Klaus D. Siemon Ralf Averhaus. Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden

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1 Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden

2 Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden mit Beispielen und Praxistipps PRAXIS

3 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < abrufbar. Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon Kommentierung der 4-6, 17-36, 48-50, und Anlagen 8 bis 14 Rechtsanwalt Dr. Ralf Averhaus Kommentierung der 1-3, 7-16, 37-47, 55, 56 und Anlagen 1 bis 7 8. Auflage 2010 Alle Rechte vorbehalten Vieweg+Teubner GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2010 Lektorat: Karina Danulat Sabine Koch Vieweg+Teubner ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich ge schützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Ur heber rechts ge set zes ist ohne Zustimmung des Verlags unzuläs sig und straf bar. Das gilt ins be sondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg Satz/Layout: Dipl.-Vw. Annette Prenzer Druck und buchbinderische Verarbeitung: STRAUSS GMBH, Mörlenbach Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier. Printed in Germany ISBN

4 V Vorwort Schon kurz nach der 5. Novelle der HOAI im Jahre 1996 hatte der Bundesrat gefordert, die Verordnung zu vereinfachen, transparenter zu gestalten und Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen. Von da an sollte es noch über ein Jahrzehnt lang dauern, bis am die neue HOAI in Kraft getreten ist. Ohne die EU- Dienstleistungsrichtlinie, die bis Ende 2009 umzusetzen war, hätte die 6. Novelle wohl noch länger auf sich warten lassen. Die Anpassung an das Europarecht wurde zum Spagat: Einerseits waren die gesetzlich vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze zu erhalten, andererseits kollidieren eben diese mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Dies wurde so gelöst, dass die HOAI nicht mehr für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland gilt. Die damit verbundene Benachteiligung inländischer Architekten und Ingenieure im Wettbewerb nahm die Bundesregierung in Kauf. Für diese richten sich die Honorare für die Flächenplanung, die Objektplanung und die Fachplanung weiterhin nach der HOAI. Zur Fachplanung gehören allerdings nur noch die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung, während die übrigen Fachingenieurleistungen aus der Verordnung herausgenommen wurden und übergangsweise in der unverbindlichen Anlage 1 geführt werden. Daneben gibt es 13 weitere Anlagen als Folge der Neustrukturierung der HOAI sowie gravierende inhaltliche Änderungen: Beispielhaft zu nennen sind die zentrale Bedeutung der Kostenberechnung für die Honorarermittlung, die alternative Möglichkeit, die Baukosten zu vereinbaren, die lineare Anhebung der Tafelwerte und die Nichtberücksichtigung des Wertes mitverarbeiteter Bausubstanz beim Planen im Bestand. Für alle Planer, Bauüberwacher, Bauherren und sonstigen Baubeteiligten kommt es daher nun darauf an, sich rasch mit der neuen HOAI vertraut zu machen, ohne sich dabei in Details zu verlieren. Die nötige Orientierung bietet die vorliegende Kurzkommentierung, die sich auf die Bedürfnisse der Praxis konzentriert und auf theoretische Ausführungen verzichtet. Die Erläuterung erfolgt dabei fachübergreifend aus anwaltlichem und fachtechnischem Blickwinkel. Ergänzt wird die Kommentierung durch zahlreiche Beispiele und Praxistipps. Die Rechtsprechungs- und Literaturhinweise befinden sich auf dem veröffentlichten Stand von September Im Anhang finden sich zusätzlich die Siemon-Tabellen zur Bewertung von Teilleistungen und die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI (MRVG Artikel 10). Um den Kreis zu schließen: Der Bundesrat sieht die HOAI 2009 nur als Etappenziel und hat bereits die Umsetzung einer 7. Novelle angemahnt und zwar binnen der nächsten Legislaturperiode Für Anregungen sind die Autoren stets dankbar. Bitte schreiben Sie an: berlin@leinemann-partner.de Berlin, im September 2009 Dr. Ralf Averhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Architekt Dipl.-Ing. Klaus-Dieter Siemon von der IHK Kassel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Architektenleistungen und Honorare

