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2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick Entstehung der HOAI Überblick über die Neuerungen Grundleistungen statt Leistungen Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder Aktualisierung und Erhöhung der Honorarsätze Umbauten und mitzuverarbeitende Bausubstanz Berechnung des Honorars bei Leistungsänderungen Zahlung nur nach Abnahme Zunehmende Bedeutung der Schriftform Flächenplanungen Weggefallene Vorschriften Honorarermittlung nach der HOAI Anwendbarkeit der HOAI Teil 1 der HOAI 2013: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Definition des Gebäudes entfällt Umbauten müssen wesentlich sein Mitzuverarbeitende Bausubstanz Innenausbauten Allgemein anerkannte Regeln der Technik Kostenschätzung Kostenberechnung Leistungen und Leistungsbilder Grundlegende Regelungen für die Anwendung der HOAI Honorarfestlegung nur Flächen-, Objekt- und Fachplanung Grundleistungen Besondere Leistungen Wirtschaftlichkeit der Leistung Beratungsleistungen 33 7

3 Inhaltsverzeichnis 2.5 Anrechenbare Kosten Allgemein anerkannte Regeln der Technik Mitzuverarbeitende Bausubstanz Honorarzonen Grundlagen des Honorars Bauen im Bestand Baukostenvereinbarung Honorarvereinbarung Anforderungen an Honorarvereinbarungen Erfolgshonorar Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Übertragung einzelner Leistungsphasen oder Grundleistungen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Vor- und Entwurfsplanung Bauleitplanung Objektüberwachung Berechnung des Honorars bei vertraglicher Änderung des Leistungsumfangs Änderung des Leistungsumfangs durch Vereinbarung Wiederholung von Grundleistungen Auftrag für mehrere Objekte Mehrere Objekte: Grundsatz Weitgehend vergleichbare Planungsbedingungen Gleichheit im Wesentlichen, Typenplanung oder Serienbauten Wiederholungsauftrag Instandsetzungen und Instandhaltungen Honorare für Grundleistungen Objektüberwachung oder Bauoberleitung Interpolation Nebenkosten Zahlungen Abnahme erforderlich Voraussetzungen für eine Abnahme Förmliche Abnahme Konkludente Abnahme Fiktive Abnahme Abnahme bei Kündigung Umsatzsteuer 112 8

4 Inhaltsverzeichnis 3 Teil 2: Flächenplanung Bauleitplanung Anwendungsbereich Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 2 (zu 18 Abs. 2) Anlage 9 (zu 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2) Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 3 (zu 19 Abs. 2) Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen Landschaftsplanung Anwendungsbereich Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 4 (zu 23 Abs. 2) Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 5 (zu 24 Abs. 2) Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Anlage 6 (zu 25 Abs. 2) Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 7 (zu 26 Abs. 2) Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 8 (zu 27 Abs. 2) Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen Honorare für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen Teil 3: Objektplanung Gebäude und Innenräume Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Gebäude und Innenräume Anlage 10 (zu 34 Abs. 4, 35 Abs. 7) Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen Anlage 10 (Fortsetzung) Anlage 10 (Fortsetzung) Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen Aufträge über Gebäude und Freianlagen oder Innenräume 196 9

5 Inhaltsverzeichnis 4.2 Freianlagen Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Freianlagen Anlage 11 (zu 39 Abs. 4, 40 Abs. 5) Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen Anlage 11 (Fortsetzung) Ingenieurbauwerke Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Ingenieurbauwerke Anlage 12 (zu 43 Abs. 4, 48 Abs. 5) Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken Anlage 12 (Fortsetzung) Verkehrsanlagen Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13 (zu 47 Abs. 2, 48 Abs. 5) Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen Anlage 13 (Fortsetzung) Teil 4: Fachplanung Tragwerksplanung Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 14 (zu 51 Abs. 5, 52 Abs. 2) Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen Anlage 14 (Fortsetzung) Technische Ausrüstung Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Technische Ausrüstung Anlage 15 (zu 55 Abs. 3, 56 Abs. 3) Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung Anlage 15 (Fortsetzung)

6 Inhaltsverzeichnis 6 Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhang Architektenvertrag Ingenieurvertrag Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI) Anlage zum Beschlussvorschlag an den Bundesrat Stellungnahme des Bundesrates Synoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI Abkürzungsverzeichnis 401 Stichwortverzeichnis

