Fondskongress 10. März Die neue Fondsbesteuerung. Johannes Edlbacher Stefan Perklin

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1 Fondskongress Die neue Fondsbesteuerung Johannes Edlbacher Stefan Perklin

2 Steuerliche Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 Allgemeines zur Vermögenszuwachsbesteuerung Slide 2

3 Vermögenszuwachsbesteuerung Vergleich Rechtslage vor BBG 2011 und neuer Rechtslage Frucht Zinsen Dividenden Behaltedauer < 1 Jahr Stamm (Veräußerungsgewinne) Behaltedauer > 1 Jahr Behaltedauer > 1 Jahr und Beteiligung 1% Rechtslage vor BBG 2011 Natürliche Person (Privatvermögen) Natürliche Person (Betriebsvermögen) 25 % KESt bzw. Sondersteuersatz Spekulationsgewinn gem. 30 EStG: Durchschnittsteuersatz 25 % KESt bzw. Sondersteuersatz Durchschnittsteuersatz steuerfrei Durchschnittsteuersatz bei Beteiligungen halber Durchschnittsteuersatz Besteuerung gem. 31 ivm 37 EStG: Halber Durchschnittsteuersatz Besteuerung gem. 31 ivm 37 EStG: Halber Durchschnittsteuersatz Neue Rechtslage Natürliche Person (Privatvermögen) Natürliche Person (Betriebsvermögen) 25 % KESt bzw. Sondersteuersatz 25 % KESt bzw. Sondersteuersatz Slide 3

4 Vermögenszuwachsbesteuerung Veräußerungsgewinn, Verlustverrechung Ermittlung des Veräußerungsgewinns Veräußerungserlös - Anschaffungspreis (im Privatvermögen ohne Anschaffungsnebenkosten, gewogener Durchschnittspreis) = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (25 % KESt bzw. Sondersteuersatz) Im Privatvermögen kein Verlustausgleich mit Zinsen aus Bankguthaben, Zuwendungen aus Privatstiftungen und mit anderen Einkünften möglich Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich Im Privatvermögen Verlustvortrag nicht möglich verfassungsrechtlich bedenklich Werbungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden Slide 4

5 Vermögenszuwachsbesteuerung Übergangsbestimmungen Beteiligungen und Investmentfonds Kauf Verkauf Besteuerung ALT Kauf Verkauf Besteuerung NEU Kauf & Verkauf Kauf & Verkauf Besteuerung ALT Besteuerung NEU Forderungswertpapiere und Derivate Kauf Verkauf Besteuerung ALT Kauf & Verkauf Besteuerung NEU Slide 5

6 Vermögenszuwachsbesteuerung Sonstiges Regelbesteuerung weiterhin möglich, aber kein halber Durchschnittsteuersatz für Beteiligungserträge mehr Spekulationsfrist weiterhin für Grundstücke und andere Wirtschaftsgüter Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems Depotübertrag gilt als Veräußerung, aber keine Besteuerung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt Es wurde Ende Jänner eine Verfassungsklage der österreichischen Bankenindustrie über die Vermögenszuwachsbesteuerung insgesamt eingebracht wird voraussichtlich im Juni 2011 entschieden. Zeitrahmen für die Umsetzung könnte ausgedehnt werden. Slide 6

7 Steuerliche Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 Änderungen bei der Besteuerung von Investmentfonds Slide 7

8 Rechtslage vor dem BBG 2011 Steuerpflichtige Erträge Ordentliche Erträge Außerordentliche Erträge (realisierte Substanzgewinne/-verluste) Zinsen, Dividenden & sonstige ordentliche Erträge abzgl. Aufwendungen Substanzgewinne aus Aktien und damit im Zusammenhang stehende Derivate Substanzgewinne aus Anleihen und damit im Zusammenhang stehende Derivate Natürliche Person (Privatvermögen) 25% KESt bzw. 25% Sondersteuersatz 25% KESt bzw. 25% Sondersteuersatz auf ein Fünftel der Substanzgewinne steuerfrei Natürliche Person (Betriebsvermögen) 25% KESt bzw. 25% Sondersteuersatz Durchschnittsteuersatz Durchschnittsteuersatz Kapitalgesellschaft 25% KöSt 25% KöSt 25% KöSt Slide 8

