Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI

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1 Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI

2 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

3 Anlass der Überarbeitung: Entschließung des Bundesrates vom 12. Juni 2009 Prüfaufträge: - Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder - Überprüfung der Honorarstruktur und Auskömmlichkeit der Honorare - Unverbindliche Leistungen kritisch zu überprüfen. Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode des Bundestages - Kapitel 4.4.2, Seite 44/132: "Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wird auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses schnellstmöglich weiter modernisiert"

4 1. Schritt BMVBS: fachliche Überprüfung der Leistungsbilder ( ) Koordinierungsgruppe Facharbeitsgruppe 1: Facharbeitsgruppe 2: Facharbeitsgruppe 3: Facharbeitsgruppe 4: Facharbeitsgruppe 5: Flächenplanung, Bauleitplanung, Landschaftsplanung Gebäude, Innenräume, Freianlagen Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Geotechnik Technischen Ausrüstung, Bauphysik Vermessung 1 Gutachter (Prof. Lechner, Wien)

5 2. Schritt BMWI: Überprüfung der Honorare (2012) Gutachtergruppe GWTTUD/Börgers/Kalusche/Siemon (GWT-TUD GmbH, Prof. Schach Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS Architektur- und Ingenieurbüro Dr.-Ing. Kalusche Siemon Sachverständige + Ingenieure GmbH)

6 3. Schritt BMWI in Zusammenarbeit mit BMVBS: Text und amtliche Begründung Referentenentwurf am veröffentlicht Änderungen infolge Stellungnahmen 4. Schritt Bundesrat hat am zugestimmt 5. Schritt Veröffentlichung am ; Inkrafttreten am

7 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

8 Beibehalten wurden: - Struktur: Verordnungstext mit Anlagen - Beratungsleistungen unverbindlich in Anlage 1 - Bauüberwachung als Besondere Leistung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

9 Die wichtigsten Neuerungen: - deutliche Anhebung der Honorartabellen - Begriffe Grund- und Besondere Leistungen wieder eingeführt - teilweise geänderte Grundleistungen - teilweise andere Anrechenbarkeit von Kosten - mitzuverarbeitende Bausubstanz wieder eingeführt - Umbauzuschlag wieder bis 33 % möglich - Leistungsbild LBP wieder verbindlich geregelt - Honorartabellen Landschaftsplanung nach Fläche statt Punkten - Anlagen: Teil 1: Grund- und Besondere Leistungen; Teil 2 Objektliste - schriftliche Vereinbarung aller Vergütungsteile ist verpflichtend

10 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

11 2 Begriffsbestimmung Abs. 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz - Teil eines Objekts - baulich bereits hergestellt - durch Planungs- / Überwachungsleistungen technisch und gestalterisch mit zu verarbeiten Deckenerneuerung: Binder- und Tragschicht keine mitzuverarbeitende Bausubstanz Grundhafter Ausbau: keine mitzuverarbeitende Bausubstanz

12 3 Leistungen und Leistungsbilder Abs. 1 - Nur Grundleistungen verbindlich geregelt - Beratungsleistungen unverbindlich geregelt

13 3 Leistungen und Leistungsbilder Abs. 3 Besondere Leistungen - nicht abschließend aufgeführt - können zusätzlich auch in Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet wurden, beauftragt werden, wenn sie dort nicht schon als Grundleistung enthalten sind - Honorare frei vereinbar Abs. 4 stets Wirtschaftlichkeit der Leistung beachten Interessenkonflikt zwischen angestrebtem Honorar und wirtschaftlicher Planung bleibt bestehen

14 4 Anrechenbare Kosten Abs. 1 - nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln - ohne Umsatzsteuer

15 4 Anrechenbare Kosten Abs. 3 mitzuverarbeitende Bausubstanz - Umfang angemessen berücksichtigen - zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren angemessen ist nicht definiert bei Baukostenvereinbarung Berücksichtigung zum Vertragsabschluss nicht möglich

16 6 Grundlagen des Honorars Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung liegt die nicht vor: Anrechenbare Kosten nach Kostenschätzung möglich liegt beides nicht vor: Anrechenbare Kosten nach Baukostenvereinbarung möglich

17 Baukostenvereinbarung: Bei Vertragsabschluss nachprüfbare Baukosten (anrechenbare Kosten) einvernehmlich festlegen

18 Verstößt die Baukostenvereinbarung gegen den Mindestpreischarakter der HOAI? Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom : In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.... Auch auf der Grundlage der Baukostenvereinbarung wird das Honorar nach Mindest- oder Höchstsätzen berechnet

19 Ist die Mengendifferenz zwischen Baukostenvereinbarung und Kostenberechnung ein honorarrechtliches Problem? Weder das Gesetz noch die HOAI erheben Forderungen zu der Mengengenauigkeit. Die Baukostenvereinbarung verstößt nicht gegen den Mindestpreischarakter der HOAI

20 OLG Koblenz 5 U 1481/12 -- Baukostenvereinbarung ist grundsätzlich möglich -- aber: was steht in der Haushaltsordnung? (Urteil noch nicht rechtskräftig?)