7 2 Teil 1 der HOAI 2013: Allgemeine Vorschriften 2.1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. ARBeITSHILFe OnLIne 1 der HOAI beschreibt und legt fest, was die HOAI eigentlich regelt. Zentral ist dabei die Formulierung, dass es in der HOAI um die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Ingenieure geht. Die HOAI regelt also nur die Art und Weise der Berechnung eines geschuldeten Entgelts. Ob also überhaupt ein Architektenvertrag abgeschlossen wurde und ob eine vergütungspflichtige Leistung vorliegt (und keine kostenlose Akquisitionsleistung) ist in der HOAI nicht geregelt. Und noch wichtiger: Welche Leistungen ein beauftragter Architekt oder Ingenieur ausführen muss, ist allein dem Vertrag zu entnehmen, nicht aber der HOAI. Auch wenn wohl praktisch alle Verträge auf die Leistungsphasen der HOAI verweisen, gilt allein die Leistungsbeschreibung im Vertrag. Es muss daher im Einzelfall im Vertrag festgelegt werden, welche Grundleistungen und welche besonderen Leistungen der jeweilige Auftragnehmer erbringen muss. 1 HOAI ist fast unverändert geblieben. Die Synopse im hinteren Teil dieses Buchs zeigt aber, dass die Formulierung noch deutlicher geworden ist: In der alten Fassung regelte die HOAI die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure, nach dem neuen Wortlaut geht es jetzt nur noch um das Entgelt für die Grundleistungen. Wie bereits die HOAI 2009 gilt auch die HOAI 2013 ausschließlich für Auftragnehmer mit Sitz im Inland. Die vor der HOAI 2009 geltende Regelung musste auch von Auftragnehmern mit Sitz im Ausland angewendet werden und es gab viele Stimmen, die dies für problematisch hielten. Man befürchtete einen Widerspruch zum Eu- 23

8 Teil 1 der HOAI 2013: Allgemeine Vorschriften roparecht. Die HOAI entspricht in der jetzigen Fassung nach Auffassung des Verordnungsgebers sicher der Vorgabe in Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie vom (Richtlinie 2006/123/EG). Wann ein Sitz in Deutschland vorliegt und daher der Auftragnehmer die HOAI anwenden muss hängt nicht von formalen Voraussetzungen ab. Es kommt also nicht darauf an, ob der Auftragnehmer formal eine Niederlassung gründet, sich anmeldet oder eine deutsche Steuernummer hat. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der HOAI ist allein, dass der Auftragnehmer faktisch in Deutschland tätig wird. Diese Tätigkeit muss auf unbegrenzte Zeit ausgerichtet sein und von einer festen Einrichtung aus durchgeführt werden. BeIspIel: Anwendbarkeit der HOAI Um die Voraussetzungen zu erfüllen, würde es reichen, wenn der Auftragnehmer einen Büroraum anmietet und dort Akten etc. deponiert und im Übrigen mehrere Projekte betreut. Damit führen die meisten Aktivitäten von Architekten und Ingenieuren in Deutschland dazu, dass auch für ihr Büro ein Sitz im Sinne der HOAI vorliegt und Auftragnehmer genauso wie Auftraggeber die HOAI anwenden müssen. Nur wenn ausnahmsweise der Auftragnehmer absehbar und eindeutig zeitlich begrenzt in Deutschland tätig ist und auch nicht über eine feste Einrichtung verfügt, kommt es nicht zur Anwendung der HOAI. BeIspIel für die Nichtanwendung der HOAI Zu denken ist dabei z. B. an ein Ingenieurbüro, das ein einziges grenznahes Projekt betreut und dies von seinen Büroräumen im angrenzenden nachbarland aus macht. Auch wenn dieses Ingenieurbüro sein einziges Projekt von einem vom Auftraggeber gestellten Baustellencontainer aus betreut, dürfte der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein. TIpp Ob ein Sitz in Deutschland und damit die Anwendbarkeit der HOAI gegeben ist, hängt allein davon ob, ob der Auftragnehmer faktisch auf unbegrenzte Zeit in Deutschland tätig ist. eine nur einmalige und rein projektbezogene Tätigkeit reicht nicht aus. In der Praxis besonders problematisch ist immer wieder die Abgrenzung von honorarpflichtigen Leistungen und für den Auftraggeber honorarfreien Akquisitionsleistungen. Dafür gibt es keine zwingenden und in allen Fällen deutlichen Abgren- 24

