Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI
|
|
- Franziska Jaeger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI
2 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
3 Anlass der Überarbeitung: Entschließung des Bundesrates vom 12. Juni 2009 Prüfaufträge: - Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder - Überprüfung der Honorarstruktur und Auskömmlichkeit der Honorare - Unverbindliche Leistungen kritisch zu überprüfen. Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode des Bundestages - Kapitel 4.4.2, Seite 44/132: "Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wird auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses schnellstmöglich weiter modernisiert"
4 1. Schritt BMVBS: fachliche Überprüfung der Leistungsbilder ( ) Koordinierungsgruppe Facharbeitsgruppe 1: Facharbeitsgruppe 2: Facharbeitsgruppe 3: Facharbeitsgruppe 4: Facharbeitsgruppe 5: Flächenplanung, Bauleitplanung, Landschaftsplanung Gebäude, Innenräume, Freianlagen Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Geotechnik Technischen Ausrüstung, Bauphysik Vermessung 1 Gutachter (Prof. Lechner, Wien)
5 2. Schritt BMWI: Überprüfung der Honorare (2012) Gutachtergruppe GWTTUD/Börgers/Kalusche/Siemon (GWT-TUD GmbH, Prof. Schach Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS Architektur- und Ingenieurbüro Dr.-Ing. Kalusche Siemon Sachverständige + Ingenieure GmbH)
6 3. Schritt BMWI in Zusammenarbeit mit BMVBS: Text und amtliche Begründung Referentenentwurf am veröffentlicht Änderungen infolge Stellungnahmen 4. Schritt Bundesrat hat am zugestimmt 5. Schritt Veröffentlichung am ; Inkrafttreten am
7 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
8 Beibehalten wurden: - Struktur: Verordnungstext mit Anlagen - Beratungsleistungen unverbindlich in Anlage 1 - Bauüberwachung als Besondere Leistung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
9 Die wichtigsten Neuerungen: - deutliche Anhebung der Honorartabellen - Begriffe Grund- und Besondere Leistungen wieder eingeführt - teilweise geänderte Grundleistungen - teilweise andere Anrechenbarkeit von Kosten - mitzuverarbeitende Bausubstanz wieder eingeführt - Umbauzuschlag wieder bis 33 % möglich - Leistungsbild LBP wieder verbindlich geregelt - Honorartabellen Landschaftsplanung nach Fläche statt Punkten - Anlagen: Teil 1: Grund- und Besondere Leistungen; Teil 2 Objektliste - schriftliche Vereinbarung aller Vergütungsteile ist verpflichtend
10 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
11 2 Begriffsbestimmung Abs. 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz - Teil eines Objekts - baulich bereits hergestellt - durch Planungs- / Überwachungsleistungen technisch und gestalterisch mit zu verarbeiten Deckenerneuerung: Binder- und Tragschicht keine mitzuverarbeitende Bausubstanz Grundhafter Ausbau: keine mitzuverarbeitende Bausubstanz
12 3 Leistungen und Leistungsbilder Abs. 1 - Nur Grundleistungen verbindlich geregelt - Beratungsleistungen unverbindlich geregelt
13 3 Leistungen und Leistungsbilder Abs. 3 Besondere Leistungen - nicht abschließend aufgeführt - können zusätzlich auch in Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet wurden, beauftragt werden, wenn sie dort nicht schon als Grundleistung enthalten sind - Honorare frei vereinbar Abs. 4 stets Wirtschaftlichkeit der Leistung beachten Interessenkonflikt zwischen angestrebtem Honorar und wirtschaftlicher Planung bleibt bestehen
14 4 Anrechenbare Kosten Abs. 1 - nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln - ohne Umsatzsteuer
15 4 Anrechenbare Kosten Abs. 3 mitzuverarbeitende Bausubstanz - Umfang angemessen berücksichtigen - zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren angemessen ist nicht definiert bei Baukostenvereinbarung Berücksichtigung zum Vertragsabschluss nicht möglich
16 6 Grundlagen des Honorars Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung liegt die nicht vor: Anrechenbare Kosten nach Kostenschätzung möglich liegt beides nicht vor: Anrechenbare Kosten nach Baukostenvereinbarung möglich
17 Baukostenvereinbarung: Bei Vertragsabschluss nachprüfbare Baukosten (anrechenbare Kosten) einvernehmlich festlegen
18 Verstößt die Baukostenvereinbarung gegen den Mindestpreischarakter der HOAI? Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom : In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.... Auch auf der Grundlage der Baukostenvereinbarung wird das Honorar nach Mindest- oder Höchstsätzen berechnet
19 Ist die Mengendifferenz zwischen Baukostenvereinbarung und Kostenberechnung ein honorarrechtliches Problem? Weder das Gesetz noch die HOAI erheben Forderungen zu der Mengengenauigkeit. Die Baukostenvereinbarung verstößt nicht gegen den Mindestpreischarakter der HOAI
20 OLG Koblenz 5 U 1481/12 -- Baukostenvereinbarung ist grundsätzlich möglich -- aber: was steht in der Haushaltsordnung? (Urteil noch nicht rechtskräftig?)
