Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2015/2016 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Verwendungshinweis Dieser Foliensatz ist urheberrechtlich geschützt! Dieser Foliensatz wird ausschließlich den Studierenden, die an der Vorlesung 142WIR teilnehmen, für Studienzwecke und zur Klausurvorbereitung zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung gleich mit welchem Medium außer zu vorgenanntem Zweck ist untersagt. Hinweis in aller Deutlichkeit: 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 2

3 Gliederung allgemeiner Teil Geistiges Eigentum Entwicklung der Schutzrechte Historische Entwicklung des Systems der Schutzrechte Gemeinfreiheit Monopolrechte Sinn und Zweck des Schutzes des Geistigen Eigentums Gesetzliche Bestimmungen Das heutige System der Schutzrechte National International 3

4 Die Marke Gliederung 01 Die Marke Historische Entwicklung Die derzeitige Systematik der Markenrechte Bedeutung der Marken für die Wirtschaft Definitionen der Marke Markenformen Eintragungshindernisse Markenanmeldeverfahren Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen 4

5 Die Marke Gliederung 02 Praktische Übung zur Entwicklung einer Marke im Unternehmen Entwicklung der Marke für ein Produkt Markenrecherche Problemfälle bei der Markenentwicklung Wahl der Waren- und Dienstleistungen Simulation einer Markeneintragung Markennutzung Markenverteidigung Markenüberwachung und Verteidigung in der unternehmerischen Praxis 5

6 Das Patent Gliederung 01 Das Patent Historische Entwicklung Die derzeitige Systematik der Patentrechte Definitionen der Patentrechte Die Erfindung Bedeutung der Patente für die Wirtschaft Patentformen Neuheit und deren Schutz Eintragungshindernisse Patentanmeldeverfahren Gebrauchsmuster Patent Die wesentlichen Unterschiede 6

7 Patentrecht Gliederung 02 Rechtsmittel Widerspruchsverfahren Erinnerung und Beschwerde Patentverletzungsverfahren Verfahrensgrundzüge Ansprüche 7

8 Designrecht Gliederung 01 Das Geschmacksmuster Historische Entwicklung Die derzeitige Systematik der Geschmacksmusterrechte Abgrenzung von Marke Patent und Urheberrecht Zukünftiges Recht Definitionen des Geschmacksmusters Bedeutung des Designschutzes für die Wirtschaft Musterformen Neuheit und Eigenart Eintragungsverfahren 8

9 Designrecht Gliederung 02 Musterverletzung Abmahnung Rechtsmittel Geschmacksmusterverletzungsverfahren Einführung in das Zivilverfahren Unterlassung Auskunft Schadensersatz Lizenzanalogie 9

10 Urheberrechte Gliederung 01 Das Urheberrecht Historische Entwicklung Die derzeitige Systematik des Urheberrechts nationales Recht Europäisches Recht Definitionen des Urheberrechts Bedeutung des Urheberrechts für die Wirtschaft Besondere Schutzformen Computerprogramme Verwertungsrechte 10

11 Urheberrechte Gliederung 02 Durchsetzung von Urheberrechten Abmahnung Zivilverfahren Lizenzen Erlaubt oder nicht erlaubt? Urheberrechte in der täglichen Praxis des Unternehmens Planung von Urheberrechten in der unternehmerischen Praxis Vertragsgestaltung Dienst- und Arbeitsrecht 11

12 Und am Ende: Die Klausur 30 Minuten Bearbeitungszeit Fragen und freie Antworten Themen: alles aus der Vorlesung..keine Sorge, es wird kein juristisches Staatsexamen. 12

13 Geistiges Eigentum Kurze Historie 01 Antike Erfindungen einzelner Personen gab es schon in der Antike, wie z. B. die der archimedischen Schraube Rudimentäre Marken zur Kennzeichnung von Produkten (BSP. Ziegel) Ansonsten kein Schutz im Grundsatz jede Nachahmung erlaubt Mittelalter zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte (Rezepte oder Zunftgeheimnisse) Sofern nicht verboten, war jede Nachahmung erlaubt Bücher dürften abgeschrieben werden Bilder nachgemalt Produkte nachgebaut werden Aber die Autoren wie Eike von Repgow belegten Nachahmer mit einem Fluch Kunst war Handwerk und keine originelle Schöpfung 13

