SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Eduard Eberhardt
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1 Az.: 3 B 137/15 5 L 31/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen vertreten durch: Ministerialrat Sächsisches Staatsministerium - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - Auskunftsanspruch zu öffentlichen Auftragsvergaben, Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde
2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 10. Juli 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antraggegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. März L 31/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antraggegners hat Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß 123 Abs. 1 VwGO zu näher konkretisierten Auskünften zu Vergabeverfahren verpflichtet hat. 2 Die Antragstellerin betreibt mehrere Internetseiten über Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber. Einige dieser Internetauftritte sind kostenpflichtig (z. B. Bauportal- Deutschland.de, Bahnmarkt.eu, Straßenbauportal.de, EE-Portal.eu, Beschaffungsmarkt-Fahrzeuge.de); zwei weitere sind kostenfrei zugänglich (Auftragsvergabemonitor.de und Bahnmarkt-Vergabemonitor.eu). Auf diesen Seiten können die Nutzer abrufen, wer den Auftrag erhalten hat, wie hoch die Auftragssumme war und wie viele Bieter an dem Verfahren beteiligt waren. Zudem gibt die Antragstellerin im Abonnement als Printmedium den Auftragsvergabemonitor heraus. 3 Mit vom 5. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen Auskunft zu Lieferung, Montage und Aufbau eines Feststoffcontainers in E... sowie mit vom 30. Dezember 2014 zur Lieferung eines Schmalspurgeräteträgers, jeweils hinsichtlich
3 3 Name und Anschrift des Auftragnehmers, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und des Datums der Auftragsvergabe. Nachdem eine Auskunftserteilung unter Berufung auf einen mangelnden Auskunftsanspruch der Antragstellerin abgelehnt worden war, hat die Antragstellerin am 20. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage auf Auskunftserteilung erhoben und zugleich den Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Anordnung beantragt. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Erteilung der beiden Auskünfte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet. Hier lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache. Ihr stünde jedenfalls ein Anspruch aus 55 Abs. 3 RStV i. V. m. 9a RStV zu. Hiernach hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die Antragstellerin sei ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung des journalistischredaktionellen Inhalts ihrer Angebote durch - kostenfreie - Einsicht in eine ihrer kostenpflichtigen Web-Seiten ( und durch Zurverfügungstellung einer Ausgabe des Printmediums Auftragsvergabemonitor (Ausgabe IV. Quartal 2014) in diesem Verfahren jedenfalls zum Teil nachgekommen. Das Aufsuchen der Web-Seite und die Einsicht in das Printmedium am 29. Januar, 24. Februar und 3. März 2015 habe ergeben, dass es sich bei beiden Angeboten um fast ausschließlich wortgleich übernommene Passagen aus anderen Veröffentlichungen insbesondere aus Pressemitteilungen oder aus Ausschreibungen zu handeln scheine, was dazu führe, dass es an der notwendigen Selektivität und Strukturierung fehle. Nur bei einer einzigen Nachricht sei eine Wertung des Redakteurs hinzugefügt gewesen, wie sie für einen journalistisch-redaktionellen Teils eines Mediums typisch ist. Insofern spreche einiges dafür, dass jedenfalls dieses kostenpflichtige Online-Portal der Antragstellerin und ihr Printmedium nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote mit publizistischer Zielsetzung i. S. v. 55 Abs. 2 und 3 RStV anzusehen seien. 5 Maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens sei hingegen, dass die Antragstellerin auch zwei öffentlich zugängliche Web-Seiten betreibe, nämlich und
4 4 Hinsichtlich dieser beiden Portale habe sich das Gericht am 29. Januar, 24. Februar und 3. März 2015 davon überzeugen können, dass auf diesen aktuelle Berichte zu Vergabeverfahren zu finden seien, die kontinuierlich ergänzt würden und dazu dienen könnten, möglichen Bietern späterer Vergabeverfahren Anhaltspunkte für deren Gebotsverhalten an die Hand zu geben sowie zur öffentlichen Kommunikation im Sinne von kritischer Begleitung beizutragen, so dass es sich bei diesen entgegen der Auffassung des Antragsgegners um journalistisch-redaktionelle Arbeiten handele. Man fände auf beiden Portalen neben dem Abdruck von Pressemitteilungen sowohl Kurzzusammenfassungen, die als eigene redaktionelle Arbeit zu qualifizieren seien, als auch Wertungen zu abgedruckten Informationen zu Vergabeverfahren, die meinungsbildende Wirkung entfalten könnten. Auch die Aktualität der Nachrichten sei gegeben gewesen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners könne die - auch vom Gericht bemerkte - Tatsache, dass sich die Meldungen auf den Portalen meist, aber nicht immer einwandfrei den Themengebieten Bau und Bahnmarkt zuordnen ließen, nicht dazu führen, den redaktionellen Charakter dieser Meldungen zu verneinen, sondern nur dazu, diese möglicherweise als nicht gelungen zu bezeichnen. 6 Es sei nicht ersichtlich, dass einer der Verweigerungsgründe des 9a Abs. 1 Satz 2 RStV vorliege. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar begehre sie eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde aber den geltend gemachten Auskunftsanspruch im Hinblick auf die notwendige Aktualität möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Dementsprechend sei im Interesse einer zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnehme, in der Regel dann zu erlassen, wenn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung - wie hier - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. 7 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm vorgebrachten Gründe gebieten eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass vieles dafür spricht, dass es sich bei den von der Antragstellerin publizierten Informationen nicht um journalistischredaktionell gestalte Angebote handelt, so dass eine Auskunftspflicht nach 55 Abs. 3 i. V. m. 9a RStV nicht besteht.