21 6 Grundlagen des Honorars Abs. 2 Umbau-, Modernisierungszuschlag für Grundleistungen - nach Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigen - 0 bis 33 % des Honorars - schriftlich zu vereinbaren - wenn schriftlich nichts vereinbart, gelten 20 % als vereinbart - Verweis: Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder geregelt
22 Umbau-, Modernisierungszuschlag bei Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken ( 48 Abs. 6 und 44 Abs. 6) - bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag bis 33 % vereinbart werden Durchschnittliche Planungsanforderungen (Schwierigkeitsgrad) = Honorarzone III Bei über- oder unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgraden kein Zuschlag (besser: vertraglich 0 vereinbaren)
23 7 Honorarvereinbarung - schriftlich im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze - bei anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der Honorartafeln sind die Honorare frei vereinbar - sofern bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten die Mindestsätze
24 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Anteiliges Honorar: - nur für die übertragenen Leistungsphasen - nur für die übertragenen Grundleistungen der Leistungsphasen - wenn wesentliche Teile einer Grundleistung nicht übertragen werden - gesonderte Vergütung für Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand ist schriftlich zu vereinbaren
25 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Kann-Bestimmung: - bei Beauftragung einzelner Leistungsphasen ist ein Zuschlag bis höchstens der Prozentsatz der vorangegangenen Leistungsphase möglich Höhe verhandeln, ggf. Leistungsanfrage, kann ohne Zuschlag sein
26 10 Honorar bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs Abs. 1: ändern sich Leistungsumfang und dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen Honorarberechnungsgrundlage anpassen Abs. 2: Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern Honorar für die neuen Grundleistungen vereinbaren (Einschränkung auf Vorentwurf und Entwurfsplanung ist entfallen)
27 11 Auftrag für mehrere Objekte (Entsprechende Regelungen für die Technische Ausrüstung s. 54) Abs. 1: (Grundsatz) Auftrag für mehrere Objekte - Honorare für jedes Objekt getrennt berechnen Es sei denn: (s. Abs. 2 bis 4)
28 11 Auftrag für mehrere Objekte Abs. 2: Auftrag für mehrere vergleichbare Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten berechnen Abs. 3: Auftrag für mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke oder Typenplanung (nur) für die Leistungsphasen 1 bis 6: Wiederholung um 50 % Im Einzelfall prüfen: Wiederholung um 60 % Was ist günstiger? ab 8. Wiederholung um 90 % mindern
29 11 Auftrag für mehrere Objekte Abs. 4: Wiederholungsauftrag über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien Wiederholungsregel aus Abs. 3 gilt immer
30 14 Nebenkosten - Auftragnehmer kann neben den Honoraren auch die Nebenkosten in Rechnung stellen - Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass eine Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise ausgeschlossen ist - Nebenkosten sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wurde Ohne vertragl. Regelung zu den Nebenkosten kann der AN auf Nachweis die Nebenkosten berechnen
31 15 Zahlungen - Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist Abnahme der Leistung erforderlich (Abnahme verweigern, um die Zahlung der Schlussrechnung zu verzögern, ist nicht möglich)
32 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
33 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan - 4 statt bisher 5 Leistungsphasen LPH 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) 3 % LPH 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) 37 % LPH 3 (Vorläufige Fassung) 50 % LPH 4 (Abgestimmte Fassung) 10 % - Anlage 7 Grundleistungen inhaltlich überarbeitet - verbindliches Honorar
34 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen - eigene Honorartabelle - anrechenbar: Planungsgebiet, Fläche in ha - verbindliches Honorar Abs. 3 Zuordnung der Honorarzonen nach 6 Bewertungsmerkmalen
35 Die Umweltbegleitende Planung UVS: Beratungsleistung, Anlage 1, LBP: Landschaftsplanung, 26, 31 LAP: Freianlagen, 38 bis 40 (unverbindliche Honorartabelle) (verbindliches Honorar) (verbindliches Honorar) FFH Verträglichkeitsprüfung: Besondere Leistung, vgl. Anlage 11.1 (freies Honorar)
36 38 Besondere Grundlagen des Honorars (für Freianlagen) Anrechenbar bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen (wenn mit geplant), insbesondere:. 8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen erforderlich sind Rad-Gehwege sind keine Freianlagen! (sind für regelmäßigen Fahrverkehr, Grundleistungen erforderlich, kein Gestaltungselement)