14 Geistiges Eigentum Kurze Historie 02 Privilegienwesen und erste gesetzliche Regelungen (ab 14 Jahrhundert) öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) Vorläufer des Patentes kein Patent im heutigen Sinne, aber der erste Versuch bestimmten Personen einzelne Verfahren zur ausschließlichen Nutzung zu zuweisen (BSP. Herstellung von Kupferstichen Albrecht Dürer Patentgesetz von Venedig im Jahre 1474 Erfinder konnten durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten Ab dem 15. Jahrhundert Gründung von Druckereien und Einführung der Druckerprivilegien ( kein Patentschutz nur für einzelne Druckwerke nach Zensur) Ab dem 16. Jahrhundert: Autorenprivilegien eigentlich Verlegerprivilegien Verleger erhält ewiges Nachdruckrecht Autor hat nur die Erstvergütung) Britische Statute of Anne (1710) ist erstes Urhebergesetz, aber Schutz nur für Verleger 14

15 Geistiges Eigentum Kurze Historie 03 Vorstellung bis zum 18. Jahrhundert Kunst und Literatur ist eine göttliche Inspiration und keine eigene Leistung Kein Vergütungsanspruch kein Nachahmungsschutz, da nur Gottes Werk vervielfältigt wird Nicolaus Hieronymus Gundling ( ) Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher, 1726 (zuerst anonym!) Entwicklung der Theorie vom geistigen Eigentum Immanuel Kant ( ) und Johann Gottlieb Fichte ( ): die Idee Geistigen Eigentums als eines natürlichen, angeborenen und unveräußerlichen Rechtes Justus Henning Boehmers ( ) Unterscheidung von Sacheigentum und Immaterialgüterrechten Urheberrecht ewig 15

16 Geistiges Eigentum Kurze Historie 04 Fichte "Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks (1791 gedr. 1793) Originalzitat: Wir können an einem Buche zweierlei unterscheiden: das körperliche desselben, das bedruckte Papier; und sein geistiges. Das Eigenthum des erstern geht durch den Verkauf des Buchs unwidersprechlich auf den Käufer über. Er kann es lesen, und es verleihen, so oft er will, wieder verkaufen an wen er will, und so theuer oder so wohlfeil er will oder kann, es zerreißen, verbrennen; wer könnte darüber mit ihm streiten? Da man jedoch ein Buch selten auch darum, am seltensten bloß darum kauft, um mit seinem Papier und Drucke Staat zu machen, und damit die Wände zu tapeziren; so muß man durch den Ankauf doch auch ein Recht auf sein Geistiges zu überkommen meinen. 16

17 Geistiges Eigentum Kurze Historie 05 Fichte "Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks (1791 gedr. 1793) Originalzitat: Dieses Geistige ist nehmlich wieder einzutheilen: in das Materielle, den Inhalt des Buchs, die Gedanken die es vorträgt; und in die Form dieser Gedanken, die Art wie, die Verbindung in welcher, die Wendungen und die Worte, mit denen es sie vorträgt. Das erste wird durch die bloße Uebergabe des Buchs an uns offenbar noch nicht unser Eigenthum. Gedanken übergeben sich nicht von Hand in Hand, werden nicht durch klingende Münze bezahlt, und nicht dadurch unser, daß wir ein Buch, worin sie stehen, an uns nehmen, es nach Hause tragen, und in unserm Bücherschranke aufstellen. Um sie uns zuzueignen, gehört noch eine Handlung dazu: wir müssen das Buch lesen, seinen Inhalt, wofern er nur nicht ganz gemein ist, durchdenken, ihn von mehrern Seiten ansehen, und so ihn in unsre eigne Ideenverbindung aufnehmen 17

