Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

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1 Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister der Finanzen, und... wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München, die unter den a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), b) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), c) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), d) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) fallen. (2) Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München im Sinne des Absatzes 1 ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet. Protokollnotiz zu Absatz 1 1Dienststelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle (z.b. Behörde, Dienststelle, Verwaltungsstelle, Gericht, Schule, Betrieb) der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende ( 1 Abs.1 Buchst. c und d). 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung (1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 1 Abs. 1 Buchst. a und b) erhalten eine ergänzende Leistung von 75 Euro monatlich. 2Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (2) Auszubildende ( 1 Abs. 1 Buchst. c und d) erhalten eine ergänzende Leistung von 37,50 Euro monatlich. (3) 1Die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der a) bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach 16 Abs. 5 TV-L, Nr. 5 des 40 TV-L, Nr. 11 des 41 TV-L), einschließlich Vergütungsgruppenzulage ( 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage ( 10, 17 Abs. 8, 18 TVÜ-Länder, 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des 41 TV-L), Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 TV-L), Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu 4 und 6 TVÜ-Länder, Erhöhungsbetrag nach 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder, des Strukurausgleichs nach 12

2 TVÜ-Länder, b) bei Auszubildenden das Ausbildungsentgelt hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. 2Dieser Grenzbetrag beträgt für a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aa) für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember ,62 Euro, bb) vom 1. Januar 2008 an 2.810,00 Euro b) Auszubildende ab 1. November ,59 Euro monatlich. 3Der Grenzbetrag nach Satz 2 von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend der Regelung in 2 Abs. 1 Satz 2. 4Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2008 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 und für Auszubildende die lineare Anpassung der Ausbildungsvergütung einer/eines Auszubildenden nach 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend. 3 Ergänzende Leistung für Kinder (1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 1 Abs. 1 Buchst. a und b) erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder von 20 Euro monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt a) vom 1. November 2006 bis 31. Dezember ,01 Euro b) vom 1. Januar 2008 an 3.935,00 Euro monatlich. 4 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend. (2) 1Auszubildende ( 1 Abs. 1 Buchst. c und d) erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder von 20 Euro monatlich.2die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach 2 Abs. 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende nach 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit Satz 4 zurückbleibt. 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Eine ergänzende Leistung nach den 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 Euro monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt. (2) 1Die ergänzende Leistung nach den 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung nach den 22 und 26 TV-L) zustehen. 2Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend. (3) Die ergänzende Leistung nach den 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