37 45 Anwendungsbereich (Verkehrsanlagen) Verkehrsanlagen sind 1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen selbstständige Rad-, Gehwege; WW-Wege eigene Trassierung Verkehrsanlagen, nicht im Anwendungsbereich der HOAI; Honorar frei vereinbar unselbstständige Rad-, Gehwege Trassierung richtet sich nach der Geometrie der Straße Teil der Straßenverkehrsanlage (StrWG-MV, 2) auch wenn durch Bordsteine, Grünstreifen oder Markierung von der Straße getrennt
38 Anlage 13.2 Objektliste Verkehrsanlagen: verkehrsberuhigte Bereiche mit städtebaulichen Anforderungen Anlage 11.2 Objektliste Freianlagen: Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität verkehrliche Belange zu berücksichtigen: z. B. Parkraum, Linienbus, Straßenbahn, Umfahrung Ausstattung: künstlerisch, gärtnerisch; keine verkehrlichen Belange
39 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen anrechenbare Kosten: - Baukonstruktion - Ausstattung, sofern mit geplant - Technische Ausrüstung, die nicht mit geplant
40 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen anrechenbare Kosten der Baukonstruktion Was ist die Baukonstruktion? vgl. DIN 276 Teil 4, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, Kostengruppe 300: Erdbau, Gründung, Verkehrsflächenkonstruktion, Ausstattung, Baustelleneinrichtung, Schutz- und Sicherungsmaßnahmenmaßnahmen, (bei Widersprüchen - HOAI hat Vorrang)
41 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen? - Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu 46 Abs.1: zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen - BGH VII ZR 168/04 Anlage des Straßenverkehrs umfasst insbesondere diejenigen Ausstattungsgegenstände, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für ihre Nutzung erforderlich sind
42 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen? - Signalanlagen - Schutzplanken - Beschilderungen - Entwässerung - Markierung - Straßenbeleuchtung
43 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Umplanung der Beschilderung von Verkehrsanlagen? - Ausstattung, als Teil einer Verkehrsanlage Honorar ist nach 46 zu berechnen Anrechenbare Bausubstanz berücksichtigen? Umbauzuschlag vertraglich vereinbaren (0 bis 33 %)!
44 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Entwässerungsanlagen als Ausstattung von Verkehrsanlagen - 46 Abs. 1: einschließlich der Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen - Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu 46 Abs. 1 Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, aufgeführt sind
45 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Bis wohin zählen Entwässerungsanlagen zur Ausstattung von Verkehrsanlagen? - Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu 46 Abs. 1 die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flug- und Schienenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen nur soweit die Entwässerungsanlagen in der Straße liegen bzw. bis zum Abwasserkanal des Verbandes
46 Schnittstelle Verkehrsanlagen und Entwässerung Objekt 1 Verkehrsanlage einschließlich Längsentwässerungsleitung im Straßenkörper (Objekt Ingenieurbauwerk) Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung gemäß 11 (2) HOAI Objekt 2 Leitung zum Vorfluter (Ingenieurbauwerk) RRB Vorflut Objekt 3 RRB (Ingenieurbauwerk) Getrennte Honorarberechnung gemäß 11 (1) HOAI jeweils für Leitung und RRB
47 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Wozu zählen die Entwässerungsanlagen wenn sie die Verkehrsanlagen verlassen haben? Ingenieurbauwerke, vgl. 41 Nr
48 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen Was gehört zur Technischen Ausrüstung von Verkehrsanlagen? Anlage 15.2 HOAI: - Taumittelsprühanlagen, Enteisungsanlagen (eher für Ingenieurbauwerke) - Technische Anlagen für Tankstellen (Rastanlagen)
49 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen LPH 1 (Grundlagenermittlung) 2 % LPH 2 (Vorplanung) 20 % (+5 %) LPH (Entwurfsplanung) 25 % (- 5 %) LPH 4 (Genehmigungsplanung) 8 % (+3 %) LPH 5 (Ausführungsplanung) 15 % LPH 6 (Vorbereitung der Vergabe) 10 % LPH 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) 4 % (- 1 %) LPH 8 (Bauoberleitung) 15 % LPH 9 (Objektbetreuung) 1 % (- 2 %)
50 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, Beispiele zu inhaltlichen Änderungen LPH 1: Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers Mitwirkung des Auftraggebers
51 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 2: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten bei mehr als 3 Varianten Wiederholung einer Grundleistung; 10 Abs. 2 Nachtrag erforderlich
52 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 3: Mitwirken beim Erläutern des Entwurfs an bis zu drei Terminen bei mehr Terminen Wiederholung einer Grundleistung; 10 Abs. 2 Nachtrag erforderlich
53 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 4: entfallen: Einreichen der Unterlagen Mitwirken... an bis zu vier Erörterungsterminen Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen in bis zu 10 Kategorien Nachträge bei mehr Terminen und mehr Kategorien, Kategorie ist nicht erläutert Fachthemen (?)
