Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung

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1 Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Tierhalter Arzneimittel - alte Bestandsbuch-Verordnung Ziele der neuen Verordnung 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der Lebensmittel-Tiere hält, über Erwerb und Anwendung 1 Nachweise über den Erwerb der Arzneimittel 2 Nachweise über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel-Tieren 3 Nachweispflichten für Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (z. B. Tierheilpraktiker, Klauenpfleger) 1

2 Ziele der neuen Verordnung: Sprachliche Überarbeitung Zusammenfassung von Vorschriften Klarstellung von Sachverhalten Erleichterung des Dokumentationsaufwandes für Tierarzt und Tierhalter 2

3 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der Lebensmittel-Tiere hält, über Erwerb und Anwendung Von Arzneimitteln Allgemeine Vorgaben für die Dokumentation übersichtlich allgemeinverständlich Aufbewahrungsfrist: fünf Jahre elektronische Dokumentation möglich (Bedingung: jederzeit lesbar, unveränderlich) 3

4 1 Nachweispflicht des Betriebes / Tierhalters, der Lebensmittel-Tiere hält, Nachweise für den Erwerb der Arzneimittel Fütterungsarzneimittel erste Durchschrift der tierärztlichen Verschreibung Arzneimittel-Abgabe durch Tierarzt Nachweis des Tierarztes für den Tierhalter ( alter Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Apotheke Original der tierärtzlichen Verschreibung Sonstige Arzneimittel z. B. Rechnungen, Lieferscheine o. ä., aus denen sich Lieferant, Art und Menge der Arzneimittel ergeben 4

5 2 Nachweise für die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel-Tieren Allgemeine Vorgaben für die Anwendung von Arzneimitteln Jede Anwendung von apothekenpflichtigen AM ist unverzüglich zu dokumentieren. Dokumentation ist in jedem Bestand des Betriebes zu führen übersichtlich allgemein verständlich Zeitlich geordnet in Bezug auf Gesamten Bestand oder Einzeltier oder Tiergruppen 5

6 2 Nachweise für die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel-Tieren Folgende Angaben im Falle einer Anwendung notwendig: Anzahl, Art und Identität der Tiere (ggf. Standort, wenn für Identifizierung notwendig) Bezeichnung des Arzneimittels lfd. Nr. des tierärztlichen Nachweises Ausnahmen Tierarzt hat Arzneimittel selbst angewendet + die Arzneimitteleintragung wurde sofort in die Dokumentation des Tierhalters eingetragen + Tierarzt hat diese Eintragung mit seiner Unterschrift und Praxisanschrift bestätigt. Tierhalter hat nicht verschreibungspflichtige AM nicht vom TA bezogen, sondern aus der öffentlichen Apotheke Verabreichte Menge des Arzneimittels Datum der Anwendung Wartezeit in Tagen Name der Person, die AM angewendet hat 6

7 2 Nachweise für die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel-Tieren Kommentar: Nachweisführung im gleichen Umfang wie bisher notwendig, nur Art der Verabreichung Standortangabe (soweit für Identität nicht notwendig) Lfd. Nr. TA-Nachweis (soweit systembedingt nicht möglich) kann entfallen Nachweisführung im Falle der AM-Anwendung durch den Tierarzt tierärztliche Arzneimittelanwendung wird sofort in die Dokumentation des Tierhalters eintragen, Tierarzt bestätigt diese Eintragung mit Unterschrift u. Praxisangabe tierärztlicher Nachweis ist in diesen Fällen nicht notwendig, da systembedingt nicht vorhanden Nachweisführung im Falle der AM-Anwendung durch den Tierarzt Tierarzt stellt Nachweis über eigene Arzneimittelanwendung aus diesen Nachweis kann Tierhalter als eigene Dokumentation über die Anwendung nutzen 7

8 2 Nachweise für die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel-Tieren Kommentar: Nachweisführung im Falle der AM-Anwendung durch den Tierhalter Tierarzt stellt vollständigen Nachweis über Arzneimittelabgabe aus Tierhalter kann diesen Nachweis nutzen, um seine Anwendung zu dokumentieren Tierhalter ergänzt den Nachweis des Tierarztes in Bezug auf folgende Angaben Identität der behandelten Tiere Datum der Anwendung durch den Tierhalter Verabreichte Menge Name des Anwenders Voraussetzung Nachweis des Tierarztes ist vollständig Nachweis des Tierarztes ist so gestaltet, dass eine ergänzende Dokumentation des Tierhalter darauf möglich Nachweisführung erfüllt die allgemeinen Kriterien (übersichtlich, allgemeinverständlich, zeitlich geordnet) 8

9 3 Nachweispflicht für Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (z. B. Tierheilpraktiker, Klauenpfleger) Nachweise über Erwerb und Verbleib apothekenpflichtiger AM notwendig Aufbewahrungsfrist fünf Jahre Nachweise für Erwerb Z. B. Rechnungen der Apotheke (Art, Menge, Erwerbsdatum) Nachweise für Verbleib Z. B. Art und Menge der angewendeten AM sowie Name und Anschrift des Tierhalters 9

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