Einigung zu Sonderzahlung erzielt

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1 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst haben sich ver.di, Bund und VKA am 16. März 2005 über die Jahressonderzahlungen 2005, 2006 und 2007 geeinigt. Danach bleiben die derzeit geltenden Regelungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld für das Jahr 2005 bestehen. Im Jahr 2006 wird es eine Sonderzahlung in Höhe der derzeitigen Zuwendung plus Urlaubsgeld geben. Ab 2007 greift dann die im Rahmen der Tarifrunde in Potsdam erzielte Vereinbarung zur abgestuften, dynamisierten Jahressonderzahlung. Weiterhin einigte man sich auf die Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD. Jahressonderzahlung 2005 (Anlage 2 und 3) Im kommunalen Bereich bleibt es bei der jetzigen Regelung zu Zuwendung und Urlaubsgeld. Die hierzu geltenden Tarifverträge bleiben bis in Kraft. Das heißt, dass die Beschäftigten im Juli ein Urlaubsgeld und im November eine Zuwendung in Höhe und nach Maßgabe der bestehenden Tarifverträge erhalten. Für den Bereich des Bundes gilt entsprechendes aufgrund der Nachwirkung der gekündigten Tarifverträge für alle Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2003 begründet wurde. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.Juli 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Zuwendung entsprechend der im Jahr 2004 ausgezahlten Beträge. Jahressonderzahlung 2006 (Anlage 2 und 3) Die Beschäftigten bei Bund und Kommunen erhalten im November 2006 eine Sonderzahlung, deren Summe sich aus der bisherigen Höhe der Zuwendung zuzüglich des Urlaubsgeldes berechnet. Die Summe erhöht sich für jedes Kind, für das kinderbezogene Entgeltbestandteile gezahlt werden (Besitzstandsregelung Kinderzuschlag) um 25,56 (entspr. TV Zuwendung). Die bisherige Höhe des Urlaubsgeldes für die Arbeiter/-innen und die Angestellten der Vergütungsgruppen BAT X-Vc im Tarifgebiet West gilt dann analog für die Beschäftigten der neuen Entgeltgruppen 1 bis 8. Die Zuordnung der Kr-Beschäftigten wird noch gesondert verhandelt (Problempunkt: Kr VI bisher erfasst, neu in EG 9). 1

2 Jahressonderzahlung 2007 (Anlage 4) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November eine Jahressonderzahlung. Sie beträgt im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.h., in den Entgeltgruppen 9 bis v.h. und in den Entgeltgruppen 13 bis v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gelten die entsprechenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.h. der dort genannten Sätze betragen. Detailregelungen zur Zwölftelung und für Beschäftigte in Altersteilzeit wurden in Abs. 4 und 6 getroffen. Die Regelung kann jährlich von beiden Seiten zum 31. Dezember gekündigt werden, frühestens zum Für Auszubildende, Schüler/-innen und Praktikant/-innen werden noch entsprechende Regelungen zu den Jahressonderzahlungen getroffen. Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten zu den Entgeltgruppen des TVöD Zweiter Tagesordnungspunkt der Redaktionsverhandlungen betraf die Zuordnung der vorhanden Beschäftigten zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD im Rahmen der Überleitung. Einigung wurde über die in Anlage 5 und 6 beigefügte Aufstellung erzielt, mit Ausnahme der kursiv gesetzten Textstellen. Die Anlage 7 betrifft die Zuordnung zwischen dem und dem In-Kraft- Treten der neuen Entgeltordnung. Sie ist noch vorläufig und noch nicht einvernehmlich geregelt. Anlage Niederschrift der Sitzung vom mit Anlagen 2 bis 7. 2

