Lohnsteuer. Gesetzliche Grundlagen

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1 Lohnsteuer I Gesetzliche Grundlagen 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (1) 1 Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um Prozent, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Prozent, höchstens 2400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8Abs.1Nr.1desViertenBuchesSozialgesetzbuchdarstellen, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. 2 Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel. (2) 1 Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person er- GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE 1

2 Gesetzliche Grundlagen bracht werden, auf 1200 Euro. 2 Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 3 Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. 4 In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. 5 Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (1) 1 Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Beträge eingetragen: die folgenden Beträge, wie sie nach 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: a)... b)... c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den 34f und 35a, ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach 39b Abs. 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzu- 2 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

3 40aEStG A wenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2 Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. 3 Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen, EStG Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (1)... (2)... (3) 1 Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2 Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3 Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4 Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte (1) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und 1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder 2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügi- GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE 3

4 Gesetzliche Grundlagen gen Beschäftigungen im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach 172 Abs. 3 oder 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. (3) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2 Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3 Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den landund forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt. (4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig 1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt, 2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird. (5)AufdiePauschalierungennachdenAbsätzen1bis3ist 40Abs.3 anzuwenden. (6) 1 Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. 2 Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3 Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4 Die Deutsche Renten- 4 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

5 Neuregelung ab 1. April 2003 A versicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5 Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. 6 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen. II Erläuterungen 1. Steuerfreiheit für 325-Euro-Jobs bis 31. März 2003 Vom 1. April 1999 bis 31. März 2003 gab es eine Steuerbefreiungsvorschrift ( 3 Nr. 39 EStG), nach der sog. 325-Euro-Jobs dann steuerfrei waren, wenn der Arbeitnehmer eine sog. Freistellungsbescheinigung vorlegen konnte und der Arbeitgeber für den 325-Euro-Job den pauschalen 12 %igen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung entrichtet hatte. Diese Befreiungsvorschrift ist ab 1. April 2003 weggefallen (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter Nr. 2). 2. Wegfall der Steuerfreiheit für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ab 1. April 2003 Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist 3 Nr. 39 EStG, in dem die Steuerfreistellung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geregelt war, mit Wirkung vom 1. April 2003 ersatzlos aufgehoben worden. Das bedeutet, dass alle für 2003 von den Finanzämtern ausgestellen Freistellungsbescheinigungen für 325-Euro-Jobs automatisch am 1. April 2003 ihre Wirkung verloren haben. 3. Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse seit 1. April 2003 Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse seit 1. April 2003 umfassend geändert. Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelung sind im nachfolgenden Teil B im Einzelnen anhand von Beispielen erläutert. Die seit 1. April 2003 geltende Pau- GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE 5

6 Erläuterungen schalierung der Lohnsteuer mit 2 % hängt von der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ab. Die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die Sozialversicherungsträger zu beachten (BFH-Urteil vom , BStBl S. 34). Es empfiehlt sich deshalb, zuerst eine Entscheidung der Sozialversicherungsträger (bei Minijobs ist dies die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) herbeizuführen, ob ein pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung zu entrichten ist oder nicht. Denn eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % hängt vom Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ab (vgl. die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nrn. 4 und 11). 4. Pauschalierung der Lohnsteuer für 400-Euro-Jobs mit 2 % Nach 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn für einen 400-Euro-Job unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal mit 2% versteuern, wenn der Arbeitgeber für diese geringfügige Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % für normale 400-Euro-Jobs oder in Höhe von 5% für 400-Euro-Jobs in einem Privathaushalt zahlt. Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und gilt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn und die 2 %ige Pauschalsteuer bleiben bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer außer Ansatz. Der Arbeitgeber muss für geringfügig Beschäftigte einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 % zahlen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine versicherungsfreie oder eine durch Option versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung handelt (vgl. die Erläuterungen im nachfolgenden Teil B). Auch für die 2 %ige Steuerpauschalierung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den 15 %igen oder 5 %igen Arbeitgeberanteil nach 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI für eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung oder nach 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung zahlt. Der Arbeitgeber muss also für die Anwendung der 2 %igen Steuerpauschalierung streng zwischen normalen Arbeitsverhältnissen mit einem Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 9,95 % einerseits und Arbeitsverhältnissen mit einem besonderen Arbeitgeberanteil von 15 % bzw. 5% andererseits unterscheiden, weil durch die Anwendung des echten Arbeitgeberanteils von 9,95 % anstelle des pauschalen Arbeitgeberanteils von 15 % oder 5 % die Pauschalierungsvorschrift des 40a Abs. 2 EStG ihre Wirkung verliert. Diese Wechselwirkung ist dann von 6 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