3 Protokollnotiz zu Absatz 2 Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach 22 TV-L berücksichtigt. 5 Übergangsbestimmungen Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Oktober 2006 zum Bezug einer ergänzenden Leistung berechtigt sind und deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 zum Freistaat Bayern ununterbrochen fortbesteht, gilt Folgendes: (1) 1Dem Grenzbetrag nach 2 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bzw. 3 Abs. 1 Satz 3 ist das nach 5 Abs. 2 TVÜ-Länder ermittelte Vergleichsentgelt einschließlich Vergütungsgruppenzulage ( 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage ( 10, 17 Abs. 8, 18 TVÜ- Länder, 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des 41 TV-L), Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu 4 und 6 TVÜ-Länder, Erhöhungsbetrag nach 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder gegenüberzustellen. 2Werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts G vorweggewährte Lebensaltersstufen/Stufen und/oder G ein höherer Ortszuschlag als der der Stufe 1 G bei bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppe Vb ohne Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage ( 9 TVÜ-Länder) und/oder persönliche Zulage nach 10, 18 TVÜ-Länder, 14 TV-L eine Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr berücksichtigt, ist die am 31. Oktober 2006 zustehende ergänzende Leistung weiterzugewähren. (2) 1Sobald die nächste reguläre Stufe nach den Bestimmungen des TVÜ-Länder bzw. TV-L zusteht und/oder eine nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigende Zulage gewährt wird, ist der jeweilige Grenzbetrag den Bezügen nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a gegenüberzustellen. 2Ein sich dadurch ggf. ergebender Einkommensverlust wird durch die Zahlung einer Besitzstandszulage ausgeglichen. 3Auf diese Zulage sind künftige Erhöhungen des Entgelts durch G höhere Eingruppierung einschließlich Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 TV-L G Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gemäß 8 TVÜ-Länder G Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-Länder G Aufsteigen in eine höhere Stufe und G die Gewährung eines Strukturausgleichs gemäß 12 TVÜ-Länder G Gewährung einer Zulage nach 10, 17 Abs. 8, 18 TVÜ-Länder, 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des 41 TV-L, G einen Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu 4 und 6 TVÜ-Länder G einen Erhöhungsbetrag nach 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder in vollem Umfang anzurechnen. 4Die Zulage vermindert sich außerdem um die Hälfte des Erhöhungsbetrages künftiger linearer Entgelterhöhungen. (3) 4 TV-EL sowie 24 Abs. 2 TV-L gelten für diese ergänzende Leistung entsprechend. (4) Unberührt von Absatz 1 bleibt der Anspruch auf die ergänzende Leistung nach den 1 bis 4 dieses Tarifvertrages. Eine nach diesen Bestimmungen tatsächlich gewährte ergänzende Leistung wird auf die ergänzende Leistung nach Abs. 1 angerechnet. Protokollnotiz zu Abs. 2 Für Beschäftigte, die sich bereits in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe befinden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass ab 1. November 2008 statt des Tabellenentgelts das Vergleichsentgelt nach Abs. 1 Satz 1 zzgl. der weiteren Bezügebestandteile nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a den jeweiligen Grenzbeträgen gegenüberzustellen ist.

4 Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Verminderungen der ergänzenden Leistung wieder auf. 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. 2Er kann vorher mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen. (2) Der Tarifvertrag vom 9. Dezember 2004 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern tritt ab 1. November 2006 außer Kraft. (3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich im Laufe des Jahres 2009 Verhandlungen über die Fortsetzung der ergänzenden Leistung aufzunehmen. München, den 23. Juli 2007 Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern 1. Allgemeines 1.1 Der bisherige Tarifvertrag vom 9. Dezember 2004 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern ist ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Oktober 2006 außer Kraft getreten. 1.2 Für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die ergänzende Leistung nach dem Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern gewährt. 2. Zu 1 des Tarifvertrages Eine ergänzende Leistung erhalten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München. Der räumliche Umgriff des Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München bestimmt sich nach dem in Anhang 3 des Landesentwicklungsproramms Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471) entsprechend definierten Gebiet. Dabei ist die jeweils aktuell geltende Fassung des Anhangs 3 LEP zu Grunde zu legen; Änderungen des Stadt- und Umlandbereiches des Verdichtungsraums München im Landesentwicklungsprogramm führen daher zeit- und inhaltsgleich zu entsprechenden Änderungen des räumlichen Anwendungsbereiches der ergänzenden Leistung ( 1 Abs. 2 des Tarifvertrages). Die Voraussetzung der Hauptwohnung ist grundsätzlich durch den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen amtlichen Gemeindeschlüssel ( 39 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 108 Abs. 5 LStR 2007) zu überprüfen. Sofern zwar die Hauptwohnung innerhalb der Gebietskulisse liegt, die aktuelle Lohnsteuerkarte jedoch von einer Gemeinde außerhalb der Gebietskulisse ausgestellt worden ist, ist die Hauptwohnung durch Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung der Bezügestelle nachzuweisen.