5 5 8 Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Anspruchsgrundlage für die Auskunftsersuchen aus 55 Abs. 3 i. V. m. 9a RStV ist es zumindest sehr zweifelhaft, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. 9 Gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 RStV gehören zu den Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die vom Verwaltungsgericht für den Anordnungsanspruch herangezogenen Internet Portale der Antragstellerin (Auftragsvergabemonitor.de und Bahnmarktvergabemonitor.eu) erfüllen den Begriff der Telemedien in diesem Sinne. 10 Es ist jedoch zumindest ernstlich zweifelhaft, ob es sich bei den beiden Internet- Portalen um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote i. S. v. 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 9a RStV handelt. Für die weiteren Medienangebote der Antragstellerin hat dies bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. 11 Der Rundfunkstaatsvertrag definiert den Begriff eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots nicht. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Es muss die Absicht einer Berichterstattung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein, denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung einer funktional verstandenen Presse oder des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich das Angebot an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d. h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind. Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die
6 6 journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25. März S 169/14 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. August S , LKV [181]; s. auch Lent, Der Auskunftsanspruch der elektronischen Presse gegenüber Behörden, LKV 2015, 145 [146f.]). 12 Hiervon ausgehend erscheint das Onlineangebot der Antragstellerin nicht als journalistisch-redaktionelles Angebot. Inhaltlich stellt sie eine Datenbank mit einzelnen Suchfunktionen dar, wobei auch bei den Angeboten mit kostenlosem Zugang eine Reihe von Funktionen nur kostenpflichtig genutzt werden kann, so etwa das Adress-Center und das Kontakt-Center beim Auftragsvergabemonitor. Auch wenn sich vereinzelt kommentierende Bemerkungen zu bestimmten Ausschreibungen auffinden lassen, kann nicht festgestellt werden, dass eine meinungsbildende Wirkung über das öffentliche Vergabewesen ein prägender Bestandteil des Angebots der Antragstellerin ist. Entsprechend den hier streitigen Auskunftsersuchen beschränken sich die Angaben zu den Ausschreibungen im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Name und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Eine nennenswerte redaktionelle Bearbeitung der Meldungen mit dem Ziel, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, ist nicht ersichtlich (VG Köln, Urt. v. 25. Februar K 5245/13 -, UA S. 8 n. v.). Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aufgrund der von der Antragstellerin begehrten Informationen (Name und Anschrift des Auftragnehmers, Auftragssumme, Bieteranzahl und Datum der Auftragsvergabe) eine sachliche Prüfung i. S. einer redaktionellen Aufbereitung nur schwerlich möglich sein dürfte. Zudem ist auch sein Einwand beachtlich, einer meinungsbildenden Funktion dürfte entgegenstehen, dass wegen der fehlenden fachlichen Tiefe der Informationen, insbesondere fehlender Angaben zum Leistungsumfang, die angeführten Auftragsvergaben kaum bewertet werden könnten und die verwendeten Abkürzungen in den Portalen oftmals nicht allgemeinverständlich sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Angebote der Antragstellerin geeignet sein könnten, der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens - auch im Hinblick auf interessierte Bürger - zu dienen. Vielmehr soll die Information dem
7 7 13 Geschäftszweck des Unternehmens der Antragstellerin dienen, seinen Kunden eine Übersicht über einen etwaigen Produktbedarf bei den Auftragnehmern zu verschaffen. Zusammenfassend entsteht der Eindruck, dass die Angebote der Antragstellerin auf gewerbliche Nutzer ausgerichtet sind. Für einen Bürger, der sich etwa für die öffentliche Auftragsvergabe in seiner Region interessiert, sind sie dagegen kaum brauchbar und von geringem Erkenntniswert (so auch VGH Bad.-Württ., a. a. O., OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; VG Köln, a. a. O.). Dem Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht für den Auskunftsanspruch berücksichtigen Portale kostenlos, wenngleich mit eingeschränkten Nutzungsumfang, zugänglich sind, kann vor diesem Hintergrund keine entscheidungserhebliche Rolle spielen. 14 Da das Onlineangebot der Antragstellerin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten ist und meinungsbildende Elemente ihrer Publikationen außerpublizistischen Geschäftszwecken deutlich untergeordnet sind, ist eine Zuordnung der Antragstellerin zu einem Presseunternehmen zumindest sehr zweifelhaft (vgl. VG Köln, a. a. O. UA S. 6, m. w. N.). Infolgedessen kommt auch ein Anordnungsanspruch aus 4 Abs. 1 SächsPresseG nicht in Betracht. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai /1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Infolge der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu kürzen. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt.
8 8 Bautzen, den 17. Juli 2015 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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