18 Geistiges Eigentum Kurze Historie 06 Fichte "Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks (1791 gedr. 1793) Originalzitat: Dieses Geistige ist nehmlich wieder einzutheilen: in das Materielle, den Inhalt des Buchs, die Gedanken die es vorträgt; und in die Form dieser Gedanken, die Art wie, die Verbindung in welcher, die Wendungen und die Worte, mit denen es sie vorträgt. Da man indeß, ohne das Buch zu besitzen, dies nicht konnte, und um des bloßen Papiers willen dasselbe nicht kaufte; so muß der Ankauf derselben uns doch auch hierzu ein Recht geben: wir erkauften uns nehmlich dadurch die Möglichkeit, uns die Gedanken des Verfassers zu eigen zu machen; diese Möglichkeit aber zur Wirklichkeit zu erheben, dazu bedurfte es unsrer eignen Arbeit. 18

19 Geistiges Eigentum Kurze Historie 07 Fichte "Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks (1791 gedr. 1793) Originalzitat: Und wie verhält sich zu ihnen der Nachdrucker? Er bemächtigt sich nicht des Eigenthums des Verfassers, nicht seiner Gedanken... nicht der Form derselben... sondern des Niessbrauchs seines Eigenthums. Er handelt im Namen des Verfassers, ohne von ihm Aufträge zu haben... Das Recht des Käufers, das Gekaufte nachzumachen, geht so weit die physische Möglichkeit geht, es sich zuzueignen; und diese nimmt ab, je mehr das Werk von der Form abhängt, welche wir uns nie eigen machen können. 19

20 Geistiges Eigentum Kurze Historie 08 Nationale Regelungen zu geistigem Eigentum Erste Patentgesetze Erste Urhebergesetze Lage im späten 19. Jahrhundert Starke Zunahme des internationalen Handels Behinderung des Handels mit innovativen Produkten Produktpiraterie Weigerung der Hersteller, Erfindungen auf der Weltausstellung 1873 in Wien zu präsentieren Zersplitterte Rechtslage Abwägung Gemeinfreiheit Schutz geistigen Eigentums seit der Verbreitung des Internets wieder Gegenstand erbitterter Meinungsverschiedenheiten 20

21 Geistiges Eigentum Kurze Historie 09 Geistiges Eigentum lässt sich nur international schützen! Einige wichtige Entwicklungen zunächst im Überblick: Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) 1883 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ) Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), 1967 Europäische Gemeinschaft, 1957 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM),1994 Gemeinschaftsmarken Gemeinschaftsmuster 21

22 Geistiges Eigentum Definition "Geistiges Eigentum" (engl. intellectual property oder IP) steht für absolute Rechte an immateriellen Gütern. Solches Geistiges Eigentum eines oder mehrerer Menschen kann all jenes Wissen und Kulturgut sein, das diese sich durch geistige Anstrengungen wie Lernen, Forschen, Erfinden, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren zu eigen gemacht haben. Ein anderer Begriff: Immaterialgüterrecht 22

23 Geistiges Eigentum Sacheigentum 01 Gemeinsamkeiten Geistiges Eigentum und Sacheigentum geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es dem Inhaber erlaubt, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung dieses Gegenstands auszuschließen. es können nur solche Rechte erworben werden, welche der Gesetzgeber geschaffen hat (Typenzwang), etwa Patentrecht oder Gebrauchsmuster, Urheberrecht oder Geschmacksmuster, Markenrecht. Gegenstand (welche Immaterialgüter sind schutzfähig) und Inhalt des Rechts sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Davon abweichende Rechte können vertraglich nicht vereinbart werden; das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten) die vermögensrechtliche Zuordnung knüpft an ein nach außen offenkundiges Ereignis an, etwa durch die Eintragung in ein öffentliches Register (Offenkundigkeits- oder Publizitätsprinzip). Das Urheberrecht entsteht allerdings bereits mit der Schöpfung des Werkes und nicht erst mit der Aufführung oder Veröffentlichung. der Gegenstand, an dem das Immaterialgüterrecht besteht, muss hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz) 23