5 VII Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht... 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Leistungen und Leistungsbilder Anrechenbare Kosten Honorarzonen Grundlagen des Honorars Honorarvereinbarung Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen Auftrag für mehrere Objekte Planausschnitte Interpolation Nebenkosten Zahlungen Umsatzsteuer Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung Anwendungsbereich Leistungsbild Flächennutzungsplan Leistungsbild Bebauungsplan Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen Abschnitt 2 Landschaftsplanung Anwendungsbereich Leistungsbild Landschaftsplan Leistungsbild Grünordnungsplan Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen... 53

6 VIII Inhaltsverzeichnis Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten Leistungen im Bestand Instandhaltungen und Instandsetzungen Abschnitt 2 Freianlagen Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Freianlagen Honorare für Leistungen bei Freianlagen Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Ingenieurbauwerke Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken Abschnitt 4 Verkehrsanlagen Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Verkehrsanlagen Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tragwerksplanung Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Tragwerksplanung Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen Abschnitt 2 Technische Ausrüstung Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Technische Ausrüstung Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 98

7 Inhaltsverzeichnis IX Anlagen Kommentar zu den Anlagen Anlage 1 zu 3 Absatz 1: Beratungsleistungen Anlage 2 zu 3 Absatz 3: Besondere Leistungen Anlage 3 zu 5 Absatz 4 Satz 2: Objektlisten Anlage 4 zu 18: Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 5 zu 19 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 6 zu 23 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 7 zu 24 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 8 zu 25 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Anlage 9 zu 26 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 10 zu 27: Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 11 zu den 33 und 38 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen Anlage 12 zu 42 Absatz 1 und 46 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13 zu 49 Absatz 1: Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 14 zu 53 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung Anhang Anhang 1: Siemon-Tabellen Anhang 2: MRVG Artikel

8 1 Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) HOAI Auf Grund der 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Leistungen und Leistungsbilder 4 Anrechenbare Kosten 5 Honorarzonen 6 Grundlagen des Honorars 7 Honorarvereinbarung 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen 11 Auftrag für mehrere Objekte 12 Planausschnitte 13 Interpolation 14 Nebenkosten 15 Zahlungen 16 Umsatzsteuer

9 2 HOAI Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung 17 Anwendungsbereich 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan 19 Leistungsbild Bebauungsplan 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen Abschnitt 2 Landschaftsplanung 22 Anwendungsbereich 23 Leistungsbild Landschaftsplan 24 Leistungsbild Grünordnungsplan 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten 32 Besondere Grundlagen des Honorars 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten 35 Leistungen im Bestand 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen Abschnitt 2 Freianlagen 37 Besondere Grundlagen des Honorars 38 Leistungsbild Freianlagen 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

10 Inhaltsübersicht 3 Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 40 Anwendungsbereich 41 Besondere Grundlagen des Honorars 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken Abschnitt 4 Verkehrsanlagen 44 Anwendungsbereich 45 Besondere Grundlagen des Honorars 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tragwerksplanung 48 Besondere Grundlagen des Honorars 49 Leistungsbild Tragwerksplanung 50 Honorare für Leistungen bei der Tragwerksplanung Abschnitt 2 Technische Ausrüstung 51 Anwendungsbereich 52 Besondere Grundlagen des Honorars 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften 55 Übergangsvorschrift 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

11 4 HOAI Anlagen 1 bis 14: Anlage 1 Beratungsleistungen Anlage 2 Besondere Leistungen gem. 3 Absatz 3 Anlage 3 Objektlisten gem. 5 Absatz 4 Satz 2 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Leistungen gemäß 18 Absatz 1 Leistungsbild Flächennutzungsplan Leistungen gemäß 19 Absatz 1 Leistungsbild Bebauungsplan Leistungen gemäß 23 Absatz 1 Leistungsbild Landschaftsplan Leistungen gemäß 24 Absatz 1 Leistungsbild Grünordnungsplan Leistungen gemäß 25 Absatz 1 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Leistungen gemäß 26 Absatz 1 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Leistungen gemäß 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Leistungen gemäß 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten und gem. 38 Absatz 2 Leistungsbild Freianlagen Leistungen gemäß 42 Absatz 1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke und gemäß 46 Absatz 2 Leistungsbild Verkehrsanlagen Leistungen gemäß 49 Absatz 1 Leistungsbild Tragwerksplanung Leistungen gemäß 53 Absatz 1 Leistungsbild Technische Ausrüstung