9 Rechtslage vor dem BBG 2011 Inländische und ausländische blütenweiße Investmentfonds Steuerlicher Vertreter in Österreich Reporting an die OeKB und Meldung an BMF Endbesteuert für Privatanleger, keine Sicherungssteuer Ausländische Weiße Investmentfonds Steuerlicher Vertreter in Österreich Kein Reporting an die OeKB, aber Meldung an BMF Nicht endbesteuert, Sicherungssteuerabzug Ausländische Schwarze Investmentfonds Kein steuerlicher Vertreter in Österreich Kein Reporting an die OeKB und keine Meldung an BMF Pauschalbesteuerung, nicht endbesteuert, Sicherungssteuerabzug Slide 9

10 Neue Rechtslage Steuerpflichtige Erträge 25% KESt bzw. 25% Sondersteuersatz auf die ordentlichen Erträge abzüglich Aufwendungen des Fonds Stufenweise Erhöhung der Steuerpflicht auf realisierte thesaurierte Substanzgewinne im Fonds von 20% auf Aktien und Aktienderivate auf 60 % aller realisierter Substanzgewinne bis 2014 Beginn des Fondsgeschäftsjahres Vor Ab Ab Ab Ausgeschüttete Substanzgewinne sind zu 100% steuerpflichtig Ab Realisierte Gewinne aus Aktien 20% 30% 40% 50% 60% Realisierte Gewinne aus Anleihen 0% 0% 40% 50% 60% Im Betriebsvermögen sind auch thesaurierte Substanzgewinne zu 100% steuerpflichtig Slide 10

11 Neue Rechtslage Besteuerung bei Veräußerung der Fondsanteile Realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Fonds, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben werden, unterliegen ab 1. Oktober 2011 der 25 %igen KESt bzw. 25% Sondersteuersatz Zum Verkaufszeitpunkt der Fondsanteile unterliegt die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den fortgeschriebenen Anschaffungskosten (erhöht um bereits besteuerte Bestandteile) der Steuerpflicht Keine Doppelbesteuerung des Investors Für Erwerbe vor dem 1. Jänner 2011 soll das aktuelle Besteuerungsregime weiterhin anwendbar sein Slide 11

12 Neue Rechtslage Nachweis der steuerpflichtigen Erträge Die steuerpflichtigen Ertragsbestandteile der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sind durch einen steuerlichen Vertreter (inländischer Wirtschaftstreuhänder bzw. eine Person, die geeignete fachliche Qualifikation vorweist) nachzuweisen Pauschalbesteuerung, wenn kein Nachweis über die steuerpflichtigen Erträge erfolgt: Basis dieser Pauschalbesteuerung ist wie bisher: - 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anteilswert zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres - Mindestens jedoch 10 % des letzten Anteilswertes im Kalenderjahr Neu ist, dass Depotbank die KESt auf die Pauschale einbehalten soll Selbstnachweis weiterhin möglich Slide 12

13 Neue Rechtslage Steuerliche Kategorien Investmentfonds, die einen steuerlichen Vertreter bestellt haben (transparente oder weiße Fonds) und Investmentfonds, die keinen steuerlichen Vertreter bestellt haben und daher der pauschalen Besteuerung unterliegen (intransparente oder schwarze Fonds) Sonstiges Entfall der Sicherungssteuer Verlustverrechnung/-vortrag auf Ebene des Fonds weiterhin möglich Keine Einreichung der Erklärungen beim BMF mehr Wegfall der täglichen KESt-Meldung ab 1. Oktober 2011, EU- Quellensteuer soll allerdings weiterhin täglich gemeldet werden Slide 13

