Geplante Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

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1 Heidelberg Mannheim Frankfurt am Main Berlin München Osnabrück Speyer Karlsruhe Tauberbischofsheim FALK GmbH & Co KG Postfach Heidelberg Im Breitspiel Heidelberg Telefon: Telefax: Datum: Unser Zeichen: DrVk Mandant: Geplante Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014 festgestellt, dass die geltenden Begünstigungen für die Übertragung von unternehmerischem Vermögen gem. 13a, 13b ErbStG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Aufgrund der Unvereinbarkeit mit der Verfassung wurde dem Gesetzgeber die Neuregelung des Begünstigungskonzepts aufgegeben. Kommt es nicht zu einer Neuregelung, kann das geltende Recht ab dem nicht mehr zur Anwendung kommen. Regierungsvertreter hatten unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine minimalinvasive Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes in Aussicht gestellt. Seit Mai 2015 liegt der Referentenentwurf zur Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes vor. Die Zielsetzung einer minimalinvasiven Anpassung hat der Referentenentwurf deutlich verfehlt. Das in dem Entwurf vorgesehene Begünstigungskonzept unterscheidet sich erheblich von dem bisherigen. Trotz erheblicher Kritik wurde der Referentenentwurf nur punktuell angepasst und als Kabinettsentwurf am 8. Juli 2015 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sitz der Gesellschaft: Heidelberg AG Mannheim HRA USt.-Identifikations-Nr. DE Persönlich haftende Gesellschafterin: FALK & Co Verwaltungs-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sitz der Gesellschaft: Heidelberg AG Mannheim HRB Geschäftsführer: WP StB Wolfgang Adler WP StB Klaus Heininger WP StB Gerhard Meyer WP StB Dr. Alexander Düll WP StB RA Stefan Träumer WP StB Dr. Martin Ziegler StB Gerd Fuhrmann WP StB Thomas Rohling WP StB Prof. Dr. Reiner-Peter Doll StB Dr. Martin Eberhard WP StB Markus Schmidtke WP StB Prof. Dr. Reinhard Rupp WP StB Philip Roth

2 Seite 2 von 5 Weiterer Gesetzes-Fahrplan: Der Gesetzentwurf wird im Bundesrat am diskutiert werden. Inkrafttreten: Dem Vernehmen nach wahrscheinlich Frühjahr Es ist keine Rückwirkung vorgesehen; das neue Gesetz soll erst auf Erwerbe nach der Gesetzesverkündung Anwendung finden. Damit besteht also noch Handlungsspielraum zur Nutzung der geltenden Gesetzeslage. Zu der Frage der Rückwirkung gab es eine Anfrage der Abgeordneten Paus (Grüne) in der Bundestagssitzung am Der Abgeordnete Dr. Meister (CDU) hat daraufhin geantwortet, dass das Bundesverfassungsgericht zwar eine rückwirkende Neuregelung zur Vermeidung von exzessiven Gestaltungen der Ausnutzung der geltenden Rechtslage zugelassen hat; allerdings seien nach Aussage von Hr. Meister der Bundesregierung bislang keine Fälle einer exzessiven Ausnutzung bekannt geworden. Wesentliche Punkte des neuen Begünstigungskonzepts sind: Wie bisher gibt es eine Freistellung des begünstigten Vermögens in Höhe von 85% (Regelverschonung) oder auf Antrag 100% (Optionsverschonung). Diese Begünstigungen werden jedoch nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Mio. gewährt. Für Erwerbe in der Größenordnung von mehr als 26 Mio. ( Großerwerbe ) gelten weniger günstige Verschonungsregeln (s.u.). Hinweis: Bei dem derzeit geltenden gesetzlichen Bewertungsfaktor (18,21) führt also bereits ein durchschnittlicher Unternehmensgewinn von rd. 1,43 Mio. zu einem Großerwerb. Vereinzelt wurde in der politischen Diskussion daher schon die Forderung eingebracht, zugleich mit dem Erbschaftsteuergesetz auch die Regelungen zur Unternehmensbewertung im Bewertungsgesetz anzupassen. Bislang hat diese Forderung jedoch noch keinen Eingang in das Gesetzgebungsverfahren gefunden. Neu ist, dass bei der Bestimmung, welches Vermögen begünstigt ist, der bisherige Katalog des Verwaltungsvermögens entfällt. Begünstigt ist nach dem Gesetzentwurf das Vermögen, das jeweils überwiegend der Tätigkeit des Unternehmens als Hauptzweck dient. Nicht begünstigt ist das Vermögen, das ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden kann. Finanzmittel werden bis zu einer bestimmten Größenordnung (20% des Unternehmenswertes) als begünstigtes Vermögen angesehen. Ein darüber hinausgehender Bestand an Finanzmittel wird dem nicht begünstigten Vermögen zugeordnet. Beurteilung: Wie die Neu-Definition des begünstigten Vermögens sich gegenüber der bisherigen Rechtslage auswirkt, muss anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Nach unserer Einschätzung dürfte es jedoch deutlich mehr Verlierer als Gewinner durch die Reform geben. Zu den Verlierern zählen z.b. Unternehmen,