3 N i e d e r s c h r i f t Über die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 2005 am 16. März 2005 in Berlin (Bund/VKA und ver.di) I. Teilnehmer Die Teilnehmer ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Anwesenheitsliste. II. Jahressonderzahlung 1. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die in Anlage 2 und 3 beigefügten Tarifregelungen zu den Jahressonderzahlungen für die Jahre 2005 und Entsprechende Regelungen für die unter die Tarifverträge für Auszubildende, Schüler/Schülerinnen in der Krankenpflege sowie Praktikanten und Praktikantinnen fallenden Beschäftigten werden die Tarifvertragsparteien in der Arbeitsgruppe Auszubildende treffen. Für den Fall, dass noch Ärzte im Praktikum nach den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen beschäftigt werden, gilt der entsprechende Zuwendungstarifvertrag entsprechend der Bestimmungen des Abs 1 des... (Zuwendung). Die Zuordnung der unter die Kr-Tabelle fallenden Beschäftigten zu den Zusatzbeträgen des (...), Abs. 3 (VKA) und Abs. 1 Ziffer 2 (Bund) werden gesondert verhandelt. 2. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die als Anlage 4 beigefügte Tarifregelung über eine Jahressonderzahlung ab dem Jahr III. Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten zu den Entgeltgruppen des TVöD Die Zuordnung der vorhandenen Beschäftigten im Rahmen der Überleitung in den TVöD ergibt sich aus den in den Anlagen 5 und 6 beigefügten Übersichten. Die kursiv gestellten Textteile sind noch offen. Für die Eingruppierung der im Kontroll- und Prüfdienst beschäftigten Angestellten des Bundesamtes für Güterverkehr sind noch ergänzende Regelungen zur Überleitung in den TVöD unter Berücksichtigung der Tarifeinigung vom 18. Januar 2005 zu treffen. 3

4 IV. Zuordnung für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungen Der Bund übergibt den als Anlage 7 hierzu beigefügten Vorschlag. Die VKA schließt sich diesem Vorschlag unter Berücksichtigung abweichender Vergütungs- und Lohngruppenzuordnungen und bezeichnungen an. V. Termine Die Redaktionsverhandlungen mit dem Themenschwerpunkt Krankenhäuser werden am 22. März 2005 in Frankfurt/M. fortgesetzt. Kappius Bredendiek Friebertshäuser 4

5 (im TV-Ü) Übergangsregelung für die Jahre 2005 und 2006 (Merkposten: Ausschluss der Regelung für das Jahr 2006 für die Sparkassen wegen Sparkassensonderzahlung ) Anlage 2 (1) Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten folgende Tarifverträge als den TVöD ergänzende Tarifverträge: a) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, b) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990, c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990, d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, e) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom 10. Dezember Die unter Nr. 1 Buchst. a bis e aufgezählten Tarifverträge finden auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, nach dem 31. Dezember 2005 keine Anwendung mehr. (2) Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten Nr. 5 SR 2s BAT und Nr. 5 SR 2s BAT-OSp als den TVöD ergänzende Regelung mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Überstundenpauschvergütung das Vergleichsentgelt (..) zuzüglich der Besitzstandszulage nach. ( Vergütungsgruppenzulage ) und der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß. ( Besitzstandsregelung Kinder ) ist. (3) Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 zu gewährende Jahressonderzahlung berechnet sich nach... (Jahressonderzahlung) TVöD mit folgenden Maßgaben: 1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen a) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H. b) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro. 2 Bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. 3 Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 4 Der Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich für jedes Kind, für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß ( Besitzstandsregelung Kinder ) erhalten, um 25,56 Euro. 5

6 Anlage 3 Merkposten: Inkrafttreten zum 1. Januar 2006 (im TV-Ü Bund) Übergangsregelung für das Jahr 2006 Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung berechnet sich nach den Bestimmungen des (Jahressonderzahlung) TVöD mit folgenden Maßgaben: 2. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen c) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H. d) bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro. 2 Bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. 3 Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 4 Der Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 5. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich für jedes Kind, für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß ( Besitzstandsregelung Kinder ) erhalten, um 25,56 Euro. Protokollerklärung: Diese Regelung ersetzt die nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung mit Wirkung ab 1. Januar Niederschriftserklärung für den Bund: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: 2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November 2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) wie im Jahr Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung. 6

7 Anlage 4 y Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1 Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Entgeltgruppen 9 bis 12 in den Entgeltgruppen 13 bis v.h., 80 v.h. und 60 v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie Ertrags- und Erfolgsprämien. 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4 In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. (3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.h. der dort genannten Vomhundertsätze betragen. (4) 1 Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( ) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ( ) haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie vor dem 1. Dezember diesen beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. 7

8 2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. (6) Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. z In-Kraft-Treten, Laufzeit Sie kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember Protokollerklärung zu y Abs. 2: 1 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3 Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4 Besteht während des Bemessungszeitraumes an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. 8

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