördert werden zuwendungsfähige Ausgaben aus Kauf, Miete und Leasing/ Ersatzbeschaffung für neue, gebrauchte und runderneuerte Reifen. Die Reifen werden nur gefördert, wenn sie als überobligatorische Sicherheitseinrichtung zu werten sind, d. h. wenn diese auf einer Nichtantriebsachse montiert werden. Dies können grundsätzlich Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung (sog. Matsch- und Schnee-Reifen) und/ oder dem Three-Peak-Mountain-Snowflake -Symbol, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke, sein. Die Kennzeichnung befindet sich auf der Seitenfläche des Reifens. B.1.2 Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben: Nach Nummer 5.1 Satz 2 der De-minimis -Förderrichtlinie 2016 beträgt die Förderung von M+S-Reifen, die auf einer Nichtantriebsachse montiert sind, bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung ist unabhängig von der Geräuschentwicklung und dem Rollwiderstand der Reifen. B.1.3 Hinweise zum Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung): Bitte achten Sie beim Ausfüllen des Verwendungsnachweises darauf, dass unter Ziffer 5 im Verwendungsnachweis (Tabelle Maßnahmen, für die die Auszahlung der Zuwendung beantragt werden soll und zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben ) die Angaben zu M+S-Reifen, die auf einer Nichtantriebsachse montiert wurden, separat, d. h. in einer extra Zeile zu erfassen sind. Machen Sie in der Spalte Genaue Bezeichnung der durchgeführten Maßnahme(n) kenntlich, dass es sich um M+S Reifen handelt, die auf der Nichtantriebsachse montiert wurden (Beispiel: 2 rundern. Reifen 385/65 R 22,5 M+S Nichtantriebsachsen). Zusätzlich ist zwingend die Anlage 5 zu Reifen nach lfd. Nr. 1.3 zum Verwendungsnachweis auszufüllen. Stellen Sie sicher, dass sich aus der Rechnung ergibt, dass es sich bei den Reifen um M+S Reifen handelt (diese wird im Rahmen einer eventuellen vertieften Prüfung angefordert) 8

9 Hinweise: Diese Aufschlüsselung ist auch dann erforderlich, wenn Sie im Antrag auf Gewährung einer Deminimis -Beihilfe für Reifen lediglich die Maßnahme Nr. 1.9 beantragt hatten und Ihnen diese demnach auch im Zuwendungsbescheid bewilligt wurde. Antragsteller, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage 5 zu Reifen nach lfd. Nr. 1.3 noch nicht zur Verfügung stand, einen Verwendungsnachweis zur Förderung von Reifen vorgelegt haben, erhalten die Möglichkeit diese auf Schreiben des Bundesamtes hin nachzureichen. Beispiel 1 für Verwendungsnachweis: Dem Antragsteller wurde eine Zuwendung zu Maßnahmenkategorie Nr. 1.3 bewilligt. Er hat 2 runderneuerte M+S-Reifen für eine Nichtantriebsachse gekauft. Folgende Angaben sind unter Ziffer 5 Tabelle Maßnahmen, für die die Auszahlung der Zuwendung beantragt werden soll und zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben im Verwendungsnachweis einzutragen: Weitere Details zu den Reifen sind in der Anlage 5 zu Reifen nach lfd. Nr. 1.3 einzutragen: 9

10 Beispiel 2 für Verwendungsnachweis: Dem Antragsteller wurde eine Zuwendung zu Maßnahmenkategorie Nr. 1.9 bewilligt. Er hat 2 runderneuerte M+S-Reifen für eine Nichtantriebsachse gekauft. Folgende Angaben sind unter Ziffer 5 Tabelle Maßnahmen, für die die Auszahlung der Zuwendung beantragt werden soll und zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben im Verwendungsnachweis einzutragen: Weitere Details zu den Reifen sind in der Anlage 5 zu Reifen nach lfd. Nr. 1.3 einzutragen: 10

