Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
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- Stefanie Adler
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1 Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22
2 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Auch die Abschlagsrechnung muss prüfbar sein! 2/22
3 Ohne prüfbare Abrechnung muss der Auftraggeber keine Zahlung leisten kann der Auftraggeber also auch nicht mit der Zahlung in Verzug geraten 3/22
4 Der Architekt/Ingenieur ist aufgrund seines Vertrages mit dem Auftraggeber zur abschließenden Abrechnung verpflichtet, wenn er Voraus- oder Abschlagszahlungen erhalten hat. Stellt der Architekt/Ingenieur in diesem Fall keine Schlussrechnung, muss er Voraus- und Abschlagszahlungen zurückzahlen. Der Architekt/Ingenieur muss beweisen, dass er berechtigt ist, die erhaltenen Zahlungen zu behalten. 4/22
5 Prüffähigkeit bedeutet Fälligkeit Fälligkeit ist nicht mit Berechtigung/Begründetheit gleichzusetzen. 5/22
6 Wann ist die Rechnung prüffähig? BGH: Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck Prüffähigkeit hat den Prüf- und Kontrollinteressen des Auftraggebers zu dienen 6/22
7 Mindeststandard für Einhaltung der Prüffähigkeit Angabe des richtigen Leistungsbildes Angabe der anrechenbaren Kosten/Verrechnungseinheiten Honorarzone Honorarsatz und Honorartafel Umfang und Bewertung der Leistungen etwaige Zuschläge erhaltene Abschlagszahlungen 7/22
8 Muster Honorarschlussrechnung Honorarschlussrechnung Rechnungs-Nr.: 01111/11 Bauvorhaben: Zellescher Weg 1, Dresden Bezug: Architektenvertrag vom Leistungszeitraum: Nov Mai /22
9 I. Honorargrundlagen HOAI in der seit 2009 gültigen Fassung Leistungsbild: Objektplanung Gebäude, 33 HOAI Anlage 11 Honorarzone: Honorarsatz: III gem. 5, 34 HOAI Mindestsatz der Honorartafel 34 HOAI 9/22
10 II. Honorarberechnung erbrachte Leistungen: Lph. 1, Grundlagenermittlung: 3 % Lph. 2, Vorplanung: 7 % Lph. 3, Entwurfsplanung: 11 % Lph. 4, Genehmigungsplanung: 6 % Summe 1 4: 27 % 10/22
11 Honorarbemessungsgrundlage gem. 6 Abs. 1 HOAI: Kostenberechnung vom: anrechenbare Kosten netto: , % Honorar gem. 13, 34 HOAI (Interpolation siehe Anlage) ,93 11/22
12 hiervon 27 % ,00 4 % Nebenkosten pauschal gem. Vereinbarung 888,49 Summe ,83 19 % Umsatzsteuer, 16 HOAI 4.389,15 Summe ,99 abzgl. Abschlagszahlung v ,00 (darin enthalten 19 % Umsatzsteuer = 1.101,68 ) abzgl. Abschlagszahlung v ,00 (darin enthalten 19 % Umsatzsteuer = 1.500,84 ) Restforderung ,99 12/22
13 Wenn die Rechnung nicht prüfbar ist: Auftraggeber muss fehlende Prüffähigkeit innerhalb von 2 Monaten rügen. 13/22
14 BGH, Urteil v VII ZR 48/07 Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in eine sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat. 14/22
15 Erfolgt keine Rüge fehlender Prüffähigkeit: Es findet dann Sachprüfung statt, ob Rechnung berechtigt ist. 15/22
16 Forderung aus Rechnung wird damit in richtiger Höhe fällig. 16/22
17 Bei Teilprüfbarkeit: Forderung wird insgesamt nicht fällig. 17/22
18 Prüffähigkeit sachliche Richtigkeit 18/22
19 Auch wenn Rechnung nicht prüfbar und AG Prüffähigkeit nicht rechtzeitig gerügt hat: Dem AG bleiben weiterhin die sachlichen Einwände gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Forderung erhalten. 19/22
20 Wesentliche Einwände gegen die Rechnung im Hinblick sachlicher Richtigkeit: unzutreffende Ermittlung der anrechenbaren Kosten falsche Honorarzone unzutreffende Bewertung der erbrachten Leistungen unberechtigte Abrechnung eines Zuschlags Rechenfehler 20/22
21 Prüfbare Abrechnung nach Kündigung eines Vertrages: zwingende Voraussetzung im Hinblick auf 649 Satz 2 BGB: klare Trennung zwischen erbrachten Leistungen und infolge Kündigung nicht mehr erbrachter Leistungen 21/22
22 Wortlaut 649 Satz 2 BGB: Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 22/22
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