7 Gelegentliches Überschreiten der 400-Euro-Grenze A besonderer Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer ein zweites 400-Euro- Arbeitsverhältnis aufnimmt und durch die sozialversicherungsrechtlich gebotene Zusammenrechnung der Beschäftigungsverhältnisse die Summe der Arbeitslöhne insgesamt sozialversicherungspflichtig wird. Denn durch das Überschreiten der monatlichen 400-Euro-Grenze entfällt auch die pauschale Lohnsteuer von 2 %. Der Arbeitnehmer muss deshalb Lohnsteuerkarten für die einzelnen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vorlegen. Der Arbeitgeber kann aber auch die Lohnsteuer pauschalieren, wobei in diesen Fällen der Pauschsteuersatz für jedes geringfügige Beschäftigungsverhältnis wie bisher 20 % beträgt (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 11). 5. Abschaffung der 12-Euro-Stundenlohngrenze Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte war bis 31. März 2003 zu beachten, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nur für solche Arbeitsverhältnisse möglich war, bei denen der Stundenlohn höchstens 12 a betrug. Diese Stundenlohngrenze ist sowohl für die 2%ige als auch für die 20%ige Pauschalierungsmöglichkeit (vgl. nachfolgend unter Nr.11) seit 1. April 2003 weggefallen. Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte mit 25 % und bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit 5 % ist die 12-Euro-Stundenlohngrenze nach wie vor zu beachten (vgl. nachfolgend unter Nrn. 12 und 13). 6. Abführung der 2 %igen Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die 2 %ige Pauschalsteuer, die auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgilt, ist nicht an das Finanzamt, sondern an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Das bedeutet, dass die Anmeldung und die Abführung der 2 %igen Pauschsteuer analog zu den für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung geltenden Vorschriften abzuwickeln ist. Zu diesem Zweck besteht im Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, auch die 2 %ige Pauschsteuer gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See nachzuweisen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers im Beitragsnachweis anzugeben. 7. Gelegentliches Überschreiten der 400-Euro-Grenze Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 400-Euro- Grenze führt noch nicht zur Sozialversicherungspflicht. Dementsprechend bleibt in diesen Fällen auch die Pauschalierungsmöglichkeit mit GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE 7

8 Erläuterungen 2 % erhalten. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer übt eine geringfügige Dauerbeschäftigung aus und erhält hierfür 400 a monatlich. Im August 2008 fallen wider Erwarten Überstunden durch eine Krankheitsvertretung an. Dadurch erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden und der Monatslohn auf 1300 a. Gleichwohl liegt auch im August 2008 eine geringfügige Beschäftigung vor, für die der Arbeitgeber den pauschalen 15 %igen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und ggf. auch einen 13 %igen pauschalen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zu entrichten hat. Damit liegen auch im August 2008 die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer vor, so dass der Monatslohn in Höhe von 1300 a pauschal mit 2 % versteuert werden kann. 8. Auswirkung von einmaligen Zuwendungen auf die 400-Euro- Grenze Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der 400-Euro-Grenze sind einmalige Zuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn die Gewährung der einmaligen Zuwendung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Arbeitgeber muss also insbesondere bei der Zahlung von Weihnachtsgeld bereits im Laufe des Kalenderjahrs vorausblickend darauf achten, dass die 400- Euro-Grenze nicht überschritten wird. Die Regelung soll an einem Beispiel verdeutlicht werden. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 a. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 180 a. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgebendes Arbeitsentgelt: laufendes Arbeitsentgelt 380 a 12 = 4560, a Weihnachtsgeld 180, a insgesamt ein Zwölftel 4740, a 395, a Die 400-Euro-Grenze wird nicht überschritten. Es handelt sich deshalb um eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung, für die der Arbeitgeber den besonderen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % entrichten muss (und ggf. auch 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung). Da der Arbeitgeber für den gezahlten Arbeitslohn den pauschalen 15 %igen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung entrichtet, kann er den Arbeitslohn pauschal mit 2 % versteuern. 8 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