12 5 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Kurzkommentar zu 1 Der Anwendungsbereich der HOAI ist in der alten Fassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie galt jedoch nicht nur für die Leistungen deutscher Architekten und Ingenieure im Inland, sondern auch für ausländische Auftragnehmer, die in Deutschland tätig wurden, da es sich bei der HOAI um zwingendes öffentliches Preisrecht handelt. 1 Mit der Neufassung wurde der Anwendungsbereich eingeschränkt. Erfasst sind nur noch Auftragnehmer mit Sitz im Inland, die ihre Leistungen vom Inland aus erbringen. Die HOAI gilt also nicht mehr für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland, um keinen Verstoß der Verordnung gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie zu riskieren. Beispiel Ein in Polen ansässiges Architekturbüro unterlag nach der alten Rechtslage auch dann den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI, wenn es sich um einen Planungsauftrag in Frankfurt/Oder beworben hat. Nach der Neufassung kann es den Auftrag in Deutschland dagegen annehmen, ohne an die HOAI gebunden zu sein. Mit dem deutschen Auftraggeber kann also ein Honorar vereinbart werden, das unterhalb der Mindestsätze liegt. Ein Auftragnehmer mit Sitz in Frankfurt darf dagegen auch weiterhin nicht unterhalb der Mindestsätze anbieten. Als Folge sind inländische Auftragnehmer im Wettbewerb um Planungsaufträge in Deutschland gegenüber ausländischen Auftragnehmern benachteiligt. Man spricht hierbei von einer Inländerdiskriminierung. Diese wirkt sich vor allem bei Aufträgen in Grenznähe und bei Großaufträgen aus. Die Benachteiligung der deutschen Auftragnehmer in Gestalt der Bindung an die Mindestsätze ist verfassungsrechtlich bedenklich. 2 Unter welchen Voraussetzungen von einem Sitz im Inland oder Ausland auszugehen ist, ist nicht klar geregelt. Ein Sitz im Inland dürfte gegeben sein, wenn die Leistungen 1 2 BGH, Urteil vom VII ZR 169/02, BauR 2003, 749; NJW 2003, 2020; Urteil vom VII ZR 404/99, NZBau 2001, 333; BauR 2001, 979; NJW 2001, Averhaus, NZBau 2009, 473, 474.

13 6 Teil 1 Allgemeine Vorschriften faktisch mittels fester Infrastruktur (Bürobetrieb) auf unbestimmte Zeit in Deutschland erbracht werden. 3 Es sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, um über den Sitz und/oder den Tätigkeitsort aus dem Anwendungsbereich der HOAI herauszufallen, wie zum Beispiel: 4 Abwicklung vom Ausland aus (Variante: Einschaltung deutscher Nachplaner) Sitzverlegung ins Ausland (Variante: nach Auftragserteilung Rückverlegung ins Inland). Im Einzelfall wird die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen Umgehung und einer zulässigen Gestaltung schwer zu ziehen sein, sodass abzuwarten bleibt, wie die Gerichte diese Fälle beurteilen werden. In sachlicher Hinsicht ist die HOAI nur auf die von ihr erfassten Leistungen anwendbar, also zum Beispiel nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit einer Projektentwicklung 5 oder einen Abbruch oder auf reine Beratungsleistungen, die in der HOAI nicht erwähnt sind. Gestrichen worden sind die bisherigen Teile III (Zusätzliche Leistungen) und IV (Gutachten und Wertermittlungen). Die Streichung von Teil III betrifft auch die Projektsteuerung ( 31 HOAI a. F.). Der Winterbauschutz ( 32 HOAI a. F.) wird von der Kostengruppe 397 der DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008 erfasst. Die HOAI gilt nicht für sogenannte Paketanbieter, die neben Architekten- und Ingenieurleistungen auch andere Leistungen erbringen. 6 Dies betrifft zum Beispiel Generalunternehmer, Bauträger und Fertighausanbieter. Praxis-Tipp Soweit die HOAI nicht anwendbar ist, kann die Vergütung frei vereinbart werden. Ohne Honorarvereinbarung kann der Auftragnehmer die übliche Vergütung verlangen, 612 Absatz 2, 632 Absatz 2 BGB. Deren Höhe ist im Streitfall durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Das ist neu in 1 Die HOAI mit ihren Mindest- und Höchstsätzen gilt nur noch für Auftragnehmer mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen vom Inland aus erbracht werden. Für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland gilt die HOAI nicht mehr Averhaus, NZBau 2009, 473, 474; ähnlich: Messerschmidt, NZBau 2009, 568, 569, der nicht auf den juristischen Sitz abstellt, sondern auf den tätigkeitsbezogenen Betriebssitz. Siehe zu den Beispielen Fußnote 3. BGH, Urteil vom VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 = NJW 1998, BGH, Urteil vom VII ZR 290/95, BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329.