5 Derzeit zählen zum Stadt- und Umlandbereich München nach Anhang 3 LEP folgende Gemeinden: Alling, Aschheim, Baierbrunn, Dachau, Eching, Eichenau, Eitting, Emmering, Erding, Feldkirchen, Finsing, Freising, Fürstenfeldbruck, Garching b. München, Gauting, Germering, Gilching, Gräfelfing, Grasbrunn, Gröbenzell, Grünwald, Haar, Hallbergmoos, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Karlsfeld, Kirchheim b. München, Kirchseeon, Krailling, Markt Schwaben, Marzling, Moosinning, Landeshauptstadt München, Neubiberg, Neuching, Neufahrn b. Freising, Neuried, Oberding, Oberhaching, Oberschleißheim, Olching, Ottenhofen, Ottobrunn, Planegg, Pliening, Poing, Puchheim, Pullach i. Isartal, Putzbrunn, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim, Vaterstetten, Wörth, Zorneding. Ferner gehören zum Stadt- und Umlandbereich München nach Mitteilung des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (UMS vom 26. Februar 2001, Gz /14) folgende gemeindefreie Gebiete: Deisenhofener Forst, Forstenrieder Park, Forst Kasten, Grünwalder Forst, Höhenkirchener Forst, Perlacher Forst, Unterbrunn. 3. Zu 2 des Tarifvertrages Die ergänzende Leistung beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 75 Euro monatlich. Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Für Auszubildende beträgt die ergänzende Leistung 37,50 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung wird nur gewährt, soweit a) bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Bezüge nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a des Tarifvertrages b) bei Auszubildenden das Ausbildungsentgelt nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c des Tarifvertrages bestimmte Grenzbeträge nicht übersteigen. Dieser Grenzbetrag beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 1. November ,62 Euro und vom 1. Januar 2008 an 2.810,00 Euro; für Auszubildende beträgt der Grenzbetrag ab 1. November ,59 Euro. Der Grenzbetrag von nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Weitere Anhebungen dieser Grenzbeträge werden vom Staatsministerium der Finanzen bei Veröffentlichung des jeweiligen Entgelttarifvertrages zum TV-L bzw. des Entgelttarifvertrages für Auszubildende bekannt gegeben. Durch die ergänzende Leistung werden die maßgeblichen Bezüge des Beschäftigten höchstens bis auf den jeweiligen Grenzbetrag aufgefüllt. Beispiel: Liegt das maßgebliche Entgelt einer/eines Beschäftigten nur um 50 Euro unter dem für die ergänzende Leistung jeweils geltenden Grenzbetrag, so erhält die/der Beschäftigte eine ergänzende Leistung von lediglich 50 Euro (statt des vollen Grundbetrages von 75 Euro). 4. Zu 3 des Tarifvertrages Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder von 20 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung für Kinder wird auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in voller Höhe gezahlt.

6 Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der a) bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Bezüge nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a des Tarifvertrages b) bei Auszubildenden das Ausbildungsentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach 2 Abs. 2 des Tarifvertrages hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. Dieser Kindergrenzbetrag beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 1. November 2006 bis 31. Dezember ,01 Euro und ab 1. Januar ,00 Euro sowie für Auszubildende ab 1. November ,59 Euro monatlich. Der Kindergrenzbetrag von nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Nicht die für jedes einzelne Kind zustehende ergänzende Leistung, sondern die Summe der einem Beschäftigten für seine Kinder insgesamt zustehenden ergänzenden Leistung wird am Kindergrenzbetrag gemessen; die Summe der ergänzenden Leistung für Kinder kann also die Bezüge des Beschäftigten nicht über den Grenzbetrag auffüllen. Andernfalls entstünde eine Ungleichbehandlung zu einer/einem Beschäftigten, die/der (bei gleicher Kinderzahl) den Kindergrenzbetrag seinen Bezügen nach geringfügig überschreitet und daher von vorneherein keine ergänzende Leistung beziehen kann; die/der erstgenannte Beschäftigte könnte in diesem Fall sonst mit Hilfe der Kinderzuschläge besser stehen als die/der zweitgenannte mit originär höherem Verdienst. Beispiel: Liegt das maßgebliche Entgelt einer/eines Beschäftigten mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern nur um 20 Euro unter dem für die ergänzende Leistung für Kinder jeweils geltendem Grenzbetrag, so erhält die/der Beschäftigte eine ergänzende Leistung für Kinder von nur 20 Euro und nicht 40 Euro (2 x 20 Euro) gezahlt, obwohl jede einzelne ergänzende Leistung für Kinder für sich genommen die Bezüge nicht über den Grenzbetrag erhöhen würde. Tatsächlich gezahlt im Sinne des 3 wird das Kindergeld in den Fällen der Weiterleitung nach Nummer 64.4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG), BStBl. I 2004 S. 743, nicht dem weiterleitenden Erstattungsschuldner, sondern der/dem Kindergeldberechtigten, an den das Kindergeld weitergeleitet worden ist. 5. Zu 4 des Tarifvertrages 5.1 Steht der/dem Beschäftigten in einem Kalendermonat eine ergänzende Leistung von 10 Euro oder weniger zu, so wird dieser Betrag insgesamt nicht gewährt (Bagatellklausel). 5.2 Steht eine ergänzende Leistung nur für Teile eines Kalendermonats zu, so ist die ergänzende Leistung zunächst in derjenigen Höhe zur ermitteln, in der sie bei gedachter Anspruchsberechtigung für den vollen Kalendermonat zustünde. Bei der anschließenden Teilmonatsberechnung sind die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume entsprechend anzuwenden. 5.3 Die ergänzende Leistung ist bei der Bemessung anderer Bezüge nach dem Tarifrecht nicht zu berücksichtigen. Es besteht damit Einverständnis, dass die ergänzende Leistung bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ( 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz) berücksichtigt wird. 5.4 Die tarifliche Ausschlussfrist ( 37 TV-L) gilt auch für die ergänzende Leistung.