9 uswirkungen von steuerfreiem, pauschal versteuertem Arbeitslohn A 9. Auswirkungen von steuerfreiem und pauschal versteuertem Arbeitslohn auf die 400-Euro-Grenze a) Steuerfreier Arbeitslohn Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleiben somit z. B. außer Betracht: steuer- und beitragsfreier Arbeitslohn (z. B. Kindergartenzuschüsse, Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 a jährlich, Sachbezüge bis zu 44 a monatlich, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, vgl. das nachfolgende Beispiel); die steuer- und beitragsfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 175 a monatlich (2100 A jährlich, vgl. nachfolgend unter Nr. 20); Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die nach 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei sind*). Beispiel: Die Küchenaushilfe in einer Gaststätte arbeitet nur an Sonn- und Feiertagen. Sie erhält einen Stundenlohn von 10 a. Hierzu wird ein Zuschlag bei Sonntagsarbeit von 50 %, bei Feiertagsarbeit von 100 % und ein Zuschlag bei Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) von 25 % gezahlt. Für Mai 2007 rechnet sie folgende Stunden ab: 20StundenSonntagsarbeit,davon16nach20Uhr; 10 Stunden Feiertagsarbeit, davon 8 nach 20 Uhr. Es ergibt sich folgende Lohnabrechnung: 4 Stunden Sonntagsarbeit zu 15 a (10 a +50%) = 60, a 16 Stunden Sonntagsarbeit mit Nachtarbeitszuschlag zu 17,50 a (10 a + 75 %) = 280, a 2 Stunden Feiertagsarbeit zu 20 a (10 a %) = 40, a 8 Stunden Feiertagsarbeit mit Nachtarbeitszuschlag zu 22,50 a (10 a %) = 180, a insgesamt 560, a *) Die Steuerfreiheit der Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nach 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2008: 2544 a jährlich) setzt voraus, dass es sich bei dem 400-Euro-Job um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei einem pauschal mit 2 % versteuerten 400-Euro-Job ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der 400-Euro-Job das einzige Dienstverhältnis des Arbeitnehmers ist. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE 9

10 Erläuterungen Der steuerpflichtige und damit auch beitragspflichtige Arbeitslohn beträgt (30 Stunden zu 10 a =) 300 a im Monat Mai Da die 400-Euro-Grenze nicht überschritten ist, handelt es sich um eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung, für die der Arbeitgeber den besonderen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % entrichten muss (und ggf. 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung). Durch die Zahlung des besonderen Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 2 %. Damit sind auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit abgegolten. Die Pauschalsteuer beträgt monatlich 2 % von 300 a =6a. b) Sonderfälle Es gibt Fälle, in denen die Steuerfreiheit keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Auch umgekehrt gibt es Lohnbestandteile, die zwar sozialversicherungsfrei aber steuerpflichtig sind. Für diese Fälle gilt Folgendes: In R 40a.2 Satz 4 der neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 wurde klargestellt, dass für steuerpflichtige Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören (z. B. Abfindungen), die Lohnsteuerpauschalierung nach 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig ist. Diese Lohnbestandteile unterliegen der Lohnsteuererhebung vielmehr nach den allgemeinen Regelungen. Beispiel: Eine geringfügig entlohnte Arbeitnehmerin scheidet nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält aufgrund eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Höhe von 3000 a. Seit dem Wegfall der steuerfreien Höchstbeträge für Entlassungsabfindungen ist die Abfindung steuerpflichtig. Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen, damit dieser den Lohnsteuerabzug durchführen kann. Wird keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten (vgl. das Stichwort Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ). Außerdem wurde in den neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 klargestellt, dass bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % für 400-Euro-Jobs Lohnbestandteile außer Ansatz bleiben, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, und zwar unabhängig davon, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Lohnbestandteile handelt. Denn für die Pauschalierung nach 40a Abs. 2 und 2a EStG gilt der sozialversicherungsrechtliche Arbeitslohnbegriff (R 40a.2 Satz 3 LStR 2008). Damit bleiben steuerfreie Direktversicherungsbeiträge und steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds im Kalender- 10 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

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