14 2 Begriffsbestimmungen 7 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Objekte sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung; 2. Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; 3. Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden; 4. Wiederaufbauten sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist; 5. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts; 6. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand; 7. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen; 8. raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen; 9. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind; 10. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts; 11. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken; 12. fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht; 13. Kostenschätzung ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom De-

15 8 Teil 1 Allgemeine Vorschriften zember 2008 (DIN 276-1: ) 7 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; 14. Kostenberechnung ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; 15. Honorarzonen stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einer Flächenplanung dar. Kurzkommentar zu 2 2 entspricht weitgehend 3 HOAI a. F. Neu ist die Definition des Gebäudes in Nr. 2. Hierdurch sollten bisherige Abgrenzungsfragen insbesondere zu Ingenieurbauwerken geklärt werden (Beispiel: Bahnhofsüberdachung). 8 Bislang musste ein Gebäude zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet und bestimmt sein. Künftig genügt die Schutzfunktion. Für Umbauten bedarf es nur noch eines Eingriffs in Konstruktion oder Bestand, der nicht mehr wesentlich sein muss. Hierdurch ist der Anwendungsbereich für den Umbauzuschlag erweitert worden. Neu eingefügt wurde auch die Definition des Begriffs der fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies steht im Zusammenhang mit 4 Absatz 1 Satz 2. Hiernach sind die anrechenbaren Kosten nach Verwaltungsvorschriften dies soll nach der Begründung die Tiefbauleistungen betreffen 9 oder eben nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. Gemeint ist hiermit die DIN 276. Mit dem Umweg über den Begriff der Regeln der Technik dürfte die Bundesregierung eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung der DIN 276 beabsichtigt haben. 10 Derzeit aktuell ist die Fassung von Dezember Das ist neu in 2 Zu folgenden Begriffen wurden Definitionen neu eingefügt: Gebäude, fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik, Kostenschätzung, Kostenberechnung und Honorarzone zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e. V. unter Begründung der BReg, BR-Drs. 395/09 vom , Seite 159. Begründung der BReg, BR-Drs. 395/09 vom , Seite Siehe hierzu näher Averhaus, NZBau 2009, 473, 475 f.

16 3 Leistungen und Leistungsbilder 9 Umbauten liegen bei jeder Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand vor. Auf die Wesentlichkeit des Eingriffs kommt es nicht mehr an. Praxis-Tipp Die anrechenbaren Kosten sind jedenfalls für Leistungen im Bereich des Hochbaus anhand der DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008 zu ermitteln. Im Bereich des Tiefbaus können Verwaltungsvorschriften maßgeblich sein. Fehlen solche, kann auf die DIN 276 zurück gegriffen werden. 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt. (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. (3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. (4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9: 1. Grundlagenermittlung, 2. Vorplanung, 3. Entwurfsplanung, 4. Genehmigungsplanung, 5. Ausführungsplanung, 6. Vorbereitung der Vergabe, 7. Mitwirkung bei der Vergabe, 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung), 9. Objektbetreuung und Dokumentation. (5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6. (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. (7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet. (8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

