Gentechnik bei Mais. Aktuelle Situation Maistag 2007 Eichhof. Helmut Heiderich HMULV

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1 Helmut Heiderich HMULV Aktuelle Situation 2007 Gesetzliche Grundlagen Gute fachliche Praxis Gesellschaftliche Debatte Gentechnik 1 was ist transgen? Mais mit BT-Gen 2

2 Zulassung Voraussetzungen für die Freigabe des Saatguts: Zulassung des Gentech-events (z.b. MON810) zum Anbau auf EU-Ebene 1. Antrag des Entwicklers 2. Prüfung durch EFSA - Gesundheit - Schädigung - Allergien - Umwelt - Auskreuzung - Persistenz - Schädigung 3. Entscheidung EU-Kommission 4. Entscheidung EU- Ministerrat - qual. JA = Freigabe Konstrukt - kein qual. JA, dann zurück zur 5. EU-Kommission einfaches JA = Freigabe sonst Antrag abgelehnt!!! Zulassung als GV-Sorte durch das Bundessortenamt - übliches 2/3-jähriges Verfahren der Sortenprüfung - Eintragung in die Sortenliste 3 Deutschland 2007 Im Jahr 2007 sind nach der amtlichen Sortenliste für den Anbau von Mais in Deutschland sechs GV-Sorten zugelassen! Davon jeweils drei für die Silo- und drei für die Körnernutzung. Diese sind alle aus dem Bt-Mais MON810 hervorgegangen. In den gemeinsamen Sortenkatalog der EU waren schon vorher GV-Maissorten eingetragen worden. Bis zum Jahr 2007 ist ihre Zahl auf gut 40 Sorten gestiegen, die sich alle aus dem Bt-Mais MON810 ableiten. 4

3 Sortenkatalog 5 Vorsorgepflicht bei GVO ( 16b GenTG) Allgemeine Vorgaben Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke bei Aussaat und Ernte zu verhindern Auskreuzungen in andere Kulturen und in Wildpflanzen benachbarter Flächen zu vermeiden, insbesondere durch Mindestabstände, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung... Aufzeichnungen zu führen über die Sorte des gentechnisch veränderten Saat- oder Pflanzguts, die Schläge des Betriebs,... und die pflanzenbaulichen Maßnahmen, auch nach Beendigung des Anbaus jetzt im Detail geregelt in der : Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV) 6

4 Einhaltung der guten fachlichen Praxis ( 16b GenTG) Pflichten bei Umgang Beachtung der Genehmigung für das Inverkehrbringen, soweit diese besondere Bestimmungen enthält Wer für erwerbswirtschaftliche, gewerbsmäßige oder vergleichbare Zwecke... mit GVO... umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die Vorsorgepflicht... erfüllen zu können. Lagerung Beförderung Verarbeitung Verhinderung von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Produkten Verhinderung von Verlusten 7 Koexistenz EU Quelle: GMO COEXISTENCE RESEARCH EU-Directorate E

5 Haftung des Landwirts Auslöser für die Haftung ist die wesentliche Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstücks Eine Haftung für die Ernte des Nachbarn gilt lt. GenTG insbesondere für folgende Fälle: 1. die Ernte darf nicht in Verkehr gebracht werden 2. Die Ernte darf nur mit GV-Kennzeichnung ( Hinweis auf die gentechnische Veränderung ) in den Verkehr gebracht werden 3. Die Ernte verliert die Kennzeichnung, die nach der Produktionsweise möglich gewesen wäre (z.b. das Biosiegel). Kommen... mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen die Beeinträchtigung... verursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich. Haftung auch bei Einhaltung der Sorgfalt??!!!! (und deren Dokumentation) 9 ( 16a GenTG) Standortregister JANUAR Der geplante Anbau von GVO ist vom... Bewirtschafter der zuständigen Bundesoberbehörde (BVL) spätestens drei Monate vor dem Anbau mitzuteilen. (Spätere Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.) Die Mitteilung umfasst folgende Angaben: 1. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des GVO 2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, 3. den Namen und die Anschrift des Bewirtschafters der Fläche, 4. das Grundstück und die Größe der Anbaufläche APRIL/MAI 10

6 ( 16a GenTG) Standortregister 11 ( 16a GenTG) Standortregister 12

7 (GenTPflEV) Gute fachliche Praxis JANUAR Der Erzeuger hat den Nachbarn (ersatzweise den Eigentümern) spätestens drei Monate vor dem Anbau mitzuteilen: 1. seinen Namen und seine Anschrift 2. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des GVO 3. das Grundstück und die Größe der Anbaufläche APRIL/MAI Ggfalls ist der Eigentümer einer Nachbarfläche durch Einsicht in das Grundbuch zu ermitteln. (Spätere Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.) 13 Benachbarte Flächen (GenTPflEV) Wer ist Nachbar? Nicht benachbart 150 m 150 m Geplante GVO-Fläche Rot/Rosa = Benachbarte Flächen 14

8 Benachbarte Flächen (GenTPflEV) Mindestabstand Nicht benachbart 150 m 150 m Hier darf kein Mais stehen! 150 m Geplante GVO-Fläche Schriftlicher Verzicht des Nachbarn auf Einhaltung des Mindestabstands oder keine ANWORT des Nachbarn (innerhalb eines Monats) 150 m Rot = Mindestabstand beachten 15 Gute fachliche Praxis (GenTPflEV) Spez. Verpflichtungen Saatgut in geschlossenen Behältnissen transportieren und getrennt von Saatgut derselben Art lagern. Behältnisse und Lagerräume kennzeichnen. Verschüttete Teile zurückführen, gesondert verwerten oder vernichten. Geeignete Erntetechnik wählen, um Einträge in fremde Grundstücke auf ein Mindestmaß zu beschränken. Transport Erntegut, soweit vermehrungsfähig, in geschlossenen Fahrzeugen oder auf offener Ladefläche sorgfältig abgedeckt fahren. Lagerung Erntegut, soweit vermehrungsfähig, in geschlossenen Räumen oder sorgfältig abgedeckt lagern. Behältnisse und Lagerräume kennzeichnen. 16