21 6 Grundlagen des Honorars Abs. 2 Umbau-, Modernisierungszuschlag für Grundleistungen - nach Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigen - 0 bis 33 % des Honorars - schriftlich zu vereinbaren - wenn schriftlich nichts vereinbart, gelten 20 % als vereinbart - Verweis: Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder geregelt

22 Umbau-, Modernisierungszuschlag bei Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken ( 48 Abs. 6 und 44 Abs. 6) - bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag bis 33 % vereinbart werden Durchschnittliche Planungsanforderungen (Schwierigkeitsgrad) = Honorarzone III Bei über- oder unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgraden kein Zuschlag (besser: vertraglich 0 vereinbaren)

23 7 Honorarvereinbarung - schriftlich im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze - bei anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der Honorartafeln sind die Honorare frei vereinbar - sofern bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten die Mindestsätze

24 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Anteiliges Honorar: - nur für die übertragenen Leistungsphasen - nur für die übertragenen Grundleistungen der Leistungsphasen - wenn wesentliche Teile einer Grundleistung nicht übertragen werden - gesonderte Vergütung für Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand ist schriftlich zu vereinbaren

25 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Kann-Bestimmung: - bei Beauftragung einzelner Leistungsphasen ist ein Zuschlag bis höchstens der Prozentsatz der vorangegangenen Leistungsphase möglich Höhe verhandeln, ggf. Leistungsanfrage, kann ohne Zuschlag sein

26 10 Honorar bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs Abs. 1: ändern sich Leistungsumfang und dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen Honorarberechnungsgrundlage anpassen Abs. 2: Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern Honorar für die neuen Grundleistungen vereinbaren (Einschränkung auf Vorentwurf und Entwurfsplanung ist entfallen)

27 11 Auftrag für mehrere Objekte (Entsprechende Regelungen für die Technische Ausrüstung s. 54) Abs. 1: (Grundsatz) Auftrag für mehrere Objekte - Honorare für jedes Objekt getrennt berechnen Es sei denn: (s. Abs. 2 bis 4)

28 11 Auftrag für mehrere Objekte Abs. 2: Auftrag für mehrere vergleichbare Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten berechnen Abs. 3: Auftrag für mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke oder Typenplanung (nur) für die Leistungsphasen 1 bis 6: Wiederholung um 50 % Im Einzelfall prüfen: Wiederholung um 60 % Was ist günstiger? ab 8. Wiederholung um 90 % mindern

29 11 Auftrag für mehrere Objekte Abs. 4: Wiederholungsauftrag über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien Wiederholungsregel aus Abs. 3 gilt immer

30 14 Nebenkosten - Auftragnehmer kann neben den Honoraren auch die Nebenkosten in Rechnung stellen - Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass eine Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise ausgeschlossen ist - Nebenkosten sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wurde Ohne vertragl. Regelung zu den Nebenkosten kann der AN auf Nachweis die Nebenkosten berechnen

31 15 Zahlungen - Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist Abnahme der Leistung erforderlich (Abnahme verweigern, um die Zahlung der Schlussrechnung zu verzögern, ist nicht möglich)

32 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

33 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan - 4 statt bisher 5 Leistungsphasen LPH 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) 3 % LPH 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) 37 % LPH 3 (Vorläufige Fassung) 50 % LPH 4 (Abgestimmte Fassung) 10 % - Anlage 7 Grundleistungen inhaltlich überarbeitet - verbindliches Honorar

34 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen - eigene Honorartabelle - anrechenbar: Planungsgebiet, Fläche in ha - verbindliches Honorar Abs. 3 Zuordnung der Honorarzonen nach 6 Bewertungsmerkmalen

35 Die Umweltbegleitende Planung UVS: Beratungsleistung, Anlage 1, LBP: Landschaftsplanung, 26, 31 LAP: Freianlagen, 38 bis 40 (unverbindliche Honorartabelle) (verbindliches Honorar) (verbindliches Honorar) FFH Verträglichkeitsprüfung: Besondere Leistung, vgl. Anlage 11.1 (freies Honorar)