14 Rechtslage vor dem BBG 2011 versus neue Rechtslage Rechtslage vor dem BBG 2011 Neue Rechtslage Ordentliches Ergebnis 25% auf Zinsen und Dividenden 25% auf Zinsen und Dividenden Realisierte Substanzgewinne aus Aktien und Derivaten auf Aktien Realisierte Substanzgewinne aus Anleihen und Derivaten auf Anleihen Besteuerung bei Kauf blütenweißer Fondsanteile Besteuerung bei Kauf weißer & schwarzer Fondsanteile 25% auf 20% der Substanzgewinne Steuerfrei 25% KESt-Gutschrift auf die thesaurierten Nettozinserträge Keine KESt-Gutschrift auf die thesaurierten Nettozinserträge Pauschale Ermittlung der age bzw. Besteuerung der age des gesamten Fondsgeschäftsjahres Thesaurierte Substanzgewinne: - 25% auf 60% (stufenweise Anhebung bis 2014) - Im Betriebsvermögen 25% auf 100% Ausgeschüttete Substanzgewinne: - 25% auf 100% Keine KESt-Gutschrift auf die thesaurierten Nettozinserträge Es sind die gesamten age des Fondsgeschäftsjahres, in dem die Anteile gekauft wurden, zu versteuern Slide 14

15 Rechtslage vor dem BBG 2011 versus neue Rechtslage Besteuerung bei Verkauf blütenweißer Fondsanteile Besteuerung bei Verkauf weißer & schwarzer Fondsanteile Verkauf von Fondsanteilen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung Besteuerung schwarzer Fonds Sicherungssteuer bei weißen und schwarzen Fonds Rechtslage vor dem BBG % KESt-Abzug auf die thesaurierten Nettozinserträge Keine KESt-Belastung auf die thesaurierten Nettozinserträge; Pauschale Ermittlung der age bzw. Besteuerung der age des gesamten Fondsgeschäftsjahres Bis zu 50% ESt auf den Veräußerungsgewinn abzüglich schon besteuerter age Pauschal ermittelte age sind zu veranlagen Da die age weißer und schwarzer Fonds zu veranlagen sind, behält die österreichische Depotbank eine Sicherungssteuer ein. Neue Rechtslage 25% auf den Veräußerungsgewinn abzüglich schon besteuerter age Veräußerungsverluste können im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden 25% KESt auf den Veräußerungsgewinn abzüglich schon besteuerter age KESt-Einbehalt auf die pauschal ermittelten age Keine Sicherungssteuer, da sowohl bei transparenten als auch bei intransparenten Fonds die depotführende Bank die KESt einbehält. Slide 15

16 Investmentfonds versus Direktinvestment - Privatvermögen Besteuerung der realisierten Wertsteigerung Investmentfonds 60% (stufenweise Anhebung bis 2014) der thesaurierten realisierten Substanzgewinne sind steuerpflichtig Direktinvestment Realisierte Wertsteigerungen sind zu 100% steuerpflichtig Verlustverrechnung Verlustvortrag Aufwendungen Werbungskosten Realisierte Substanzverluste können im Fonds auch mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten verrechnet werden Verluste können mit Einkünften des Fonds in den Folgejahren verrechnet werden Aufwendungen des Fonds können uneingeschränkt mit Erträgen des Fonds verrechnet werden Verrechnung realisierter Substanzverluste mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber nicht möglich Verlustvortrag im Privatvermögen nicht möglich Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten dürfen nicht berücksichtigt werden (dies gilt auch für den Ausgabeaufschlag) Slide 16

17 Offene Punkte und weiterer Fahrplan Die Arbeitsgruppe der Fondsindustrie wird vor Ostern an das BMF einen Fragenkatalog mit offenen Punkten übermitteln Produktspezifische und systemtechnische Klarstellungen und eventuelle Übergangsbestimmungen seitens BMF gefordert Klarstellung im Erlassweg oder per Gesetz erwartet Meldeformate und Meldemodalitäten seitens der OeKB noch nicht veröffentlicht Fondsbuchhaltung soll nicht dem Transparenzprinzip folgend auf Vermögenszuwachsbesteuerung umgestellt werden, dh auch weiterhin jährliche Besteuerung der Stückzinsen bei Zerobonds und Indexzertifikaten, Zielfonds, etc. Slide 17

18 I am proud to pay taxes, but I could be as proud paying half of the taxes. Johannes Edlbacher Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1) johannes.edlbacher@at.pwc.com Stefan Perklin Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1) stefan.perklin@at.pwc.com This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it PricewaterhouseCoopers. All rights reserved. In this document, refers to PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

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