11 Zu C) Reifenmanagementverträge/Kilometerverträge (Fördervoraussetzungen und Hinweise zum Verwendungsnachweis) C.1.1 Förderfähigkeit Reifenmanagementverträge/Kilometerverträge sind grundsätzlich förderfähig. Es gelten die für längerfristige Verträge maßgeblichen Fördervoraussetzungen. Förderfähig sind im Einzelnen die Ausgaben für o Reifen nach Maßnahmenkategorie Nr. 1.9 (neue und gebrauchte lärm- /geräuscharme bzw. rollwiderstandsoptimierte Reifen sowie neue und gebrauchte Winter- und Ganzjahresreifen (M+S) auf Antriebsachsen) o Reifen nach Maßnahmenkategorie Nr. 1.3 (neue, gebrauchte sowie runderneuerte Winter- und Ganzjahresreifen (mit M+S-Kennzeichnung) auf Nichtantriebsachsen als überobligatorische Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug) o die zu den Reifen gehörende Montage sowie Montagehilfsmittel Achtung: Nicht förderfähig und daher in Abzug zu bringen, sind Ausgaben für: Nachschneiden des Profils, Runderneuern, Reparaturen, Pannenhilfe, Vorortservice u. ä. C.1.2 Hinweise zum Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung): Um den Verwendungsnachweis ausfüllen zu können, benötigen Sie das vom Bundesamt zur Verfügung gestellte Datenblatt Reifenmanagementvertrag, das durch den Reifenlieferanten/ Anbieter zu bestätigen ist. Dieses ist auf Verlangen dem Bundesamt vorzulegen. Die Ausgaben (i. d. R. als monatliche Pauschale) müssen unter Ziffer 5 im Verwendungsnachweis (Tabelle Maßnahmen, für die die Auszahlung der Zuwendung beantragt werden soll und zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben ) aufgegliedert werden in Reifen nach Maßnahmenkategorie 1.9 und Maßnahmenkategorie 1.3. Hinsichtlich der Reifen nach Maßnahmenkategorie 1.9 sind diese Ausgaben wiederum in der Anlage 3 zu Reifen nach lfd. Nr. 1.9 zum Verwendungsnachweis aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Kennzeichnungskategorien sowie den Ausgaben für die Montage und Montagehilfsmittel anzugeben. Hinsichtlich der Reifen nach Maßnahmenkategorie 1.3 ist zusätzlich zwingend die Anlage 5 - zu Reifen nach lfd. Nr. 1.3 zum Verwendungsnachweis auszufüllen. Die Zahlung der letzten Rate muss spätestens bis zum erfolgen. Im Fall einer im Vertrag geregelten Überschussbeteiligung kann die Abrechnung der Ausgaben erst dann mit Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen, wenn die Höhe 11

12 der tatsächlich entstandenen Ausgaben konkret beziffert werden kann. Dies ist der Fall, wenn Ihnen z. B. ein Überschuss rückvergütet wurde. Im Falle einer Rückvergütung ist diese zwingend durch Übermittlung der Anlage 6 zur Rückvergütung aus Verträgen mit Überschussbeteiligung mitzuteilen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis zum beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen sein. Bitte beachten Sie die Hinweise im Hinweisblatt zur Beachtung von Fristen De-minimis -Förderrichtlinie Beispiel: Der Antragsteller bezieht quartalsweise Reifen aus einem Reifenmanagementvertrag mit Überschussbeteiligung. Demnach ist für jede Quartalsrechnung ein Datenblatt Reifenmanagementvertrag auszufüllen. Die so ermittelten Beträge erfasst er zum einen unter Ziffer 5 im Verwendungsnachweis (Tabelle Maßnahmen, für die die Auszahlung der Zuwendung beantragt werden soll und zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben ). Zum anderen erfasst er die Beträge für Reifen nach Maßnahmenkategorie 1.9 in der Anlage 3 zum Verwendungsnachweis, die für Reifen nach Maßnahmenkategorie 1.3 in der Anlage 5 zum Verwendungsnachweis. Der Vertrag selbst ist zusätzlich in Anlage 4 zum Verwendungsnachweis aufzuführen. Die Rückvergütung des Überschusses teilt er mithilfe der Anlage 6 zum Verwendungsnachweis mit. Schritt 1 - Datenblatt Reifenmanagementvertrag Beispiel anhand einer Quartalsrechnung: 12