36 38 Besondere Grundlagen des Honorars (für Freianlagen) Anrechenbar bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen (wenn mit geplant), insbesondere:. 8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen erforderlich sind Rad-Gehwege sind keine Freianlagen! (sind für regelmäßigen Fahrverkehr, Grundleistungen erforderlich, kein Gestaltungselement)

37 45 Anwendungsbereich (Verkehrsanlagen) Verkehrsanlagen sind 1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen selbstständige Rad-, Gehwege; WW-Wege eigene Trassierung Verkehrsanlagen, nicht im Anwendungsbereich der HOAI; Honorar frei vereinbar unselbstständige Rad-, Gehwege Trassierung richtet sich nach der Geometrie der Straße Teil der Straßenverkehrsanlage (StrWG-MV, 2) auch wenn durch Bordsteine, Grünstreifen oder Markierung von der Straße getrennt

38 Anlage 13.2 Objektliste Verkehrsanlagen: verkehrsberuhigte Bereiche mit städtebaulichen Anforderungen Anlage 11.2 Objektliste Freianlagen: Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität verkehrliche Belange zu berücksichtigen: z. B. Parkraum, Linienbus, Straßenbahn, Umfahrung Ausstattung: künstlerisch, gärtnerisch; keine verkehrlichen Belange

39 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen anrechenbare Kosten: - Baukonstruktion - Ausstattung, sofern mit geplant - Technische Ausrüstung, die nicht mit geplant

40 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen anrechenbare Kosten der Baukonstruktion Was ist die Baukonstruktion? vgl. DIN 276 Teil 4, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, Kostengruppe 300: Erdbau, Gründung, Verkehrsflächenkonstruktion, Ausstattung, Baustelleneinrichtung, Schutz- und Sicherungsmaßnahmenmaßnahmen, (bei Widersprüchen - HOAI hat Vorrang)

41 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen? - Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu 46 Abs.1: zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen - BGH VII ZR 168/04 Anlage des Straßenverkehrs umfasst insbesondere diejenigen Ausstattungsgegenstände, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für ihre Nutzung erforderlich sind

42 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen? - Signalanlagen - Schutzplanken - Beschilderungen - Entwässerung - Markierung - Straßenbeleuchtung

43 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Umplanung der Beschilderung von Verkehrsanlagen? - Ausstattung, als Teil einer Verkehrsanlage Honorar ist nach 46 zu berechnen Anrechenbare Bausubstanz berücksichtigen? Umbauzuschlag vertraglich vereinbaren (0 bis 33 %)!

44 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Entwässerungsanlagen als Ausstattung von Verkehrsanlagen - 46 Abs. 1: einschließlich der Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen - Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu 46 Abs. 1 Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, aufgeführt sind

45 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Bis wohin zählen Entwässerungsanlagen zur Ausstattung von Verkehrsanlagen? - Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu 46 Abs. 1 die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flug- und Schienenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen nur soweit die Entwässerungsanlagen in der Straße liegen bzw. bis zum Abwasserkanal des Verbandes

46 Schnittstelle Verkehrsanlagen und Entwässerung Objekt 1 Verkehrsanlage einschließlich Längsentwässerungsleitung im Straßenkörper (Objekt Ingenieurbauwerk) Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung gemäß 11 (2) HOAI Objekt 2 Leitung zum Vorfluter (Ingenieurbauwerk) RRB Vorflut Objekt 3 RRB (Ingenieurbauwerk) Getrennte Honorarberechnung gemäß 11 (1) HOAI jeweils für Leitung und RRB

47 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Wozu zählen die Entwässerungsanlagen wenn sie die Verkehrsanlagen verlassen haben? Ingenieurbauwerke, vgl. 41 Nr

48 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Was gehört zur Technischen Ausrüstung von Verkehrsanlagen? Anlage 15.2 HOAI: - Taumittelsprühanlagen, Enteisungsanlagen (eher für Ingenieurbauwerke) - Technische Anlagen für Tankstellen (Rastanlagen)

49 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen LPH 1 (Grundlagenermittlung) 2 % LPH 2 (Vorplanung) 20 % (+5 %) LPH (Entwurfsplanung) 25 % (- 5 %) LPH 4 (Genehmigungsplanung) 8 % (+3 %) LPH 5 (Ausführungsplanung) 15 % LPH 6 (Vorbereitung der Vergabe) 10 % LPH 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) 4 % (- 1 %) LPH 8 (Bauoberleitung) 15 % LPH 9 (Objektbetreuung) 1 % (- 2 %)

50 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, Beispiele zu inhaltlichen Änderungen LPH 1: Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers Mitwirkung des Auftraggebers

51 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 2: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten bei mehr als 3 Varianten Wiederholung einer Grundleistung; 10 Abs. 2 Nachtrag erforderlich

52 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 3: Mitwirken beim Erläutern des Entwurfs an bis zu drei Terminen bei mehr Terminen Wiederholung einer Grundleistung; 10 Abs. 2 Nachtrag erforderlich

53 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 4: entfallen: Einreichen der Unterlagen Mitwirken... an bis zu vier Erörterungsterminen Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen in bis zu 10 Kategorien Nachträge bei mehr Terminen und mehr Kategorien, Kategorie ist nicht erläutert Fachthemen (?)