17 10 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kurzkommentar zu 3 Die sogenannten Beratungsleistungen sind gemäß Absatz 1 aus der Verordnung heraus genommen worden. Dies betrifft die Fachingenieurleistungen mit Ausnahme der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung. Damit gelten für die folgenden Leistungsbilder künftig keine Mindest- und Höchstsätze mehr: Umweltverträglichkeitsstudie, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnische Leistungen. Das Honorar für diese Leistungen ist vielmehr frei vereinbar. Die Büros sollen durch den größeren Freiraum stärker zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation und zur Vertragsgestaltung angehalten werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Büros zu fördern. 11 Diese Deregulierung ist von der Ermächtigungsgrundlage der HOAI gedeckt. 12 Da die bisher gültigen Vorschriften zu diesen Leistungsbildern allerdings im Wesentlichen unverändert in den Anhang zur HOAI (Anlage 1) übernommen worden sind, können sich die Vertragspartner hieran zur Honorarermittlung und -vereinbarung unverbindlich orientieren. Der Bundesrat hat hierzu festgestellt, dass die betreffenden Leistungsbilder und Honorare teilweise nicht mehr den geltenden Regeln der Technik und dem öffentlichen Recht entsprächen und daher schnellstmöglich nachgearbeitet werden müssten. 13 Treffen die Vertragspartner keine Honorarvereinbarung, so steht dem Auftragnehmer die übliche Vergütung zu, die gegebenenfalls durch einen Honorarsachverständigen zu bestimmen ist. Absatz 2 Satz 1 betrifft die Grundleistungen. Satz 2 bestimmt die freie Vereinbarkeit des Honorars für andere Leistungen, die durch Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden. Demnach sollen Planungsänderungen künftig offenbar wie Besondere Leistungen behandelt werden (siehe nachfolgend zu Absatz 3), während die Rechtsprechung zuletzt dazu tendierte, Änderungsleistungen wie wiederholte Grundleistungen zu bewerten Begründung der BReg, BR-Drs. 395/09 vom , Seite 142. Zieht man den Umkehrschluss, so geht die Bundesregierung davon aus, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Planungsbüros, deren Honorare nicht dereguliert werden, künftig zurück bleibt. 12 Averhaus, NZBau 2009, 473, Beschluss des BRates, BR-Drs. 395/09 vom , B Siehe die Nachweise bei Averhaus, NZBau 2009, 473, 478 (Fußnote 74).

18 3 Leistungen und Leistungsbilder 11 Praxis-Tipp Für ein prüfbares Nachtragsangebot bietet es sich an, die Änderungsleistungen ähnlich wie wiederholte Grundleistungen über eine Erhöhung des Vomhundertsatzes, gegebenenfalls unter Abzug einer Minderung, zu kalkulieren und anzubieten. Beispiel 1 Ursprünglich wird ein 8-Familien-Haus mit 12 Tiefgaragenstellplätzen geplant. Nach Erteilung der Baugenehmigung verlangt der Bauherr eine Umplanung. Es soll nun nur noch ein 7-Familien-Haus mit 6 Tiefgaragenstellplätzen geplant werden. Das Volumen des Baukörpers und die Grundrisse im KG und EG ändern sich. Zudem sind neue Schnitte und Ansichten erforderlich. 15 Der Auftragnehmer kann die Erstplanung (Leistungsphasen 1 4) voll abrechnen. Für die Zweitplanung gilt grundsätzlich dasselbe. Hinsichtlich der Leistungsphasen 2 und 3 ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Die entsprechenden Prozentsätze können wegen 10 nur anteilig abgerechnet werden (siehe dazu näher unten). Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang, in dem die erste Planung weiter verwendet werden kann, und dürfte hier eher gering (unterhalb von 50 %) anzusetzen sein. Wenngleich sich 10 nicht auf die Leistungsphasen 1 und 4 bezieht, tendieren einige Gerichte auch insoweit zu einer Minderung. Beispiel 2 Nach abgeschlossener Ausführungsplanung ordnet der Auftraggeber eine Umplanung an. Anstelle der zunächst geplanten Kühldecken soll eine Klimaanlage installiert werden. Dies führt zu gravierenden Änderungen der bereits abgeschlossenen Planung und betrifft die Vor-, Entwurfs- und Ausführungsplanung sowie gegebenenfalls auch die Genehmigungsplanung. Bewertet man die Planungsänderungen als wiederholte Grundleistungen, sind die Prozentsätze für die betroffenen Leistungsphasen zu erhöhen. Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 korrespondiert mit 7 Absatz 5, wonach die Honorarvereinbarung bei Änderungen des Leistungsumfanges, die sich auf die anrechenbaren Kosten auswirken, schriftlich anzupassen ist. Nach 3 Absatz 3 sind auch die Besonderen Leistungen nicht mehr im verbindlichen Teil der HOAI aufgezählt, sondern im Anhang (Anlage 2). Das Honorar ist dementsprechend frei vereinbar; anderenfalls gilt die übliche Vergütung. Da 5 Absatz 4 HOAI a. F. entfallen ist, kann ein Vergütungsanspruch für Besondere Leistungen nicht mehr an einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung scheitern. Gestrichen wurde auch 5 Absatz 5 HOAI a. F. Damit gilt für Besondere Leistungen, die eine Grundleistung ersetzen, nicht mehr automatisch das Honorar für die ersetzte Grundleistung. 15 Fall entschieden nach alter Rechtslage vom OLG Düsseldorf, Urteil vom U 110/01, BauR 2002, 1281.