9 Begriffsbestimmungen 2 zungskriterien, zumal es bei der heutigen Marktsituation nicht ungewöhnlich ist, dass ein Architekt unentgeltlich erhebliche Vorarbeiten erbringt. Es kommt jeweils auf den Einzelfall an, wobei jedoch der Architekt die Erteilung eines (honorarpflichtigen) Auftrags und dessen Umfang beweisen muss, wenn er seine Vergütung geltend machen will. Es ist daher im Interesse des Architekten, frühzeitig die verbindliche Auftragserteilung und den Umfang des Auftrags beweissicher festzuhalten. Hat der Architekt Umstände vorgetragen und bewiesen, nach denen eine Leistungserbringung nur gegen Vergütung zu erwarten ist (z. B. bei einer Verwertung der Leistung durch den Auftraggeber), muss der Auftraggeber beweisen, dass der Architekt seine Leistungen dennoch unentgeltlich erbringen wollte. TIpp Die Grenze zur entgeltlichen Tätigkeit ist meist (spätestens) dann überschritten, wenn der Auftraggeber den Architekten auffordert, in die konkrete Planung überzugehen. Um Unklarheiten und enttäuschungen auf beiden Seiten vorzubeugen, sollte der Auftragnehmer auf den Beginn einer Vergütungspflicht hinweisen. 2.2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke,Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts. (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 25

10 Teil 1 der HOAI 2013: Allgemeine Vorschriften (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen. (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen. (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts. (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: 1. Vorplanungsergebnisse, 2. Mengenschätzungen, 3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und 4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung. Wird die Kostenschätzung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde: 1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, 2. Mengenberechnungen und 3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen. Wird die Kostenberechnung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. 26

11 Begriffsbestimmungen 2 In 2 HOAI sind auch in der Neufassung die für die Anwendung der HOAI wichtigsten Definitionen zusammengefasst. Neben einigen inhaltlichen Änderungen wurde auch eine formale Umstellung vorgenommen: Anstelle der Gliederung in Nummern sind die Definitionen in eigenen Absätzen zu finden. So steht die Definition der Objekte, die bisher in 2 Nr. 1 HOAI 2009 zu finden war, jetzt in 2 Abs. 1 HOAI Definition des Gebäudes entfällt In 2 Nr. 2 HOAI 2009 fand sich bisher die Definition, was ein Gebäude im Sinne der HOAI ist. Diese Definition ist ersatzlos entfallen, was zum Teil bereits bedauert wird. Nach der Begründung sollte Klarheit geschaffen werden, wann ein Gebäude und wann z. B. ein Ingenieurbauwerk vorliegt. Die Abgrenzung soll so erfolgen, dass gewissermaßen für den Regelfall angenommen wird, dass ein Bauwerk ein Gebäude ist, und dass nachzuweisen ist, wenn dies nicht der Fall sein muss. Bei einer solchen Prüfung kann in der Tat auf eine positive Definition des Begriffs Gebäude verzichtet werden. Jedes Bauwerk, das nicht unter eine andere Definition fällt, ist automatisch als Gebäude anzusehen Umbauten müssen wesentlich sein Die HOAI erlaubt bei Umbauten und Modernisierungen, einen Zuschlag zu vereinbaren. Dieser ist dann auch bei der Prüfung, ob das Honorar zwischen den Mindest- und den Höchstsätzen liegt, zu berücksichtigen. Daher kommt es immer wieder entscheidend darauf an, ob eine Umbaumaßnahme im Sinne der HOAI vorliegt oder nur ein Neu- oder Erweiterungsbau. Dieser Begriff der Umbauten findet sich in 2 Abs. 5 HOAI und wurde gegenüber der Fassung des 2 Nr. 6 HOAI 2009 erheblich verschärft. Nach der neuen Definition liegen nur dann Umbauten im Sinne der HOAI vor, wenn wesentliche Eingriffe in die Konstruktion oder den Bestand erfolgen. Damit entspricht die Regelung wortwörtlich der früheren Vorschrift des 3 Nr. 5 HOAI Kommt es nur zu unwesentlichen Eingriffen (etwa bei Anschluss eines Erweiterungsbaus), so kann der Umbauzuschlag nicht verlangt werden. BeIspIel Wesentlich sind z. B. eingriffe in tragende Teile der Konstruktion wie das Verstärken von Decken oder Durchbrüchen sowie das Versetzen von Treppen. Unwesentlich sind hingegen ein neuverputzen oder das einziehen einzelner nicht tragender Zwischenwände oder das Verschließen eines Durchbruchs. 27

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder

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