54 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 5: formelle Änderungen (keine inhaltlichen)
55 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 6: Ermitteln der Kosten auf Grundlage der.. bepreisten Leistungsverzeichnisse Vergleich der bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung Vorgriff auf die Anweisung zur Kostenermittlung, Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)
56 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 7: Führen von Bietergesprächen Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung Wenn nicht alle Grundleistungen vergeben werden: Honorar nur anteilig berechnen; 8 Abs
57 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 8: Veranlassen, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme entfallen: Zusammenstellen von Wartungsvorschriften Kostenkontrolle
58 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen LPH 9: entfallen: Dokumentation Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
59 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen Änderungen in den Honoraren gegenüber der HOAI
60 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
61 Anlage 1 Beratungsleistungen - Umweltverträglichkeitsstudie - Bauphysik - Geotechnik - Ingenieurvermessung unverbindliche Honorartabellen
62 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
63 Anlagen 10.1 bis 15.1 (Gegenüberstellung der Grund- und Besonderen Leistungen) neue Beispiele, u. A. - LPH 2: Leitungsbestandpläne, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen - LPH 3: Verwaltungsvereinbarungen, Kostenteilungen - LPH 4: Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen - LPH 5: Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung - LPH 6: detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen - LPH 7: Prüfen und Werten von Nebenangeboten - LPH 8: Örtliche Bauüberwachung, Kostenkontrolle, Prüfen von Nachträgen - LPH 9: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
64 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
65 57 Übergangsvorschrift - Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden für Verträge vor Inkrafttreten der HOAI 2013 gilt HOAI 2009 es kommt nicht darauf an, wann die Leistung erbracht wird, sondern wann der Vertrag unterzeichnet wurde
66 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen? Vertragstext: - Leistungsbeschreibung für die LPH 3+4 und Honorarberechnung für LPH 3+4 und LPH 5 und 6 sind auf Abruf zu bearbeiten. Vertragliche Vereinbarung geschlossen! die HOAI 2013 gilt nicht
67 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen, Staffelverträgen? Vertragstext: Honorar und Leistungsbeschreibung für LPH 3+4 AN erhält die Option auf die LPH 5 und 6. oder AG beabsichtigt die LPH 5 und 6 zu beauftragen. keine wirksame vertragliche Vereinbarung geschlossen, bei Vertragsabschluss zu LPH 5 und 6 gilt die HOAI
68 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen, Staffelverträgen? Überarbeitung der LPH 3 z. B. nach RAL Grundleistungen werden (anteilig) neu vereinbart Nachtrag nach HOAI 2013 ( 8 Abs. 2 beachten) Originalvertrag nach HOAI alt
69 57 Übergangsvorschrift - Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen? LG Koblenz 4 O 103/12 (nicht rechtskräftig) Vertrag muss wirksam begründet sein
70 Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung Beratungsleistungen Besondere Leistungen Übergangsbestimmungen Vergabe von freiberuflichen Leistungen
71 HVA F-StB - in Überarbeitung; Ziel: bis Mitte 2014 neu - Sofortpaket zur Anpassung der wichtigsten Vordrucke: ING 1 - ING 8; ING 10 - ING 14; ING 9 entfällt - TVB n, Mustertexte nur noch bedingt anwendbar - Entwurf - Leistungsbeschreibung - Objektplanung Straßenverkehrsanlagen - AVB-ING anwenden
72 Vergabe von Planungsleistungen a) voraussichtliches Honorar liegt über dem EU-Schwellenwert ( *) *Stand: Vergabeverfahren nach VOF Honorar für die verbindlich geregelten Leistungen muss den Tabellenwerten entsprechen. Für die nicht verbindlich geregelten Leistungen kann Preiswettbewerb durchgeführt werden
73 Vergabe von Planungsleistungen a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert ( *) Vergabe verbindlich geregelter Leistungen Vergabe nicht verbindlich geregelter Leistungen *Stand: Freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bieter möglich Freihändige Vergabe nach Leistungs- und Preiswettbewerb mit mind. drei Bietern