54 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 5: formelle Änderungen (keine inhaltlichen)

55 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 6: Ermitteln der Kosten auf Grundlage der.. bepreisten Leistungsverzeichnisse Vergleich der bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung Vorgriff auf die Anweisung zur Kostenermittlung, Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)

56 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 7: Führen von Bietergesprächen Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung Wenn nicht alle Grundleistungen vergeben werden: Honorar nur anteilig berechnen; 8 Abs

57 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 8: Veranlassen, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme entfallen: Zusammenstellen von Wartungsvorschriften Kostenkontrolle

58 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 9: entfallen: Dokumentation Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

59 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen Änderungen in den Honoraren gegenüber der HOAI

60 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

61 Anlage 1 Beratungsleistungen - Umweltverträglichkeitsstudie - Bauphysik - Geotechnik - Ingenieurvermessung unverbindliche Honorartabellen

62 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

63 Anlagen 10.1 bis 15.1 (Gegenüberstellung der Grund- und Besonderen Leistungen) neue Beispiele, u. A. - LPH 2: Leitungsbestandpläne, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen - LPH 3: Verwaltungsvereinbarungen, Kostenteilungen - LPH 4: Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen - LPH 5: Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung - LPH 6: detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen - LPH 7: Prüfen und Werten von Nebenangeboten - LPH 8: Örtliche Bauüberwachung, Kostenkontrolle, Prüfen von Nachträgen - LPH 9: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

64 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

65 57 Übergangsvorschrift - Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden für Verträge vor Inkrafttreten der HOAI 2013 gilt HOAI 2009 es kommt nicht darauf an, wann die Leistung erbracht wird, sondern wann der Vertrag unterzeichnet wurde

66 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen? Vertragstext: - Leistungsbeschreibung für die LPH 3+4 und Honorarberechnung für LPH 3+4 und LPH 5 und 6 sind auf Abruf zu bearbeiten. Vertragliche Vereinbarung geschlossen! die HOAI 2013 gilt nicht

67 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen, Staffelverträgen? Vertragstext: Honorar und Leistungsbeschreibung für LPH 3+4 AN erhält die Option auf die LPH 5 und 6. oder AG beabsichtigt die LPH 5 und 6 zu beauftragen. keine wirksame vertragliche Vereinbarung geschlossen, bei Vertragsabschluss zu LPH 5 und 6 gilt die HOAI

68 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen, Staffelverträgen? Überarbeitung der LPH 3 z. B. nach RAL Grundleistungen werden (anteilig) neu vereinbart Nachtrag nach HOAI 2013 ( 8 Abs. 2 beachten) Originalvertrag nach HOAI alt

69 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen? LG Koblenz 4 O 103/12 (nicht rechtskräftig) Vertrag muss wirksam begründet sein

70 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen

71 HVA F-StB - in Überarbeitung; Ziel: bis Mitte 2014 neu - Sofortpaket zur Anpassung der wichtigsten Vordrucke: ING 1 - ING 8; ING 10 - ING 14; ING 9 entfällt - TVB n, Mustertexte nur noch bedingt anwendbar - Entwurf - Leistungsbeschreibung - Objektplanung Straßenverkehrsanlagen - AVB-ING anwenden

72 Vergabe von Planungsleistungen a) voraussichtliches Honorar liegt über dem EU-Schwellenwert ( *) *Stand: Vergabeverfahren nach VOF Honorar für die verbindlich geregelten Leistungen muss den Tabellenwerten entsprechen. Für die nicht verbindlich geregelten Leistungen kann Preiswettbewerb durchgeführt werden

73 Vergabe von Planungsleistungen a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert ( *) Vergabe verbindlich geregelter Leistungen Vergabe nicht verbindlich geregelter Leistungen *Stand: Freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bieter möglich Freihändige Vergabe nach Leistungs- und Preiswettbewerb mit mind. drei Bietern

74 Vergabe von Planungsleistungen a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert ( *) Vergabe verbindlich und nicht verbindlich geregelter Leistungen *Stand: Freihändige Vergabe nach Leistungs- und Preiswettbewerb mit mind. drei Bietern, für die verbindlich geregelten Leistungen muss das Honorar der HOAI entsprechen

75 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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