3 Seite 3 von 5 die über einen hohen Bestand an Finanzmittel verfügen; beim bisherigen Recht können bis zu 70% des Unternehmenswertes in Finanzmittel investiert sein, ohne dass dies begünstigungsschädlich ist. Nach neuem Recht zählt alleine die Freigrenze von 20% des Unternehmenswerts; darüber hinausgehende Finanzmittel sind nicht begünstigt und unterliegen ungemildert der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies ist bspw. bei Saisonbetrieben, Betrieben mit hohen Investitionsrücklagen etc. äußerst problematisch. Zu den Verlierern können auch Dienstleistungsunternehmen zählen, deren Unternehmenswert nicht durch die Substanz, sondern durch die hohe Ertragskraft, d.h. den Geschäfts- oder Firmenwert bestimmt wird. Ist bei solchen Unternehmen nicht begünstigtes Vermögen vorhanden (z.b. fremdvermietetes Grundstück), würde nach der derzeitigen Formulierung der Neuregelung wohl auch ein Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts (im Extremfall bis zu 100%) nicht in Begünstigung fallen. Wie bisher ist nach der Übertragung von begünstigtem Vermögen bei Betrieben ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl eine Mindestlohnsumme einzuhalten, um die Begünstigung nicht nachträglich zu verlieren. Die Lohnsummenregelung soll nach dem Gesetzentwurf in Zukunft ab einer Anzahl von 3 Arbeitnehmern (bisher 20 Arbeitnehmer) zur Anwendung kommen; für Betriebe mit vier bis zehn Arbeitnehmern gelten Erleichterungen. Erst ab 11 Arbeitnehmern greift die reguläre Lohnsummenregelung. Die Dauer für die Überwachung der Lohnsumme beträgt unverändert 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 7 Jahre bei Optionsverschonung. Verschonungsregelungen für Großerwerbe: Neu gegenüber dem bisherigen Recht ist, dass die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für sog. Großerwerbe eingeschränkt werden. Ob ein Großerwerb vorliegt, ist erwerberbezogen zu beurteilen. Grundsätzlich liegt ein Großerwerb vor, wenn der Wert des auf den jeweiligen Erwerber übergehenden (begünstigten) Vermögens den Betrag von 26 Mio. übersteigt. Die Schwelle von 26 Mio. wird auf 52 Mio. angehoben, wenn bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Zum einen muss vorgesehen sein, dass Gewinnausschüttungen nahezu vollständig beschränkt sind, Verfügungen nur an Angehörige i.s.d. 15 Abs. 1 AO (im Wesentlichen: Ehegatten, Kinder, Geschwister) möglich sind und bei Ausscheiden aus der Gesellschaft die Abfindung erheblich unter dem gemeinen Wert des Anteils der Gesellschaft liegt. Weitere Bedingung für die Anhebung der Begünstigungsschwelle ist, dass die entsprechenden Satzungsregelungen 10 Jahre vor und 30 Jahre (!) nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen. Beurteilung: Das Erfordernis einer 40-jährigen Konstanz des Gesellschaftsvertrags führt wohl dazu, dass die Anhebung des Schwellenwerts nicht von praktischer Bedeutung sein wird. Liegt ein Großerwerb vor, dann besteht für den Erwerber ein Wahlrecht zwischen zwei Begünstigungsvarianten:

4 Seite 4 von 5 Zum einen kann der Erwerber einen (reduzierten) Verschonungsabschlag für das begünstigte Vermögen beanspruchen. Die Höhe des Verschonungsabschlags hängt von dem Wert des übergehenden begünstigten Vermögens ab (s. Anlage). Der Verschonungsabschlag schmilzt schrittweise von 85% (Optionsverschonung: 100%) auf 20% (Optionsverschonung: 35%) ab. Der Verschonungsabschlag von 20% (35%) kommt ab einem Erwerb von 116 Mio. zum Ansatz (bzw. bei Anhebung des Schwellenwerts wegen satzungsgemäßer Verfügungsbeschränkungen ab 142 Mio. ). Beurteilung: Die Absenkung der Höhe des Verschonungsabschlags führt bei Großerwerben zu einer deutlich höheren erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Belastung beim Generationenwechsel. Zum anderen kann der Erwerber anstelle des Verschonungsabschlags einen Steuererlass beantragen. Beim Steuererlass gelten hinsichtlich der Voraussetzungen dieselben Regelungen wie beim Verschonungsabschlag. Des Weiteren ist allerdings auch das Privatvermögen des Erwerbers zu berücksichtigen. Der Erlass wird nur gewährt, soweit die anfallende Steuer die Hälfte des verfügbaren Vermögens des Erwerbers übersteigt. Als verfügbares Vermögen gilt zeitgleich mit der Übertragung des begünstigten Vermögens übertragenes nicht begünstigtes Vermögen. Darüber hinaus ist verfügbares Vermögen auch solches (nicht begünstigungsfähiges) Vermögen, welches der Erwerber bereits zum Zeitpunkt der Übertragung besitz oder welches er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb des begünstigten Vermögens durch weitere Erbfälle oder Schenkungen hinzuerwirbt. Der Steuererlass wird widerrufen, soweit der Erwerber die Voraussetzungen der Optionsverschonung (!) (7-jährige Lohnsummenregelung und Behaltensvoraussetzungen) nicht erfüllt. Beurteilung: Der Steuererlass dürfte wegen der restriktiven Voraussetzungen bei Großerwerben regelmäßig keine echte Alternative gegenüber der Inanspruchnahme des (reduzierten) Verschonungsabschlags sein. Neben den bereits oben erwähnten Kritikpunkten weist der Regierungsentwurf aus unserer Sicht insbesondere folgende Problemstellen auf, die für eine Vielzahl von Unternehmen zu recht deutlichen Mehrbelastungen führen werden: Anteile an einer Holdinggesellschaft sind grundsätzlich nur insoweit begünstigt, als die von der Holding selbst gehaltenen Anteile begünstigungsfähig sind. Von der Holding unmittelbar oder mittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit 25% Beteiligung oder weniger fallen nicht darunter und unterliegen damit ungemildert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Entsprechendes gilt für Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Drittland. Diese sind unabhängig von der Beteiligungshöhe nicht begünstigt. Dies bedeutet für die betroffenen international aufgestellten Familienunternehmen eine erhebliche Verschlechterung zum bisherigen Recht.