74 Vergabe von Planungsleistungen a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert ( *) Vergabe verbindlich und nicht verbindlich geregelter Leistungen *Stand: Freihändige Vergabe nach Leistungs- und Preiswettbewerb mit mind. drei Bietern, für die verbindlich geregelten Leistungen muss das Honorar der HOAI entsprechen
75 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
II. Text der HOAI 2013
II. HOAI 2013 II. Text der HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) Auf Grund
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder
MehrDie HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014
Die HOAI 2013 1 16, 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI 2009 Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung
Mehrfür Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7
a) Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 Text HOAI 2009/HOAI 2013 2 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Entwurfsplanung)
MehrHOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013
HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung
MehrInhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich... 8
IX Inhaltsverzeichnis Übersicht über die neue HOAI... 1 HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI... 8 Anwendung der HOAI bei anteiligen Leistungen
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3
MehrDas Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure
Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure 1/77 Grundlagen der Vergütung ob: geregelt im BGB wie viel: zum Teil verbindlich geregelt in der HOAI zum Teil frei vereinbar 2/77 Das Ob der Vergütung 632
MehrAusblick auf die neue HOAI. Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg
Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg 1 Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI 2009
MehrAusblick auf die neue HOAI
Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt: Karsten Meurer Meurer Rechtsanwälte Stuttgart 1 HOAI 2009 29.04.2009: BRegierung beschließt 6. HOAI
MehrHOAI2013. Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger. -rnst&sohn A Wiley Brand. erordnungstext
HOAI2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger erordnungstext -rnst&sohn A Wiley Brand Inhaltsverzeichnis Vorwort. V Synopse zur HOAI 2009 - HOAI 2013...............................................
MehrA: Einführung in die HOAI B: HOAI
5 Inhaltsübersicht A: Einführung in die HOAI 2013... 11 1 Vorgänger der HOAI... 11 2 HOAI... 12 3 Rechtscharakter... 13 4 Anwendungsbereich der HOAI... 14 4.1 Persönlicher Anwendungsbereich... 14 4.2 Sachlicher
MehrErrata. zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN )
Errata zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN 978-3-410-24037-2) Im Anhang A befinden sich auf den Seiten 287 und 288 Fehler. Sie wurden wie folgt korrigiert (gelb hinterlegter Text): Anhang A Anhang A Vorschlag
MehrHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Textausgabe HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013 Textausgabe mit amtlicher Begründung 10. Auflage 2013. Buch. VI, 226 S. Kartoniert ISBN 978 3 17
MehrGrundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)
Leistungsumfang Ingenieurbauwerke zu 3, Leistungen des Auftragnehmers Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) -- d) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung
Mehr1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44 i 41 Anwendungsbereich 1 Zu 41,Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 41, Rdn. 2 Definition
MehrVergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009
Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009 Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist am 18. August 2009 in Kraft getreten. Hier nun eine Übersicht über die Paragrafen der alten HOAI im Vergleich
MehrInhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8. 1 Anwendungsbereich 8. 2 Begriffsbestimmungen 14
VII Übersicht über die neue HOAI Inhaltsübersicht 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen 3 i HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8 1 Anwendungsbereich 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI
MehrHOAI-Kommentar. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing.
HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold 6., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2016. Buch.
MehrHOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung
HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)
Inhaltsübersicht HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) Auf Grund der 1 und
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl.