7 6. Zu 5 des Tarifvertrages 6.1 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Oktober 2006 zum Bezug einer ergänzenden Leistung berechtigt waren und deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 zum Freistaat Bayern ununterbrochen fortbesteht, wurde für bestimmte Fallgestaltungen eine Übergangsregelung getroffen. Danach wird die am 31. Oktober 2006 zustehende ergänzende Leistung zunächst fortgezahlt, wenn im Vergleichsentgelt nach 5 Abs. 2 TVÜ-Länder vorweggewährte Lebensaltersstufen/Stufen, und/oder ein höherer Ortszuschlag als der der Stufe 1 berücksichtigt worden ist. Dies gilt ebenso für bisherige Angestellte der Vergütungsgruppe Vb ohne Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage ( 9 TVÜ-Länder) und/oder persönliche Zulage nach den 10, 18 TVÜ-Länder, 14 TV-L mit einer Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr. Dadurch wurde sichergestellt, dass Beschäftigten, die nur wegen der o.a. Bezügebestandteile die jeweiligen Grenzbeträge überschritten haben, die ergänzende Leistung in der bisherigen Höhe weitergewährt wurde. 6.2 Sobald die nächste reguläre Stufe nach den Bestimmungen des TVÜ-Länder bzw. des TV-L zusteht und/oder eine nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigende Zulage gewährt wird, ist der jeweilige Grenzbetrag den Bezügen nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a gegenüberzustellen. Sollte sich hierdurch ein Einkommensverlust ergeben, wird dieser durch die Zahlung einer aufzehrbaren Besitzstandszulage ausgeglichen. Beispiel: Im Vergleichsentgelt wurde ein Ortszuschlag der Stufe 2 berücksichtigt, der zu einer Überschreitung des Grenzbetrages und somit zum Wegfall der ergänzenden Leistung geführt hätte. Aufgrund der Regelung in 5 Abs. 1 Satz 2 erhielt die/der Beschäftigte jedoch die ergänzende Leistung in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Zum 1. November 2008 erreicht die/der Beschäftigte die nächste reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe. Nachdem dem Grenzbetrag nunmehr das Tabellenentgelt gegenübergestellt wird, wird der Grenzbetrag überschritten und die ergänzende Leistung entfällt. Sollte dadurch ein Einkommensverlust eintreten (wenn der Differenzbetrag zwischen der nächsten Stufe und dem Vergleichentgelt geringer als die ergänzende Leistung ist), wird dieser durch eine aufzehrbare Besitzstandszulage ausgeglichen.

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