13 Schritt 2 - Ziffer 5 im Verwendungsnachweis Beispiel: Schritt 3 - Anlage 3 zum Verwendungsnachweis Beispiel: 13

14 Schritt 4 - Anlage 5 zum Verwendungsnachweis Beispiel: Schritt 5 - Anlage 4 zum Verwendungsnachweis Beispiel: Schritt 6 - Anlage 6 zum Verwendungsnachweis Beispiel: 14

15 ANLAGE zum Hinweisblatt Förderfähigkeit von Reifen De-minimis -Förderrichtlinie 2016 Beispiele für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungsbetrag: Die nachfolgenden Rechenbeispiele sollen der Veranschaulichung dienen. Beispiel A 1: Der Antragsteller beabsichtigt, 5 Reifen der Marke P. ST01 BASE (385/65 R K) für je 379,68 Euro (inkl. MwSt.) zu erwerben. Hierfür erfasst er in seinem Erst- oder auch Folgeantrag in der Tabelle Fördermaßnahmen zu der Maßnahme 1.9 a) einen Betrag in Höhe von 1.595,30 Euro (= 319,06 Euro Nettopreis x 5 Stück). Die Reifen sind mit zwei schwarzen Schallwellen sowie der Energie-Effizienz-Klasse B gekennzeichnet. Somit berechnen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt. Kaufpreis für eine schwarze Schallwelle für Energie- Effizienz- Klasse B kumuliert Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben Höhe der Zuwendung (80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) 1.595,30 40 % 638,12 510,50 Beispiel A 2: Der Antragsteller beabsichtigt, 10 Reifen der Marke B. R 164 (385/65 R K) für je 395,90 Euro (inkl. MwSt.) zu erwerben. Hierfür erfasst er in seinem Erst- oder auch Folgeantrag in der Tabelle Fördermaßnahmen zu der Maßnahme 1.9 a) einen Betrag in Höhe von 3.326,90 Euro (= 332,69 Euro Nettopreis x 10 Stück). Die Reifen sind mit zwei schwarzen Schallwellen sowie der Energie-Effizienz-Klasse C gekennzeichnet. Somit berechnen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt. Kaufpreis für eine schwarze Schallwelle für Energie- Effizienz- Klasse C kumuliert Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben Höhe der Zuwendung (80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) 3.326,90 30 % 998,07 798,46 I

16 Beispiel A 3: Der Antragsteller beabsichtigt, 20 Reifen der Marke M. X LINE ENERGY T (385/65 R K) für je 567,20 Euro (inkl. MwSt.) zu erwerben. Hierfür erfasst er in seinem Erst- oder auch Folgeantrag in der Tabelle Fördermaßnahmen zu der Maßnahme 1.9 a) einen Betrag in Höhe von 9.532,80 Euro (= 476,64 Euro Nettopreis x 20 Stück). Die Reifen sind mit einer schwarzen Schallwelle sowie der Energie-Effizienz-Klasse A gekennzeichnet. Somit berechnen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt. Kaufpreis für eine schwarze Schallwelle für Energie- Effizienz- Klasse A kumuliert Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben Höhe der Zuwendung (80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) 9.532,80 30 % 50 % 80 % 7.626, ,99 Beispiel A 4: Der Antragsteller beabsichtigt, 15 Reifen der Marke H. TH22 (385/65 R K) für je 399,40 Euro (inkl. MwSt.) zu erwerben. Hierfür erfasst er in seinem Erst- oder auch Folgeantrag in der Tabelle Fördermaßnahmen zu der Maßnahme 1.9 a) einen Betrag in Höhe von 5.034,45 Euro (= 335,63 Euro Nettopreis x 15 Stück). Die Reifen sind mit einer schwarzen Schallwelle sowie der Energie-Effizienz-Klasse C gekennzeichnet. Somit berechnen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt. Kaufpreis für eine schwarze Schallwelle für Energie- Effizienz- Klasse C kumuliert Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben Höhe der Zuwendung (80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) 5.034,45 30 % 30 % 60 % 3.020, ,54 II

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