MehrHOAI 2009: Grafische Teilleistungstabellen und Kostenanrechnungstabellen
1. Teilleistungstabellen Der Verordnungsgeber hat in der HOAI als kleinste Abrechnungseinheit die Leistungsphasen mit einer Bewertung versehen. Jedoch kommt in der Praxis immer wieder der Fall vor, dass
MehrVerordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten
MehrExklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online. Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag. Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung
MIT ARBEITS HILFEN ONLINE Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung Gesetze Synopse zur neuen HOAI 2013
MehrGrundzüge der HOAI 2009
Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971
MehrOrientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG
Orientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG (inkl. Widerrufsbelehrung für Vertragsschlüsse außerhalb der
MehrHOAI 2009 Bundesratsdrucksache HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich. Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich
1 Synopse HOAI 2009 -> HOAI 2013 HOAI 2009 Bundesratsdrucksache HOAI 2013 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Gültig ab: 17.07.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA 402-24-8-2-3 Verordnung über die
MehrAusblick auf die HOAI 2013
Ausblick auf die HOAI 2013 Worauf sich Architekten einstellen müssen RA Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg AKBW 2013 1 Ausblick auf die HOAI 2013 Worauf sich Architekten einstellen müssen
MehrEinführung: Die Einrichtung
Intensiv-Workshop BKI Honorarplaner Version 8 Referent: Arnold Nehm Dipl.Ing. Architekt BKI Stuttgart Stand: Januar 2015 Folie 1 von 20 Einführung: Die Einrichtung BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher
MehrDrucksache 334/ Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen A b s c h n i t t 2
Drucksache 334/13 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Vom... Auf Grund der 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur-
MehrA Einführung in die HOAI
Inhaltsübersicht A Einführung in die HOAI 2009 11 1 Vorgänger der HOAI 11 2 HOAI 12 3 Rechtscharakter 13 4 Wesentliche Neuerungen der HOAI 2009 im Überblick 13 4.1 Begrenzung des Anwendungsbereichs der
MehrErgebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am
35 : 34??? Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 25.01.2013 Mit einer Zeit von 35:34 Minuten knackte Stabsbootsmann Armin Klein sogar beinahe den bestehenden Rekord, der bei 34:08 Minuten liegt. Die
MehrWeimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn
Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn 1 Die Grundstruktur des Architektenvertrages und seine Folgen für die Vertragsgestaltung 2 Die
MehrHOAI. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Ausgabe RechtsCentrum.de BaurechtsCentrum.de
HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Ausgabe 2013 RechtsCentrum.de BaurechtsCentrum.de www.die-online-bibliothek.de RechtsCentrum.de GmbH Ginsterweg 13 30890 Barsinghausen info@rechtscentrum.de
Mehr5 3 Leistungen und Leistungsbilder Begriffsbestimmungen... I4. Ubersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften...
Inhaltsverzeichnis.. Ubersicht über die neue HOAI... Inhaltsübersicht... 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen... 3 I HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher
MehrHOAI Die neue HOAI. Überblick über die wesentlichen Änderungen. 1 Architektenkammer Baden-Württemberg
HOAI 2009 Die neue HOAI Überblick über die wesentlichen Änderungen 1 Architektenkammer Baden-Württemberg Architektenkammer Baden-Württemberg Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Rechtsanwalt Alfred Morlock
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
MehrAusblick HVA F-StB 2014
Hauptabteilung Planung Planerische Grundsatzangelegenheiten Dirk Heidermann Ausblick HVA F-StB 2014 1 Ausblick HVA F-StB 2014 April 2014 Rahmenbedingungen Einführung Was ist neu? Ausblick Leistungstexte
MehrHonorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 2., aktualisierte
MehrAuszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung
Auszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten 32 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
MehrHonorierung der Leistungen der Bauphysik
Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
MehrAnlage 10 zum Entwurf des Objektplanervertrages
Anlage 10 zum Entwurf des Objektplanervertrages H O N O R A R A N G E B O T S B L A T T Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß 34 HOAI einschließlich Beratungsleistungen Bauphysik gemäß Anlage 1 Ziffer
MehrHOAI Ermittlung der anrechenbaren Kosten
HOAI 2013 - Ermittlung der anrechenbaren Kosten am 23. März 2017 beim VBI FG Infrastruktur Dr.-Ing. Dietmar Heinrich der ursprüngliche Vortrag wurde zusammen mit Prof. Dipl. Ing. Reinhold Johrendt erarbeitet
Mehr73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Anlage Tabelle :58
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. 1 2 3 4 5 1*2*3 1*4*5 1-(6+7) % % % % 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrDie neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013
Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Frank Weber Klaus D. Siemon Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Einführung Gegenüberstellung Begründung Bewertungstabellen Frank Weber Kanzlei für Immobilienrecht
MehrRA Prof. Dr. M. Preussner Mail to:
RA Prof. Dr. M. Preussner Mail to: Preussner@kues-partner.de Verwalten, das heißt vorausschauen Emile de Girardin (1806-1881), Die HOAI auf der Zielgeraden: Der Zeitplan: Versand des Referentenentwurfs
MehrHOAI 2013 Was hat sich honorarrechtlich geändert? Dr. Hans-Egon Pause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
HOAI 2013 Was hat sich honorarrechtlich geändert? Dr. Hans-Egon Pause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht I. Vorbemerkung 1. HOAI 2009 Neue Struktur der HOAI Liberalisierung der Vergütung
MehrNeue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen 2009
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen 2009
MehrDie neue HOAI. (Auszug zur Honorarermittlung bei Gebäuden, raumbildenden Ausbauten und Freianlagen)
Martin Kuschel Rechtsanwalt RA Martin Kuschel Kölner Str.28 57439 Attendorn Kölner Straße 28 57439 Attendorn Telefon 02722 6344-96 Telefax 02722 6344-97 E-Mail info@ra-kuschel.eu Internet www.ra-kuschel.eu
MehrH O N O R A R A N G E B O T S B L A T T
Anlage 18 zum Entwurf des Objektplanervertrages H O N O R A R A N G E B O T S B L A T T Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß 34 HOAI einschließlich Beratungsleistungen Bauphysik gemäß Anlage 1 Ziffer
MehrPlanungsbetriebslehre: HOAI und BWL
Planungsbetriebslehre: HOAI und BWL Einführung Honorarermittlung Leistungsbild Objektplanung Rahmenbedingungen der Berufsausübung http://www.a.tu-berlin.de/hoai2000plus/schlussbericht.html, Stand: 24.04.2007.
MehrHedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte
MehrAHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013. RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
AHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013 RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft Köln, Berlin, Leipzig, Düsseldorf,
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrat 1 zu Drucksache 334/13 03.06.13 Berichtigung Wi - Fz - Wo Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Das Bundeskanzleramt
MehrDie Novellierung der HOAI 2013. Ein erster Einblick
Die Novellierung der HOAI 2013 Ein erster Einblick Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung Teil 3: Objektplanung Teil 4: Fachplanung Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
MehrFachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmung
MehrDie neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013
Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Frank Weber Klaus D. Siemon Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013 Einführung Gegenüberstellung Begründung Bewertungstabellen Frank Weber Kanzlei für Immobilienrecht
MehrReferat B 10 Berlin, B Hausruf: 7100 / 7101
Referat B 10 Berlin, 31.01.2014 B 10-8111.4.3 Hausruf: 7100 / 7101 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 - Gespräch bei Herrn AL B mit dem AHO und Vertretern der Referate StB14, WS01,
MehrHONORARE FÜR PLANUNGSLEISTUNGEN
HONORARE FÜR PLANUNGSLEISTUNGEN Die Preisvereinbarung mit Architekten und Ingenieuren weisen beispielsweise gegenüber den Bauverträgen mit den ausführenden Unternehmern Besonderheiten auf. Können hier
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrHOAI 2013 in der Praxis Planen und Bauen im Bestand
Ausschuss der Verbände und Kammern HOAI 2013 in der Praxis Verband Beratender Ingenieure Hessen Seite 1 2722 Dr.- Ing. Erich Rippert 27. März 2014 HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 3 Objektplanung für Ingenieurbauwerke
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung
MehrMartina Lorenz I Joachim Lorenz. HOAI für Ingenieure. Sichere Honorarberechnung mit BeispieLen. Fraun hafer IRB Verlag
Martina Lorenz I Joachim Lorenz HOAI für Ingenieure Sichere Honorarberechnung mit BeispieLen Fraun hafer IRB Verlag In ha ltsverzeich nis InhaLt Abkürzungen EinLeitung 11 13 1 Regelungsgegenstand 13 2
MehrTeil 1 Allgemeine Vorschriften
Anlage 2 zu ARS 16/2013 Um die Arbeit mit der HOAI 2013 bis zum Erscheinen des neuen HVA F-StB (ca. Mitte 2014) zu erleichtern, werden nachfolgend die wesentlichen für den Straßenbau relevanten Änderungen
Mehr56G- Mehrteilige Honorarrechnung
Programmvertriebsgesellschaft mbh Lange Wender 1 34246 Vellmar BTS STATIK-Beschreibung - Bauteil: 56G Honorarermittlung, mehrteilig Seite 1 56G- Mehrteilige Honorarrechnung (Stand: 17.02.2010) Das Programm
MehrDie neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim 1. Auflage 0. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3 x 22,8
MehrHOAI EINFÜHRUNG IN DIE BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
EINFÜHRUNG IN DIE HOAI BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 2., neu
Mehr1/1 HOAI 2013 Änderungen im Überlick
Aktuelle Hinweise Seite 1 HOAI 2013 Änderungen im Überblick 1/1 1/1 HOAI 2013 Änderungen im Überlick Alle Teile der HOAI wurden überarbeitet. Die Beratungsleistungen sind hingegen nach wie vor unverbindlich
MehrHonorarordnung für Architekten und Ingenieure 19, 20 HOAI 5
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 19, 20 HOAI 5 golten. 2 Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren. 19Leistungsbild
MehrHOAI 2013 Verordnung über die Hon norare für Architekten- und Ingenieurleistungen
HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Tetausgabe 2. Auflage Vorwort TSP Schriftenreihe Band 8 Herausgeber: TSP Theißen Stollhoff & Partner mbb Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrAnlagen (öffentlich) Auszüge aus der HOAI 2013
Anlagen (öffentlich) Auszüge aus der HOAI 2013 6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der
MehrDer Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst.