24 Geistiges Eigentum Sacheigentum 02 Gemeinsamkeiten Sacheigentum kann in der Regel vollständig vom Rechteinhaber auf eine andere Person übertragen werden (abgeleiteter oder derivativer Rechtserwerb), und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (ursprünglicher oder originärer Rechtserwerb). Dies gilt grundsätzlich auch für geistiges Eigentum. Eine Ausnahme stellt jedoch das Urheberrecht in Deutschland dar, welches von einem Rechtsvorgänger nur im Wege des Erbrechts erworben werden kann. Die Nutzung geistigen Eigentums und Sacheigentums kann gesetzlich beschränkt werden, z. B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht bei Grundstücken, Zwangslizenzen im Patentrecht). 24

25 Geistiges Eigentum Sacheigentum Unterschiede 01 Keine Übertragbarkeit in einigen Fällen: Ist geistiges Eigentum als ein Persönlichkeitsrecht (droit moral) definiert, ist es im Gegensatz zum Sacheigentum im Grundsatz nicht übertragbar (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht, s. 12 ff., 29 UrhG, oder Erfinderpersönlichkeitsrecht, s. 37, 63 PatG). Immaterialgüter sind örtlich nicht begrenzt. (nationale Regelungen und Verfahren!) Ein Immaterialgut kann daher verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache belegen ist. Immaterialgüter sind von der Rechtsordnung zugwiesene Monopolrechte. Die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen ist ständig und untrennbar durch ihre Sacheigenschaft vorgegeben. Keine Anwendbarkeit der Eigentumsdelikte (Raub, Diebstahl usw.) da diese körperliche Sachen voraussetzen. Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch nur die jeweiligen Schutzgesetze. 25

26 Geistiges Eigentum Sacheigentum Unterschiede 02 Herrenlose Sachen sind die Ausnahme. Vielen Immaterialgütern ist kein Schutz zugewiesen. Urheberrecht: gemeinfreie Werke, zum Beispiel Werke mit geringer Schöpfungshöhe.(einzelne Worte oder Akkorde) Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist (Aufhebung der Schutzrechte, Freigabe). Herrenlose Sachen können wieder durch Aneignung Gegenstand des Eigentums werden. Gemeinfreie Werke oder die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei. Geistiges Eigentum ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass ein Immaterialgut unter verschiedenen Gesichtspunkten mehreren unterschiedlichen Immaterialgüterrechten zugleich unterliegt (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). 26

27 Das heutige System der Schutzrechte des geistigen Eigentums Welche Schutzrechte kennen Sie? 27

28 Das heutige System der Schutzrechte des geistigen Eigentums 01 Schutz geistiger Schöpfungen und verwandte Schutzrechte Urheberrecht Recht des ausübenden Künstlers Recht des Herstellers eines Tonträgers Recht des Sendeunternehmers Recht des Lichtbildners Recht des Verfassers sichtender wissenschaftlicher Ausgaben Recht des Datenbankherstellers Recht am eigenen Bild Namensrechte Sonderregelungen mit Überschneidungen: Geschäftsgeheimnisse (UWG) Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (UWG) 4 Nr. 9 a) - c) UWG und 14 II Nr. 1-3 MarkenG 28

29 Das heutige System der Schutzrechte des geistigen Eigentums 02 Gewerbliche Schutzrechte Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte Marken (früher Warenzeichen) Geografische Herkunftsangaben Geschmacksmuster (Designs und Modelle) Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) 29

30 Das heutige System der Schutzrechte des geistigen Eigentums 03 Viele der Rechte überschneiden sich und ergänzen sich: 30

31 Geistiges Eigentum und das System der Schutzrechte Alles im Grünen Bereich! (GRUR) Fragen? Ein Spannungsfeld Zwischen absolutem Recht und absoluter Freiheit Ständiger Regelungs- und Anpassungsbedarf Ständiger Lernprozess in jedem Unternehmen 31

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