5 Seite 5 von 5 In Konzernfällen soll das begünstigte / nicht begünstigte Vermögen durch eine sog. Verbundvermögensaufstellung ermittelt werden. Technisch gesehen entspricht die Verbundvermögenaufstellung wohl der Summenbilanz des Konzerns (vor Konsolidierungsmaßnahmen). Das neue Begünstigungskonzept bedeutet in größeren Unternehmen einen erheblichen verwaltungstechnischen Aufwand, auf den jeweiligen (ggf. nicht geplanten) Bewertungsstichtag jede einzelne Position der Verbundvermögenaufstellung zu erfassen und daraufhin zu untersuchen, ob diese für den Hauptzweck des Betriebs notwendig ist. Während im bisherigen Recht auch Verwaltungsvermögen in den Genuss der 85% bzw. 100% Verschonung kommen kann, wird die richtige Bewertung von nicht begünstigtem Vermögen (insbesondere z.b. fremdvermietete Grundstücke, Anteile mit Beteiligungsquote von 25% oder weniger, Anteile an Kapitalgesellschaft im Nicht- EU-Ausland) in Zukunft erheblich an Bedeutung gewinnen, da damit unmittelbar eine steuerliche Auswirkung verbunden sein wird. Das neue Begünstigungskonzept wird Bewertungsdiskussionen im Vergleich zum geltenden Recht dramatisch verschärfen. Der Gesetzentwurf wird von den Regierungsparteien getragen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesrat und die Landesregierungen auf den Gesetzentwurf reagieren und ob bzw. welche Änderungen im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen werden. An dieser Stelle möchten wir Ihnen gerne schon auf ein geplantes Mandantenseminar zu dem Thema hinweisen. Das Mandantenseminar wird nach der Diskussion des Regierungsentwurfs im Bundesrat, d.h. voraussichtlich Ende Oktober / Anfang November stattfinden. Nähere Informationen dazu werden Ihnen rechtzeitig bekannt geben. Gerne können Sie uns schon vorab ansprechen, um die möglichen Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf Ihre persönliche Nachfolgesituation zu analysieren. Dazu steht Ihnen Ihr Ansprechpartner in unserem Haus gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen FALK GmbH & Co KG

6 Anlage: Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen gem. 13c ErbStG-E Fall 1: Fall 2: Unternehmen ohne gesellschaftsvertragliche Beschränkungen Unternehmen mit gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen im Sinne von 13a Abs. 9 Satz 5 und 6 ErbStG-E im Sinne von 13a Abs. 9 Satz 5 und 6 ErbStG-E Wert des begünstigten Vermögens von bis einschl. Verschonungsabschlag bei Wert des begünstigten Vermögens von bis einschl. Verschonungsabschlag bei Regelverschonung Optionsverschonung Regelverschonung Optionsverschonung % 100% % 100% % 99% % 99% % 98% % 98% % 97% % 97% % 96% % 96% % 95% % 95% % 94% % 94% % 93% % 93% % 92% % 92% % 91% % 91% % 90% % 90% % 89% % 89% % 88% % 88% % 87% % 87% % 86% % 86% % 85% % 85% % 84% % 84% % 83% % 83% % 82% % 82% % 81% % 81% % 80% % 80% % 79% % 79% % 78% % 78% % 77% % 77% % 76% % 76% % 75% % 75% % 74% % 74% % 73% % 73% % 72% % 72% % 71% % 71% % 70% % 70% % 69% % 69% % 68% % 68% % 67% % 67% % 66% % 66% % 65% % 65% % 64% % 64% % 63% % 63% % 62% % 62% % 61% % 61% % 60% % 60% % 59% % 59% % 58% % 58% % 57% % 57% % 56% % 56% % 55% % 55% % 54% % 54% % 53% % 53% % 52% % 52% % 51% % 51% % 50% % 50% % 49% % 49% % 48% % 48% % 47% % 47% % 46% % 46% % 45% % 45% % 44% % 44% % 43% % 43% % 42% % 42% % 41% % 41% % 35% % 35% Der Verschonungsabschlag verringert sich grundsätzlich um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 1,5 Millionen Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Mio. Euro (Fall 1) bzw. 52 Mio. Euro (Fall 2) übersteigt (sog. Gleitzone). Ab einem Wert von 116 Mio. Euro (Fall 1) bzw. 142 Mio. Euro (Fall 2) kommt generell ein Verschonungsabschlag von 20% (Regelverschonung) bzw. 35% (Optionsverschonung) zum Ansatz; dadurch ergibt sich beim Ausgang aus der Gleitzone eine überproportionale 6%-Absenkung des Verschonungsabschlags und damit einhergehend eine überproportionale Steuermehrbelastung.

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