9 Gute fachliche Praxis (GenTPflEV) Spez. Verpflichtungen ERNTE WINTER Einrichtungen, Maschinen und Geräte nach der GVO-Nutzung sorgfältig reinigen. (vor dem nächsten konventionellen Einsatz) Nach der Ernte und im folgenden Jahr die Anbaufläche auf Durchwuchs überwachen und diesen beseitigen. (sofern nicht wieder GV-Mais gesät werden soll) FOLGEJAHR Erst im 2. Folgejahr darf wieder konventioneller Mais gesät werden. Auch Nutzflächen, die bei der Ernte überfahren wurden oder auf denen (vermehrungsfähige) Körner verschüttet worden sind. 17 Gute fachliche Praxis (GenTPflEV) Aufzeichnungen Der Erzeuger muss Aufzeichnungen Jahre nach der Ernte aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorzeigen. Pflicht sind Aufzeichnungen über die Anbausorte, die Schläge des Betriebs, die Einhaltung des Mindestabstands (incl. Nachbarschaftsverfahren) sowie evtl. Einträge in benachbarte Grundstücke und über späteren Durchwuchs. Artikel /2003/EG Geltungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Futtermittel. (3) Damit festgestellt werden kann, dass das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist, müssen die Unternehmer den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein derartiger Materialien zu vermeiden. Sonderregelung für amtliche Versuche! Abschrift aller Aufzeichnungen evtl. an neuen Bewirtschafter aushändigen. 18

10 Futtermittel = Lebensmittel Bis 2004 gab es keine besonderen Vorschriften für Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen. War eine GV-Pflanze zugelassen, dann galt dies auch für ihre Verwertung als Futtermittel. seit April 2004 haben neue EU-Verordnungen (1829/2003/EG..) dies geändert. Nun werden GVO-Futtermittel wie GVO-Lebensmittel behandelt. Sowohl bei den Sicherheitsanforderungen wie bei der Kennzeichnung gelten für Futtermittel Anforderungen analog zu Lebensmitteln. 19 Kennzeichnung Für die Kennzeichnung der Lebensmittel gilt: Zutaten oder Zusatzstoffe aus Maisrohstoffen sind immer kennzeichnungspflichtig, wenn man dafür absichtlich und bewusst gentechnisch veränderte Pflanzen als Rohstoffe einsetzt. Ausgenommen sind zufällige, nicht beabsichtige Einträge von gentechnisch veränderten Pflanzen, wenn ihr Anteil an der jeweiligen Menge der betroffenen Zutat nicht mehr als 0,9 Prozent beträgt, und der jeweilige Hersteller darlegen kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen handelt. Auch bei loser oder unverpackter Ware ist die Kennzeichnung vorgeschrieben, etwa in Form eines Schildes direkt an dem Produkt. 20

11 Gesellschaftliche Debatte EU-weite Umfragen zur Akzeptanz von GVO in der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. in Lebensmitteln. (Euro-Barometer) Zustimmung und Tolerierung von gv- Lebensmitteln in einigen EU-Ländern Quelle: Europeans and Biotechnology in 2005: Patterns and Trends (Eurobarometer 64.3) 21 Gesellschaftliche Debatte Kommerzieller Anbau findet (fast) nur in den neuen Bundesländern statt. Quelle: 22

12 Gesellschaftliche Debatte Gentechnikfreie Regionen finden sich verstärkt in Süddeutschland. Karte mit allen gentechnikfreien Regionen und Initiativen in Deutschland Stand 30. April 2007 Quelle: gentechnikfreie-regionen.de 23 Gesellschaftliche Debatte Argumente gegen GVO 1. Bisher ist die genaue Wirkung der Mechanismen, mit denen bei Pflanzen und Tieren das Erbgut verändert wird, unklar Freigesetzte gentechnisch veränderte Organismen schaden der Umwelt Forscher haben noch nicht geklärt, wie sich der Verzehr von GVO langfristig auf die menschliche Gesundheit auswirkt Besonders bedenklich sind die Antibiotika-Resistenzen, die in viele bisher entwickelte Gen- Pflanzen eingebaut wurden Sind GVO ausgebracht, lassen sie sich nicht einmal mit extrem großem Aufwand aus der Umwelt entfernen. 6. Schon bei einem geringen Ausmaß an Genpflanzen-Anbau können die Verbraucher nicht mehr frei wählen, was sie essen Keiner will für die möglichen Schäden der gentechnisch veränderten Pflanzen aufkommen, nicht die Industrie, die sie herstellt, nicht der Bauern, der sie anbaut, und auch keine Versicherung. 8. Gentechnisch veränderte Pflanzen können patentiert werden und bieten den Konzernen gänzlich neue Möglichkeiten der Marktbeherrschung Für die Hersteller von gentechnikfreien Lebensmitteln bedeutet der Anbau von GVOs in der Nachbarschaft erhebliche Mehrkosten für Analytik und Qualitätssicherung. 10.Die Agro-Gentechnik gefährdet Arbeitsplätze, denn sie ist eine Rationalisierungstechnologie.... Helmut Heiderich Quelle: 24

13 Anbau in Europa EU bisher nur Anbau in Spanien und jetzt in Frankreich Quelle: Transgen.de 25 wie geht s weiter? Danke für s Zuhören! Das war viel Neues auf einmal. Sicher gibt es dazu noch einige Fragen?! 26

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