19 12 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Beispiel Dies betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Gebäudeplaner kein Leistungsverzeichnis, sondern ein Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) zu erstellen hat. Aufgrund der Streichung von 5 Absatz 5 HOAI a. F. ist unklar, ob der Planer wie bisher - das volle Honorar für die Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6 = zehn Prozent) abrechnen kann oder ob er für die Phase 6 nur ein um den Anteil für das Leistungsverzeichnis gekürztes Honorar 16 sowie zusätzlich die vereinbarte oder übliche Vergütung für das Leistungsprogramm erhält. Insoweit kann durchaus Streit entstehen, ob für das Leistungsprogramm das gleiche Honorar wie für ein Leistungsverzeichnis gerechtfertigt ist. Praxis-Tipp Um diese Unklarheit zu vermeiden und weil auch die Bestimmung der üblichen Vergütung streitträchtig ist, sollte vertraglich vereinbart werden, dass für ersetzende Besondere Leistungen das Honorar für die ersetzten Grundleistungen gilt. Absatz 6 Satz 2 bezieht sich auf alle Leistungsbilder und hätte daher in einem eigenen Absatz geregelt werden müssen, 17 stellt allerdings kein Preisrecht dar. Das ist neu in 3 Die Fachingenieurleistungen sind (mit Ausnahme der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung) ebenso wie die Besonderen Leistungen aus der HOAI herausgenommen worden. Das Honorar hierfür ist künftig frei vereinbar. Die Anlagen 1 und 2 zur HOAI enthalten unverbindliche Orientierungshilfen zur Honorarermittlung. Ohne Vereinbarung gilt die übliche Vergütung. Neu ist auch die Regelung in Absatz 2 Satz 2, dass Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder andere Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, frei zu vereinbaren und zu vergüten sind. Praxis-Tipp Auftragnehmer sollten dokumentieren, dass sie das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber erörtert haben (zum Beispiel durch Protokolle, Aktenvermerke oder Schriftverkehr). 16 Nach der Siemon-Tabelle ist diese Grundleistung mit 5,0 6,5 Prozent zu bewerten, so dass für die LPH 6 ohne diese Grundleistung nur 3,5 5,0 Prozent berechnet werden können, vgl. zur HOAI a. F.: Siemon, HOAI-Praxis bei Architektenleistungen, 7. Auflage 2004, Anhang 7, 236 (240); zur HOAI 2009: ders., BauR 2006, 905; siehe auch Anhang Siehe die Anlage zum Erlass des BMVBS vom B /2.