Seite 4 Anwendung der Übergangsvorschriften 55 HOAI 2009 und 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen nach den RBBau- Vertragsmustern für Planungsleistungen Bezug: Erlass BMUB vom 24.02.2015 - B I 1-81011.4/0
MehrAusschreibungsverfahren des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg. E. Preisblatt
Final Ausschreibungsverfahren des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg VgV-Verfahren Ingenieurleistungen zum Bauvorhaben Sturmflutschutzmaßnahme Stadthafen Rostock E. Preisblatt
MehrErste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010
Erste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010 Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Florian Krause-Allenstein
MehrHOAI 2009 Neue HOAI 2013 Synopse
HOAI 2009 Neue HOAI 2013 Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 Teil I Allgemeine Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrGEGENÜBERSTELLUNG HOAI 2013 UND HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich
GEGENÜBERSTELLUNG HOAI 2013 UND HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI 2009 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die
MehrTeil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich. 1 Anwendungsbereich
Gegenüberstellung der geltenden Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2009) und des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für eine
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung
MehrVBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau
VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau Arbeitsgruppe Honorarordnung VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau Arbeitsgruppe Honorarordnung Teilnehmer: Werner K.H. Dittrich Wolfgang Eilzer Martin Grassl
MehrHOAI - Synopse HOAI HOAI (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt
HOAI - Synopse HOAI - 2009 HOAI - 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2009) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung
MehrFKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen
FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014 Die neue HOAI 2013 Änderungen und Auswirkungen Referent: Matthias Hilka Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht in Frankfurt am Main 1 Gliederung
MehrHOAI - Synopse. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt
HOAI - Synopse HOAI - 2009 HOAI - 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2009) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung
MehrHOAI 2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger
HOAI 2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger B f B Baurecht für Bauingenieure HOAI 2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger inkl. Verordnungstext
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 11.08.2009 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten
MehrDie Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen
Schliemann (Hrsg.) Die Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Christian Schliemann, LL.M./D.E.A. Rechtsanwalt in Hamburg Dr. Ralf Averhaus Rechtsanwalt in Berlin Dr. Birgit
MehrKnackpunkte der HOAI 2009 Schwerpunkte der neuen HOAI mit besonderer Berücksichtigung der Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung
Knackpunkte der HOAI 2009 Schwerpunkte der neuen HOAI mit besonderer Berücksichtigung der Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung Dipl.-Ing. Bernd Hölzgen Technischer Geschäftsführer Landesbetrieb
MehrDie HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden
Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2013 verstehen und richtig anwenden mit Beispielen und Praxistipps 3., überarbeitete Auflage Klaus D. Siemon Vellmar
MehrHOAI 2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger
HOAI 2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger B f B Baurecht für Bauingenieure HOAI 2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger inkl. Verordnungstext
Mehrb) Rechtsverordnung seit c) letzte Stand vom
Mies van der Rohe b) Rechtsverordnung seit 1976. c) letzte Stand vom 01.01.1996 1 2 3 HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 4 HOAI Historie: 1971: Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und
MehrZur HOAI Neue Gliederung der HOAI HOAI Professor Karlheinz Tripler, Architekt
II September 2009 HOAI 2009 3 Zur HOAI 2009 Professor Karlheinz Tripler, Architekt Was ist neu an der HOAI 2009? (Verordnung über die HOnorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure) Am 12.06.2009
Mehr2 Amtliche Begründung HOAI 2013
145 2 Amtliche Begründung HOAI 2013 A. Allgemeiner Teil Die HOAI regelt die Honorare für Leistungen von Architekten und Architektinnen sowie Ingenieuren und Ingenieurinnen. Als Rechtsverordnung der Bundesregierung,
MehrAnlage zu 6 spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume
Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage-Bau / Haushaltsunterlage-Bau 1 / Bauunterlage der Vorplanung (LPH 2) a) Analysieren der Grundlagen nach 3 des Vertrages, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an
MehrKommunales Vertragsmuster. Ingenieurvertrag - Tragwerksplanung -
Bezeichnung/ProjektNr.: Vertragsgegenstand: AnneFrankGymnasiuam Erding Erweiterung Schulgebäude 3fachTurnhalle Kommunales Vertragsmuster Ingenieurvertrag Tragwerksplanung Inhaltsverzeichnis: Ingenieurvertrag
Mehr