Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle
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- Thomas Braun
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle
2 Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen
3 Need to know 3 Öffnung der Verwahrstellenfunktion Kein EU-Pass für Verwahrstellen Aber Unterscheidung bei EU-AIF und AIF im Drittstaat Verschärfung der Haftungsbestimmungen Einschränkung bei Aufgabenübertragung
4 Zulässige Verwahrstellen
5 Neue Herausforderungen 5 Depotbank steht neu in Konkurrenz zu anderen Anbietern Funktion bei AIF muss nicht gleich sein wie bei UCITS
6 Zulässige Verwahrstellen 6 Nach dem BankG zugelassene Bank oder Wertpapierfirma Nach dem BankG errichtete und für die Verwahrung zugelassene Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR Zugelassener Treuhänder nach dem Treuhändergesetz, wenn, binnen 5 Jahren keine Anteile zurückgenommen werden, und AIF in nicht liquide Assets investiert Nicht zulässig sind AIFM des AIF Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt
7 Sitz der Verwahrstelle 7 EU-AIF Sitzstaat des AIF Nicht-EWR-AIF Sitzstaat des AIF, oder Sitzstaat des AIFM Voraussetzungen bei Verwahrstelle im Drittstaat Kooperationsabkommen Wirksame Aufsicht der Verwahrstelle (einschliesslich Mindestkapitalanforderungen) Anforderungen an den Drittstaat
8 Nicht-EWR-AIF 8 Sitzstaat der Verwahrstelle Sitz des AIF Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, oder EWR-Referenzstaat des AIFM Anforderungen an den Drittstaat Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch Regulierung und Beaufsichtigung der Verwahrstelle Nicht auf Liste der nicht kooperativen Staaten Art. 26 OECD-Abkommen
9 Aufgaben der Verwahrstelle
10 Wesentliche Aufgaben 10 Verwahrung der Finanzinstrumente Überwachung der Zahlungsströme des AIF Prüfung der Rechtsinhaberschaft, wenn es sich bei den Vermögensgegenständen nicht um Finanzinstrumente handelt Einhaltung des geltenden Rechts im Zusammenhang mit dem Kauf, der Ausgabe und der Rücknahme von Anteilen sicherstellen Ordnungsgemässe Verwendung der Erträge des AIF
11 Aufgabenübertragung
12 Auslagerungsfähige Bereiche 12 Verwahrung der Finanzinstrumente Eigentumsprüfung bei sonstigen Vermögensgegenständen Alle anderen Aufgaben dürfen nicht übertragen werden
13 Voraussetzungen 13 Keine Umgehung Objektiver Grund für Übertragung Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei Auswahl des Dritten Ordnungsgemässe Kontrolle des Dritten Dritter verfügt über angemessene Organisation und unterliegt einer wirksamen Aufsicht
14 Unter-Verwahrung 14 Weitere Übertragung durch Dritten ausdrücklich zulässig Der Beauftragte des Dritten muss die gleichen Bedingungen einhalten Unterauftragnehmer ist zur Einhaltung der gleichen Bedingungen verpflichtet
15 Der Verwahrstellen-Vertrag
16 Vertragliche Grundlage 16 Vertrag zwischen AIFM und/oder AIF und Verwahrstelle zwingend Wesentlicher Inhalt Aufgaben der Verwahrstelle Prozessbeschreibung betreffend Verwahrung und Überwachung mit Bezug zu Finanzinstrumenten und Länder, in die der AIF investiert Kein Haftungsausschluss durch Delegation Vertraulichkeitsbestimmungen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien AML-Bestimmungen Geltungsbereich Vertragsdauer, Beendigung und Änderung des Vertrages Anwendbares Recht
17 Haftung
18 Verlust der verwahrten Finanzinstrumente 18 Uneingeschränkte Haftung der Verwahrstelle, ausser Verlust ist Ergebnis eines externen Ereignisses ausserhalb des Einflussbereiches, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmassnahmen unabwendbar waren Beweislast liegt bei Verwahrstelle
19 Alle anderen Verluste 19 Haftung für schuldhafte oder fahrlässige Nichterfüllung der Verpflichtungen Haftung bleibt von der Übertragung an Dritte unberührt Vertragliche Haftungsfreistellung unter bestimmten Bedingungen zulässig
20 Bedingungen für Haftungsfreistellung 20 Vertragliche Grundlage Verwahrstelle ist allen Verpflichtungen nachgekommen Vertrag mit Drittem regelt Übertragung der Haftung
21 Weitere Informationen
22 Wechsel der Verwahrstelle 22 Ist von FMA zu genehmigen, wenn AIF zulassungspflichtig ist Bei anderen als hebelfinanzierten AIF genügt Anzeige an FMA
23 Konkurs 23 Konkurs der Verwahrstelle Verwaltetes Vermögen jedes AIF ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen AIF zu liquidieren Regelung analog UCITSG
Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Text. 4. Abschnitt. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014 /Artikel/Anlage 19 Inkrafttretensdatum 12.08.2014 Außerkrafttretensdatum
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