20 4 Anrechenbare Kosten 13 4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. Kurzkommentar zu 4 Absatz 1 Allgemeines: Die Regelungen zu den anrechenbaren Kosten sind grundlegend neu formuliert. Der ehem. 10 aus der HOAI a. F. ist in allen wesentlichen Punkten geändert worden. Der neue 4 befasst sich lediglich mit den übergreifenden Regelungen zu den anrechenbaren Kosten, die alle Planbereiche der Objektplanung betreffen. Die speziellen Regelungen sind in den jeweiligen Planbereichen enthalten. Zunächst wird in einem 1. Schritt in 4 klargestellt, dass die anfallenden Aufwendungen zur Herstellung, zum Umbau und den weiteren Maßnahmen als anrechenbare Kosten gelten. Im 2. Halbsatz wird klargestellt, dass auch die damit zusammenhängenden Aufwendungen als anrechenbare Kosten gelten. Dieser 2. Halbsatz ist unklar formuliert. Im Folgenden werden noch unterschiedliche Bedingungen genannt unter denen Einzelfallbezogene Kostenansätze als anrechenbare Kosten gelten (z. B. bei Eigenleistungen). Die Regelungen des 4 gelten übergreifend für alle Planbereiche, somit auch für die Planung von Gebäuden, raumbildenden Ausbauten und Freianlagen. Generell gilt, dass die in den Kosten enthaltene Mehrwertsteuer nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten ist. Das soll für den Rechnungsempfänger von Honorarrechnungen nachvollziehbar dargestellt werden. Während die Regelung zur Mehrwertsteuer in der HOAI eindeutig die netto-kosten präferiert, ist nach DIN 276 bei Kostenermittlungen freigestellt, ob die Kosten der Kostenermittlung Mehrwertsteuer enthalten oder nicht. Es muss jedoch auch hier nachvollziehbar angegeben werden, welche Kosten ermittelt sind. Der Verordnungstext nimmt bei der Angabe der Kostenermittlungsarten auf die DIN 276/08 Bezug. Damit ist die Kostenermittlungsgrundlage zunächst geregelt. Darüber hinaus wird noch vorgegeben, dass die anrechenbaren Kosten nach fachlich allge-

21 14 Teil 1 Allgemeine Vorschriften mein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln sind. Diese Regelung ist nicht eindeutig. In Bezug auf die DIN 276, Abschnitt 4.2 ist darauf hinzuweisen, dass auch eine gewerkeorientierte Kostenplanung oder Kostenkontrolle möglich ist. Ortsübliche Preise: Die Anforderung nach ortsüblichen Preisen ist nachvollziehbar, sie war auch in der HOAI a. F. enthalten. Damit ist gemeint, dass die regionalen Preisunterschiede bei den Kostenermittlungen zu berücksichtigen sind. Die Anforderung nach Angabe von ortsüblichen Preisen kann somit nur so verstanden werden, dass das Planungsbüro im Rahmen der Erstellung der Kostenermittlung die ortsüblichen Preise unberührt vom späteren Vergabeverfahren ermittelt. Beispiel Liegen in der Region, in der ein Gebäude geplant wird, die Preise für Metallfassadenarbeiten, ohne Tarife zu unterschreiten, außergewöhnlich niedrig, dann ist das, unberührt vom späteren Vergabeverfahren, bei der Kostenermittlung im Rahmen der ortsüblichen Preise zu berücksichtigen.. In Absatz 2 wird geregelt, welche Kosten als anrechenbare Kosten anzusetzen sind, wenn andere als ortsübliche Investitionskosten anfallen. Das kann bei Eigenleistungen sein, oder wenn vorhandene Baustoffe eingebaut werden. Möglich sind auch Konstellationen bei denen besondere Vergünstigungen gewährt werden oder Leistungen in Gegenrechnung ausgeführt werden. Eigenleistungen sind nicht nur bei Einfamilienhäusern, sondern auch im gewerblichen Bereich anzutreffen. Teilweise erbringen auch die Bauabteilungen von Industrieunternehmen oder Leasinggeber mit ihrem eigenen Personal eigene Bauleistungen. Bei dieser Art von Eigenleistungen reduzieren sich zwar die kassenwirksamen Kosten, aber die Planungs- und Überwachungsleistungen der Planungsbeteiligten bleiben davon unberührt. Praxis-Tipp Bei Eigenleistungen können die Kostenermittlungen nach DIN 276 zweispaltig aufgestellt werden, wobei die erste Spalte grundsätzlich ortsübliche angemessene Gesamtpreise (also die anrechenbaren Kosten mit Lohnkostenanteilen) insgesamt enthält und die zweite Spalte dann die Belange des Auftraggebers die durch Eigenleistungen reduzierten Kostenansätze enthalten kann. Sonst nicht übliche Vergünstigungen: Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn von Baufirmen sonst nicht übliche Vergünstigungen gewährt werden. Wird bereits bei der Kostenberechnung eingerechnet, dass ein befreundetes Unternehmen die Stahlbetonfertigteile zu einem sonst nicht üblichen Preis liefern will, sind bereits bei der Kostenberechnung einerseits die vergünstigten Investitionskosten zu berücksichtigen und andererseits für die anrechenbaren Kosten die ortsüblichen Preise ohne besondere Vergünstigungen.

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